51994PC0068(05)

Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung im Bereich Normung, Meß- und Prüfverfahren (1994- 1998) /* KOM/94/68ENDG - CNS 94/0083 */

Amtsblatt Nr. C 228 vom 17/08/1994 S. 0068


Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung im Bereich Normung, Meß- und Prüfverfahren (1994-1998) (94/C 228/05) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(94) 68 endg. - 94/0083(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 30. März 1994)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130i Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Beschluß vom . . ./. . ./EG haben der Rat und das Europäische Parlament ein viertes Rahmenprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und Demonstration (nachstehend FTE genannt) mit Maßnahmen im Bereich Normung, Maß- und Prüfverfahren für den Zeitraum 1994-1998 verabschiedet. Diese Entscheidung wird angesichts der Begründung im einleitenden Teil zu dem vorgenannten Beschluß erlassen.

Gemäß Artikel 130i Absatz 3 des Vertrages wird das Rahmenprogramm durch spezifische Programme innerhalb jeden Aktionsbereichs durchgeführt. In jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten seiner Durchführung, seine Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt.

Dieses Programm wird hauptsächlich durch Aktionen auf Kostenteilungsbasis, konzertierte Aktionen, Vorbereitungs-, Begleitungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie spezifische Maßnahmen verwirklicht.

Gemäß Artikel 130i Absatz 3 ist eine Vorausschätzung der für die Durchführung dieses spezifischen Programms für notwendig erachteten Mittel vorzunehmen. Die endgültigen Beträge werden von der Haushaltsbehörde nach der relativen Priorität des Aktionsbereichs, der Gegenstand dieses Programms ist, innerhalb des ersten Aktionsbereichs des vierten Rahmenprogramms festgelegt.

Dieses Programm kann, wie im Weißbuch Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (1) festgehalten, wesentlich zur Wiederbelebung des Wachstums, zur Verstärkung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Entwicklung des Arbeitsmarktes in der Gemeinschaft beitragen.

Nach dem Beschluß . . ./. . ./EG (viertes Rahmenprogramm) ist der Gesamthöchstbetrag des vierten Rahmenprogramms spätestens am 30. Juni 1966 im Hinblick auf eine Erhöhung zu überprüfen. Nach dieser Überprüfung könnte sich der für die Durchführung dieses Programms für notwendig erachtete Betrag erhöhen.

Die Entwicklungen im Bereich der Meß- und Prüfverfahren leisten einen Beitrag zur Erhöhung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit, indem sie die wissenschaftliche Forschung und technische Neuerung erleichtern.

Die Verwirklichung und Festigung des Binnenmarkts erfordert eine stetige Entwicklung von harmonisierten Meßsystemen, Prüfverfahren, Normen und der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbescheinigungen.

Eine einheitliche Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in den Bereichen Gemeinsame Agrarpolitik, Gesundheit und Sicherheit, Umwelt, Verbraucherschutz und Schutz der Aussengrenzen kann nur durch die Verwendung verbesserter Meß- und Prüfverfahren erreicht werden.

Der Inhalt des vierten Rahmenprogramms für FTE-Maßnahmen der Gemeinschaft ist nach dem Subsidiaritätsprinzip festgelegt worden. Aus diesem spezifischen Programm geht hervor, welche Maßnahmen nach diesem Prinzip im Bereich Normung, Meß- und Prüfverfahren durchzuführen sind.

Nach dem Beschluß . . ./. . ./EG (viertes Rahmenprogramm) sind Gemeinschaftsmaßnahmen gerechtfertigt, wenn, unter anderem, die Forschung zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft und zu ihrer harmonischen Gesamtentwicklung beiträgt und die wissenschaftliche und technische Qualität das Hauptkriterium bleibt. Dieses Programm soll zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

Dieses Programm und seine Durchführung verstärken die Synergien zwischen FTE-Maßnahmen der Forschungszentren, Hochschulen und Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, in den Mitgliedstaaten und einschlägigen FTE-Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Normung, Meß- und Prüfverfahren.

Für dieses spezifische Programm gelten die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren (einschließlich der GFS) und Hochschulen und die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse gemäß Artikel 130j.

Bei der Durchführung dieses Programms könnte sich neben der Assoziierung der im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erfassten Länder auch eine internationale Zusammenarbeit gemäß Artikel 130m mit anderen Drittländern und internationalen Organisationen als zweckmässig erweisen.

