Vorschlag für einen AKT DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION betreffend ein Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften /* KOM/94/0214 ENDG */
Amtsblatt Nr. C 216 vom 06/08/1994 S. 0014
Vorschlag für einen Akt des Rates der Europäischen Union betreffend ein Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften (94/C 216/06) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(94) 214 endg. - 94/0146(CNS) (Von der Kommission vorgelegt am 7. Juli 1994) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich Buchstabe c), auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, In Erwägung nachstehender Gründe: Im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Union sowie aufgrund von Artikel K.1 Nr. 5 des Vertrages über die Europäische Union und unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft ist die Bekämpfung von Betrügereien im internationalen Maßstab eine Frage von gemeinsamem Interesse, die unter die in Titel VI des Vertrages vorgesehene Zusammenarbeit fällt. Artikel 209a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 78 Absatz 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie Artikel 183 Buchstabe a) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft begründen unbeschadet der allgemeineren Verpflichtungen nach Artikel 5 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die besondere Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu ergreifen. In seiner Entschließung vom 30. November 1993 hat der Rat festgestellt, daß eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften in die Bereiche von gemeinsamem Interesse nach Titel VI des Vertrages über die Europäische Union fallen und daß einigen dieser Fragen im Zusammenhang mit Tatbestandsmerkmalen, Verantwortlichkeit, Sanktionen, extraterritorialer Geltung des Strafrechts und Amts- und Rechtshilfe sowie Verjährung besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte. Um die spezifische Zielsetzung des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu erreichen, muß die Vereinbarkeit der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften sowie ihre kohärente Anwendung sichergestellt werden, da eine von der Kommission auf Verlangen des Rates (Entschließung vom 13. November 1991) (1) durchgeführte rechtsvergleichende Studie Unzulänglichkeiten aufgedeckt hat. Es ist ferner notwendig (2) 1. beschließt das Übereinkommen, dessen Wortlaut sich im Anhang befindet und das am gleichen Tag von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Union unterzeichnet wird; 2. empfiehlt den Mitgliedstaaten, dieses Übereinkommen nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Regeln anzunehmen; 3. fordert die Mitgliedstaaten auf, das Generalsekretariat des Rates über den Abschluß der nach ihrem jeweiligen Verfassungsrecht zur Ratifikation der Übereinkunft erforderlichen Verfahren zu unterrichten und dort die entsprechenden Urkunden zu hinterlegen; 4. ersucht das Generalsekretariat des Rates, den Mitgliedstaaten den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens mitzuteilen. (1) ABl. Nr. C 328 vom 17. 12. 1991. S. 1. (2) Siehe Fußnote Titel III: Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Justiz. Es ist ferner notwendig, geeignete Regeln im Bereich der Zuständigkeit, der Verfolgung, der Auslieferung und der Amts- und Rechtshilfe vorzusehen, da die bisher unterzeichneten Übereinkommen im Bereich der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafjustiz nicht in allen Mitgliedstaaten anwendbar sind und nicht in jedem Fall den besonderen Erfordernissen der Bekämpfung des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften genügen und da die Zuständigkeit für die Aufdeckung, Verfolgung und Bestrafung des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften in erster Linie bei den Mitgliedstaaten liegt. ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN SCHUTZ DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER GEMEINSCHAFTEN DIE MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS - gestützt auf den Akt des Rates der Europäischen Union Nr. . . . vom . . . in Erwägung nachstehender Gründe: Der Wirtschafts- und Finanzbetrug im Zusammenhang mit den Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften nimmt in vielen Fällen grenzueberschreitende Formen an. Dabei sind immer häufiger kriminelle Organisationen beteiligt. Die Gefahr, daß diese Organisationen die Systeme zur Erhebung und Vergabe von Gemeinschaftsmitteln mißbrauchen, ist umso grösser, als die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Sanktionen dieser Art von Delikten schlecht angepasst sind oder von einem Mitgliedstaat zum anderen solche Divergenzen aufweisen, daß ein wirksamer Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften verhindert wird. Der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften erfordert es, alle betrügerischen Handlungen zum Nachteil dieser Interessen unter Strafe zu stellen, und daher eine für alle Mitgliedstaaten verbindliche Straftatbestandsdefinition festzulegen. Der Grundsatz der persönlichen Vorwerfbarkeit bleibt die Grundlage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in den Mitgliedstaaten der Union. Die Verantwortlichkeit der Teilnehmer an der Tat und die komplexen Entscheidungsmechanismen bei juristischen Personen machen einige Anpassungen des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten notwendig. Die Unternehmen spielen in allen vom Haushalt der Gemeinschaften abgedeckten Bereichen eine wichtige Rolle und müssen im Fall des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zur Verantwortung gezogen werden können, falls eines ihrer Organe oder ein gesetzlicher Vertreter oder Beauftragter oder eine sonstige mit tatsächlichen Entscheidungsbefugnissen ausgestattete Person im Unternehmen an einer betrügerischen Handlung beteiligt war. Es ist zweckmässig, die Zuständigkeit in erster Linie dem Mitgliedstaat zu übertragen, auf dessen Hoheitsgebiet die wesentlichen Tatumstände eines Betrugsdelikts verwirklicht wurden. Die Wirksamkeit der Bekämpfung des grenzueberschreitenden Betrugs zum Nachteil der Gemeinschaften wird durch die Regeln über den räumlichen Geltungsbereich der einzelstaatlichen Gesetze beeinträchtigt, da Betrugsdelikte immer häufiger von organisierten Gruppen begangen werden und ihre Verfolgung die Gerichtsbarkeit mehrerer Staaten einschließt. Die Regeln (1) - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: TITEL I ALLGEMEINES Artikel 1 Tatbestandsmerkmale (1) Für den Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften wird ein besonderer Tatbestand eingeführt. (2) Der Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften umfasst jede vorsätzliche oder leichtfertige Handlung oder Unterlassung, die gegen das anwendbare Recht verstösst und folgendes zum Ziel oder zum Ergebnis hat: - eine Verminderung der Eigenmittel oder jeder anderen Einnahme der Gemeinschaft, oder - die Erlangung, rechtswidrige Zurückbehaltung oder mißbräuchliche Verwendung von Mitteln zum Schaden der Gemeinschaften. (3) Der Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften betrifft sowohl Einnahmen und Ausgaben des Gesamthaushaltsplans als auch alle anderen Einnahmen und Ausgaben, die von den Organen der Gemeinschaft oder in deren Auftrag verwaltet werden. (4) Tatbestandsmerkmale sind insbesondere: - Herstellung, Bereitstellung, Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen oder Angaben über Tatsachen, die für die Gewährung von Zuschüssen oder die Einziehung von Einnahmen erheblich sind; - Verschweigen von Angaben über Änderungen der Voraussetzungen, die für die Gewährung eines Zuschusses oder die Einziehung einer Einnahme erheblich sind, gegenüber den zuständigen Stellen; - mißbräuchliche Verwendung oder Verschwendung von Gemeinschaftsmitteln; - wissentliche Verwendung von Beihilfen oder Zuschüssen, die aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben oder sonstiger Machenschaften gewährt wurden. Artikel 2 Versuchter Betrug Der versuchte Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften wird ebenso verfolgt wie der Betrug selbst. Artikel 3 Verantwortlichkeit (1) Jede Person, die zur Verwirklichung eines Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften beiträgt, wird als Täter, Anstifter, Teilnehmer oder Hehler zur Verantwortung gezogen. (2) Jede Person, die in einem Unternehmen als gesetzlicher oder sonstiger Vertreter handelt oder tatsächliche Entscheidungsbefugnisse ausübt, wird für betrügerische Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften, die von einem