51994PC0135

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 /* KOM/94/135ENDG - CNS 94/0111 */

Amtsblatt Nr. C 143 vom 26/05/1994 S. 0007


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 (94/C 143/08) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(94) 135 endg. - 94/0111(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 21. April 1994)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 51 und 235,

auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Anhörung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 (1) und (EWG) Nr. 574/72 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 (3), bedürfen einiger Änderungen; von diesen stehen einzelne im Zusammenhang mit Änderungen, welche die Mitgliedstaaten bei ihren Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit vorgenommen haben, während andere technisch bedingt sind und die genannten Verordnungen vervollkommnen sollen.

Bei vollarbeitslosen Arbeitnehmern gehen die Leistungen wegen Krankheit und Mutterschaft, wegen Invalidität, wegen Alters sowie die Familienleistungen zu Lasten des Trägers des Wohnlandes (Artikel 25 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 6, Artikel 45 Absatz 6 und Artikel 72a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71), das auch für die Gewährung der Leistungen wegen Arbeitslosigkeit zuständig ist (Artikel 71 derselben Verordnung); die vorgenannten Verordnungsregelungen bestimmen den für die betreffenden Leistungen zuständigen Staat und verweisen auf die Rechtsvorschriften des so bezeichneten Mitgliedstaats; eine Lücke wird hinsichtlich der Einbehaltung der Beiträge für die genannten Leistungen festgestellt, wenn die Rechtsvorschriften des für die Gewährung der Leistungen wegen Arbeitslosigkeit zuständigen Staates eine solche Einbehaltung vorsehen; diese Lücke gilt es durch Aufnahme einer Bestimmung zu schließen, wonach der Wohnmitgliedstaat Beiträge einbehalten kann, wenn dies in seinen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, vorausgesetzt, die Anwendung dieser Rechtsvorschriften bedeutet keine Diskriminierung gegenüber Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten und sie stellt kein Hindernis für deren Freizuegigkeit dar.

Es erscheint notwendig sicherzustellen, daß einer Familie keine Ansprüche auf Familienleistungen wegen kurzer Ausschlußfristen verlorengehen, wozu Artikel 86 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu ändern ist.

Wegen der Besonderheit der eng an das Staatsgebiet gebundenen Wohnbeihilfen ist in einem Artikel 90 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 klarzustellen, daß diese Beihilfen nur vom Wohnmitgliedstaat gezahlt werden.

Der besseren Wirkung wegen sind alle Übergangsbestimmungen zu den beitragsunabhängigen Sonderleistungen vorzugsweise in einem neuen Artikel 95b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zusammenzufassen.

An den Abschnitten "G. Irland" und "L. Vereinigtes Königreich" des Anhangs I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind einzelne Änderungen vorzunehmen, damit die von den irischen Behörden und den Behörden des Vereinigten Königreichs dem Begriff "Familienangehöriger" gegebene Auslegung Berücksichtigung finden kann.

Es ist erforderlich, bei Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Abschnitt "B. Dänemark" die pauschale Rehabilitationsbeihilfe hinzuzufügen, die eine nicht exportfähige beitragsunabhängige Sonderleistung darstellt.

Aus Anhang IIa Abschnitt "I. Luxemburg" ist der Eintrag der Teuerungsausgleichszulage herauszunehmen, da diese in den luxemburgischen Rechtsvorschriften nicht mehr auftritt.

Im Gefolge einer Vereinbarung zwischen den deutschen und den griechischen Behörden ist Anhang III Teil B Nummer 24 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu ergänzen.

Im Gefolge der Neugliederung der Sozialversicherungen und verschiedener Änderungen in den griechischen Rechtsvorschriften ist es notwendig erschienen, den Abschnitt "F. Griechenland" des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzupassen.

Wegen der Möglichkeit für die Versicherten, den zuständigen Krankenversicherungsträger häufiger zu wechseln, sind Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zu ändern, damit eine für die französischen Träger bereits vorgesehene einschlägige Bestimmung auf die deutschen Träger erstreckt wird.

