51994PC0241

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit /* KOM/94/241ENDG - CNS 94/0141 */

Amtsblatt Nr. C 208 vom 28/07/1994 S. 0009


Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (94/C 208/11) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(94) 241 endg. - 94/0141(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 10. Juni 1994)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse und lebende Muscheln sind im Verzeichnis der Erzeugnisse in Anhang II des Vertrages aufgeführt. Auf Gemeinschaftsebene sind Gesundheitsvorschriften für die Erzeugung und Vermarktung erlassen worden.

Es sind Gemeinschaftsvereinbarungen für die Einfuhren aus Drittländern getroffen worden. Diese Vereinbarungen erfordern die Aufstellung einer Liste der Drittlandbetriebe, aus denen Einfuhren bestimmter Erzeugnisse gemäß Artikel 14b Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 71/118/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch (1), Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 72/462/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (2), Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c) der Richtlinie 91/492/EWG des Rates zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (3), Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c) der Richtlinie 91/493/EWG des Rates zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (4), Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 92/45/EWG des Rates zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (5) und Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 92/46/EWG des Rates mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (6) zugelassen werden.

Während einer Übergangszeit ist eine vereinfachte Zulassungsregelung anzuwenden, damit in der Zwischenzeit Gemeinschaftsinspektionen in Drittländern durchgeführt werden können, um sicherzustellen, daß die Drittlandbetriebe den Gemeinschaftsanforderungen entsprechen, und um eine Störung des Handels mit Drittländern zu vermeiden.

In der Zwischenzeit sollte die zuständige Behörde des betreffenden Drittlandes gewährleisten, daß die Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit eingehalten werden. Betriebe dürfen nur dann in die Liste aufgenommen werden, wenn das betreffende Drittland die erforderlichen Garantien für die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften gegeben hat.

Es ist ein Verfahren für die enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses festzulegen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung gilt für die Aufstellung der Listen von Drittlandbetrieben, aus denen die Mitgliedstaaten folgende Erzeugnisse einführen dürfen:

i) frisches Gefluegelfleisch gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 71/118/EWG;

ii) Fleischerzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 72/462/EWG;

iii) lebende Muscheln gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/492/EWG;

iv) Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/493/EWG;

v) Wildfleisch gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 92/45/EWG;

vi) Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/46/EWG.

Artikel 2

(1) Bis zur Aufstellung von Gemeinschaftslisten der Drittlandbetriebe gemäß den besonderen Vorschriften der Richtlinien 71/118/EWG, 72/462/EWG, 91/492/EWG, 92/45/EWG und 92/46/EWG kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 5 für jedes der unter Artikel 1 Ziffern i), ii), iii), v) und vi) genannten Erzeugnisse vorläufige Listen der Drittlandbetriebe aufstellen, aus denen Einfuhren zulässig sind. Die vorläufigen Listen gelten bis spätestens 1. Juli 1996.

(2) In die vorläufigen Listen gemäß Absatz 1 werden nur Betriebe aufgenommen, die in der Liste bzw. den Listen des betreffenden Drittlands aufgeführt sind, und für die die zuständige Behörde der Kommission gewährleistet, daß sie den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.

(3) Betriebe dürfen nur in der Liste gemäß Absatz 1 aufgeführt werden, wenn sie in einem Drittland oder einem Teil eines Drittlands liegen, das in der Liste der Drittländer genannt ist, aus denen die Einfuhr des jeweiligen Erzeugnisses zugelassen ist und für das die Angaben gemäß Absatz 2 vor dem 31. Juli 1994 bei der Kommission eingegangen sind.

(4) Die Kommission kann die Listen gemäß Absatz 1 nach dem Verfahren des Artikels 5 ändern oder ergänzen, um neue, nach dem 31. Juli 1994 eingegangene Informationen oder die Ergebnisse der Veterinärinspektionen bei der Einfuhr zu berücksichtigen.

Artikel 3

(1) Bis zur Aufstellung von Gemeinschaftslisten der Drittlandbetriebe gemäß den Vorschriften von Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 4 Buchstabe c) der Richtlinie 91/493/EWG kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 5 eine vorläufige Liste der Drittländer aufstellen, die der Kommission Garantien gegeben haben, die denjenigen der Richtlinie 91/493/EWG entsprechen, und eine vorläufige Liste der Drittlandbetriebe aufstellen, aus denen Einfuhren der unter Artikel 1 Ziffer iv) genannten Erzeugnisse zulässig sind. Die vorläufigen Listen gelten bis spätestens 1. Juli 1996.

(2) Betriebe dürfen nur in der Betriebsliste aufgeführt werden, wenn sie in einem Drittland liegen, das in der gemäß Absatz 1 aufgestellten Liste der Drittländer genannt ist, die Betriebe in einer von dem betreffenden Drittland übermittelten Liste aufgeführt sind und die zuständige Behörde der Kommission gewährleistet, daß sie den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen. Diese Angaben müssen vor dem 31. Juli 1994 bei der Kommission eingegangen sein.

(3) Die Kommission kann die in Absatz 1 genannte Betriebsliste nach dem Verfahren des Artikels 5 ändern oder ergänzen, um neue, nach dem 31. Juli 1994 eingegangene Informationen oder die Ergebnisse der Veterinärinspektionen bei der Einfuhr zu berücksichtigen.

Artikel 4

Das Verfahren des Artikels 5 kann auch zum Erlaß von Änderungen der Entscheidungen 86/414/EWG (7), 86/473/EWG (8), 87/119/EWG (9) und 94/40/EG (10) der Kommission über die Listen der Betriebe, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist, angewendet werden.

Unbeschadet der Entscheidungen, die gemäß der Richtlinie 72/462/EWG oder Artikel 2 Absatz 4 dieser Entscheidung getroffen werden, dürfen Betriebe, die gemäß diesem Artikel in die Listen aufgenommen werden, bis zum 1. Juli 1996 Fleischerzeugnisse in die Gemeinschaft einführen.

Artikel 5

(1) Die Kommission wird von dem mit der Entscheidung 68/361/EWG (11) eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß, nachstehend "der Ausschuß" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so gelten nachstehende Vorschriften:

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf - gegebenenfalls aufgrund einer Abstimmung - innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/116/EWG (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 1).

(2) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13).

(3) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15.

(5) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 35. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/116/EWG.

(6) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49).

(7) Entscheidung 86/414/EWG der Kommission vom 31. Juli 1986 über die Liste der Betriebe in Argentinien, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. Nr. L 237 vom 23. 8. 1986, S. 36). Zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/201/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 87 vom 7. 4. 1993, S. 15).

(8) Entscheidung 86/473/EWG der Kommission vom 10. September 1986 über die Liste der Betriebe in Uruguay, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. Nr. L 279 vom 30. 9. 1986, S. 53). Zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/99/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 39 vom 15. 2. 1992, S. 42).

(9) Entscheidung 87/119/EWG der Kommission vom 13. Januar 1987 über die Liste der Betriebe in Brasilien, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. Nr. L 49 vom 18. 2. 1987, S. 37). Zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/485/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 290 vom 6. 10. 1992, S. 13).

(10) Entscheidung 94/40/EG der Kommission vom 25. Januar 1994 über die Liste der Betriebe in Simbabwe, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. Nr. L 22 vom 27. 1. 1994, S. 50).

(11) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23.