Angehörigen eines Betriebs zu dessen Vorteil begangen werden, zur Verantwortung gezogen. (3) Jede juristische Person wird zumindest mit Hilfe von Geldbussen bzw. -strafen für betrügerische Handlungen zum Nachteil der Gemeinschaften zur Verantwortung gezogen, wenn diese von einem Organ, einem gesetzlichen Vertreter oder Beauftragten einer anderen, mit Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Person im Unternehmen in Ausübung ihrer Tätigkeit begangen werden. (4) Die Verantwortlichkeit nach den Absätzen 1 bis 3 können nebeneinander bestehen. Artikel 4 Sanktionen (1) Der Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften wird mindestens mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe oder mit Freiheits- und Geldstrafe geahndet. Gegenstände und Transportmittel, die zu einer Begehung gebraucht, sowie Gegenstände, die aus ihm hervorgebracht wurden, können eingezogen werden. (2) Für schweren Betrug gelten Strafverschärfungen. Er wird mit Freiheitsstrafe oder Freiheits- und Geldstrafe geahndet. Strafschärfungsgründe sind insbesondere: - wiederholte Straffälligkeit, - planmässiges Vorgehen, - Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung, - Status als Beamter oder sonst öffentlich Bediensteter, - Beamtenbestechung, - Schadenshöhe von über 50 000 ECU. TITEL II ANWENDUNG DES INNERSTAATLICHEN RECHTS Artikel 5 Zuständiger Mitgliedstaat und Verfolgungspflicht (1) Derjenige Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die wesentlichen Tatumstände des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften verwirklicht wurden, ist in erster Linie für die Verfolgung dieses Delikts aufgrund seines innerstaatlichen Rechts zuständig. (2) Die Modalitäten für die Anwendung des Begriffs der wesentlichen Tatbestandsmerkmale werden gemäß den Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 10 festgelegt. Artikel 6 Geltungsbereich des innerstaatlichen Rechts (1) Werden die wesentlichen Tatumstände des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften auf dem Hoheitsgebiet eines Drittstaats verwirklicht, behandeln die Mitgliedstaaten dieses Delikt so, als wäre der Tatbestand vollständig auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet verwirklicht worden, falls - der angestrebte Vorteil auf ihrem Hoheitsgebiet hätte verwirklicht werden können, verwirklicht wurde oder auf dieses übertragen wurde; - der Täter oder Tatbeteiligte im Sinne von Artikel 3 Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist; - eine zur Begehung des Betrugs beitragende Handlung auf ihrem Hoheitsgebiet vorgenommen wurde. (2) Sind die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt, wird die Verfolgung in erster Linie von demjenigen Mitgliedstaat vorgenommen, auf dessen Hoheitsgebiet der Täter festgenommen wurde oder seinen Wohnsitz hat. TITEL III ZUSAMMENARBEIT DER MITGLIEDSTAATEN IM BEREICH DER JUSTIZ (2) Artikel 7 Auslieferung, Verfolgung, Verjährung (3) Artikel 8 Rechts- und Amtshilfe (4) TITEL IV REGELN FÜR DIE ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS Artikel 9 Zusammenarbeit Der Rat richtet im Benehmen mit der Kommission eine regelmässige Zusammenarbeit zur Bewertung der Anwendung dieses Übereinkommens ein. Zu diesem Zweck wird jährlich ein Bericht über die Anwendung des Übereinkommens erstellt. Artikel 10 Durchführungsmaßnahmen (1) Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Initiative eines Mitgliedstaats oder auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens. (2) Die Durchführungsmaßnahmen können Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Lösung besonderer Fälle vorsehen. Artikel 11 Zuständigkeit des Gerichtshofs Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist zuständig für - Vorabentscheidungen über die Auslegung dieses Übereinkommens; für die Anrufung des Gerichtshofs gelten die in Artikel 177 Absätze 2 und 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Voraussetzungen, - Streitsachen über die Auslegung dieses Übereinkommens, mit denen er auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission befasst wird. TITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 12 Bekanntmachung Dieses Übereinkommen wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, sobald es in Kraft getreten ist. Artikel 13 