In der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist ein neuer Artikel 87 einzufügen, damit das Verfahren bei der Durchführung des neuen Absatzes 2 zu Artikel 86 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erleichtert wird und dabei gewährleistet ist, daß die Familie von einem Träger ungerechtfertigterweise gezahlte Familienleistungen nicht zurückzuzahlen hat, solange diese Familie nicht vom zuständigen Träger den geschuldeten Leistungsbetrag erhalten hat.

Artikel 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist zu ändern, um Erstattungsbetrag und tatsächliche Aufwendungen der mitgliedstaatlichen Träger im Gleichgewicht zu halten.

Der Wortlaut des Artikels 107 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist zu ändern, damit den Änderungen, die durch die Verordnungen (EWG) Nr. 2195/91, (EWG) Nr. 1248/92 und (EWG) Nr. 1249/92 herbeigeführt wurden, Rechnung getragen wird.

Infolge der eingetretenen Änderungen bei der dänischen Verwaltung ist der Abschnitt "B. Dänemark" der Anhänge 2, 3, 4 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 jeweils entsprechend anzupassen.

Bei Anhang 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sind die Nummern 13 "Dänemark-Spanien" und 15 "Dänemark-Griechenland" mit Rücksicht auf die von diesen Staaten getroffenen Vereinbarungen anzupassen.

Anhang 5 ist auch infolge des Abschlusses einer auf Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gestützten Vereinbarung zwischen Griechenland und den Niederlanden zu ändern.

Es ist notwendig, den Abschnitt "A. Belgien" in Anhang 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 anzupassen und den unter Artikel 10b der genannten Verordnung fallenden zuständigen Träger aufzuführen.

Infolge der Verwaltungsumstellung bei der Krankenversicherung in Luxemburg sind die Eintragungen in den Anhängen 2, 3, 4, 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, jeweils Abschnitt "I. Luxemburg", zu ändern.

Infolge einer Änderung der Bezeichnung der niederländischen Räte für Arbeit sind die Anhänge 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, jeweils Abschnitt "J. Niederlande", anzupassen.

Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 sind zu streichen, da ihr Inhalt in die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 übernommen wird; infolgedessen ist es erforderlich, Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 und Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 jeweils umzunumerieren und die auf die weggefallenen Bestimmungen verweisende Nummer 10 des letztgenannten Artikels zu streichen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel 25 wird folgender Artikel 25a eingefügt:

"Artikel 25a

Beiträge zu Lasten vollarbeitsloser Arbeitnehmer

Der den in Artikel 25 Absatz 2 erfassten Arbeitslosen sach- und geldleistungspflichtige mitgliedstaatliche Träger, der Rechtsvorschriften anwendet, in denen Beitragsabzuege zu Lasten der Arbeitslosen zur Deckung der Leistungen wegen Krankheit und Mutterschaft vorgesehen sind, ist befugt, diese Abzuege nach seinen Rechtsvorschriften vorzunehmen."

2. Artikel 39 wird wie folgt geändert:

In Absatz 6 wird nach dem ersten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:

"Wendet dieser Träger Rechtsvorschriften an, in denen Beitragsabzuege zu Lasten der Arbeitslosen zur Deckung der Leistungen wegen Invalidität vorgesehen sind, ist er befugt, diese Abzuege nach seinen Rechtsvorschriften vorzunehmen."

3. Artikel 45 wird wie folgt geändert:

In Absatz 6 wird nach dem ersten Satz folgender Unterabsatz eingefügt:

"Wendet dieser Träger Rechtsvorschriften an, in denen Beitragsabzuege zu Lasten der Arbeitslosen zur Deckung der Alters- und Hinterbliebenenrenten vorgesehen sind, ist er befugt, diese Abzuege nach seinen Rechtsvorschriften vorzunehmen."

