51995AP0203

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (KOM(94)0559 - C4-0013/95 - 94/0312(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Amtsblatt Nr. C 269 vom 16/10/1995 S. 0087


A4-0203/95

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (KOM(94)0559 - C4-0013/95 - 94/0312(COD))

Der Vorschlag wird mit den folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Erwägung 8

>ursprünglicher Text>

Dagegen kann der in der Richtlinie 91/542/EWG für die Stufe 2 festgelegte sehr ehrgeizige Grenzwert für Partikelemissionen mit der derzeit verfügbaren Technologie von den meisten kleinen Dieselmotoren mit weniger als 85 kW bis 1995 nicht eingehalten werden. Dennoch können die Partikelemissionen ab Oktober 1995 für diese Fahrzeuge erheblich herabgesetzt werden. Der für kleine Dieselmotoren mit einem Hubraum pro Zylinder von weniger als 0,7 dm3 und einer Hoechstleistungsdrehzahl von über 3.000 min-1 den in der Richtlinie 91/542/EWG festgelegte Grenzwert für Partikelemissionen sollte erst ab 1999 eingeführt werden. Diese zusätzliche Frist wird es der Industrie ermöglichen, die notwendigen Veränderungen vorzunehmen, um den auf einen späteren Zeitpunkt verschobenen Grenzwert einhalten zu können.

>Text nach EP-Abstimmung>

Dagegen kann der in der Richtlinie 91/542/EWG für die Stufe 2 festgelegte sehr ehrgeizige Grenzwert für Partikelemissionen mit der derzeit verfügbaren Technologie von den meisten kleinen Dieselmotoren bis 1995 nicht eingehalten werden. Der für diese kleinen Dieselmotoren mit einem Hubraum pro Zylinder von weniger als 0,7 dm3 und einer Hoechstleistungsdrehzahl von über 3.000 min-1 den in der Richtlinie 91/542/EWG festgelegte Grenzwert für Partikelemissionen sollte erst ab 1997 eingeführt werden. Diese zusätzliche Frist wird es der Industrie ermöglichen, die notwendigen Veränderungen vorzunehmen, um den auf einen späteren Zeitpunkt verschobenen Grenzwert einhalten zu können.

(Änderung 2)

ANHANG ABSATZ 1

Anhang I Nummer 6.2.1 Fußnote (**) (Richtlinie 88/77/EWG)

>ursprünglicher Text>

(**): bis zum 30. September 1999 beträgt der für Partikelemissionen von Motoren mit einem Hubraum pro Zylinder von weniger als 0,7 dm3 und einer Hoechstleistungsdrehzahl von über 3.000 min-1 geltende Wert 0,25 g/kWh.

>Text nach EP-Abstimmung>

(**): vom 1. Oktober 1997 an beträgt der für Partikelemissionen von Motoren mit einem Hubraum pro Zylinder von weniger als 0,7 dm3 und einer Hoechstleistungsdrehzahl von über 3.000 min-1 geltende Wert 0,15 g/kWh.

(Änderung 3)

ANHANG I ABSATZ 2

Anhang I Nummer 8.3.1.1 Fußnote (**) (Richtlinie 88/77/EWG)

>ursprünglicher Text>

(**): bis zum 30. September 2000 beträgt der für Partikelemissionen von Motoren mit einem Hubraum pro Zylinder von weniger als 0,7 dm3 und einer Hoechstleistungsdrehzahl von über 3.000 min-1 geltende Wert 0,25 g/kWh.

>Text nach EP-Abstimmung>

(**): ab dem 1. Oktober 1998 beträgt der für Partikelemissionen von Motoren mit einem Hubraum pro Zylinder von weniger als 0,7 dm3 und einer Hoechstleistungsdrehzahl von über 3.000 min-1 geltende Wert 0,15 g/kWh.

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (KOM(94)0559 - C4-0013/95 - 94/0312(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(94)0559 - 94/0312(COD) ((ABl. C 389 vom 31.12.1994, S. 22.)),

- unter Hinweis auf Artikel 189 b Absatz 2 und Artikel 100 a des EG- Vertrags, auf den sich der von der Kommission vorgelegte Vorschlag stützt (C4- 0013/95),

- gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A4-0203/95),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Änderungen in den gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen, den er gemäß Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags festlegen wird;

4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen, und verlangt die Einleitung des Konzertierungsverfahrens;

5. weist darauf hin, daß die Kommission gehalten ist, dem Parlament jede Änderung vorzulegen, die sie an ihrem Vorschlag in der vom Parlament geänderten Fassung vorzunehmen gedenkt;

6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.