Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika /* KOM/94/402ENDG - CNS 94/0216 */
Amtsblatt Nr. C 282 vom 08/10/1994 S. 0010
ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und der Republik Südafrika DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION einerseits, DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SÜDAFRIKA andererseits, EINGEDENK der Bedeutung der freundschaftlichen Bindungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika, IN DEM GEMEINSAMEN WUNSCH der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend "die Gemeinschaft" genannt, und der Republik Südafrika, nachstehend "Südafrika" genannt, die Zusammenarbeit auf allen Gebieten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu vertiefen, IN ANERKENNUNG der erfolgreichen Hinwendung Südafrikas zu Demokratie und Gleichberechtigung aller Bevölkerungsgruppen, IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit der Region des Südlichen Afrika zu fördern, um so zu ihrer harmonischen sowie wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung beizutragen und die reibungslose und schrittweise Eingliederung Südafrikas in die Weltwirtschaft anzuregen, IN DER ERKENNTNIS, daß die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Südafrika durch künftige Vereinbarungen weiter ausgebaut werden können, und in dem Willen, den Inhalt dieser eventuellen vertraglichen Vereinbarungen in keiner Weise zu präjudizieren, HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt: . . . . . . DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits gründen ebenso wie dieses Abkommen auf der Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte, die die Richtschnur sowohl für die Innen- als auch für die Aussenpolitik der Vertragsparteien ist und ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt. Artikel 2 Die Vertragsparteien sind von dem Wunsch erfuellt, ihre Beziehungen mit Blick auf eine sozial und wirtschaftlich harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung zu stärken, und kommen zu diesem Zweck überein, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eine weiterreichende Zusammenarbeit auf allen Gebieten einschließlich des Handels einzuleiten. Artikel 3 Es liegt nicht in der Absicht der Vertragsparteien, mit diesem Abkommen in irgendeiner Weise ihre Gespräche oder Verhandlungen über alternative vertragliche Vereinbarungen zu präjudizieren. Artikel 4 Die Vertragsparteien werden in den Grenzen ihrer verfügbaren Finanzmittel und im Rahmen der jeweils geltenden Verfahren und Rechtsvorschriften Mittel bereitstellen und so zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen. Artikel 5 Dieses Abkommen gilt einerseits für das Gebiet der Republik Südafrika und andererseits für die Gebiete, in denen die Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe dieser Verträge gelten. Artikel 6 Die Vertragsparteien tragen Sorge, daß dieses Abkommen nicht mit anderen, zwischen einer von ihnen und den Ländern des südlichen Afrika geschlossenen Abkommen kollidiert. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, Formen der beiderseitigen Zusammenarbeit anzustreben, die den Interessen der Region des südlichen Afrika und der intraregionalen Zusammenarbeit entgegenkommen und für sie von Vorteil sind. Artikel 7 (1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfuellung ihrer sich aus dem Abkommen ableitenden Verpflichtungen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele des Abkommens erreicht werden. (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertragspartei einer Abkommensverpflichtung nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen einleiten. Bevor sie in diesem Sinne tätig wird, übermittelt sie in dem Bemühen um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung der anderen Vertragspartei - ausser in Fällen besonderer Dringlichkeit - alle sachdienlichen Informationen. Es ist Maßnahmen der Vorzug zu geben, die für das Funktionieren des Abkommens mit den geringsten Störungen verbunden sind. Diese Maßnahmen werden der anderen Vertragspartei unverzueglich notifiziert und sind im Wege von Konsultationen zu erörtern, falls die andere Vertragspartei dies wünscht. Artikel 8 Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dessen Verlauf die Vertragsparteien den Abschluß der erforderlichen Verfahren einander notifiziert haben. Es gilt für unbegrenzte Zeit; es kann von einer der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn ein neues Abkommen in Kraft tritt, wobei eine einjährige Kündigungsfrist nach Inkrafttreten eines neuen Abkommens einzuhalten, die Kündigung aber in jedem Fall ein Jahr im voraus zu notifizieren ist. Artikel 9 Dieses Abkommen ist in zweifacher Urschrift in . . . Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.