4. Artikel 72a wird wie folgt geändert:

Folgender Absatz wird angefügt:

"Wendet dieser Träger Rechtsvorschriften an, in denen Beitragsabzuege zu Lasten der Arbeitslosen zur Deckung der Familienleistungen vorgesehen sind, ist er befugt, diese Abzuege nach seinen Rechtsvorschriften vorzunehmen."

5. Artikel 86 wird wie folgt geändert:

Der vorhandene Wortlaut wird Absatz 1, und folgender Absatz 2 wird eingefügt:

"(2) Wurde ein Antrag auf Familienleistungen in einem Mitgliedstaat gestellt, der nicht vorrangig zuständig ist, gilt der Zeitpunkt dieser ersten Antragstellung als Zeitpunkt der Antragstellung bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht, sofern ein neuer Antrag im vorrangig zuständigen Staat gestellt wird. Dieser zweite Antrag muß innerhalb eines Jahres nach Empfang des Ablehnungsbescheids zum ersten Antrag gestellt werden.

Satz 1 gilt nur, wenn die Person, die den ersten Antrag eingereicht hat, zu den potentiell Leistungsberechtigten gehört."

6. Ein Artikel 90 folgenden Wortlauts wird eingefügt:

"Artikel 90

Wohnbeihilfen

Wohnbeihilfen werden ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats geschuldet, in dessen Gebiet die betreffende Person wohnt. Die Leistungen werden vom Wohnortträger zu dessen Lasten gewährt."

7. Ein Artikel 95b folgenden Wortlauts wird hinzugefügt:

"Artikel 95b

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 begründet keinen Anspruch für eine Zeit vor dem 1. Juni 1992.

(2) Vor dem 1. Juni 1992 im Gebiet eines Mitgliedstaats zurückgelegte Wohnzeiten und Zeiten der Beschäftigung oder Selbständigentätigkeit werden bei der Feststellung der begründeten Ansprüche gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 berücksichtigt.

(3) Vorbehaltlich Absatz 1 wird ein Anspruch aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 auch dann begründet, wenn er sich auf einen vor dem 1. Juni 1992 eingetretenen Leistungsfall bezieht.

(4) Jede beitragsunabhängige Sonderleistung, die wegen der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person nicht festgestellt wurde oder zum Ruhen gebracht wurde, wird auf deren Antrag unter dem Vorbehalt ab 1. Juni 1992 festgestellt oder wiederaufleben gelassen, daß die früheren Ansprüche nicht zu einer Kapitalabfindung geführt haben.

(5) Ansprüche der betreffenden Personen, die vor dem 1. Juni 1992 die Feststellung einer Rente erwirkt haben, können auf Antrag dieser Personen anhand der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 neu festgestellt werden.

(6) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 innerhalb eines am 1. Juni 1992 beginnenden Zweijahreszeitraums vorgelegt, sind die nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 begründeten Ansprüche erworben, ohne daß der betreffenden Person die Bestimmungen irgenwelcher mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften über Verwirkung oder Verjährung der Ansprüche entgegengehalten werden könnten.

(7) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 nach Ablauf der am 1. Juni 1992 anlaufenden Zweijahresfrist vorgelegt, so sind vorbehaltlich günstigerer Bestimmungen mitgliedstaatlicher Rechtsvorschriften die nicht von Verwirkung betroffenen oder nicht verjährten Ansprüche ab Antragszeitpunkt erworben.

(8) Die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 kann nicht den Wegfall von Leistungen bewirken, die vor dem 1. Juni 1992 von den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten nach Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zuerkannt wurden und für die Artikel 10 der letztgenannten Verordnung gilt.

(9) Die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 kann unter dem Vorbehalt, daß der Leistungsantrag innerhalb eines am 1. Juni 1992 anlaufenden Fünfjahreszeitraums erfolgt, auch dann, wenn die betreffende Person, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer als Rentenzulage gewährten beitragsunabhängigen Sonderleistung vor dem 1. Juni 1992 erfuellte, im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats wohnt, nicht bewirken, daß ihr Antrag auf die genannte Leistung abgelehnt wird.