Die Durchführung dieses Programms umfasst auch Maßnahmen zur Verbreitung und Verwertung der FTE-Ergebnisse, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), vor allem in den Mitgliedstaaten oder Regionen, die am wenigsten am Programm beteiligt sind, sowie Maßnahmen zur Förderung der Mobilität und Ausbildung von Forschern gegebenenfalls innerhalb dieses Programms und soweit für eine gute Durchführung nötig.

Bei der Durchführung dieses Programms müssen auch Maßnahmen für eine stärkere Beteiligung der KMU, insbesondere durch eine technologische Förderung, vorgesehen werden.

Die Grundlagenforschung im Bereich der Messungen muß mit dem Ziel unterstützt werden, eine europäische Infrastruktur des Meßwesens zu fördern.

Die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen und die etwaigen technologischen Risiken dieser Maßnahmen dieses Programms sind zu bewerten.

Zum einen muß der Stand der Durchführung dieses Programms regelmässig und systematisch überprüft werden, um es gegebenenfalls an die wissenschaftliche und technologische Entwicklung in diesem Bereich anzupassen. Zum anderen muß zu gegebener Zeit eine unabhängige Bewertung des Standes der Durchführung des Programms vorgenommen werden, damit alle Faktoren, die zur Festlegung der Ziele des fünften FTE-Rahmenprogramms erforderlich sind, zur Verfügung stehen. Nach Abschluß dieses Programms sind die Ergebnisse anhand der Zielvorgaben dieser Entscheidung zu bewerten.

Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) kann sich an den indirekten Aktionen des vorliegenden Programms beteiligen.

Die GFS trägt mit ihrem eigenen Programm auch zur Verwirklichung der Ziele der FTE der Gemeinschaft in den unter dieses Programm fallenden Bereichen bei.

Der Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) ist gehört worden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ein spezifisches Programm für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der Normung, Meß- und Prüfverfahren gemäß Anhang I wird für einen Zeitraum vom (Datum der Annahme des vorliegenden Programms) bis zum 31. Dezember 1998 beschlossen.

Artikel 2

(1) Der zur Durchführung des Programms für notwendig erachtete Betrag beläuft sich auf 167 Millionen ECU, davon 10,9 % für die Personal- und Verwaltungsausgaben.

(2) Eine vorläufige Aufschlüsselung dieses Betrags ist im Anhang II enthalten.

(3) Der obengenannte Betrag, der zur Durchführung des Programms für notwendig erachtet wird, könnte sich daher gemäß der Entscheidung nach 1 Absatz 3 des Beschlusses . . ./. . ./EG (viertes Rahmenprogramm) noch erhöhen.

(4) Die Haushaltsbehörde entscheidet über die für jedes Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten des vierten Rahmenprogramms.

Artikel 3

Die Einzelheiten der Durchführung des Programms sind, soweit sie nicht aus Artikel 5 hervorgehen, in Anhang III festgelegt.

Artikel 4

(1) Mit Hilfe von unabhängigen externen Sachverständigen überprüft die Kommission ständig und systematisch den Stand dieses Programms anhand der Zielvorgaben in Anhang I. Sie bewertet vor allem, ob die Ziele, Prioritäten und Finanzmittel noch der aktuellen Lage entsprechen. Aufgrund der Ergebnisse dieser Überprüfung legt sie gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung oder Ergänzung dieses Programms vor.

(2) Um zur Gesamtbewertung der im vierten Rahmenprogramm nach Artikel 4.2 festgesetzten Entscheidung vorgesehenen Gemeinschaftsaktionen beizutragen, lässt die Kommission zu gegebener Zeit durch unabhängige Sachverständige, die die während der fünf vorangegangenen Jahre in dem direkt durch das Programm abgedeckten Bereich durchgeführten Aktivitäten sowie deren Abwicklung bewerten.

(3) Nach Ablauf dieses Programms beauftragt die Kommission unabhängige Experten, erreichte Ergebnisse anhand der Zielvorgaben in Anhang III des vierten Rahmenprogramms und in Anhang I dieser Entscheidung endgültig zu bewerten. Der Bericht über diese endgültige Bewertung wird dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß vorgelegt.

