Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben /* KOM/94/376ENDG - CNS 94/0198 */
Amtsblatt Nr. C 329 vom 25/11/1994 S. 0001
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten ausserhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (94/C 329/01) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(94) 376 endg. - 94/0198(CNS) (Von der Kommission vorgelegt am 12. September 1994) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, gestützt auf die Vereinbarung, in deren Rahmen die Europäischen Gemeinschaften Mitglied der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) wurden, in der Erwägung, daß das zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ausgearbeitete Protokoll vorsieht, daß die Kommission der FAO die geforderten Statistiken liefert, in der Erwägung, daß nach dem Subsidiaritätsprinzip die Zielsetzungen der vorgeschlagenen Maßnahme nur auf der Grundlage einer Rechtsvorschrift der Gemeinschaft erreicht werden können, da die erforderliche Harmonisierung der statistischen Angaben auf Gemeinschaftsebene nur durch die Kommission koordiniert werden kann, während die Erfassung der Fischereistatistiken und die Infrastruktur, die für die Verarbeitung der Daten und die Überwachung der Zuverlässigkeit dieser Statistiken benötigt wird, in erster Linie in die Verantwortung der Mitgliedstaaten fallen. in der Erwägung, daß das spezifische Verfahren zur Erstellung der entsprechenden Gemeinschaftsstatistik, das auf den einzelstaatlichen statistischen Systemen beruht, eine besonders enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erforderlich macht, insbesondere im Rahmen des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses, der gemäß Beschluß 72/279/EWG (1) ins Leben gerufen wurde - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission Daten über die Fangmengen der Fahrzeuge, die in bestimmten Gebieten ausserhalb des Nordatlantiks Fischerei betreiben und in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind oder unter seiner Flagge fahren, und dies unter Berücksichtigung der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (2). Die Daten über die Fangmengen umfassen alle angelandeten oder auf See umgeladenen Fischereierzeugnisse in jeglicher Form, schließen jedoch Mengen aus, die nach dem Fang ins Meer zurückgeworfen, an Bord verbraucht oder als Köder verwendet werden. Die Daten sind in auf die nächste Tonne auf- bzw. abgerundeten Tonnen Lebendgewichtäquivalent dieser Anlandungen oder Umladungen anzugeben. Artikel 2 (1) Zu übermitteln sind die Fangmengen für jedes der in Anhang 1 genannten, in Anhang 2 beschriebenen und in Anhang 3 abgebildeten Fischereigebiete und ihrer Unterbereiche. Anhang 4 enthält für jedes der Fischereigebiete die Arten, für die Daten vorzulegen sind. (2) Die Angaben für jedes Kalenderjahr sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres vorzulegen. (3) Haben die Fahrzeuge eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 1 in dem Kalenderjahr keinen Fischfang in den Fischereigebieten betrieben, so hat der Mitgliedstaat der Kommission dies mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten, die in den Fischereigebieten Fischfang betrieben haben, müssen jedoch nur Angaben für die Kombinationen von Fischarten und Fischereigebieten vorlegen, für die im Bezugsjahr Fänge verzeichnet wurden. (4) Die Daten über weniger bedeutende Fischarten, die von den Fahrzeugen eines Mitgliedstaats gefangen wurden, brauchen nicht einzeln übermittelt zu werden, sondern können zu einem Posten zusammengefasst werden, sofern die Erzeugnisse einen Gewichtsanteil von 5% der jährlichen Fangmengen in diesem Fischereigebiet nicht überschreiten. (5) Die Liste der Arten und der statistischen Fischereigebiete und ihrer Unterbereiche können nach dem in Artikel 5 beschriebenen Verfahren geändert werden. Artikel 3 Sofern in den Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik nichts anderes bestimmt ist, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, zur Ableitung von Fangdaten für diejenigen Teile der Fischereiflotte, bei denen eine vollständige Erhebung der Daten mit übermässigem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, Stichprobenverfahren anzuwenden. Genaue Angaben über diese Verfahren und über den Anteil der mit diesen Verfahren abgeleiteten Daten an den Gesamtdaten sind vom jeweiligen Mitgliedstaat in den gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorzulegenden Bericht aufzunehmen. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten kommen ihren Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 2 nach, indem sie die Daten auf Magnetträgern in dem in Anhang 5 beschriebenen Format einreichen. Nach Zustimmung der Kommission können die Mitgliedstaaten die Angaben auch in einem anderen Format oder auf einem anderen Datenträger vorlegen. Artikel 5 (1) Wird auf das in diesem Artikel beschriebene Verfahren Bezug genommen, so wird der Ständige Agrarstatistische Ausschuß (im folgenden "Ausschuß" genannt) von seinem Vorsitzenden entweder auf dessen Veranlassung oder auf Ersuchen des Vertreters eines Mitgliedstaats befasst. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls durch Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. (3) Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird. (4) Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat. Artikel 6 (1) Innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen ausführlichen Bericht, aus dem hervorgeht, wie die Fangdaten zustande gekommen sind; ausserdem geben sie an, wie repräsentativ und zuverlässig die Daten sind. Die Kommission erstellt eine Zusammenfassung dieser Berichte, die von der zuständigen Arbeitsgruppe des Agrarstatistischen Ausschusses erörtert wird. (2) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission innerhalb von drei Monaten von allen Änderungen an den gemäß Absatz 1 gelieferten Angaben in Kenntnis. (3) Falls sich aus den in Absatz 1 genannten Berichten zur Methodik ergibt, daß ein Mitgliedstaat die Erfordernisse dieser Verordnung nicht unmittelbar erfuellen kann und daß Änderungen in den Erhebungsverfahren und in der Methodik erforderlich sind, kann die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat im Ständigen Agrarstatistischen Ausschuß eine Übergangsfrist von bis zu zwei Jahren festlegen, innerhalb der die Ziele dieser Verordnung erreicht werden müssen. (4) Die Berichte zur Methodik, die Übergangsregelungen, die Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Daten sowie andere erhebliche Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung werden einmal jährlich von der zuständigen Arbeitsgruppe des Agrarstatistischen Ausschusses geprüft. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1995. (1) ABl. Nr. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1. ANHANG 1 LISTE DER FAO-FISCHEREIGEBIETE UND IHRER UNTERGEBIETE, FÜR DIE DATEN VORZULEGEN SIND (Die Beschreibung dieser Gebiete und Untergebiete findet sich in Anhang 2) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG 2 MITTLERER OSTATLANTIK (Fischereigebiet 34) Die Karte in Anhang 3A zeigt die Abgrenzungen sowie die Untergebiete, Bereiche und Unterbereiche des Mittleren Ostatlantiks (Fischereigebiet 34 (Mittlerer Ostatlantik)). Im folgenden findet sich eine Beschreibung des Gebiets und der Untergebiete, Bereiche und Unterbereiche. Der Bereich Mittlerer Ostatlantik umfasst alle Gewässer, die von der folgenden Linie begrenzt werden: Von einem Punkt auf der Flutgrenze Nordafrikas 5°36' westlicher Länge in südwestlicher Richtung, der Flutgrenze dieser Küste folgend, bis zu einem Punkt bei Ponta do Padrao (6°04'36″ südlicher Breite und 12°19'48″ östlicher Länge); von dort entlang einer Kursgleichen in nordwestlicher Richtung bis zu einem Punkt 6°00' südlicher Breite und 12°00' östlicher Länge; von dort westlich entlang dem 6. südlichen Breitenkreis bis 20°00' westlicher Länge; von dort genau nach Norden zum Äquator; von dort genau nach Westen zum 30. westlichen Längengrad; von dort genau