(10) Ungeachtet Absatz 1 wird jede als Zulage zu einer Rente gewährte beitragsunabhängige Sonderleistung, die wegen Wohnens der betreffenden Person im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats nicht festgestellt oder zum Ruhen gebracht wurde, auf Antrag der betreffenden Person ab 1. Juni 1992 festgestellt oder wiederaufleben gelassen, und zwar im ersteren Fall mit Wirkung von dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung hätte festgestellt werden müssen, und im letzteren Fall mit Wirkung vom Zeitpunkt des Ruhensbeginns.

(11) Können unter Artikel 4 Absatz 2a fallende beitragsunabhängige Sonderleistungen während ein und desselben Zeitraums für ein und dießelbe Person gemäß Artikel 10a vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Person wohnt, und gemäß den vorstehenden Absätzen 1 bis 10 vom zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats gewährt werden, so kann die betreffende Person diese Leistungen nur bis zum Betrag der höchsten Sonderleistung kumulieren, auf die sie nach den Rechtsvorschriften eines der beteiligten Staaten Anspruch erheben könnte.

(12) Näheres zur Durchführung von Absatz 11, insbesondere die Anwendung der in den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten vorgesehenen Bestimmungen über Kürzung, Ruhen und Wegfall dieser Leistungen und die Zuerkennung von Ausgleichszulagen, wird im gemeinsamen Einvernehmen von den beteiligten Mitgliedstaaten oder deren Behörden oder aber durch Beschluß der Verwaltungskommission festgelegt."

8. In Anhang I Teil II wird Abschnitt "G. IRLAND" durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"G. IRLAND:

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft nach der Verordnung bezeichnet der Ausdruck 'Familienangehöriger' jede Person, die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf solche Leistungen nach den Gesundheitsgesetzen 1947 bis 1970 (Health Acts 1947-1970) als unterhaltsberechtigt gegenüber dem Arbeitnehmer oder Selbständigen gilt."

9. In Anhang I Teil II wird Abschnitt "L. VEREINIGTES KÖNIGREICH" durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"L. VEREINIGTES KÖNIGREICH:

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen ist unter 'Familienangehöriger' zu verstehen:

1. nach den Rechtsvorschriften von Großbritannien und Nordirland:

1) der Ehegatte, sofern

a) der Erwerbstätige

i) mit dem Ehegatten zusammenlebt oder

ii) zum Unterhalt des Ehegatten beiträgt

und

b) der Ehegatte keine

i) Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht oder

ii) auf eigener Versicherung beruhende Leistung oder Rente der sozialen Sicherheit

bezieht;

2) die für ein Kind sorgende Person, sofern

a) der Erwerbstätige

i) mit ihr in eheähnlicher Gemeinschaft lebt oder

ii) zu ihrem Unterhalt beiträgt

und

b) die Person keine

i) Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder

ii) auf eigener Versicherung beruhende Leistung oder Rente der sozialen Sicherheit

bezieht;

3) ein Kind, für welches der Erwerbstätige Kindergeld bezieht oder beziehen könnte.

2. nach den Rechtsvorschriften von Gibraltar: jede Person, die im Sinne der Verordnung über die Gesundheitsfürsorge (Gesundheitsbehörde Gibraltar) 1987 [Medical (Gibraltar Health Authority) Ordinance 1987] als unterhaltsberechtigt gilt."

10. Anhang IIa wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt "B. DÄNEMARK" ist folgendes einzusetzen: "Nach dem Gesetz über Sozialhilfe zum Unterhalt von Rehabilitanden gezahlte pauschale Rehabilitationsbeihilfe".

b) In Abschnitt "I. LUXEMBURG" wird Buchstabe "a) Teuerungsausgleichszulage (Gesetz vom 13. Juni 1975)" gestrichen. Die Buchstaben b) und c) werden zu den Buchstaben a) bzw. b).

