Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (KOM(95)0352 - C4-0389/95 - 95/0196(CNS)) (Verfahren der Konsultation)
Amtsblatt Nr. C 339 vom 18/12/1995 S. 0015
A4-0286/95 Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (KOM(95)0352 - C4-0389/95 - 95/0196(CNS)) Der Vorschlag wird mit den folgenden Änderungen gebilligt: (Änderung 1) ARTIKEL 1 NUMMER -1 (neu) Titel (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) >Text nach EP-Abstimmung> - 1. Der Titel wird wie folgt geändert: "Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Personen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern" (Änderung 2) ARTIKEL 1 NUMMER -1a (neu) Artikel 1 Buchstabe j (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) >Text nach EP-Abstimmung> -1a. Artikel 1 wird wie folgt geändert: >Text nach EP-Abstimmung> In Buchstabe j erhält der dritte Unterabsatz folgende Fassung: "Unterabsatz 2 darf nicht bewirken, daß vertragliche Bestimmungen betreffend Vorruhestandsgelder aus dem Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgeschlossen werden;" (Änderung 3) ARTIKEL 1 NUMMER 1 ABSATZ 1a (neu) Artikel 1 Buchstabe va (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) >Text nach EP-Abstimmung> Nach Buchstabe v wird folgender neuer Buchstabe va eingefügt: >Text nach EP-Abstimmung> "va) Der Begriff "Vorruhestandsgeld" bezeichnet jede Geldleistung, die kein vorgezogenes Altersruhegeld ist und einem Arbeitnehmer in der Situation der Vollarbeitslosigkeit oder der Kurzarbeit ab einem bestimmten Alter bis zu dem Alter gezahlt wird, zu dem er die Altersrente oder das vorgezogene Altersruhegeld ohne Abzuege erhält, und die nicht der Bedingung unterliegt, daß der Arbeitnehmer dem Arbeitsamt des zuständigen Staates zur Verfügung steht." (Änderung 4) ARTIKEL 1 NUMMER 1a (neu) Artikel 2 Absatz 3a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) >Text nach EP-Abstimmung> 1a. An Artikel 2 wird folgender Absatz 3a angefügt: >Text nach EP-Abstimmung> "(3a) Die Bestimmungen von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a sowie von Artikel 31 gelten auch für Staatsangehörige aus Drittländern, die sich rechtmässig auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, sowie ihre Familienangehörigen." (Änderung 5) ARTIKEL 1 NUMMER 1b (neu) Artikel 4 Absatz 4 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 >Text nach EP-Abstimmung> 1b. Artikel 4 Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: >Text nach EP-Abstimmung> "(4) Diese Verordnung ist weder auf die Sozialhilfe und Gesundheitsfürsorge noch auf die Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen anzuwenden." (Änderung 7) ARTIKEL 1 NUMMER 1c (neu) Artikel 20 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) >Text nach EP-Abstimmung> 1c. Artikel 20 erhält folgende Fassung: >Text nach EP-Abstimmung> "Grenzgänger können die Leistungen auch im Gebiet des zuständigen Staates erhalten. Diese Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den Rechtsvorschriften dieses Staates erbracht, als ob der Grenzgänger dort wohnte. Die Familienangehörigen und die ehemaligen Grenzgänger, die Anspruch haben auf eine Rente oder Vorruhestandsgeld gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, auf dessen Gebiet sie als Grenzgänger gearbeitet haben, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen können unter den gleichen Voraussetzungen Sachleistungen erhalten. >Text nach EP-Abstimmung> Ist im Aufenthaltsmitgliedstaat der Zugang zur Krankenversicherung abhängig von zuvor geleisteter Arbeit, muß der arbeitslose Grenzgänger sowohl während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit als auch nach dem Erreichen des Rentenalters zum Krankenversicherungssystem im Aufenthaltsmitgliedstaat zugelassen werden auf der Grundlage der Arbeitszeiten, die er in dem Land, in dem er gearbeitet hat, geleistet hat." (Änderung 8) ARTIKEL 1 NUMMER 2a (neu) Artikel 25 Absatz 2 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) >Text nach EP-Abstimmung> 2a. Artikel 