Artikel 5

(1) Die Kommission erstellt ein Arbeitsprogramm nach den Zielvorgaben in Anhang I und bringt es gegebenenfalls auf den neuesten Stand. Es enthält eine ausführliche Beschreibung der wissenschaftlichen und technologischen Zielvorgaben und legt die Etappen der Durchführung des Programms sowie die geplante Finanzierung für jede Durchführung fest.

Das Arbeitsprogramm kann ebenfalls die Teilnahme an bestimmten Aktivitäten vorsehen, die aus dem Rahmen von Eureka hervorgehen.

(2) Die Kommission erarbeitet Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen aufgrund des Arbeitsprogramms.

Artikel 6

(1) Die Kommission ist mit der Durchführung des Programms beauftragt.

(2) In den Fällen nach Artikel 7 Absatz 1 wird die Kommission von einem Ausschuß mit beratendem Charakter unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Auschuß gibt - gegebenenfalls durch Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß davon, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 7

(1) Das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 gilt für

- die Aufstellung und Fortschreibung des Arbeitsprogramms im Sinne von Artikel 5 Absatz 1;

- die Bewertung der für eine Gemeinschaftsfinanzierung vorgeschlagenen FTE-Projekte und den geschätzten Zuschußbetrag pro Projekt, wenn er 0,25 Millionen ECU übersteigt;

- die Maßnahmen zur Bewertung des Programms;

- jegliche Anpassung der vorläufigen Aufschlüsselung des Betrags in Anhang II, für die kein Haushaltsbeschluß vorliegt.

(2) Die Kommission unterrichtet den Ausschuß bei jeder seiner Sitzungen von der Durchführung des gesamten Programms.

Artikel 8

Die Kommission wird gemäß Artikel 228 Absatz 1 ermächtigt, mit Europäischen Drittländern Verhandlungen über den Abschluß internationaler Abkommen aufzunehmen, um diese ganz oder teilweise am Programm zu beteiligen.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) Dok. KOM(93) 700 endg.

ANHANG I

ZIELE, WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHER INHALT

1. ALLGEMEINES

Das vorliegende spezifische Programm spiegelt die Zielsetzungen des vierten Rahmenprogramms wider, wendet seine Auswahlkriterien an und präzisiert die wissenschaftlichen und technischen Ziele.

Absatz 2 Bereich d von Anhang III, erster Aktionsbereich des Rahmenprogramms ist Bestandteil des vorliegenden Programms.

2. WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE ZIELE DES FORSCHUNGSPROGRAMMS IM BEREICH DER NORMUNG, MESS- UND PRÜFVERFAHREN

Zuverlässige und genaue Meßverfahren, seien sie physikalischer, chemischer oder biologischer Natur, sind für das gute Funktionieren der modernen Gesellschaft ausschlaggebend. Ohne sie wäre die Industrie, insbesondere in den Bereichen der Spitzentechnologie, nicht funktionsfähig. Im Handel käme es zu Konflikten, die medizinische Versorgung müsste mit Erfahrungswerten arbeiten und Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt und der Arbeitnehmer kämen nicht zur Anwendung. Die Verwirklichung der Gemeinsamen Agrarpolitik und des Binnenmarktes wäre nicht möglich. Aus diesen Gründen wenden die Industrieländer mehr als 6 % ihres Bruttosozialprodukts für Maßnahmen und Aktionen auf, die in direktem Zusammenhang mit dem Meßwesen stehen. Die Bemühungen der Gemeinschaft um die Harmonisierung der Meßsysteme, Referenzmaterialien und Normen stehen daher im Einklang mit den Prinzipien der Subsidiarität und des Zusammenhalts und unterstützen die im Weißbuch der Kommission über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung vorgegebenen Ziele.

Der Zugang zu genauen Meßverfahren und die Kenntnis ihrer Messunsicherheiten sind für die Industrie und insbesondere die Hochtechnologie unverzichtbare Instrumente für eine erfolgreiche Entwicklung neuer Produkte und Verfahren und ermöglichen die Einführung der zur Erlangung der Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen Kontroll- und Qualitätssicherungsverfahren. Nur wenige Erzeugnisse werden aus Ausgangsmaterialien hergestellt, die aus ein und demselben Unternehmen kommen. Eine gemeinsame Infrastruktur des Meßwesens und der Prüfverfahren stellt in Verbindung mit der gegenseitigen Anerkennung der Ergebnisse und angepassten technischen Normen eine unverzichtbare Voraussetzung für die Entwicklung der Industrie dar.

Da Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Messergebnisse oder ihrer Auslegung den Handel beeinträchtigen, ist in bestimmten Richtlinien eine Harmonisierung der Meßverfahren in der Gemeinschaft vorgesehen. Sie legen die für den Nachweis des Konformitätsgrades erforderlichen Techniken und Verfahren im einzelnen fest. Die Umständlichkeit dieser Verfahren bildet dabei ein Hindernis und blockiert letztendlich jeglichen Fortschritt. Die zur Verwirklichung des Binnenmarktes dienenden Richtlinien sind Richtlinien nach dem sogenannten Neuen Konzept. Sie enthalten die zu erfuellenden grundlegenden Anforderungen und erlauben es, in unterschiedlicher Form den Nachweis dafür zu erbringen, daß diese Anforderungen erfuellt sind, wobei die Verwendung europäischer Normen die unmittelbarste Form dieses Nachweises darstellt. Zur Unterstützung dieser Politik ist eine kurz- und mittelfristige Forschung im Bereich der Normen der Gemeinschaft erforderlich, damit die tausenden von Normen, die CEN/CENELEC/ETSI im Auftrag der Kommission vorbereiten, noch vor Ende dieses Jahrzehnts entwickelt werden können. Die 1993 von den EG-Beratungsstellen für Unternehmer durchgeführte Umfrage über die Verwirklichung des Binnenmarktes hat gezeigt, wie dringend eine derartige technische Unterstützung und die Unterstützung der Akkreditierungsstellen erfolgen muß. Von den an der Umfrage beteiligten Beratungsstellen haben 81 % Unternehmen ermittelt, die eine Zertifizierung ihrer Erzeugnisse in anderen Mitgliedstaaten aus praktischen oder kommerziellen Gründen als erforderlich erachten; 47 % der Unternehmen hatten Probleme mit der Anerkennung nationaler Normen oder Prüfverfahren in anderen Mitgliedstaaten.

Mit der Verwirklichung des Binnenmarktes und dem Inkrafttreten des Vertrages von Maastricht wurde auch die Notwendigkeit einer Harmonisierung der von den staatlichen Stellen praktizierten Prüf- und Meßverfahren deutlich. Hiervon betroffen wären z. B. die Zollaboratorien an den Aussengrenzen der Gemeinschaft, deren Aufgabe darin besteht, die Einfuhr von verbotenen Stoffen, minderwertigen Produkten und Nachahmungen oder Produkten mit irreführender Kennzeichnung zu unterbinden. Ähnliche Maßnahmen sind zur Unterstützung und Verwirklichung der Gemeinsamen Agrarpolitik erforderlich.

Zuverlässige Meßverfahren sind jedoch nicht nur für die Industrie oder den Handel von Nutzen. Für die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung und die Anwendung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt und der Arbeitnehmer sind sie von grundlegender Bedeutung. Häufig müssen für solche Messungen chemische oder biologische Analysen vorgenommen werden, deren Rückführbarkeit im Vergleich zu den während der vergangenen 100 Jahre auf dem Gebiet der physikalischen Messungen entwickelten Verfahren unzureichend ist. Sehr oft überschreiten die in unterschiedlichen Laboratorien anhand augenscheinlich identischer Methoden ermittelten Ergebnisse die Messunsicherheiten, die gegebenenfalls anhand von vorgenommenen Schätzungen ermittelt wurden, sofern diese überhaupt existieren. Es liegt auf der Hand, welche Auswirkungen z. B. Fehler in biomedizinischen Analysen oder eine Verseuchung von Lebensmitteln mit Rückständen toxischer Stoffe auf die menschliche und tierische Gesundheit haben können. Die Entwicklung von Meßmethoden mit bekannten Unsicherheiten muß im Rahmen eines anerkannten Referenzsystems erfolgen, dessen Rückführbarkeit bis zu den grundlegenden Einheiten der Meterkonvention gewährleistet ist. Die Bedeutung dieser Maßnahme für die Lebensqualität und die Durchführung der Gemeinschaftspolitik rechtfertigt ein koordiniertes Vorgehen auf europäischer Ebene.

