51995AP0071

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Statistik (KOM(94)0078 - C3- 0213/94 - 94/0026(CNS)) (Verfahren der Konsultation)

Amtsblatt Nr. C 109 vom 01/05/1995 S. 0319


A4-0071/95

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Statistik (KOM(94)0078 - C3-0231/94 - 94/0026(CNS))

Der Vorschlag wird mit den folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Bezugsvermerk 1

>ursprünglicher Text>

- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

>Text nach EP-Abstimmung>

- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213 in Verbindung mit Artikel 43, 76, 87, 100, 100 a und 113,

(Änderung 2)

Artikel 1 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

Die Tätigkeit der Gemeinschaft im statistischen Bereich wird von den statistischen Ämtern und den sonstigen staatlichen Einrichtungen ausgeführt, die auf nationaler Ebene (einzelstaatliche Stellen) und auf Gemeinschaftsebene (Gemeinschaftsdienststelle) für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken im Sinne von Artikel 2 zuständig sind.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Tätigkeit der Gemeinschaft im statistischen Bereich wird von den statistischen Ämtern und den sonstigen staatlichen Einrichtungen ausgeführt, die auf nationaler Ebene (einzelstaatliche Stellen) und auf Gemeinschaftsebene (das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaft: EUROSTAT) für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken im Sinne von Artikel 2 zuständig sind.

(Änderung 3)

Artikel 1 Absatz 3

>ursprünglicher Text>

Unter Gemeinschaftsdienststelle ist die Dienststelle zu verstehen, die durch Entscheidung der Kommission für die Durchführung der der Kommission durch den Vertrag oder das abgeleitete Recht übertragenen Aufgaben im statistischen Bereich bestimmt wurde.

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

(Änderung 4)

Artikel 1 Absatz 4

>ursprünglicher Text>

Das Europäische Währungsinstitut und die nationalen Zentralbanken sind nicht an der Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Statistik beteiligt. Die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Europäischen Währungsinstitut ist in Artikel 8 geregelt.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Europäischen Währungsinstitut ist in Artikel 8 geregelt.

(Änderung 5)

Artikel 4 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Die Kommission legt dem ASP im ersten Halbjahr eines jeden Jahres die Leitlinien für die Durchführung des Statistischen Programms der Gemein-schaft und insbesondere die voraus-sichtlichen Prioritäten bei den geplanten Maßnahmen zur Prüfung vor, unter Berücksichtigung der finanziellen Erfordernisse sowohl auf nationaler als auch auf gemeinschaft-licher Ebene und der Zweckdienlich-keit einschlägiger Gemeinschaftsvor-schriften.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Die Kommission legt dem ASP im ersten Halbjahr eines jeden Jahres die Leitlinien für die Durchführung des Statistischen Programms der Gemein-schaft und insbesondere die voraus-sichtlichen Prioritäten bei den geplanten Maßnahmen zur Prüfung vor, unter Bezifferung der finanziellen Belastungen für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten und unter Beachtung der Zweckdienlichkeit einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften.

>ursprünglicher Text>

Die Kommission berücksichtigt die Kommentare des ASP soweit wie möglich und trägt ihnen in der ihr am angemessensten erscheinenden Weise Rechnung.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des ASP soweit wie möglich und trägt ihnen in der ihr am angemessensten erscheinenden Weise Rechnung.

(Änderung 6)

Artikel 11 Absatz 4

>ursprünglicher Text>

(4) Die Zugangsbedingungen für die Nutzer werden durch die Tarifpolitik der einzelnen Stellen auf der Grundlage gegenseitiger Information und Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Stellen und der statistischen Gemeinschaftsdienststelle geregelt.

>Text nach EP-Abstimmung>

(4) Die Zugangsbedingungen für die Nutzer werden durch die einzelnen Stellen auf der Grundlage gegenseitiger Information und Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Stellen und dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft: EUROSTAT geregelt.

(Änderung 7)

Artikel 20 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3

>ursprünglicher Text>

Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat der Europäischen Union mitgeteilt.

In diesem Fall gilt folgendes:

Die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von drei Monaten, von der Befassung des Rates der Europäischen Union an gerechnet.

Der Rat der Europäischen Union kann innerhalb des in dem vorstehenden Absatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so teilt die Kommission diese Maßnahmen sofort dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union mit.

In diesem Fall gilt folgendes:

Die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von drei Monaten, von der Befassung des Parlaments und des Rates der Europäischen Union an gerechnet.

Der Rat der Europäischen Union kann innerhalb des in dem vorstehenden Absatz genannten Zeitraums nach Anhörung des Parlaments mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(Änderung 8)

Artikel 20 Absatz 3

>ursprünglicher Text>

(3) Der Vertreter der Kommission unter-breitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die Annahme der vom Rat der Europäischen Union auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

>ursprünglicher Text>

Die Kommission erlässt die beabsich-tigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

>ursprünglicher Text>

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat der Europäischen Union unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat der Europäischen Union beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

>ursprünglicher Text>

Hat der Rat der Europäischen Union nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von seiner Befassung an keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

(Änderung 9)

Artikel 21

>Text nach EP-Abstimmung>

Dieser Artikel betreffend die Arbeitsweise des Ausschusses für die statistische Geheimhaltung ist entsprechend der Änderung zu Artikel 20 Absatz 2 zu formulieren.

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Statistik (KOM(94)0078 - C3-0231/94 - 94/0026(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(94)0078 - 94/0026(CNS) ((ABl. C 106 vom 14.04.1994, S. 22.)),

- vom Rat gemäß Artikel 213 des EG-Vertrags konsultiert (C3-0231/94),

- in der Auffassung, daß die von der Kommission vorgeschlagene Rechtsgrundlage nicht ausreichend ist und zusätzlich Artikel 43, 76, 87, 100, 100 a und 113 des EG-Vertrags herangezogen werden sollten,

- gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Bürgerrechte zur vorgeschlagenen Rechtsgrundlage (A4-0071/95),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der angenommenen Änderungsanträge;

2. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.