51994PC0584

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das Gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Besteuerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse) /* KOM/94/584ENDG - CNS 94/0324 */

Amtsblatt Nr. C 389 vom 31/12/1994 S. 0014


Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Besteuerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse) (94/C 389/14) KOM(94) 584 endg. - 94/0324(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 13. Dezember 1994)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) der Richtlinie 77/388/EWG (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/5/EG (2), hat der Rat die Vorschriften betreffend die Besteuerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, mit Ausnahme der Erzeugnisse in Kategorie 1 des Anhangs H, auf Vorschlag der Kommission einstimmig vor dem 31. Dezember 1994 zu beschließen. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Mitgliedstaaten, die bereits einen ermässigten Satz anwandten, diesen beibehalten, während diejenigen Mitgliedstaaten, die einen Normalsatz anwandten, keinen ermässigten Satz anwenden dürfen. Auf diese Weise kann die Anwendung des Normalsatzes um zwei Jahre verschoben werden.

Die Erfahrung zeigt, daß das strukturelle Ungleichgewicht bei den von den Mitgliedstaaten auf landwirtschaftliche Erzeugnisse der Blumenzucht und des Gartenbaus angewandten Mehrwertsteuersätzen zu Betrug führt. Dieses strukturelle Ungleichgewicht ist eine direkte Folge der Anwendung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) und sollte dementsprechend korrigiert werden.

Die geeignetste Lösung bestuende darin, die Möglichkeit zur Anwendung des ermässigten Satzes auf landwirtschaftliche Erzeugnisse der Blumenzucht und des Gartenbaus sowie auf Brennholz vorübergehend für alle Mitgliedstaaten auszudehnen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 77/388/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) wird gestrichen.

2. In Artikel 28 Absatz 2 wird folgender Buchstabe g) aufgenommen:

"g) Die Mitgliedstaaten können auf Lieferungen von lebenden Bäumen und sonstigen Pflanzen (einschließlich Knollen, Wurzeln u. ä., Schnittblumen und Schnittgrün) sowie Brennholz einen ermässigten Satz anwenden."

Der bisherige Buchstabe g) wird zu Buchstabe h).

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 60 vom 3. 3. 1994, S. 16.