Beschluß über den vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurf betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 77/780/EWG und 89/646/EWG betreffend Kreditinstitute, der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG betreffend Schadenversicherungen, der Richtlinien 79/267/EWG und 92/96/EWG betreffend Lebensversicherungen, der Richtlinie 93/22/EWG betreffend Wertpapierfirmen sowie der Richtlinie 85/611/EWG betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks verstärkter Beaufsichtigung dieser Finanzunternehmen (C4- 0164/95 - 00/0468(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)
Amtsblatt Nr. C 151 vom 19/06/1995 S. 0184
A4-0106/95 Beschluß über den vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurf betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 77/780/EWG und 89/646/EWG betreffend Kreditinstitute, der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG betreffend Schadenversicherungen, der Richtlinien 79/267/EWG und 92/96/EWG betreffend Lebensversicherungen, der Richtlinie 93/22/EWG betreffend Wertpapierfirmen sowie der Richtlinie 85/611/EWG betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks verstärkter Beaufsichtigung dieser Finanzunternehmen (C4-0164/95 - 00/0468(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung) Das Europäische Parlament, - in Kenntnis des gemeinsamen Entwurfs des Vermittlungsausschusses (C4- 0164/95 - 00/0468(COD)), - unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung ((ABl. C 91 vom 28.03.1994, S. 61.)) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(93)0363) ((ABl. C 229 vom 25.08.1993, S. 10.)), - unter Hinweis auf seinen Beschluß betreffend den gemeinsamen Standpunkt ((ABl. C 323 vom 21.11.1994, S. 56.)), - in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am gemeinsamen Standpunkt (C4-0240/94), - unter Hinweis auf Artikel 189 b Absatz 5 des EG-Vertrags, - gestützt auf Artikel 77 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, - in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuß (A4-0106/95), 1. nimmt den gemeinsamen Entwurf an; 2. beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 191 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen; 3. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen; 4. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln.