51994PC0131

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur sechzehnten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände /* KOM/94/131ENDG - CNS 94/0108 */

Amtsblatt Nr. C 118 vom 29/04/1994 S. 0002


Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur sechzehnten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (94/C 118/02) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(94) 131 endg. - 94/0108(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 8. April 1994)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1993 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1) ist es Aufgabe des Rates, anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten die erforderlichen Bestandserhaltungsmaßnahmen festzulegen, die eine rationelle, verantwortungsvolle und dauerhafte Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Fischerei auf das Ökosystem des Meeres gewährleisten. Zu diesem Zweck kann der Rat die technischen Maßnahmen in bezug auf die Fanggeräte sowie deren Verwendung festlegen.

Es ist erforderlich, auf Gemeinschaftsebene Grundsätze und bestimmte Einzelheiten festzulegen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, die Fischereitätigkeiten der Schiffe unter ihrer Flagge oder Gerichtsbarkeit zu regeln.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3034/92 (3), enthält die allgemeinen technischen Vorschriften für den Fang und das Anlanden von Fischereiressourcen aus den in der Verordnung genannten Gewässern.

Bei der Fischerei mit Treibnetzen ist es seit ihrer Einführung in der Gemeinschaft zu einem raschen Anstieg des Fischereiaufwands gekommen. Eine unkontrollierte Ausdehnung dieser Fischerei kann zu einer übermässigen Zunahme des Fischereiaufwands bei den entsprechenden Zielarten führen.

Werden typische Wanderfischarten, Lachse und lachsartige Fische mit Treibnetzen gefangen, so kommt es aufgrund der unzureichenden Selektivität dieser Fanggeräte zu Beifängen und einer Gefährdung der Populationen anderer Arten.

Gemäß Artikel 130r Absatz 2 des Vertrages muß bei allen gemeinschaftlichen Maßnahmen grundsätzlich den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung getragen werden.

Um ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen und zur Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze der Hohen See beizutragen, muß die Gemeinschaft die Entwicklung der Treibnetzfischerei ihrer Schiffe streng überwachen.

Die unkontrollierte Steigerung des Fischereiaufwands und die mangelnde Selektivität der Treibnetze machen es erforderlich, daß diese Netze auf Dauer verboten werden müssen und daß dies zur Vermeidung von Umweltrisiken innerhalb einer kurzen Übergangsphase erfolgen muß.

Die Gemeinschaftsschiffe, die 1992 und 1993 im Nordostatlantik Weissen Thun mit Treibnetzen von mehr als 2,5 km Länge gefangen haben, unterliegen wirtschaftlichen Zwängen, die eine Übergangsphase für ihre Umstellung erforderlich machen. Einer begrenzten Zahl von Schiffen sollte daher erlaubt werden, ihre Fangtätigkeit ein weiteres Jahr auszuüben, wobei jedoch das Volumen ihrer Fänge so beschränkt werden sollte, daß damit kein unmittelbares ökologisches Risiko verbunden ist.

Wirtschaftliche und ökologische Zwänge sprechen dafür, daß die Fischerei mit Treibnetzen in der Ostsee auf Dauer verboten werden sollte. Im Rahmen dieses Verbotes sollte eine einjährige Übergangsphase für Treibnetze von über 2,5 km Länge vorgesehen werden.

Die Fortsetzung der Fischerei mit Treibnetzen muß unter Bedingungen stattfinden, die kontrollierbar sind und tatsächlich kontrolliert werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (4) betrifft nicht alle Fischereien, in denen Treibnetze verwendet werden; die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (5) über Logbücher und Anlandeerklärungen treten namentlich für das Mittelmeer nicht vor dem 1. Januar 1999 in Kraft.

Die Überwachung der Fischerei mit Treibnetzen bereitet besondere Schwierigkeiten, und es empfiehlt sich, spezifische Bestimmungen für diese Tätigkeit zu erlassen.

Der Einsatz von Treibnetzen darf die Schiffahrt nicht gefährden; aus diesem Grund muß die Korkleine abgesenkt werden.

Die Folgen der Treibnetzfischerei müssen ständig überwacht werden; hierzu sind die erforderlichen Angaben zusammenzustellen.

Die in den Logbüchern enthaltenen Angaben müssen mit den Anlandemengen verglichen werden; hierfür muß es möglich sein, die Anlandemengen wirksam zu kontrollieren.

Für Schiffe, die Treibnetze mit einer Länge von mehr als 2,5 km verwenden, müssen in der Zeit, in der sie diese Tätigkeit noch ausüben dürfen, zusätzliche Bestimmungen gelten, die den potentiellen biologischen Auswirkungen dieses Fischfangs Rechnung tragen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bestimmte Informationen, die für die gemeinschaftliche Überwachung der Kontrollen der Mitgliedstaaten erforderlich sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 9a erhält folgende Fassung:

"Artikel 9a

(1) Allen Schiffen ist es untersagt, ein oder mehrere Treibnetze, deren Einzel- oder Gesamtlänge mehr als 2,5 km beträgt, an Bord zu haben oder zur Fangtätigkeit zu benutzen.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge, denen bereits eine Ausnahmegenehmigung für den Einsatz von Treibnetzen mit einer Gesamtlänge von mehr als 2,5 km erteilt wurde, die seit 1992 in einem Gemeinschaftsregister eingetragen sind und die in den Jahren 1992 und 1993 mit Treibnetzen gefischt haben, weiterhin für den Fang der in Anhang VIa aufgeführten Arten Treibnetze mit einer Gesamtlänge von bis zu 5 km an Bord haben und zur Fangtätigkeit benutzen.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge, die mindestens 1992 und 1993 in der Ostsee Lachs mit Treibnetzen fingen, Treibnetze mit einer Länge von insgesamt 21 km an Bord haben und zum Fischfang benutzen. Diese Schiffe müssen in einer Liste geführt werden, die die Kommission auf der Grundlage von begründeten Anträgen erstellt, welche die Mitgliedstaaten bis zum 15. Mai 1994 einzureichen haben.

(4) Die Ausnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 sind bis zum 31. Dezember 1994 befristet.

Artikel 9aa

(1) Ab dem 31. Dezember 1997 ist es jedem Fischereifahrzeug verboten, ein oder mehrere für den Fang der in den Anhängen VIa und VIb aufgeführten Arten bestimmte Treibnetze an Bord zu führen oder damit Fischfang zu betreiben.

(2) Bis zum 31. Dezember 1997 dürfen Fischereifahrzeuge ein oder mehrere der in Absatz 1 genannten Treibnetze nur an Bord führen oder damit Fischfang betreiben, wenn sie dafür von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats eine Genehmigung erhalten haben. Schiffen, die nicht mindestens 1992 oder 1993 die Fischerei mit Treibnetzen betrieben, wird keine Genehmigung erteilt.

(3) In den Jahren 1995, 1996 und 1997 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um schrittweise die Fänge und den Fischereiaufwand mit Treibnetzen gemäß Absatz 2 zu verringern. Dabei ist gegenüber dem Bezugsjahr von 1994 für 1995 eine Verringerung um ein Viertel, für 1996 eine Verringerung um die Hälfte und für 1997 eine Verringerung um drei Viertel vorgesehen.

(4) Bei der Berechnung des Fischereiaufwands wird die Verwendung eines ein Kilometer langen Treibnetzes während eines Fangtages zugrunde gelegt.

Der Fischereiaufwand und die Bezugsfänge für jede Zielart sind die Summe des Fischereiaufwands und der Fänge der Schiffe, die 1994 Treibnetzen von nicht mehr als 2,5 km Länge eingesetzt haben und die wie folgt erhöht werden:

- für Fischereien nach Artikel 9a Absatz 2 um die Hälfte des Fischereiaufwands und der Fänge der Schiffe, die 1994 mit Treibnetzen bis zu 5 km Länge Fischfang betreiben dürfen;

- für Lachsfischereien nach Artikel 9a Absatz 3 um 11,5 % des Fischereiaufwands und der Fänge der Schiffe, die 1994 mit Treibnetzen von nicht mehr als 21 km Länge Fischfang betreiben dürfen.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jede Zielart folgendes mit:

- bis zum 1. Januar eines jeden Jahres die Liste der Schiffe, die Fischfang mit Treibnetzen gemäß Absatz 2 betreiben dürfen; für 1994 muß diese Mitteilung bis zum 30. Mai 1994 erfolgen;

- bis zum 15. Januar eines jeden Jahres den gesamten Fischereiaufwand und die Gesamtfänge nach Arten für das vorangegangene Jahr und für sämtliche Schiffe, denen die Genehmigung gemäß Absatz 2 erteilt wurde. Für 1994 werden der Fischereiaufwand und die Fänge der Schiffe, die mit Treibnetzen von mehr als 2,5 km Länge Fischfang betreiben dürfen, getrennt mitgeteilt.

Artikel 9b

(1) Alle Fischereifahrzeuge, die ein oder mehrere für den Fang der in den Anhängen VIa und VIb aufgeführten Arten bestimmte Treibnetze verwenden, müssen folgende Bedingungen berücksichtigen:

- Während der gesamten Dauer der Fangtätigkeit bleibt das Netz mit dem Schiff verbunden;

- an jedem Ende der Netztücher werden Markierungsbojen befestigt, so daß sie jederzeit geortet werden können; diese Bojen sind dauerhaft mit den Kennbuchstaben und der Registriernummer des Schiffes versehen, dem sie gehören.

(2) Schiffe, die Treibnetze zum Fang der Arten gemäß Anhang VIa einsetzen, müssen die Korkleine mindestens zwei Meter absenken.

(3) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die ein oder mehrere der in Absatz 1 genannten Treibnetze verwenden, führen ein Logbuch, in das täglich folgende Angaben einzutragen sind:

- die Gesamtlänge der an Bord befindlichen Netze;

- die Gesamtlänge der bei jedem Fangeinsatz benutzten Netze;

- die Mengen jeder im Laufe eines Fangeinsatzes gefangenen Art einschließlich aller Beifänge und ins Meer zurückgeworfenen Mengen, vor allem auch Walfische, Reptilien und Seevögel;

- die Mengen jeder an Bord behaltenen Art,

- Zeitpunkt und Ort dieser Fänge.

(4) Die in Absatz 3 genannten Kapitäne übermitteln den zuständigen Behörden des Anlandemitgliedstaates eine Erklärung, die mindestens Angaben über die angelandeten Mengen jeder Art sowie Angaben über den Zeitpunkt der Fänge und die Fanggebiete enthalten muß.

(5) Der Kapitän eines mit einem oder mehreren der in Absatz 2 genannten Treibnetzen fischenden Fischereifahrzeugs, der seine Fänge in einem Mitgliedstaat anlanden möchte, hat den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats mindestens zwei Stunden vor seiner Ankunft im Hafen der Anlandeort und die voraussichtliche Ankunftszeit mitzuteilen.

(6) Alle Fischereifahrzeuge, die ein oder mehrere der in Absatz 1 genannten Treibnetze einsetzen, müssen die Genehmigung mit sich führen, die von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats ausgestellt wurde. Werden die Auflagen dieser Verordnung nicht befolgt, so wird diese Genehmigung von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats für einen nach der Schwere des Verstosses zu bemessenden Zeitraum entzogen oder ausgesetzt.

(7) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das ein oder mehrere der in Absatz 1 genannten Treibnetze einsetzt, meldet den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats, wann er in ein ICES-Untergebiet oder, falls ein solches nicht definiert ist, in einen FAO-Bereich einfährt und wieder ausfährt sowie den Beginn und das Ende der Fangeinsätze.

Artikel 9c

(1) Die Fischerei mit Treibnetzen von mehr als 2,5 km Länge unterliegt nicht nur den Bestimmungen des Artikels 9b, sondern erfordert ausserdem die vorherige Genehmigung eines detaillierten Inspektions- und Kontrollprogramms durch die Kommission, das von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten aufgestellt wurde. Dieses Programm wird der Kommission vorgelegt und binnen zehn Werktagen von ihr genehmigt. Das Programm muß - zumindest - regelmässige Kontrollen an Land und auf See vorsehen, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden und für die folgende Bestimmungen gelten:

a) Die Kontrollen an Land umfassen insbesondere die Überprüfung der Gesamtlänge der aus- und eingeladenen Netze und werden vor jedem Auslaufen und bei jeder Rückkehr der betreffenden Fischereifahrzeuge vorgenommen;

b) die Kontrollen auf See werden während der Fangzeit an mindestens zehn Tagen pro Monat vorgenommen; eine Inspektionsreise auf See umfasst für jedes inspizierte Schiff zumindest

- die Überprüfung auf Stimmigkeit der im Logbuch enthaltenen Positions- und Fangangaben,

- die Schätzung der an Bord befindlichen Fangmengen je Art, Vergleich mit den im Logbuch eingetragenen Fangmengen,

- die Längenmessung der an Bord befindlichen und/oder ausgesetzten Netze,

- die Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 9b Absätze 1 und 2 genannten Bedingungen.

(2) Alle Schiffe gemäß Artikel 9a Absätze 2 und 3 müssen einen Antwortsender mitführen, der es den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats erlaubt, das Schiff zu jeder Zeit in allen Meeresgebieten und Häfen zu orten.

(3) Die Informationen, die den Logbüchern und Anlandeerklärungen entnommen werden, die Angaben über die Schiffspositionen, die aufgrund der Anwendung von Absatz 2 zusammengestellt werden konnten, sowie die Informationen, die sich aus den Inspektionen gemäß Absatz 1 ergeben, werden systematisch geprüft und miteinander verglichen; zur Absicherung dieser Prüfungen können auch Kontrollen aus der Luft vorgenommen werden.

(4) Der Flaggenmitgliedstaat entsendet Beobachter, die während des Fischwirtschaftsjahres für mindestens zehn aufeinanderfolgende Tage an Bord eines jeden Fischereifahrzeugs gehen, das eine Fischereitätigkeit gemäß Artikel 9a Absätze 2 und 3 ausübt. Die Anwesenheit von Beobachtern muß mindestens an der Hälfte des Fangtage eines Monats sichergestellt sein. Die Beobachter erstellen einen Bericht über die Fangtätigkeit der von ihnen begleiteten Schiffe und übergeben ihn am Ende des Beobachtungszeitraums an die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats, der ihn an die Kommisson weiterleitet.

(5) Die in Artikel 9a Absatz 2 genannten Netzfischer dürfen 1994 zusammen höchstens 2 800 Tonnen Weissen Thun anlanden.

(6) Sind die Mengen nach Absatz 5 ausgeschöpft, so trägt der Mitgliedstaat dafür Sorge, daß das betreffende Schiff in der restlichen Zeit des Jahres keine Treibnetze mehr einsetzen kann.

(7) Die Verfahren nach den Artikeln 14, 15 und 21 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten entsprechend für die Fischereien gemäß Artikel 9a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 9d

Ungeachtet Artikel 1 Absatz 1 gelten die Bestimmungen der Artikel 9a bis 9d in allen Gewässern, die der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen, und ausserhalb dieser Gewässer für alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft."

2. Der Text im Anhang wird als Anhang VIa und VIb angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juni 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 288 vom 11. 10. 1986, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 307 vom 23. 10. 1992, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 276 vom 10. 10. 1983, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

ANHANG

"ANHANG VIa

- Weisser Thun: Thunnus alalunga

- Roter Thun: Thunnus thynnus

- Grossaugenthun: Thunnus obesus

- Echter Bonito: Katsuwonus pelamis

- Gelbflossenthun: Thunnus albacares

- Schwarzflossenthun: Thunnus atlanticus

- Falscher Bonito: Euthynnus spp.

- Südlicher Blauflossenthun: Thunnus maccoyii

- Fregattmakrelen: Auxis spp.

- Brachsenmakrelen: Bramidä

- Marline: Tetrapturus spp.; Makaira spp.

- Segelfische: Istiophoridä spp.

- Schwertfisch: Xiphias gladius

- Makrelenhechte: Scomberesox spp.; Cololabis spp.

- Goldmakrelen: Coryphäna spp.

- Haie: Hexanchus griseus; Cetorhinus maximus; Alopiidä; Carchahinidä; Sphyrnidä; Isuridä; Lamnidä

- Kopffüsser: (alle Arten)

ANHANG VIb

- Lachse und Forellen: Salmo spp."