VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES RATES ÜBER DIE UNTERZEICHNUNG DES VERTRAGES ÜBER DIE EUROPÄISCHE ENERGIECHARTA UND SEINE VORLÄUFIGE ANWENDUNG DURCH DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT /* KOM/94/405ENDG - CNS 94/0214 */
Amtsblatt Nr. C 344 vom 06/12/1994 S. 0001
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung des Vertrages über die Europäische Energiecharta und seine vorläufige Anwendung durch die Europäische Gemeinschaft (94/C 344/01) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(94) 405 endg. - 94/0214(CNS) (Von der Kommission vorgelegt am 21. September 1994) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 73c Absatz 2, Artikel 113 und Artikel 235 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 zweiter Satz und Absatz 3 erster Unterabsatz, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Europäische Energiecharta ist am 17. Dezember 1991 von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet worden. Die Unterzeichner der Europäischen Energiecharta haben sich verpflichtet, einen Vertrag über die Energiecharta auszuhandeln, um den in der Charta aufgeführten Grundsätzen und Zielen einen international gesicherten und rechtsverbindlichen Rahmen zu geben. Die Umsetzung der Europäischen Energiecharta ist für die Zukunft Europas von grundlegender Bedeutung; sie bildet eine einzigartige Möglichkeit für die Mitgliedstaaten der GUS und die Länder Mittel- und Osteuropas, ihr energiewirtschaftliches Potential auszubauen und so zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit beizutragen. Es gilt, die Initiative und die zentrale Rolle, die die Gemeinschaft gespielt hat, zu bewahren und zu festigen und es ihr zu ermöglichen, sich an der Durchführung des Vertrages in vollem Umfang zu beteiligen. Die Unterzeichnung und Anwendung des Vertrages über die Europäische Energiecharta werden zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft beitragen. Für die Verabschiedung einiger in diesem Vertrag vorgesehener Maßnahmen sieht der EG-Vertrag keine anderen als die in Artikel 235 festgelegten Vollmachten vor. Deshalb ist es zweckmässig, den Vertrag im Namen der Europäischen Gemeinschaft vorbehaltlich seines späteren Abschlusses zu unterzeichnen und ihn gemäß seinen Bestimmungen unbeschadet des für seinen späteren Abschluß erforderlichen Verfahrens vorläufig anzuwenden - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Der Vertrag über die Europäische Energiecharta wird von der Europäischen Gemeinschaft vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet. (2) Der Präsident des Rates ist ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), den Vertrag zu unterzeichnen. (3) Der Wortlaut des Vertrages ist diesem Beschluß als Anlage beigefügt. Artikel 2 Der Vertrag über die Europäische Energiecharta wird ab seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.