Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln /* KOM/94/279ENDG - CNS 94/0174 */
Amtsblatt Nr. C 238 vom 26/08/1994 S. 0006
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (94/C 238/05) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(94) 279 endg. - 94/0174(CNS) (Von der Kommission vorgelegt am 19. Juli 1994) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Richtlinie 77/101/EWG des Rates vom 23. November 1976 über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (2), ist mit der Richtlinie . ./. . ./EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen aufgehoben worden. Mit der Richtlinie . ./. . ./EG sollten insbesondere Unterschiede in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Einzelfuttermittel und Ausgangserzeugnisse abgeschafft werden. Zu diesem Zweck wurden mit der Richtlinie der gemeinsame Begriff "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse" und eine diesbezuegliche Begriffsbestimmung eingeführt, die die Begriffe "Einzelfuttermittel" und "Ausgangserzeugnisse" abdeckt. Diese Begriffe und ihre Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 79/373/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/74/EWG des Rates (4), sind daher durch den neuen gemeinsamen Begriff und dessen Begriffsbestimmung gemäß der Richtlinie . ./. . ./EG zu ersetzen. Dies wirkt sich auch auf die Begriffsbestimmung für Mischfuttermittel aus. "Mischungen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen", die nicht ausdrücklich als Futtermittel-Ausgangserzeugnis aufgeführt sind, gelten als "halbfertige Mischfuttermittel". Die Richtlinie 79/373/EWG ist entsprechend zu ändern. Diese halbfertigen Mischfuttermittel können zur weiteren Vermischung mit anderen Futtermittel-Ausgangsstoffen an Mischfuttermittelhersteller und Landwirte geliefert werden. Daher ist vorzusehen, daß die festgelegten analytischen Bestandteile der halbfertigen Mischfuttermittel angegeben werden. Diese Angabe sollte derjenigen bei den Futtermittel-Ausgangsstoffen entsprechen, aus denen die halbfertigen Mischfuttermittel bestehen. Das Verzeichnis im Anhang I Teil B der Richtlinie . ./. . ./EG ist für das Inverkehrbringen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen jeglicher Bestimmung sowie für die Etikettierung der zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendeten Futtermittel-Ausgangsstoffe zugrunde zu legen. In der Richtlinie 92/87/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1992 zur Festlegung eines nicht ausschließlichen Verzeichnisses der wichtigsten Ausgangserzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln, die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind, normalerweise verwendet und in den Verkehr gebracht werden (5), ist zu Etikettierungszwecken ein Verzeichnis der Ausgangserzeugnisse für Mischfuttermittel aufgeführt. Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Richtlinie 92/87/EWG mit Inkrafttreten der Teile A und B des Anhangs I der Richtlinie . ./. . ./EG aufgehoben wird - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 79/373/EWG wird wie folgt geändert: 1. Der Begriff "Einzelfuttermittel" in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) wird durch den Begriff "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse" ersetzt. 2. Der Begriff "Ausgangserzeugnisse" wird durchgehend durch den Begriff "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse" ersetzt. 3. Artikel 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung: "'Mischfuttermittel': Mischungen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind." 4. Artikel 2 Buchstabe k) wird wie folgt geändert: a) der Begriff "Ausgangserzeugnisse" wird durch den Begriff "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse" ersetzt; b) die Begriffsbestimmung der "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse" erhält folgende Fassung: "'Futtermittel-Ausgangserzeugnisse': unterschiedliche pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind, sei es als solche oder in verarbeiteter Form, für die Zubereitung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen." 5. Nach Artikel 2 Buchstabe l) wird folgender Buchstabe angefügt: "m) 'halbfertige Mischfuttermittel': Mischungen aus nicht mehr als drei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt sind." 6. In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) wird nach dem Begriff "Ergänzungsfuttermittel" der Begriff "halbfertige Mischfuttermittel" eingefügt. 7. In Artikel 5c wird der Begriff "Ausgangserzeugnisse" durch den Begriff "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse" ersetzt. 8. Artikel 10 Buchstabe b) wird gestrichen. 9. In Artikel 10a Absatz 1 werden die Worte "in Artikel 10 Buchstabe b) genannten Verzeichnis" durch die Worte "Verzeichnis der wichtigsten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gemäß dem Anhang I Teil B der Richtlinie . ./. . ./EG über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen" ersetzt. 10. Artikel 10a Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Vorschriften unter 'Allgemeines' im Anhang I Teil A Ziffern I, II, III und IV der Richtlinie . ./. . ./EG des Rates eingehalten werden." 11. Artikel 11 erhält folgende Fassung: "Für den Handel innerhalb der Gemeinschaft sind die Angaben auf der Verpackung, dem Behältnis oder einem daran befestigten Etikett in einer Sprache abzufassen, die für den Käufer leicht verständlich ist, oder durch andere geeignete Mittel zur Kenntnis zu bringen. Diese Angaben können jedoch auch in mehreren Sprachen gemacht werden." 12. In Artikel 13 erhalten die Absätze 2 bis 5 folgende Fassung: "(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage - erforderlichenfalls durch eine Abstimmung - festsetzen kann. (3) Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird. (4) Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat." 13. Der Anhang der Richtlinie 79/373/EWG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Artikel 3 Die erlassenen Rechtsvorschriften gelten ab dem 1. Juli 1997. Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, daß vor dem 1. Juli 1997 hergestellte Mischfuttermittel, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, noch bis zum 30. Juni 1998 in den Verkehr gebracht werden dürfen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 5 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. (1) ABl. Nr. L 32 vom 3. 2. 1977, S. 1. (2) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48. (3) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1979, S. 30. (4) ABl. Nr. L 237 vom 22. 9. 1993, S. 23. (5) ABl. Nr. L 319 vom 4. 11. 1992, S. 19. ANHANG Am Ende des Anhangs Teil B der Richtlinie 79/373/EWG wird eine neue Kategorie angefügt, die folgende Angaben umfasst: Spalte 1: "Halbfertige Mischfuttermittel"; Spalte 2: "Dieselben analytischen Bestandteile, die für die Futtermittel-Ausgangsstoffe, aus denen die Mischfuttermittel bestehen, gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c) und d) der Richtlinie . ./. . ./EG des Rates vorgeschrieben sind"; Spalte 3: "für alle Tiere".