51995AP0178

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (KOM(95)0125 - C4-0207/95 - 95/0099(CNS)) (Verfahren der Konsultation)

Amtsblatt Nr. C 269 vom 16/10/1995 S. 0089


A4-0178/95

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (KOM(95)0125 - C4-0207/95 - 95/0099(CNS))

Der Vorschlag wird mit den folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Erwägung 3

>ursprünglicher Text>

Das Übersetzungszentrum, das durch die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates errichtet wurde, müsste voll und ganz in diese organübergreifende Zusammenarbeit im Bereich der Übersetzung einbezogen werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

Das Übersetzungszentrum, das durch die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates errichtet wurde, müsste voll und ganz in diese organübergreifende Zusammenarbeit im Bereich der Übersetzung einbezogen werden. Diese Einbeziehung geschieht unter anderem mit dem Ziel, die Entwicklung einer parallelen Struktur der Zusammenarbeit zwischen den Übersetzungsdiensten zu vermeiden und mittelfristig das Zentrum für diese Aktivitäten zu nutzen.

(Änderung 2)

ARTIKEL 1 NUMMER 3

Artikel 2 Absatz 3a (neu) (VO (EG) Nr. 2965/94)

>Text nach EP-Abstimmung>

(3a) Das Zentrum nimmt als vollberechtigtes Mitglied an den Arbeiten des interinstitutionellen Ausschusses für die Übersetzung in allen Bereichen teil, die von der Zusammenarbeit berührt werden. Diese Zusammenarbeit geschieht auch mit der Zielsetzung, die Aktivitäten, über deren Zusammenlegung zwischen den Organen, Ämtern und Agenturen Einigkeit erzielt worden ist, mittelfristig über das Zentrum durchzuführen.

(Änderung 3)

ARTIKEL 2

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ca (neu) (VO (EG) Nr. 2965/94)

>Text nach EP-Abstimmung>

ca) je einem Vertreter der Organe, Ämter und Agenturen, die über eigene Übersetzungsdienste verfügen, aber mit dem Zentrum eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit auf der Basis von Gegenseitigkeit getroffen haben.

(Änderung 4)

ARTIKEL 3

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b (VO (EG) Nr. 2965/94)

>ursprünglicher Text>

b) Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Buchstabe c wird der Haushalt aus den Beträgen finanziert, die die Ämter und Agenturen, für die das Zentrum tätig ist, für die von ihm erbrachten Dienstleistungen entrichten.

>Text nach EP-Abstimmung>

b) Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Buchstabe c wird der Haushalt aus den Beträgen finanziert, die die Ämter und Agenturen, für die das Zentrum tätig ist, und die Organe, mit denen eine Zusammenarbeit vereinbart wurde, für die von ihm erbrachten Dienstleistungen entrichten.

(Änderung 5)

ARTIKEL 3

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c erster Spiegelstrich (VO (EG) Nr. 2965/94)

>ursprünglicher Text>

- führen die Ämter und Agenturen, für die das Zentrum tätig ist, pauschal einen anhand möglichst zuverlässiger Daten berechneten Prozentsatz ihres Haushalts ab, der nach Maßgabe der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen angepasst wird;

>Text nach EP-Abstimmung>

- führen die Ämter, Agenturen und Organe, für die das Zentrum tätig ist, zu Beginn eines Haushaltsjahres pauschal einen anhand möglichst zuverlässiger Daten berechneten Betrag ihres Haushalts ab, der nach Maßgabe der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen angepasst wird;

(Änderung 6)

ARTIKEL 5 NUMMER 2

Artikel 13 Absatz 3 (VO (EG) Nr. 2965/94)

>ursprünglicher Text>

(3) Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan des Zentrums vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres fest und passt ihn, soweit erforderlich, den Einnahmen an, die sich aus den Zahlungen der in Artikel 2 genannten Ämter und Agenturen ergeben.

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan des Zentrums vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres fest und passt ihn, soweit erforderlich, den Einnahmen an, die sich aus den Zahlungen der in Artikel 2 genannten Ämter, Agenturen und Organe ergeben.

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (KOM(95)0125 - C4-0207/95 - 95/0099(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(95)0125 - 95/0099(CNS) ((ABl. C 143 vom 09.06.1995, S. 25.)),

- vom Rat gemäß Artikel 235 des EG-Vertrags konsultiert,

- gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A4-0178/95),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.