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert: >Text nach EP-Abstimmung> "(2) Ein Vollarbeitsloser, auf den Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Buchstabe b Ziffer ii Satz 1 Anwendung findet, sowie ein Arbeitnehmer, auf den Artikel 71a Anwendung findet, erhält Sach- und Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, als ob diese Rechtsvorschriften während seiner letzten Beschäftigung - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 - für ihn gegolten hätten; diese Leistungen gehen zu Lasten des Trägers des Wohnlandes." (Änderung 9) ARTIKEL 1 NUMMER 2b (neu) Artikel 27 Absatz 1a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) >Text nach EP-Abstimmung> 2b. Artikel 27 wird wie folgt geändert: Der vorhandene Wortlaut wird Absatz 1, und folgender Absatz 1a wird eingefügt: "(1a) Erhält ein Rentner Renten aus mehreren Mitgliedstaaten, so übernimmt die finanzielle Belastung für die Hilfe der Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften der Rentner am längsten unterworfen war." (Änderung 10) ARTIKEL 1 NUMMER 2c (neu) Artikel 31 Absatz 1a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) >Text nach EP-Abstimmung> 2c. Artikel 31 wird wie folgt geändert: Der vorhandene Wortlaut wird Absatz 1, und folgender Absatz 1a wird eingefügt: "(1a) Der Inhaber eines Anspruchs auf eine Rente, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet wird, oder eines Anspruchs auf mehrere Renten, die aufgrund der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldet werden, der Anspruch auf Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer dieser Mitgliedstaaten hat, sowie seine Familienangehörigen haben während eines Aufenthalts im Gebiet eines Mitgliedstaats aufgrund der Rechtsvorschriften, die ihren Leistungsanspruch begründen, Anspruch auf Leistungen des Trägers dieses Mitgliedstaats und zu seinen Lasten, als ob der Rentner dort seinen Wohnsitz hätte." (Änderung 11) ARTIKEL 1 NUMMER 2d (neu) Artikel 31a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) >Text nach EP-Abstimmung> 2d. Nach Artikel 31 wird folgender Artikel 31a eingefügt: "Artikel 31a Der ehemalige Grenzgänger, der Anspruch auf eine Rente hat, die aufgrund der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats geschuldet wird, in dessen Gebiet er als Grenzgänger gearbeitet hat, und der Anspruch auf Leistungen aufgrund dieser Rechtsvorschriften hat, sowie seine Familienangehörigen oder Hinterbliebenen haben ebenfalls Anspruch auf Leistungen des Trägers dieses Mitgliedstaats und zu Lasten dieses Trägers, als ob der Rentner im Gebiet dieses Mitgliedstaats seinen Wohnsitz hätte." (Änderung 12) ARTIKEL 1 NUMMER 4a (neu) Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) >Text nach EP-Abstimmung> 4a. Artikel 71 wird wie folgt geändert: >Text nach EP-Abstimmung> Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgenden Wortlaut: >Text nach EP-Abstimmung> "ii) Grenzgänger erhalten bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie einen neuen Arbeitsplatz suchen, d.h. entweder des Mitgliedstaats, wo sie zuletzt beschäftigt waren, oder des Mitgliedstaats ihres Wohnsitzes, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gegolten hätten; diese Leistungen gewährt also entweder der Träger des Wohnorts oder der für den Ort seiner letzten Beschäftigung zuständige Träger zu seinen Lasten;" (Änderung 13) ARTIKEL 1 NUMMER 4b (neu) Artikel 71a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) >Text nach EP-Abstimmung> 4b. Nach Artikel 71 wird folgender Artikel 71a eingefügt: >Text nach EP-Abstimmung> "Artikel 71a Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii hat ein Arbeitnehmer, der während seiner letzten Beschäftigung seinen Wohnsitz in dem Gebiet eines anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat hatte, Anspruch auf das von den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Vorruhestandsgeld, so als hätte er dort seinen Wohnsitz gehabt." (Änderung 14) ARTIKEL 1 NUMMER 4c (neu) Artikel 74 Absatz 1a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) >Text