Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse /* KOM/94/561ENDG - CNS 94/0278 */
Amtsblatt Nr. C 373 vom 29/12/1994 S. 0016
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse (94/C 373/10) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(94) 561 endg. - 94/0278 (CNS) (Von der Kommission vorgelegt am 7. Dezember 1994) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2) und gemäß der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, hat der Mitgliedstaat der Erzeugung bzw. der Versandmitgliedstaat dafür zu sorgen, daß Veterinärkontrollen und gegebenenfalls Bescheinigungen in angemessener Weise durchgeführt bzw. ausgestellt werden. Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse sollten sich die Mitgliedstaaten voll und ganz auf die Richtigkeit von am Ort der Erzeugung und des Versands ausgestellen Bescheinigungen verlassen können. Die Verwirklichung dieses Ziels liegt nicht in den Händen der einzelnen Mitgliedstaaten. Daher müssen gemeinsame Regeln über die Verpflichtungen der zuständigen Behörden und der Bescheinigungsbefugten wie auch hinsichtlich der Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften erlassen werden. Es müssen wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um Bescheinigungen mit irreführenden und gefälschten Angaben einen Riegel vorzuschieben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Diese Verordnung gilt für Bescheinigungen, die in den veterinärrechtlichen Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen vorgeschrieben sind. Artikel 2 (1) Als veterinärrechtliche Vorschriften gelten die in Anhang A der Richtlinie 89/662/EWG und den Anhängen A und B der Richtlinie 90/425/EWG aufgeführten Vorschriften. (2) Als Bescheinigungsbefugter gilt eine Person, die von der zuständigen Behörde zur Unterzeichnung der in den veterinärrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bescheinigungen befugt ist. (3) Ausserdem gelten sinngemäß die in Artikel 2 der Richtlinie 89/662/EWG und 90/425/EWG enthaltenen Definitionen. Artikel 3 (1) Bescheinigungsbefugte dürfen nichts bescheinigen, was ausserhalb ihres persönlichen Kenntnis- oder Zuständigkeitsbereichs liegt. Den Bescheinigungen sind, wenn sie dem Bescheinigungsbefugten vorgelegt werden, gegebenenfalls erläuternde Hinweise beizufügen, denen zu entnehmen ist, welche Ermittlungen, Tests oder Prüfungen durchgeführt werden sollen. (2) Bescheinigungsbefugte unterzeichnen keine Blankobescheinigungen oder unvollständige Bescheinigungen, ebensowenig Bescheinigungen für Tiere oder Erzeugnisse, die sie nicht untersucht haben oder die nicht mehr ihrer Kontrolle unterliegen. Wird eine Bescheinigung auf der Grundlage einer anderen Bescheinigung oder Urkunde unterzeichnet, so muß dem Bescheinigungsbefugten das jeweilige Dokument vorliegen, bevor er die Bescheinigung unterzeichnet. (3) Bescheinigungsbefugte haben einen Status, der ihre Unparteilichkeit gewährleistet, und sie dürfen insbesondere kein kommerzielles Interesse an den Tieren oder Erzeugnissen haben, für die sie eine Bescheinigung ausstellen. Artikel 4 (1) Die zuständigen Behörden treffen alle nötigen Vorkehrungen, damit die Ausstellung von Bescheinigungen ordnungsgemäß erfolgt. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, daß die von ihnen benannten Bescheinigungsbefugten durch Verpflichtungen rechtlich gebunden sind und sich bei jeder von ihnen unterzeichneten Bescheinigung voll über die Bedeutung deren Inhalts im Klaren sind. (2) Jede zuständige Behörde führt ein laufendes Register über die von Bescheinigungsbefugten geleisteten Unterschriften und bewahrt von allen in ihrem Namen ausgestellten Bescheinigungen während eines angemessenen Zeitraums jeweils eine Durchschrift auf. Artikel 5 (1) Die zuständigen Behörden prüfen alle ihnen zur Kenntnis gelangenden Fälle von Bescheinigungen mit falschen oder irreführenden Angaben und geeignete Maßnahmen zu ihrer Ahndung. Die entsprechenden Strafen müssen mindestens so hoch sein, daß die zu Unrecht erlangten finanziellen Vorteile entfallen. (2) Stellt sich heraus, daß ein Bescheinigungsbefugter wissentlich eine betrügerische Bescheinigung ausgestellt hat, so trifft die zuständige Stelle unbeschadet anderer rechtlicher Schritte alle nötigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß dieser Bescheinigungsbefugte keine weitere Zuwiderhandlung mehr begehen kann. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am dreissigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. (1) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13. (2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49. (3) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.