51994PC0557(02)

GEÄNDERTER VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES RATES ÜBER DIE UNTERZEICHNUNG DES VERTRAGES ÜBER DIE EUROPÄISCHE ENERGIECHARTA UND SEINE VORLÄUFIGE ANWENDUNG DURCH DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT /* KOM/94/557ENDG - CNS 94/1009 */

Amtsblatt Nr. C 372 vom 28/12/1994 S. 0016


Geänderter Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung des Vertrages über die Europäische Energiecharta und seine vorläufige Anwendung durch die Europäische Atomgemeinschaft (94/C 372/08) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(94) 557 endg. - 94/0214(CNS)

(Gemäß Artikel 119 Absatz 2 des EAG-Vertrags von der Kommission vorgelegt am 28. November 1994)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

gestützt auf den von der Kommission vorgelegten Entwurf eines Beschlusses des Rates,

nach Anhörung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Europäische Energiecharta wurde am 17. Dezember 1991 von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet.

Die Unterzeichner der Europäischen Energiecharta haben sich verpflichtet, einen Vertrag über die Europäische Energiecharta auszuhandeln, um die darin enthaltenen Grundsätze und Ziele in einen sicheren und rechtsverbindlichen internationalen Rahmen einzubetten.

Die Umsetzung der Europäischen Energiecharta ist für die Zukunft Europas von entscheidender Bedeutung; sie bietet den Mitgliedstaaten der GUS und den Ländern Mittel- und Osteuropas die Möglichkeit, ihr energiewirtschaftliches Potential auszubauen und so zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit beizutragen.

Es gilt, die Initiative und die zentrale Rolle der Gemeinschaft zu festigen, indem ihr die Mitwirkung an der Durchführung des Vertrages in vollem Umfang ermöglicht wird.

Die Unterzeichnung und Anwendung des Vertrages über die Energiecharta werden zur Verwirklichung der Ziele der EAG beitragen.

Daher empfiehlt es sich, den Vertrag im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft zu unterzeichnen und ihn gemäß seinen Bestimmungen vorläufig anzuwenden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Der Unterzeichnung des Vertrages über die Europäische Energiecharta durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft wird zugestimmt.

(2) Der Wortlaut des Vertrages ist als Anlage beigefügt.

Artikel 2

Der Vertrag über die Europäische Energiecharta wird ab seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.