Entwurf für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Beschlusses 91/115/EWG des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken /* KOM/94/452ENDG - CNS 94/0244 */
Amtsblatt Nr. C 359 vom 16/12/1994 S. 0010
Entwurf für einen Beschluß des Rates zur Änderung des Beschlusses 91/115/EWG zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (94/C 359/07) KOM(94) 452 endg. - 94/0244(CNS) (Von der Kommission vorgelegt am 18. November 1994) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nach Kenntnisnahme von dem Beschlussentwurf der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Europäische Währungsinstitut (EWI) trägt nach Artikel 109f des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und nach Artikel 2 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts zur Schaffung der für den Übergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion erforderlichen Voraussetzungen dadurch bei, daß es die Koordinierung der Geldpolitiken mit dem Ziel verstärkt, Preisstabilität sicherzustellen, die Vorarbeiten leistet, die für die Errichtung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und die Verfolgung einer einheitlichen Währungspolitik und die Schaffung einer einheitlichen Währung in der dritten Stufe erforderlich sind, und die Entwicklung des Ecu überwacht. Nach Artikel 109f Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft legt das EWI bis zum 31. Dezember 1996 in regulatorischer, organisatorischer und logistischer Hinsicht den Rahmen fest, den das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) zur Erfuellung seiner Aufgaben in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion benötigt; dazu zählt auch bei Bedarf die Förderung der Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe statistischer Daten in den in seine Zuständigkeit fallenden Bereichen. Nach Artikel 5 der ESZB-Satzung holt die Europäische Zentralbank (EZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken die erforderlichen statistischen Daten ein und arbeitet mit der Kommission zusammen; daher sind in der zweiten Stufe geeignete Kooperationsverfahren für die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion auszuarbeiten. Der Beschluß 91/115/EWG ist entsprechend zu ändern - BESCHLIESST: Der Beschluß 91/115/EWG wird wie folgt geändert: 1. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 3a Der Ausschuß kann von sich aus Stellungnahmen zu allen Fragen abgeben, die Statistiken betreffen, welche einerseits für die Kommission und die nationalen statistischen Ämter und andererseits für das Europäische Währungsinstitut (EWI) und die nationalen Zentralbanken von gemeinsamem Interesse sind. In der Erfuellung seiner Aufgaben sollte der Ausschuß Stellungnahmen für alle interessierten Parteien abgeben." 2. Artikel 4 erhält folgende Fassung: "Artikel 4 Der Ausschuß setzt sich aus einem bis drei Vertretern der Mitgliedstaaten, die den für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken zuständigen wichtigsten Institutionen angehören, bis zu drei Vertretern der Kommission und bis zu drei Vertretern des EWI zusammen. Zusätzlich kann ein Vertreter des Währungsausschusses als Beobachter an den Ausschußsitzungen teilnehmen. Die einzelnen Mitgliedstaaten, die Kommission und das EWI haben jeweils eine Stimme. Auf Beschluß des Ausschusses können Vertreter anderer Organisationen sowie Personen, die zur Diskussion beitragen können, an den Ausschußsitzungen teilnehmen." 3. Artikel 5 erhält folgende Fassung: "Artikel 5 Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden nach dem in der Geschäftsordnung festgelegten Verfahren."