51995AP0252

Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung des Rates über die Anwendung des Finanzinstruments "EC Investment Partners" für Länder Lateinamerikas, Asiens, des Mittelmeerraums und Südafrika (C4-0235/95 - 94/0190(SYN)) (Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung)

Amtsblatt Nr. C 308 vom 20/11/1995 S. 0109


A4-0252/95

Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung des Rates über die Anwendung des Finanzinstruments "EC Investment Partners" für Länder Lateinamerikas, Asiens, des Mittelmeerraums und Südafrika (C4-0235/95 - 94/0190(SYN))

(Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates C4-0235/95 - 94/0190(SYN) ((ABl. C 160 vom 26.06.1995, S. 8.)),

- unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung ((ABl. C 323 vom 21.11.1994, S. 494.)) zu dem Vorschlag der Kommission an den Rat KOM(93)0358 ((ABl. C 287 vom 15.10.1994, S. 7.)),

- vom Rat gemäß Artikel 189 c des EG-Vertrags konsultiert,

- gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit für die zweite Lesung (A4-0252/95),

1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(Änderung 2)

Artikel 6 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Die endgültige Entscheidung über die Finanzierung trifft die Kommission, die die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Kriterien, die Vereinbarkeit mit den Politiken der Gemeinschaft besonders im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sowie den Vorteil für die Gemeinschaft und das beteiligte Entwicklungsland prüft.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Die endgültige Entscheidung über die Finanzierung trifft die Kommission, die die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Kriterien, die Vereinbarkeit mit den Politiken der Gemeinschaft, besonders im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und unter Berücksichtigung der Demokratie- und Menschenrechtsfragen und der Notwendigkeit, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, sowie den Vorteil für die Gemeinschaft und das beteiligte Entwicklungsland prüft.

(Änderung 3)

Artikel 9 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Bei der Erfuellung dieser Aufgabe wird die Kommission, soweit angezeigt, von dem nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) 443/92 eingesetzten Ausschuß oder dem in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 genannten Ausschuß unterstützt; diese Ausschüsse behandeln für ECIP auch Angelegenheiten, die sich auf Südafrika beziehen, solange kein spezifischer Ausschuß für dieses Land besteht.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Bei der Erfuellung dieser Aufgabe wird die Kommission von einem beratenden Ausschuß vom Typ I, wie er in Artikel 2 des Beschlusses des Rates 87/373/EWG(1) zur Festsetzung der Modalitäten für die Ausübung der Zuständigkeiten der Kommission vorgesehen ist, unterstützt.

- --------

(1) ABl. L 197 vom 18.07.1987, S. 33.

(Änderung 4)

Artikel 9 Absatz 3 Einleitung

>ursprünglicher Text>

(3) Nach dem Verfahren des Absatzes 4 wird über folgendes entschieden:

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Der in Absatz 2 genannte Ausschuß ist für folgende Fragen zuständig:

(Änderung 5)

Artikel 9 Absatz 4

>ursprünglicher Text>

(4) Für die in Absatz 3 genannten Bereiche unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

>ursprünglicher Text>

Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

>ursprünglicher Text>

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

>ursprünglicher Text>

Hat der Rat nach Ablauf eines Monats nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

(Änderung 6)

Artikel 9 Absatz 6

>ursprünglicher Text>

(6) Zur Gewährleistung einer kohärenten Zusammenarbeit und zur Verbesserung der Komplementarität der Maßnahmen tauschen die Kommission und die Europäische Investitionsbank relevante Informationen über geplante Finanzierungen aus.

>Text nach EP-Abstimmung>

(6) Zur Gewährleistung einer kohärenten Zusammenarbeit und zur Verbesserung der Komplementarität der Maßnahmen tauschen die Kommission und die Europäische Investitionsbank relevante Informationen über geplante Finanzierungen aus und unterrichten hierüber die Haushaltsbehörde.

(Änderung 7)

Artikel 10 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. April jedes Jahres einen Bericht über die Durchführung der ausgewählten Projekte und deren wirtschaftliche Ergebnisse, insbesondere das Gesamtinvestitionsvolumen, die Zahl der Joint-ventures und die der geschaffenen Arbeitsplätze, sowie über die gewährten Mittel und die Rückzahlungen an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften einschließlich einer jährlichen statistischen Übersicht über das Vorjahr.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. April jedes Jahres einen Bericht über die Durchführung im Vorjahr, insbesondere über die ausgewählten Projekte sowie über die gewährten Mittel und die Rückzahlungen an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften einschließlich einer jährlichen statistischen Übersicht über das Vorjahr. Diesem Bericht wird ein aktualisierter Finanzbogen beigefügt.

(Änderung 8)

Artikel 10 Absatz 4

>ursprünglicher Text>

(4) Gegebenenfalls kann externe technische Hilfe unter der Bedingung in Anspruch genommen werden, daß die finanzierte technische Hilfe eine direkte Verbindung zum besonderen Charakter des ECIP-Instruments hat und den ALAMED- Ländern sowie Südafrika unmittelbar zugute kommt. Die Kosten dieser technischen Hilfe sind auf 5% der verfügbaren Haushaltsmittel begrenzt, wobei die an die Finanzinstitute zu entrichtenden Gebühren, die auf die für jede einzelne finanzierte Aktion bereitgestellten Mittel angerechnet werden, nicht darin enthalten sind.

>Text nach EP-Abstimmung>

(4) Gegebenenfalls kann externe technische Hilfe unter der Bedingung in Anspruch genommen werden, daß die finanzierte technische Hilfe eine direkte Verbindung zum besonderen Charakter des ECIP-Instruments hat und den ALAMED- Ländern sowie Südafrika unmittelbar zugute kommt. Die Kosten dieser technischen Hilfe werden jedes Jahr im Rahmen des Haushaltsverfahrens veranschlagt.