11. In Anhang III Teil B ist unter Nummer 24 das Wort "keine" durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

"24. DEUTSCHLAND - GRIECHENLAND

Protokoll vom 7. Oktober 1991 in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Griechischen Republik über die Regelung von Rentenfragen vom 6. Juli 1984."

12. Anhang VI wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt "F. GRIECHENLAND" wird die Nummer 3 gestrichen. Die Nummer 4 wird Nummer 3. Die folgenden beiden Nummern werden hinzugefügt:

"4. In den Fällen, in denen die Satzungsbestimmungen der griechischen Hilfsrentenkassen (Unterstützungskassen) die Möglichkeit der Anerkennung bei griechischen Hauptversicherungsträgern zurückgelegter Zeiten der Rentenpflichtversicherung vorsehen, gelten diese Bestimmungen auch für Zeiten der Rentenpflichtversicherung, die nach Maßgabe der in den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Rechtsvorschriften jedes beliebigen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden.

5. a) Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 1992 der Rentenpflichtversicherung eines anderen Mitgliedstaats als Griechenlands angehörten und frühestens ab dem 1. Januar 1993 erstmals in der griechischen Sozialversicherung pflichtversichert sind, gelten als 'Altversicherte' im Sinne der Bestimmungen von Teil IV des Gesetzes Nr. 2084/92 über Beiträge (Artikel 44 bis 46).

b) Für Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 1992 der Rentenpflichtversicherung eines anderen Mitgliedstaats als Griechenlands angehörten und frühestens ab dem 1. Januar 1993 erstmals in der griechischen Rentenversicherung pflichtversichert sind, gelten die Bestimmungen von Teil IV des Gesetzes Nr. 2084/92 über die Begründung des Rentenanspruchs und die Feststellung der Leistungen (Artikel 47-51) unter der Voraussetzung, daß die Anrechnung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten für die Begründung des Anspruchs nach den griechischen Vorschriften erforderlich ist."

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 17 Absatz 2 zweiter Satz und Artikel 30 Absatz 1 letzter Satz werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Die Bescheinigung eines deutschen oder französischen Trägers gilt vom Ausstellungstag an jedoch nur ein Jahr und ist jährlich zu erneuern."

2. Nach Artikel 86 wird ein Artikel 87 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Artikel 87

Durchführung des Artikels 86 Absatz 2 der Verordnung

Wurden Familienleistungen eine Zeitlang von einem Träger gezahlt, während sie von einem anderen Träger hätten gezahlt werden müssen, ist zwischen diesen beiden Trägern abzurechnen. Der Anspruch auf die im zuständigen Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften und gegebenenfalls nach Artikel 73 oder Artikel 74 der Verordnung geschuldeten Familienleistungen wird in Höhe des vom nichtzuständigen Träger für dieselbe Zeit für denselben Familienangehörigen gezahlten Betrags als abgegolten betrachtet."

3. Artikel 95 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a angefügt:

"(4a) Für die Durchführung dieses Artikels sind die beiden Ehegatten eines Ehepaares, die je eine Altersrente aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehen und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zusammenleben, als ein Rentner zu betrachten. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn beide Ehegatten bis zu dem Zeitpunkt, ab dem ihnen die genannte Rente zuerkannt wurde, jeweils als Arbeitnehmer Anspruch auf die Leistung hatten."

