51994PC0555

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak /* KOM/94/555ENDG - CNS 95/0001 */

Amtsblatt Nr. C 046 vom 23/02/1995 S. 0006


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (95/C 46/06) KOM(94) 555 endg. - 95/0001(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 9. Februar 1995)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (1) enthält Maßnahmen zur Ausrichtung und Regulierung der Tabakerzeugung. Aufgrund der gesammelten Erfahrungen erweist es sich als notwendig, mehrere Änderungen zur besseren Produktionsausrichtung vorzunehmen.

Der Gesamtbetrag der Prämie muß letztendlich an die Erzeuger oder die Erzeugergemeinschaften gezahlt werden. Es erscheint deshalb möglich zu gestatten, daß einige Mitgliedstaaten die Prämien künftig direkt an die Erzeuger oder die anerkannten Erzeugergemeinschaften zahlen.

Für jeden Erzeuger oder jede anerkannte Erzeugergemeinschaft müssen die prämienfähigen Produktionsmengen bestimmt werden. Es obliegt den Mitgliedstaaten, im Rahmen der festgelegten Garantieschwellen diese Quoten auf die betreffenden Erzeuger zu verteilen. Die erlassenen diesbezüglichen Gemeinschaftsvorschriften zielen darauf ab, eine gerechte Zuteilung aufgrund der in der Vergangenheit gelieferten Mengen zu gewährleisten, ohne daß jedoch festgestellte anomale Erzeugungen berücksichtigt werden.

Der von einem Erzeuger oder einer anerkannten Erzeugergemeinschaft in Überschreitung der Quote erzeugte Tabak kann nicht für die Prämiengewährung in Betracht kommen. Allerdings ist der Möglichkeit unbeabsichtigter Mehrerzeugungen Rechnung zu tragen. Es ist daher angebracht, den betreffenden Erzeugern zu erlauben, diese Überschüsse in bestimmten Grenzen auf die nachfolgende Ernte zu übertragen, sofern die kumulierten Quoten der beiden Ernten eingehalten werden.

Den Mitgliedstaaten, die dazu in der Lage sind, sollte gestattet werden, bereits ab der Ernte 1994 die Prämien direkt an die Erzeuger zu zahlen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

(1) Der Anbauvertrag enthält zumindest:

- die Verpflichtung des Erstverarbeitungsunternehmens, dem Erzeuger den Kaufpreis und, soweit die zuständige Stelle des Mitgliedstaats die Prämie dem Erzeuger nicht direkt zahlt, einen Betrag in Höhe der Prämie für die vertraglich festgesetzte und tatsächlich gelieferte Menge zu zahlen;

- die Verpflichtung des Erzeugers, dem Erstverarbeitungsunternehmen Rohtabak zu liefern, der den vertraglich vorgesehenen Qualitätsanforderungen genügt.

(2) Die zuständige Stelle des Mitgliedstaats zahlt den Prämienbetrag an den Erzeuger, oder aber sie erstattet den Prämienbetrag an das Erstverarbeitungsunternehmen, wenn letzteres dem Erzeuger einen Betrag in Höhe der Prämie gezahlt hat und schriftlich nachweisen kann, daß der Erzeuger den Tabak geliefert hat und daß der in Absatz 1 genannte Betrag gezahlt worden ist."

2. In Artikel 7 erhält der vierte Gedankenstrich folgenden Wortlaut:

"- gegebenenfalls die Leistung einer Sicherheit durch das Erstverarbeitungsunternehmen oder durch die Erzeuger bei Beantragung eines Vorschusses sowie die Bedingungen für die Hinterlegung und Freigabe dieser Sicherheit;".

3. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

(1) Um die Einhaltung der Garantieschwellen zu gewährleisten, wird für die Ernten von 1995 bis 1997 eine Produktionsquotenregelung eingeführt.

(2) Der Rat verteilt nach dem Verfahren von Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags je Ernte die für die einzelnen Sortengruppen verfügbaren Mengen auf die Erzeugermitgliedstaaten.

(3) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 2 festgesetzten Mengen und unbeschadet der Anwendung von Absatz 4 verteilen die Mitgliedstaaten die Produktionsquoten an die Erzeuger bzw. an die anerkannten Erzeugergemeinschaften in Verhältnis zum Durchschnitt der zur Verarbeitung angelieferten Mengen der einzelnen Sortengruppen aus den letzten drei Jahren vor dem Erntejahr. Die Erzeugung von 1992 und die Lieferungen aus dieser Ernte bleiben jedoch unberücksichtigt. Diese Verteilung greift den Bestimmungen zur Verteilung der Produktionsquoten für die folgenden Ernten nicht vor.

(4) Bei der Verteilung der Produktionsquoten gemäß Absatz 3 bleiben bei der Berechnung der Bezugserzeugung insbesondere die Rohtabakmengen unberücksichtigt, die über die Garantiehöchstmengen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 hinausgingen.

Gegebenenfalls wird die Erzeugung nur im Rahmen der Quote berücksichtigt, die während der betreffenden Jahre zugeteilt wurde."

4. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 darf keine Prämienzahlung über die einem Erzeuger zugeteilte Produktionsquote hinausgehen.

(2) Ein Erzeuger kann jedoch je Sortengruppe seine Überschußerzeugung bis zu 10 % seiner Quote anliefern. Dieser Überschuß ist bei der folgenden Ernte prämienfähig, sofern der Erzeuger dann seine Produktion so weit verringert, daß die Quoten für beide Ernten zusammen nicht überschritten werden."

5. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

"Artikel 11

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem Verfahren von Artikel 23 erlassen. Hierzu gehören insbesondere die in Artikel 9 Absatz 4 vorgesehenen Berichtigungen."

Artikel 2

Diese Verordnung gilt ab der Ernte 1995, ausgenommen Artikel 1 Ziffer 1, der ab der Ernte 1994 gilt.

Diese Verordnung tritt an dem auf ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgenden Tag in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 70.