nach EP-Abstimmung> 4c. Artikel 74 wird wie folgt geändert: >Text nach EP-Abstimmung> Der vorhandene Wortlaut wird Absatz 1, und folgender Absatz 1a wird eingefügt: >Text nach EP-Abstimmung> "(1a) Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten entsprechend für den Empfänger von Vorruhestandsgeld." (Änderung 15) ARTIKEL 1 NUMMER 4d (neu) Artikel 77 Absatz 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) >Text nach EP-Abstimmung> 4d. Artikel 77 Absatz 1 wird wie folgt geändert: >Text nach EP-Abstimmung> "(1) Leistungen im Sinne dieses Artikels sind die Familienbeihilfen für Empfänger von Vorruhestandsgeld, Alters- oder Invaliditätsrenten, Renten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sowie die Kinderzuschüsse zu solchen Renten, mit Ausnahme der Kinderzulagen aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten." (Änderung 16) ARTIKEL 1 NUMMER 4e (neu) Artikel 81 Buchstabe da (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) >Text nach EP-Abstimmung> 4e. Artikel 81 wird wie folgt geändert: >Text nach EP-Abstimmung> Nach Buchstabe d wird ein neuer Buchstabe da mit folgendem Wortlaut eingefügt: >Text nach EP-Abstimmung> "da) sie fördert und verstärkt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Finden von Lösungen für die spezifischen Probleme im Zusammenhang mit der sozialen Sicherheit der Grenzarbeitnehmer, u.a. hinsichtlich ihrer Sozialversicherungsbeiträge und des Anspruchs auf Leistungen." (Änderung 6) ARTIKEL 2 NUMMER 1a (neu) Artikel 19b (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 574/72) >Text nach EP-Abstimmung> 1a. Vor Artikel 20 wird ein neuer Artikel 19b eingefügt: >Text nach EP-Abstimmung> "Artikel 19b Im Sinne der Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a wird die Kommission einen Vorschlag zur Einführung eines europäischen Gesundheitsausweises ab 1. Januar 1997 vorlegen." (Änderung 17) ARTIKEL 2 NUMMER 1b (neu) Artikel 95 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72) >Text nach EP-Abstimmung> 1b. Artikel 95 wird wie folgt geändert: >Text nach EP-Abstimmung> a) In Absatz 2 werden die Worte "und das Ergebnis um 20 v.H. gekürzt wird" gestrichen. >Text nach EP-Abstimmung> b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a angefügt: "(4a) Für die Durchführung dieses Artikels sind Ehepaare, wo beide je eine Altersrente aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehen und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zusammenleben, als ein Rentner zu betrachten. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn beide Ehegatten bis zu dem Zeitpunkt, ab dem ihnen die genannte Rente zuerkannt wurde, jeweils als Arbeitnehmer Anspruch auf die Leistung hatten." (Änderung 18) ARTIKEL 2 NUMMER 1c (neu) Artikel 95a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 574/72) >Text nach EP-Abstimmung> 1c. Nach Artikel 95 wird folgender Artikel 95a eingefügt: "Artikel 95a Mobilität der Grenzgänger Die Kommission legt bis zum 30. Juni 1996 einen Vorschlag für eine Änderung dieser Verordnung vor, indem sie nach Analyse der Probleme, die sich für diese Arbeitnehmer aufgrund der fehlenden Harmonisierung ergeben, Vorschläge zur Beseitigung der probleme im Grenzverkehr vorlegt, um einen echten Binnenmarkt für die Arbeitnehmer zu schaffen." Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (KOM(95)0352 - C4-0389/95 - 95/0196(CNS)) (Verfahren der Konsultation) Das Europäische Parlament, - in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(95)0352 - 95/0196 (CNS) ((ABl. C 260 vom 05.10.1995, S. 13.)), - vom Rat gemäß Artikel 51 und Artikel 235 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0389/95), - aufgrund von Artikel 58 seiner Geschäftsordnung, - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung (A4-0286/95), 1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen; 2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern; 3. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; 4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.