51994PC0203

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3928/92 zur Einführung eines NAFO- Pilotprogramms für Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im Regelungsbereich der organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik /* KOM/94/203ENDG - CNS 94/0142 */

Amtsblatt Nr. C 193 vom 16/07/1994 S. 0006


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3928/92 zur Einführung eines NAFO-Pilotprogramms für Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (94/C 193/07) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(94) 203 endg. - 94/0142(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 10. Juni 1994)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3928/92 (1) wurde das von der Fischereikommission der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik am 18. September 1992 angenommene NAFO-Pilotprogramm für Beobachter eingeführt.

Die NAFO-Fischereikommission hat am 17. Februar 1994 einen Vorschlag zur Verlängerung der Laufzeit des genannten Programms bis zum 31. Dezember 1994 angenommen.

Gemäß Artikel VI des NAFO-Übereinkommens ist der Vorschlag ab dem 18. April 1994 für die Vertragsparteien verbindlich, falls keine Einwände erhoben werden.

Das geänderte Programm ist für die Gemeinschaft akzeptabel.

Es ist daher erforderlich, die Verordnung (EWG) Nr. 3928/92 des Rates zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3928/92 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 wird das Datum "30. Juni 1994" durch das Datum "31. Dezember 1994" ersetzt.

2. In Ziffer 1 i) des Anhangs wird das Datum "30. Juni 1994" durch das Datum "31. Dezember 1994" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. Nr. L 397 vom 31. 12. 1992, S. 78.