Beschluß betreffend den gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (C4-0051/95 - 00/0287(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)
Amtsblatt Nr. C 166 vom 03/07/1995 S. 0105
A4-0120/95 Beschluß betreffend den gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (C4-0051/95 - 00/0287(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung) Das Europäische Parlament, - in Kenntnis des gemeinsamen Standpunkts des Rates C4-0051/95 - 00/0287(COD), - unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung ((ABl. C 94 vom 13.04.1992, S. 173.)) zu dem Vorschlag der Kommission KOM(90)0314 ((ABl. C 277 vom 05.11.1990, S. 3.)), - in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission KOM(92)0422 ((ABl. C 311 vom 27.11.1992, S. 30.)), - gestützt auf Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags, - gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung, - in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Recht und Bürgerrechte für die zweite Lesung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik (A4-0120/95), 1. ändert den gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab; 2. fordert die Kommission auf, die Abänderungen des Parlaments in ihrer Stellungnahme, die sie gemäß Artikel 189 b Absatz 2 Buchstabe d des EG- Vertrags abgibt, zu befürworten; 3. fordert den Rat auf, alle Abänderungen des Parlaments zu billigen, seinen gemeinsamen Standpunkt entsprechend zu ändern und den Rechtsakt endgültig zu erlassen; 4. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln. (Änderung 1) Erwägung 41 >ursprünglicher Text> (41) Jede Person muß ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, haben, damit sie sich insbesondere von der Richtigkeit dieser Daten und der Zulässigkeit ihrer Verarbeitung überzeugen kann. Aus denselben Gründen muß jede Person ausserdem das Recht auf Auskunft über den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der sie betreffenden Daten, zumindest im Falle automatisierter Entscheidungen im Sinne des Artikels 15 Absatz 1, besitzen. Das letztgenannte Recht darf das Recht an geistigem Eigentum, insbesondere das Urheberrecht zum Schutz von Software, nicht berühren. Dies darf allerdings nicht dazu führen, daß der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. >Text nach EP-Abstimmung> (41) Jede Person muß ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, haben, damit sie sich insbesondere von der Richtigkeit dieser Daten und der Zulässigkeit ihrer Verarbeitung überzeugen kann. Aus denselben Gründen muß jede Person ausserdem das Recht auf Auskunft über den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der sie betreffenden Daten, zumindest im Falle automatisierter Entscheidungen im Sinne des Artikels 15 Absatz 1, besitzen. Dieses Recht darf weder das Geschäftsgeheimnis noch das Recht an geistigem Eigentum, insbesondere das Urheberrecht zum Schutz von Software, berühren. Dies darf allerdings nicht dazu führen, daß der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. (Änderung 2) Erwägung 66a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> (66a) Am 20. Dezember 1994 wurde zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission ein Modus vivendi betreffend die Maßnahmen zur Durchführung der nach dem Verfahren des Artikels 189 b EGV erlassenen Rechtsakte vereinbart. (Änderung 3) Artikel 2 Buchstabe d >ursprünglicher Text> d) "Verantwortlicher der Verarbeitung" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sind die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt, so können der Verantwortliche der Verarbeitung bzw. die spezifischen Kriterien für seine Benennung durch einzelstaatliche oder gemeinschaftliche Rechtsvorschriften festgelegt werden; >Text nach EP-Abstimmung> d) "Verantwortlicher der Verarbeitung" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sind die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt, so können der Verantwortliche der Verarbeitung bzw. die spezifischen Kriterien für seine Benennung durch einzelstaatliche oder gemeinschaftliche Rechtsvorschriften festgelegt werden; (Änderung 4) Artikel 3 Absatz 2 erster Spiegelstrich >ursprünglicher Text> - die für die Ausübung von Tätigkeiten erfolgt, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, beispielsweise Tätigkeiten gemäß den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union, und auf jeden Fall auf Verarbeitungen betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates (einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls) und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich; >Text nach EP-Abstimmung> - die für die Ausübung von Tätigkeiten erfolgt, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, beispielsweise Tätigkeiten gemäß den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union, und auf jeden Fall auf Verarbeitungen betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates (einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn die Verarbeitung die Sicherheit des Staates berührt) und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich; (Änderung 5) Artikel 9 >ursprünglicher Text> Die Mitgliedstaaten sehen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen und Ausnahmen von diesem Kapitel sowie von den Kapiteln IV und VI vor, soweit sich dies als notwendig erweist, um das Recht auf Privatsphäre mit den für die Meinungsäusserungsfreiheit geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen. >Text nach EP-Abstimmung> Die Mitgliedstaaten sehen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen und Ausnahmen von diesem Kapitel sowie von den Kapiteln IV und VI nur insofern vor, als sich dies als notwendig erweist, um das Recht auf Privatsphäre mit den für die Meinungsäusserungsfreiheit geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen. (Änderung 6) Artikel 26 Absatz 1 Nummer 4 >ursprünglicher Text> 4. die Übermittlung für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist oder >Text nach EP-Abstimmung> 4. die Übermittlung für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist oder (Änderung 7) Artikel 31 Absatz 2 Unterabsätze 3 bis 5 >ursprünglicher Text> Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. >Text nach EP-Abstimmung> Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, werden sie von der Kommission unverzueglich dem Rat mitgeteilt. >ursprünglicher Text> Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. >Text nach EP-Abstimmung> In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um drei Monate. >ursprünglicher Text> Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von seiner Befassung an keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen. >Text nach EP-Abstimmung> Der Rat kann innerhalb des in dem vorstehenden Unterabsatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.