51995AP0226

Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsplan zur Krebsbekämpfung innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1996-2000) (C4-0274/95 - 94/ 0105(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Amtsblatt Nr. C 308 vom 20/11/1995 S. 0037


A4-0226/95

Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsplan zur Krebsbekämpfung innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1996-2000) (C4-0274/95 - 94/0105(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des gemeinsamen Standpunkts des Rates C4-0274/95 - 94/0105(COD),

- unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung ((ABl. C 68 vom 20.03.1995, S. 17.)) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat KOM(94)0083 ((ABl. C 139 vom 21.05.1994, S. 12.)),

- unter Hinweis auf den geänderten Vorschlag der Kommission KOM(95)0131 ((ABl. C 143 vom 09.06.1995, S. 16.)),

- unter Hinweis auf Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags,

- gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis der Empfehlung für die zweite Lesung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz (A4-0226/95),

1. ändert den gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2. fordert die Kommission auf, die Abänderungen des Parlaments in ihrer Stellungnahme, die sie gemäß Artikel 189 b Absatz 2 Buchstabe d des EG- Vertrags abgibt, zu befürworten;

3. fordert den Rat auf, alle Abänderungen des Parlaments zu billigen, seinen gemeinsamen Standpunkt entsprechend zu ändern und den Rechtsakt endgültig zu erlassen;

4. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(Änderung 1)

Erwägung 10

>ursprünglicher Text>

(10) Dieser Plan trägt zur Erreichung der in Artikel 129 des Vertrags genannten Gemeinschaftsziele bei, indem eine weitere Verbreitung des Wissens in bezug auf die Ursachen von Krebs und über die Prävention sowie eine bessere Vergleichbarkeit und Verbreitung der entsprechenden Informationen sichergestellt und ergänzende Maßnahmen insbesondere in der Gesundheitserziehung entwickelt werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

(10) Dieser Plan trägt zur Erreichung der in Artikel 129 des Vertrags genannten Gemeinschaftsziele bei, indem eine weitere Verbreitung des Wissens in bezug auf die Ursachen von Krebs und über die Prävention sowie eine bessere Vergleichbarkeit und Verbreitung der entsprechenden Informationen sichergestellt und ergänzende Maßnahmen in der Gesundheitserziehung, insbesondere bei spezifischen Gruppen, vor allem Kindern, entwickelt werden.

(Änderung 2)

Erwägung 10a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(10a) Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die in den Massenmedien betriebene Werbung für Gewohnheiten, die Krebs begünstigen können, z.B. falsche Ernährungsgewohnheiten und das Rauchen, zu bekämpfen.

(Änderung 3)

Erwägung 11

>ursprünglicher Text>

(11) Es obliegt der Kommission, sicherzustellen, daß dieser Plan in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt wird; dazu ist es notwendig, ein Verfahren vorzusehen, mit dem sichergestellt werden kann, daß die Mitgliedstaaten an der Durchführung in vollem Umfang beteiligt sind.

>Text nach EP-Abstimmung>

(11) Es obliegt der Kommission, sicherzustellen, daß dieser Plan in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt wird.

(Änderung 4)

Erwägung 16

>ursprünglicher Text>

(16) Ein Gemeinschaftsbeitrag zur Krebsbekämpfung umfasst alle Aspekte der Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention, einschließlich der Aspekte, die dazu beitragen, die Auswirkungen der Krankheit zu begrenzen und ihre Heilbarkeit sowie die Lebensqualität der erkrankten Personen zu verbessern.

>Text nach EP-Abstimmung>

(16) Eine systematische Politik der Krebsbekämpfung umfasst alle Aspekte der Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention, einschließlich des Erfahrungsaustauschs im Bereich der Qualitätskontrolle von Diagnose und Behandlung. Zu berücksichtigen sind auch psychosoziale Aspekte, insbesondere die Lebensqualität.

(Änderung 5)

Erwägung 18

>ursprünglicher Text>

(18) Die Zielsetzung dieses Aktionsplans sowie die zu seiner Ausführung unternommenen Aktionen sind Teil der Erfordernisse im Bereich des Gesundheitsschutzes im Sinne des Artikels 129 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Vertrags und sind insoweit Bestandteil der übrigen Politiken der Gemeinschaft.

>Text nach EP-Abstimmung>

(18) Die Zielsetzung dieses Aktionsplans sowie die zu seiner Ausführung unternommenen Aktionen sind Teil der Erfordernisse im Bereich des Gesundheitsschutzes im Sinne des Artikels 129 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Vertrags und sind insoweit Bestandteil der übrigen Politiken der Gemeinschaft, insbesondere der Umwelt, des Schutzes der Arbeitnehmer, des Verbraucherschutzes, der Ernährung, der Landwirtschaft und des Binnenmarkts.