Die nachstehend aufgeführten Ziele dieses Programms gelten für alle Bereiche des Meß- und Prüfwesens:

- Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aller Sektoren der europäischen Industrie (einschließlich der KMU) durch die Förderung besserer Meßverfahren auf allen Ebenen der Forschung und technologischen Entwicklung, verbesserte Definition und bessere Kontrolle der Produktqualität, effizientere Meßverfahren für die Fertigung und technische Hilfe für die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbescheinigungen nach dem Gesamtkonzept für die Konformitätsbewertung

- Förderung der Forschung und jegliche sonstige technische Unterstützung, die für die Entwicklung und Durchführung der Gemeinschaftspolitik in den übrigen Bereichen erforderlich ist (Binnenmarkt, Umwelt, Landwirtschaft, Gesundheit, Verkehr und Schutz der Aussengrenzen der Gemeinschaft)

- Förderung der Forschung durch die Unterstützung der Arbeiten von CEN, CENELEC, ETSI und sonstiger europäischer Institute, deren Ziel darin besteht, Qualitätsanforderungen durch neue oder bestehende Normen oder Anleitungen für die Praxis aufrechtzuerhalten oder aufzustellen

- Unterstützung der zukünftigen Entwicklung einer europäischen Infrastruktur des Meßwesens durch Förderung der Koordinierung der nationalen Aktivitäten, Entwicklung von Eichmaßnahmen, von fortgeschrittenen Verfahren und Systemen und die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse und Akkreditierungssysteme

- Förderung der Verbreitung und Nutzung von Anleitungen für die Praxis des Meßwesens in ganz Europa, insbesondere deren Verbreitung in den am stärksten benachteiligten Regionen (z. B. durch die Organisation von Fortbildungskursen und die Einrichtung von Netzwerken).

Zur Verwirklichung dieser Ziele wird das Programm Normung, Messen und Prüfen in enger Zusammenarbeit mit anderen spezifischen Programmen durchgeführt (z. B. Industrielle und Werkstofftechnologien, Umwelt und Klima, Meereswissenschaften und -technologien, Biotechnologie, Biomedizin und Gesundheit, Agro-Industrie und Lebensmitteltechnologie, volkswirtschaftliche Forschung). Auch die Maßnahmen zur Stärkung der Infrastruktur der Metrologie auf europäischer Ebene sollen in Absprache mit den schon bestehenden Netzen nationaler Laboratorien wie Euromet, Eurachem, Eurolab, WECC und WELAC getroffen werden. In Anbetracht der immer grösser werdenden Bedeutung, die der kurz- und mittelfristigen Lösung unvorhersehbarer Schwierigkeiten zugemessen wird, die bei der Entwicklung und Verwirklichung einer Vielzahl von Gemeinschaftspolitiken auftreten, ist es ebenfalls erforderlich, neue thematische Netze führender Forschungsgruppen einzurichten.

In ihren Kompetenzbereichen wird die GFS ergänzende Aktionen in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Laboratorien, insbesondere für die Normung im Bausektor und die Entwicklung neuer Meßverfahren und Referenzmaterialien durchführen (1).

Die GFS (IRMM) wird die Verteilung der Referenzmaterialien, die im Programm Normung, Meß- und Prüfverfahren hergestellt werden, sicherstellen.

3. WISSENSCHAFTLICHER UND TECHNOLOGISCHER INHALT

Die Aktivitäten des Programms lassen sich entsprechend ihrer Ziele in drei Kategorien einstufen:

Thema I: Meßverfahren für europäische Qualitätsprodukte

Thema II: Forschung im Bereich der Normen und technische Unterstützung des Handels

Thema III: Meßverfahren im Dienste der Gesellschaft

In Anbetracht der unterschiedlichen Anforderungen erweist sich eine gewisse Flexibilität als unbedingt erforderlich, und bestimmte Themen können durch mehrere Rubriken abgedeckt werden. Um die Teilnahme der KMU und der am wenigsten entwickelten Regionen zu fördern und zu erleichtern, sollen Maßnahmen zur technologischen Förderung getroffen werden, die auf der Erfahrung von CRAFT-Aktionen aufbauen und Durchführbarkeitsprämien vorsehen.