Inkrafttreten Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch den letzten Mitgliedstaat beim Generalsekretariat des Rates folgt. (1) Siehe Fußnote Titel III: Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Justiz. Die Regeln über die Verpflichtung zur Verfolgung, Auslieferung und Rechtshilfe müssen für alle betrügerischen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften, einschließlich der Steuerhinterziehung vor allem im Bereich der Mehrwertsteuer und der Zölle, gelten. (2) Titel III des Übereinkommensentwurfs ist nicht Bestandteil der von der Kommission auf Grundlage von Artikel K.3 Absatz 2 vorgeschlagenen Bestimmungen. Er wird dem Rat als Anregung vorgelegt, um die Substanz des Dokuments zu vervollständigen. (3) Artikel 7 (1) Die Mitgliedstaaten liefern die von den Gerichtsbehörden des antragstellenden Staates verfolgten Personen in Übereinstimmung mit den Verfahren aus, wie sie in den für die Auslieferung geltenden Übereinkommen und Verträgen, denen sie beigetreten sind, festgelegt sind, wenn die diesen zur Last gelegten Taten einen Verstoß gegen die Rechtsvorschriften zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften darstellen oder darstellen können. Die Auslieferung kann nicht aufgrund der Tatsache, daß es sich um ein Steuervergehen handelt, oder wegen des Erfordernisses der Doppelstrafbarkeit verweigert werden. Die Mitgliedstaaten liefern Personen aus, die zur Vollstreckung einer wegen Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften verhängten Strafe oder Sicherungsmaßregel gesucht werden. (2) Weigert sich der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet der mutmaßliche Täter, dem der Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zur Last gelegt wird, sich aufhält oder verhaftet wurde, diesen auszuliefern, weil er Staatsangehöriger dieses Staates ist, befasst dieser Mitgliedstaat die zuständigen Stellen, damit gegebenenfalls gerichtliche Ermittlungen eingeleitet werden können. Er erhält zu diesem Zweck von dem vorrangig zuständigen Mitgliedstaat die einschlägigen Unterlagen. In diesem Fall behandelt dieser Mitgliedstaat das Betrugsdelikt, wie wenn es auf seinem eigenen Hoheitsgebiet begangen worden wäre. (3) Jede Handlung, die eine Unterbrechung der Verjährungsfrist in dem antragstellenden Mitgliedstaat zur Folge hat, hat in dem Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wird, die gleiche Wirkung und umgekehrt. (4) Artikel 8 (1) Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei jedem Gerichtsverfahren, das betrügerische Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zum Gegenstand hat. (2) Zur Anwendung dieses Übereinkommens umfasst die Rechts- und Amtshilfe namentlich: - jede Ermittlungstätigkeit, vor allem Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder Beschuldigten sowie Ortstermine und Gutachten, - Übermittlung von Beweisstücken, Akten oder Dokumenten, - Übermittlung von Verfahrensakten oder Gerichtsbeschlüssen, - Mitteilung von Auszuegen aus dem Strafregister und sonstigen damit zusammenhängenden Auskünften, - Durchsuchungen, Sicherstellungen und Beschlagnahmen, - Übermittlung der Strafvollstreckungsakten oder ähnlicher Maßnahmen wie etwa Einziehung einer Geldstrafe oder Zahlung von Kosten, - Maßnahmen betreffend die Vollstreckung der Strafen einschließlich der Einziehung gemäß Artikel 4 Absatz 1. (3) Die Rechts- und Amtshilfe gilt für jeden Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften. Der Grundsatz der Doppelstrafbarkeit bleibt dabei unberücksichtigt. (4) Der Antrag auf Rechts- oder Amtshilfe kann unmittelbar zwischen den Gerichtsbehörden erledigt und auf dem gleichen Weg abgelehnt werden. Der Antrag und die begleitenden Akten müssen in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates übersetzt werden, an den der Antrag gerichtet ist. Eine Abschrift des Antrags oder der Ablehnung des Antrags wird an die zuständigen Justizministerien und an die Kommission gerichtet. (5) Die Erledigung des Rechts- bzw. Amtshilfeantrags erfolgt grundsätzlich nach den Gesetzen des Staates, an den der Antrag gerichtet ist. Sie kann jedoch nach den Gesetzen des antragstellenden Staates erfolgen, wenn diese im Antrag ausdrücklich genannten werden und nicht in Widerspruch zur Gerichtspraxis des Staates stehen, an den der Antrag gerichtet wird.