(Änderung 6)

Artikel 1 Absatz 4

>ursprünglicher Text>

(4) Die Maßnahmen sollen insbesondere folgendes beinhalten:

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

>ursprünglicher Text>

- Aufstellung gemeinsamer Ziele,

- Standardisierung und Erhebung von vergleichbaren und kompatiblen Gesundheitsdaten,

>ursprünglicher Text>

- Programme zum Austausch von Erfahrungen und von im Gesundheitswesen tätigem Personal und Programme zur Verbreitung der wirksamsten Vorgehensweisen,

>ursprünglicher Text>

- Einrichtung von Informationsnetzen,

- Durchführung von Studien auf europäischer Ebene und Verbreitung ihrer Ergebnisse,

>ursprünglicher Text>

- Durchführung von Pilotprogrammen und Pilotprojekten,

- Erstellung von Berichten insbesondere zur Bewertung der durchgeführten Maßnahmen.

(Änderung 7)

Artikel 1a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 1a

Das Hauptziel ist die Schaffung eines Netzes der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Ausschüssen, damit die Gemeinschaftsaktion als Katalysator für die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Krebsbekämpfung wirkt.

(Änderung 8)

Artikel 2 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Die Kommission gewährleistet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Durchführung der im Anhang genannten Maßnahmen gemäß dem Verfahren des Artikels 5.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Die Kommission gewährleistet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, den nationalen Koordinierungsausschüssen und mit den im Bereich der Krebsprävention tätigen Institutionen und Organisationen die Durchführung des Aktionsplans in folgenden Bereichen:

>Text nach EP-Abstimmung>

I. Errichtung und Ausbau eines europäischen Netzes der Krebsregister und Unterstützung epidemiologischer Studien mit dem Schwerpunktthema Prävention

>Text nach EP-Abstimmung>

II. Aufklärung der Öffentlichkeit und Gesundheitserziehung

>Text nach EP-Abstimmung>

III. Krebsspezifische Ausbildung des Gesundheitspersonals

>Text nach EP-Abstimmung>

IV. Früherkennung und systematische Vorsorgeuntersuchungen

>Text nach EP-Abstimmung>

V. Erfahrungsaustausch im Bereich der Qualitätskontrolle von Diagnose und Behandlung, einschließlich der Palliativbehandlung, sowie Beiträge zur Festsetzung von Prioritäten in der Krebsforschung und Umsetzung von Ergebnissen aus der Grundlagenforschung in klinische Versuche.

>Text nach EP-Abstimmung>

Spezifische Maßnahmen in diesen Bereichen sind im Anhang aufgeführt.

>ursprünglicher Text>

(Mit den Rechts- und Sprachsachverständigen des Rates abgestimmte Fassung.)

(Änderung 9)

Artikel 2 Absatz 1a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(1a) Die Kommission arbeitet mit einem hochrangigen Sachverständigenausschuß zusammen, der aus in diesem Sektor renommierten Persönlichkeiten besteht, die von den Mitgliedstaaten benannt werden. Er berät die Kommission hinsichtlich der wissenschaftlichen, technischen und psychosozialen Aspekte der Prävention, der Weiterverfolgung der Krankheit und der Palliativbehandlung.

(Änderung 10)

Artikel 2 Absatz 3

>ursprünglicher Text>

(3) Die Mitgliedstaaten werden ersucht, die zur Koordinierung und Gestaltung der Durchführung dieses Plans auf einzelstaatlicher Ebene erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Die Mitgliedstaaten werden ersucht, die zur Durchführung dieses Plans auf einzelstaatlicher Ebene erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(Änderung 11)

Artikel 3 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Der Finanzrahmen für die Ausführung dieses Plans wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 59 Millionen ECU festgelegt.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Der Finanzrahmen für die Ausführung dieses Plans wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 64 Millionen ECU festgelegt.

(Änderung 12)

Artikel 4

>ursprünglicher Text>

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen dieses Plans durchzuführenden gemeinschaftlichen Maßnahmen mit den anderen einschlägigen Gemeinschaftsprogrammen und -initiativen, einschließlich des Forschungsprogramms für Biomedizin und Gesundheitswesen innerhalb des gemeinschaftlichen Rahmenprogramms im Bereich der Forschung sowie den Programmen, die ein integriertes Informationsnetz schaffen (Informationstechnologie in Bereichen von allgemeinem Interesse).

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission sorgt für Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen dieses Plans durchzuführenden gemeinschaftlichen Maßnahmen mit den anderen einschlägigen Gemeinschaftsprogrammen und -initiativen, einschließlich des Forschungsprogramms für Biomedizin und Gesundheitswesen innerhalb des gemeinschaftlichen Rahmenprogramms im Bereich der Forschung sowie den Programmen, die ein integriertes Informationsnetz schaffen (Informationstechnologie in Bereichen von allgemeinem Interesse).

