STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über eine Regelung zum Ausgleich der durch die extreme Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und des französischen Departements Guayana"
Amtsblatt Nr. C 102 vom 24/04/1995 S. 0013
Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über eine Regelung zum Ausgleich der durch die extreme Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und des französischen Departements Guayana (95/C 102/06) Der Rat beschloß am 28. November 1994, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß den Artikeln 43 und 198 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen. Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft und Fischerei nahm ihre Stellungnahme am 10. Januar 1995 an. Berichterstatter war Herr Bento Gonçalves. Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 322. Plenartagung am 25. und 26. Januar 1995 (Sitzung vom 25. Januar) einstimmig folgende Stellungnahme. 1. Einleitung 1.1. Die Regionen der Europäischen Union in extremer Randlage weisen strukturelle Entwicklungsschwierigkeiten auf, die ein Eingreifen der Gemeinschaft mit dem Ziel rechtfertigen, die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu schaffen, die wiederum eine harmonische Integration der Bevölkerung dieser Regionen in die Dynamik des Binnenmarktes ermöglicht. 1.2. Die geographische Abgelegenheit und die Insellage dieser Regionen rechtfertigen auch spezifische Maßnahmen im Bereich der Vermarktung: Die Erzeuger sollen in den Genuß besonderer Beihilfen kommen, die die Auswirkungen der permanenten, geographisch bedingten Nachteile abmildern - eine Maßnahme, die nicht zu den Strukturmaßnahmen im Rahmen des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) gehört. 1.2.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß befürwortet den Vorschlag, die in der Verordnung vorgesehenen Beihilfen aus den Mitteln des EAGFL, Abteilung Garantie, zu finanzieren, da es sich um Beihilfen für die Vermarktung handelt. 1.3. Rechtsgrundlage 1.3.1. Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 43 des EG-Vertrags, der verstärkt wird durch die diesem Vertrag als Anlage beigefügte Erklärung Nr. 26, in der insbesondere der Erlaß von Maßnahmen im Hinblick auf die Stärkung der Beschäftigung und des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in den Gebieten in äußerster Randlage der Union vorgesehen ist, denen gegenüber die Konferenz somit besondere Verpflichtungen übernommen hat. ERKLÄRUNG (Nr. 26) zu den Gebieten in äußerster Randlage der Gemeinschaft "Die Konferenz erkennt an, daß die Gebiete in äußerster Randlage der Gemeinschaft (französische überseeische Departements, Azoren und Madeira und Kanarische Inseln) unter einem bedeutenden strukturellen Rückstand leiden; dieser wird durch mehrere Faktoren (große Entfernung, Insellage, geringe Fläche, schwierige Relief- und Klimabedingungen, wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnisse) verschärft, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die wirtschaft- liche und soziale Entwicklung schwer beeinträchtigen. Sie ist der Auffassung, daß der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und das abgeleitete Recht für die Gebiete in äußerster Randlage zwar ohne weiteres gelten, es jedoch möglich bleibt, spezifische Maßnahmen zu ihren Gunsten zu erlassen, sofern und solange ein entsprechender Bedarf im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete objektiv gegeben ist. Diese Maßnahmen müssen sowohl auf die Vollendung des Binnenmarktes als auch auf eine Anerkennung der regionalen Verhältnisse abzielen, damit diese Gebiete den durchschnittlichen wirtschaftlichen und sozialen Stand der Gemeinschaft erreichen können." 1.3.2. Dies ist also die Rechtsgrundlage für die Unterstützung, die diesen Gebieten der Europäischen Union in Anwendung verschiedener Gemeinschaftsinstrumente gewährt wird: - Beschluß Nr. 89/687/EWG des Rates vom 22. Dezember 1989 zur Einführung des Programms POSEIDOM zugunsten der französischen überseeischen Departements (); - Beschluß Nr. 91/314/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 zur Einführung des Programms POSEICAN zugunsten der Kanarischen Inseln (); - Beschluß Nr. 91/315/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 zur Einführung des Programms POSEIMA zugunsten der Azoren und Madeiras (); - Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1992 über die Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses zur Durchführung der vorgenannten Programme (); - Verordnung (EG) Nr. 1503/94 des Rates vom 27. Juni 1994 über eine Ausgleichsregelung zugunsten der Regionen in extremer Randlage der Gemeinschaft und zur Festlegung der spezifischen Maßnahmen (); - Verordnung (EG) Nr. 2954/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1503/94 und zur Festlegung (im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten) der Mechanismen für die Gewährung des Gemeinschaftszuschusses sowie zur Regelung der Kontrolle seiner Verwendung (). 2. Allgemeine Bemerkungen 2.1. Der Ausschuß befürwortet den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine Regelung zum Ausgleich der durch die extreme Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und des französischen Departements Guayana. 2.2. Die vorgeschlagenen Verordnung schafft ein Klima der Stabilität, indem die Kontinuität der Beihilfen sichergestellt wird, was den Wirtschaftsteilnehmern eine bessere Planung ermöglicht; durch den in Artikel 5 vorgesehenen Mechanismus wird außerdem eine angemessene Ergebniskontrolle gewährleistet. 2.2.1. Diese Kontinuität der Aktionen wird sich äußerst positiv auf die Erhaltung der örtlichen Beschäftigung auswirken und die angestrebten sozialen Verbesserungen begünstigen. 2.3. Der Ausschuß fordert den Rat und die Kommission auf, a) die Möglichkeiten einer Förderung von Aktionen zur Diversifizierung der Produktionsstruktur dieser Gebiete auszuweiten, indem dieses Anliegen zu den Zielen der Regionalpolitik gezählt wird und die entsprechenden Aktionen so gestaltet werden, daß sie die Maßnahmen zur Unterstützung der Regionen in extremer Randlage, die Gegenstand dieses Verordnungsvorschlags sind, ergänzen; b) unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2954/94 der Kommission vom 5. Dezember 1994 ()dafür Sorge zu tragen, daß die Zahlungen bei der handwerklichen Fischerei ankommen; c) den Anwendungsbereich der Verordnung auf weitere Fischarten auszudehnen. 3. Besondere Bemerkungen 3.1. Artikel 5 - Der Ausschuß bedauert, daß die Kommission ihn nicht in die Liste der Empfänger des Berichts über die Durchführung der Maßnahmen, den sie nach den Bestimmungen der Verordnung vorlegen muß, aufgenommen hat. - Der Wirtschafts- und Sozialausschuß ist eine Gemeinschaftsinstitution, die alle betroffenen Sozialpartner vertritt und deren Auffassung in dieser Frage von Belang ist. Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 1995. Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses Carlos FERRER () ABl. Nr. L 399 vom 30. 12. 1989, S. 39. () ABl. Nr. L 171 vom 29. 6. 1991, S. 5. () ABl. Nr. L 171 vom 29. 6. 1991, S. 10. () ABl. Nr. L 248 vom 28. 8. 1992, S. 73. () ABl. Nr. L 162 vom 30. 6. 1994, S. 8. () ABl. Nr. L 312 vom 6. 12. 1994, S. 3.