nach Norden zum 5. nördlichen Breitengrad; von dort genau nach Westen zum 40. westlichen Breitengrad; von dort genau nach Norden zum 36. nördlichen Breitengrad; von dort genau nach Osten nach Punta Marroquí 5°36″ westlicher Länge; von dort genau nach Süden zum Ausgangsort an der afrikanischen Küste. Der Mittlere Ostatlantik ist wie folgt untergliedert: Untergebiet Nördliche Küste (Untergebiet 34.1) a) Bereich Marokkanische Küste (Bereich 34.1.1) Die Gewässer, die zwischen dem 36. nördlichen Breitenkreis und dem 26. nördlichen Breitenkreis liegen sowie östlich einer Linie, die genau nach Süden vom 36. nördlichen Breitenkreis entlang dem 13. westlichen Längenkreis zum 29. nördlichen Breitenkreis und von dort in südwestlicher Richtung entlang einer Kursgleichen zu einem Punkt 26°00' nördlicher Breite und 16°00' westlicher Länge verläuft. b) Bereich Kanarische Inseln und Madeira (Bereich 34.1.2) Die Gewässer, die zwischen dem 36. nördlichen Breitenkreis und dem 26. nördlichen Breitenkreis liegen sowie zwischen dem 20. westlichen Längenkreis und einer Linie, die vom 26. nördlichen Breitenkreis entlang dem 13. westlichen Längenkreis zum 29. nördlichen Breitenkreis verläuft und von dort entlang einer Kursgleichen zu einem Punkt 26°00' nördlicher Breite und 16°00' westlicher Länge. c) Bereich Küste der Sahara (Bereich 34.1.3) Die Gewässer, die zwischen dem 26. nördlichen Breitenkreis und dem 19. nördlichen Breitenkreis sowie östlich des 20. westlichen Längenkreises liegen. Untergebiet Nördlicher Ozean (Untergebiet 34.2) Die Gewässer, die zwischen dem 36. nördlichen Breitenkreis und dem 10. nördlichen Breitenkreis sowie zwischen dem 40. westlichen Längenkreis und dem 20. westlichen Längenkreis liegen. Untergebiet Südliche Küste (Untergebiet 34.3) a) Bereich Kapverdische Küste (Bereich 34.3.1) Die Gewässer, die zwischen dem 19. nördlichen Breitenkreis und dem 9. nördlichen Breitenkreis sowie östlich des 20. westlichen Längenkreises liegen. ANHANG 3 A: MITTLERER OSTATLANTIK (Fischereigebiet 34) >ANFANG EINES SCHAUBILD> XTB:941XB001 >ENDE EINES SCHAUBILD> B: MITTELMEER UND SCHWARZES MEER (Fischereigebiet 37) >ANFANG EINES SCHAUBILD> XTB:941XB002 >ENDE EINES SCHAUBILD> C: SÜDWESTATLANTIK (Fischereigebiet 41) >ANFANG EINES SCHAUBILD> XTB:941XB003 >ENDE EINES SCHAUBILD> D: SÜDOSTATLANTIK (Fischereigebiet 47) >ANFANG EINES SCHAUBILD> XTB:941XB004 >ENDE EINES SCHAUBILD> E: WESTLICHER INDISCHER OZEAN (Fischereigebiet 51) >ANFANG EINES SCHAUBILD> XTB:941XB005 >ENDE EINES SCHAUBILD> ANHANG 4 LISTE DER ARTEN, FÜR DIE DATEN FÜR DIE EINZELNEN FISCHEREIGEBIETE VORZULEGEN SIND Für die im folgenden aufgeführten Arten wurden in den offiziellen Statistiken Fangmengen verzeichnet. Die Mitgliedstaaten haben für alle identifizierten Arten Daten vorzulegen, wenn Daten verfügbar sind. Wenn die einzelnen Arten nicht identifiziert werden können, sind die Daten zu aggregieren und unter dem Posten mit der tiefsten Detaillierungsebene zu erfassen. Vermerk: n.n.b. = nicht näher benannt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG 5 FORMAT FÜR DIE UNTERBREITUNG VON FANGDATEN FÜR DIE REGIONEN, DIE AUSSERHALB DES NORDATLANTIKS LIEGEN Magnetträger Magnetbänder: 9 Spuren mit einer Dichte von 1 600 bzw. 6 250 BPI und EBCEIC- oder ASCII-Codierung, möglichst mit Etikettierung. Bei Etikettierung muß eine Dateiend-Kennung eingegeben werden. Disketten: MS-DOS, 3,5 Zoll, 720 KByte bzw. 1,4 MByte oder 5,25 Zoll, 360 KByte bzw. 1,2 MByte. Satzaufbau >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anmerkungen: a) Die Angaben im Feld Fangmengen (Pos. 19-26) sind rechtsbündig mit führenden Nullen einzugeben. Alle anderen Felder sind linksbündig ausgerichtet und werden gegebenenfalls aufgefuellt. b) Die anzugebende Fangmenge ist das Lebendgewichtäquivalent der Anlandung, zur nächsten Tonne auf- bzw. abgerundet. c) Mengenangaben (Pos. 19-26) von weniger als einer halben Tonne sind als " 1" zu registrieren. d) Unbekannte Mengen (Pos. 19-26) sind als " 2" zu registrieren.