4. In Artikel 107 wird Absatz 1 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"(1) Zur Durchführung der folgenden Vorschriften:

a) Verordnung: Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 14d Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) letzter Satz, Artikel 22 Absatz 1 Ziffer ii) letzter Satz, Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b) vorletzter Satz, Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben c) und d), Artikel 46 Absatz 4, Artikel 46a Absatz 3, Artikel 50, Artikel 52 Buchstabe b) letzter Satz, Artikel 55 Absatz 1 Ziffer ii) letzter Satz, Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) vorletzter Satz;

b) Durchführungsverordnung: Artikel 34 Absätze 1, 4 und 5:

wird für die Umrechnung auf eine Landeswährung lautender Beträge in eine andere Landeswährung der von der Kommission errechnete Kurs verwendet, der sich auf das monatliche Mittel der der Kommission für die Anwendung des Europäischen Währungssystems mitgeteilten Wechselkurse dieser Währungen während des in Absatz 2 bestimmten Bezugszeitraums stützt."

5. Anhang 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt "B. DÄNEMARK" ist

i) in Nummer 2 Buchstabe a) "Socialministeriet (Ministerium für soziale Fragen), Köbenhavn" abzuändern in "Direktoratet for Social Sikring og Bistand (Abteilung Soziale Sicherung), Köbenhavn".

ii) in Nummer 3 Buchstabe a) ist "Socialministeriet (Ministerium für soziale Fragen), Köbenhavn" abzuändern in "Direktoratet for Social Sikring og Bistand (Abteilung Soziale Sicherung), Köbenhavn".

b) In Abschnitt "I. LUXEMBURG" sind die Nummern 1 und 6 wie folgt zu fassen:

"1. Krankheit, Mutterschaft

a) Sachleistungen: zuständige Krankenkasse und/oder Vereinigung der Krankenkassen

b) Geldleistungen: zuständige Krankenkasse

6. Sterbegeld

Bei Anwendung des Artikels 66

der Verordnung: Vereinigung der Krankenkassen, Luxemburg."

c) In Abschnitt "J. NIEDERLANDE" ist unter Nummer 5 Buchstaben a) und b) "Raad van Arbeid" jeweils zu ersetzen durch "districtskantoor van de Sociale Verzekeringsbank" (Bezirksgeschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt).

6. Anhang 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt "B. DÄNEMARK" ist unter Nummer "1. Träger des Wohnorts" in Buchstabe b) und Buchstabe c) Ziffer i) "Socialministeriet (Ministerium für Soziale Fragen) Köbenhavn" jeweils zu ersetzen durch "Direktoratet for Social Sikring og Bistand (Abteilung Soziale Sicherung), Köbenhavn".

b) In Abschnitt "I. LUXEMBURG" ist Punkt "1. Krankheit, Mutterschaft" wie folgt zu ändern:

Der zu Buchstabe a) gehörende Text in der rechten Spalte ist durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: "Arbeitskrankenkasse und/oder Vereinigung der Krankenkassen".

Der zu Buchstabe b) gehörende Text in der rechten Spalte ist durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: "Die nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften für die luxemburgische Teilrente zuständige Krankenkasse und/oder Vereinigung der Krankenkassen".

c) In Abschnitt "J. NIEDERLANDE" ist unter Nummer 3 Buchstabe c) "Bureau voor Duitse Zaken van de Vereniging van Raden van Arbeid, Nijmegen" zu ersetzen durch "Bureau voor Duitse zaken (Amt für Angelegenheiten mit Deutschland), Nijmegen".

Unter Nummer 5 ist "Raad van Arbeid" zu ersetzen durch "districtskantoor van de Sociale Verzekeringsbank (Bezirksgeschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt)".

7. Anhang 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt "B. DÄNEMARK" ist unter den Nummern 1, 2, 3 und 5 "Socialministeriet (Ministerium für Soziale Fragen), Köbenhavn" jeweils zu ersetzen durch "Direktoratet for Social Sikring og Bistand (Abteilung Soziale Sicherung), Köbenhavn".

b) In Abschnitt "I. LUXEMBURG" sind die Punkte 1 und 6 wie folgt zu ändern:

"1. Krankheit, Mutterschaft: Vereinigung der Krankenkassen, Luxemburg.