(Änderung 13)

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe ba (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

ba) die Vereinfachung und Verbesserung der grundlegenden Verwaltungsverfahren des Programms; diese Verfahren werden ordnungsgemäß veröffentlicht;

(Änderung 14)

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c

>ursprünglicher Text>

c) die Modalitäten, die Kriterien und die Verfahren für die Auswahl und Finanzierung der Vorhaben im Rahmen dieses Plans, einschließlich der Vorhaben, die eine Zusammenarbeit mit im Bereich der öffentlichen Gesundheit tätigen internationalen Organisationen und eine Beteiligung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Länder umfassen;

>Text nach EP-Abstimmung>

c) die Modalitäten, die Kriterien und die Verfahren für die Auswahl der Vorhaben im Rahmen dieses Plans, einschließlich der Vorhaben, die eine Zusammenarbeit mit im Bereich der öffentlichen Gesundheit tätigen internationalen Organisationen und eine Beteiligung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Länder umfassen;

(Änderung 15)

Artikel 5 Absatz 4 Einleitung

>ursprünglicher Text>

(4) Der Vertreter der Kommission unterrichtet den Ausschuß regelmässig über

>Text nach EP-Abstimmung>

(4) Der Vertreter der Kommission unterrichtet den Ausschuß und den zuständigen Ausschuß des Europäischen Parlaments regelmässig über

(Änderung 16)

Artikel 5a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 5a

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission strebt eine echte Zusammenarbeit zwischen konkurrierenden und kooperationsbereiten multinationalen Arbeitsteams an. Nach Genehmigung eines Projektes muß auch anderen Arbeitsgruppen die Möglichkeit der Mitarbeit an dem Projekt offenstehen.

(Änderung 17)

Anhang Teil B Ziffer 8a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

8a. Pilotaktion "Führende europäische Persönlichkeiten gegen das Passivrauchen" in den Massenmedien, in der sich führende Persönlichkeiten aus Politik, Gesellschaft, Wissenschaft und Kultur verpflichten, in der Öffentlichkeit nicht zu rauchen.

(Änderung 18)

Anhang Teil B Ziffer 9

>ursprünglicher Text>

9. Auswahl, Verbreitung und Bewertung der bewährtesten Methoden zur Reduzierung des Tabakkonsums in den Mitgliedstaaten im Rahmen von Pilotaktionen, in denen diese Methoden in Zusammenarbeit mit den im Gesundheitswesen Tätigen eingesetzt werden. Fortsetzung der Einstufung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen im Hinblick auf eine bessere Verpackung und Kennzeichnung.

>Text nach EP-Abstimmung>

9. Auswahl auf europäischer Ebene, Verbreitung und Bewertung der bewährtesten Methoden zur Entwöhnung vom Rauchen in den Mitgliedstaaten im Rahmen von Pilotaktionen, in denen diese Methoden in Zusammenarbeit mit den im Gesundheitswesen Tätigen eingesetzt werden. Fortsetzung der Einstufung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen im Hinblick auf eine bessere Verpackung und Kennzeichnung.

(Änderung 19)

Anhang Teil B Ziffer 10

>ursprünglicher Text>

10. Beitrag zur Ausarbeitung und Durchführung integrierter Gesundheitserziehungsprogramme in verschiedenen Umfeldern, jedoch mit besonderem Schwerpunkt auf der Krebsverhütung. Festlegung und Durchführung ergänzender Krebsverhütungsprojekte für bestimmte Gruppen in verschiedenen Umfeldern.

>Text nach EP-Abstimmung>

10. Beitrag zur Ausarbeitung und Durchführung integrierter Gesundheitserziehungsprogramme in den verschiedenen Lebensumfeldern, jedoch mit besonderem Schwerpunkt auf der Krebsverhütung. Festlegung und Durchführung ergänzender Krebsverhütungsprojekte für bestimmte Gruppen (Städteplaner, Umweltexperten, Architekten, Radiologen) in verschiedenen Umfeldern.

>ursprünglicher Text>

Bewertung der auf Jugendliche ausgerichteten Initiativen zur Gesundheitserziehung mit Schwerpunkt auf der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins des einzelnen für seine Gesundheit, der Förderung des Nichtrauchens, der Verhütung übermässigen Alkoholgenusses, der Förderung einer gesunden Ernährung, insbesondere des Verzehrs von Obst und Gemüse, und geeigneter Medienkampagnen zum Thema "Gesunde Ernährung" sowie der Aufklärung über die Risiken einer übermässigen Exposition der Haut gegenüber UV- Strahlen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Im Rahmen von Pilotnetzen der Gemeinschaft Bewertung der auf Jugendliche ausgerichteten Initiativen mit Schwerpunkt auf der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins des einzelnen für seine Gesundheit, der Förderung des Nichtrauchens, der Verhütung übermässigen Alkoholgenusses, der Förderung einer gesunden Ernährung, insbesondere eines verstärkten Verzehrs von Obst und Gemüse, und geeigneter Medienkampagnen zum Thema "Gesunde Ernährung" sowie den Risiken einer übermässigen Exposition der Haut gegenüber UV-Strahlen.