51994PC0473

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES über eine Regelung zum Ausgleich der durch die extreme Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und des französischen Departements Guayana /* KOM/94/473ENDG - CNS 94/0255 */

Amtsblatt Nr. C 343 vom 06/12/1994 S. 0017


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über eine Regelung zum Ausgleich der durch die extreme Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und des französischen Departements Guayana (94/C 343/10) KOM(94) 473 endg. - 94/0255(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 7. November 1994)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Schwierigkeiten, denen sich der Fischereisektor in der Europäischen Union gegenübersieht werden aufgrund der Entfernung und der Abgeschiedenheit der Regionen in extremer Randlage durch die Kosten für den Transport der Fischereierzeugnisse zu den Märkten noch verschärft.

Der Rat hat mit den Beschlüssen 89/687/EWG (1), 91/314/EWG (2) und 91/315/EWG (3) zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und die Insellage der französischen überseeischen Departemens (POSEIDOM), der Kanarischen Inseln (POSEICAN) bzw. Madeiras und der Azoren (POSEIMA) zurückzuführenden Probleme Programme geschaffen, die sich in den Rahmen der Gemeinschaftspolitik zugunsten der Regionen in extremer Randlage stellen und die Leitlinien für Lösungen enthalten, die den besonderen Gegebenheiten und Sachzwängen dieser Regionen Rechnung tragen.

Die bisher durchgeführten Maßnahmen dieser Art haben positive Ergebnisse gezeigt.

In den genannten Regionen treten spezielle Entwicklungsprobleme auf, insbesondere die durch die extreme Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Erzeugnisse. Damit die Fischereierzeugnisse dieser Regionen weiter mit den Erzeugnissen anderer Regionen der Gemeinschaft konkurrieren können, wurden für die Jahre 1992 und 1993 Maßnahmen zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Verarbeitung von Thunfisch auf den Azoren und auf Madeira bzw. bei der Erzeugung und dem Gefrieren von Thunfisch sowie beim Gefrieren und der Verarbeitung von Sardinen auf den Kanarischen Inseln getroffen. Im Anschluß an diese Maßnahmen wurde 1994 die Verordnung (EG) Nr. 1503/94 des Rates (4) erlassen. Es ist erforderlich, 1995 die Regelung zum Ausgleich der bei der Verarbeitung und Vermarktung dieser Erzeugnisse anfallenden Mehrkosten fortzuführen; daher sind Maßnahmen zur Fortsetzung der genannten Aktionen zu treffen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Regelung zum Ausgleich der durch die extreme Randlage bedingten Mehrkosten für die Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und des französischen Departements Guayana eingeführt.

Artikel 2

(1) Für die Azoren und Madeira besteht die in Artikel 1 vorgesehene Regelung in der Zahlung von 155 ECU je Tonne Thunfisch für eine an die lokale Industrie gelieferte Menge von insgesamt höchstens 15 000 Tonnen jährlich, wovon 10 000 Tonnen auf die Azoren und 5 000 Tonnen auf Madeira entfallen.

(2) Für die Kanarischen Inseln besteht die in Artikel 1 vorgesehene Regelung in folgenden Zahlungen: 125 ECU je Tonne für den Frischmarkt bestimmten Thunfisch (jährliche Hoechstmenge: 10 400 Tonnen), 45 ECU je Tonne gefrorenen Thunfisch (jährliche Hoechstmenge: 3 500 Tonnen), 85 ECU je Tonne zur Verarbeitung bestimmte Sardinen und Makrelen (jährliche Hoechstmenge: 10 500 Tonnen) und 45 ECU je Tonne zum Gefrieren bestimmte Sardinen und Makrelen (jährliche Hoechstmenge: 7 000 Tonnen).

(3) Für das französische Departement Guayana besteht die in Artikel 1 vorgesehene Regelung in der Zahlung von 865 ECU je Tonne Garnelen aus der industriellen Fischerei (jährliche Hoechstmenge 3 500 Tonnen) und von 930 ECU je Tonne Garnelen aus der handwerklichen Fischerei (jährliche Hoechstmenge: 500 Tonnen).

Artikel 3

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 32 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (5) erlassen.

Artikel 4

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gelten als Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG)Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (6). Sie werden vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanziert.

Artikel 5

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre und erstmals am 1. Januar 1998 einen Bericht über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen vor und macht gegebenenfalls Vorschläge für Anpassungsmaßnahmen, die zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele erforderlich sind.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. Nr. L 399 vom 30. 12. 1989, S. 39.

(2) ABl. Nr. L 171 vom 29. 6. 1991, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 171 vom 29. 6. 1991, S. 10.

(4) ABl. Nr. L 162 vom 30. 6. 1994, S. 8.

(5) ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1

(6) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.