6. Sterbegeld:

a) Bei Anwendung des Artikels 66

der Verordnung: Vereinigung der Krankenkassen, Luxemburg.

b) In den übrigen Fällen:

je nach leistungspflichtigem Versicherungszweig die unter Nummer 1 oder 3 genannten Träger."

c) In Abschnitt "J. NIEDERLANDE" ist unter Nummer 2 Buchstabe c) "Bureau voor Duitse Zaken van de Vereniging van Raden van Arbeid, Nijmegen" zu ersetzen durch "Bureau voor Duitse Zaken (Amt für Angelegenheiten mit Deutschland), Nijmegen".

8. Anhang 5 wird wie folgt geändert:

a) Unter Nummer "13. DÄNEMARK - SPANIEN" wird der Wortlaut durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Vereinbarung vom 1. Juli 1990 über den teilweisen Erstattungsverzicht nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung und den gegenseitigen Erstattungsverzicht nach Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung.

(Teilweiser Verzicht auf Erstattung der Kosten für Sachleistungen wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie Verzicht auf Erstattung der Kosten für verwaltungsmässige und ärztliche Kontrolle)."

b) Unter Nummer "15. DÄNEMARK - GRIECHENLAND" wird der Wortlaut durch folgenden ersetzt:

"Vereinbarung vom 8. Mai 1986 über den teilweisen Erstattungsverzicht nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung und über den gegenseitigen Erstattungsverzicht nach Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung.

(Teilweiser Verzicht auf Erstattung der Kosten für Sachleistungen wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie Verzicht auf Erstattung der Kosten für verwaltungsmässige und ärztliche Kontrolle)."

c) Unter Nummer "49. GRIECHENLAND - NIEDERLANDE" wird das Wort "gegenstandslos" durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Briefwechsel vom 8. September 1992 und 30. Juni 1993 über die Verfahrensweisen bei der Erstattung zwischen Trägern."

9. Anhang 9 wird wie folgt geändert:

In Abschnitt "I. LUXEMBURG" muß es heissen:

"Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Einbeziehung aller Krankenkassen und der Vereinigung der Krankenkassen berechnet."

10. Anhang 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt "A. BELGIEN" ist folgender Punkt einzufügen:

"1. Bei Anwendung des Artikels 10b der Durchführungsverordnung:

Arbeitnehmer: der Versicherungsträger, bei dem der Versicherte versichert oder eingetragen ist

Selbständige: Institut national d'assurance sociales pour travailleurs indépendants, Bruxelles - Rijksinstituut voor de sociale verzekeringen der zelfstandigen, Brussel (Landessozialversicherungsanstalt für Selbständige, Brüssel)"

Die gegenwärtige Nummer 1 wird Nummer 2, und die nachfolgenden Nummern verschieben sich entsprechend.

b) In Abschnitt "B. DÄNEMARK" ist folgendes zu ändern:

i) Die Worte "Socialministeriet (Ministerium für Soziale Fragen), Köbenhavn" werden in den Nummern 1, 2 und 3 durch die Worte "Direktoratet for Social Sikring og Bistand (Abteilung Soziale Sicherung), Köbenhavn" ersetzt.

ii) Nummer 7 Buchstabe b) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"b) Geldleistungen gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung und Leistungen gemäß Titel III Kapitel 2, 3, 7 und 8 der Verordnung: Direktoratet for Social Sikring og Bistand (Abteilung Soziale Sicherung), Köbenhavn".

c) In Abschnitt "I. LUXEMBURG" ist unter den Nummern 8 und 9 der Wortlaut in der rechten Spalte in Höhe von Buchstabe a) Krankheit, Mutterschaft jeweils durch "Vereinigung der Krankenkassen, Luxemburg" zu ersetzen.

Artikel 3

Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 wird gestrichen. Artikel 3 wird Artikel 2.

Artikel 4

Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 wird gestrichen. Artikel 4 wird Artikel 3 und wird wie folgt geändert:

Die Nummer 10 wird gestrichen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. Nr. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1972, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 181 vom 23. 7. 1993, S. 1.