Thema I: Meßverfahren für europäische Qualitätsprodukte

Hintergrund

Im Weißbuch wird bei der Erörterung der Voraussetzungen für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit betont, wie wichtig es ist, die Schaffung neuer Produktgenerationen mit Hilfe einer besseren Nutzung aller verfügbaren Technologien zu fördern und Neuerungen in Herstellungsverfahren und Produkten dynamisch einzubeziehen. Die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie hängt von ihrer Fähigkeit ab, Forschung zu betreiben, die Ergebnisse dieser Forschungsvorhaben weiterzuentwickeln, und zum richtigen Zeitpunkt qualitativ hochwertige Produkte zu wettbewerbsfähigen Preisen herzustellen. Zur Erfuellung dieser Aufgaben muß sie auf hinreichend empfindliche Meß- und/oder Prüftechniken mit bekannter und angemessener Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit sowie wirksame Qualitätssicherungsverfahren zurückgreifen. Die Merkmale der auf allen Stufen der Forschung, Planung, Entwicklung und Fertigung verwendeten Meß- und Qualitätssicherungssysteme richten sich nach dem Industriezweig, in dem sie eingesetzt werden.

Vorgeschlagene FTE-Aktivitäten:

- Entwicklung von für die Forscher unverzichtbaren Meßverfahren und -instrumenten zur Untersuchung und Nutzung physikalischer, chemischer und biologischer Phänomene im makro- und mikroskopischen Bereich, auf deren Grundlage zukünftige Produkte entwickelt werden können. Diese auf europäischer Ebene koordinierte Aktion würde auch die Ausarbeitung hochwertiger Referenzwerte beinhalten, die von grundlegender Bedeutung für die Entwicklung und Validierung wissenschaftlicher Theorien und Modellbildungen sind. Die Nutzung der Netze der zuständigen nationalen Laboratorien würde zu Verbesserungen bei der Erstellung und Rückführbarkeit von Meßwertskalen für Forschungs- und Prüflaboratorien, Handel und Industrie führen. Forschungsarbeiten würden auch zur Verbesserung der Analyse und der Nutzung von Daten, einschließlich der Entwicklung von Expertensystemen, durchgeführt werden, die als Entscheidungshilfen dienen.

- Entwicklung von grundlegenden Meß- und Prüfverfahren, Referenzmaterialien und der für die Produktverbesserung notwendigen Messinstrumente. Diese Maßnahmen sind für eine optimale Konzeption und Kontrolle der Produkte im Hinblick auf deren Funktionalität, Ergonomie, Auswirkung auf die Umwelt sowie Sicherheit usw. erforderlich. Eine bessere Charakterisierung der Rohstoffe, der Bestandteile und der Endprodukte würde es ermöglichen, unnötige Verluste durch Pannen und Fehler bei der Konzeption zu verringern. Ebenso würde eine bessere Qualität der Meßverfahren dazu beitragen, die Umweltverträglichkeit industrieller Verfahren sowie der Nutzung oder Entsorgung von Produkten (Recycling, Abbaubarkeit) zu verbessern. Eine technische Unterstützung der Entwicklung allgemeiner Produkte, Verfahren oder Normale/Referenzmaterialien wird die Leistungs- und damit die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie steigern.

- Entwicklung von grundlegenden Meßverfahren, Normalen/Referenzmaterialien und Instrumenten für die Fertigung, um ein besseres Verhältnis zwischen der Produktqualität und den Produktionskosten herzustellen. Der Schwerpunkt wird auf der Anwendung fortgeschrittener Verfahren für die Kalibrierung und Rückführbarkeit von Ergebnissen und Messungen liegen, die für die Prozeßüberwachung und Qualitätssicherung unverzichtbar sind. Die Tätigkeiten werden sich auf Messungen im Rahmen von Nachweisverfahren, diagnostischer Überwachung, automatisierter Fertigung und bei zerstörungsfreien Prüfungen unter Fertigungsbedingungen erstrecken. Besondere Anstrengungen sollen es den KMU ermöglichen, neue Messtechniken anzuwenden und Qualitätssicherungssysteme zu entwickeln, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind. Falls erforderlich, sollen pränormaive Forschungsarbeiten unterstützt werden, damit die Industrie den Anforderungen der europäischen Rechtsvorschriften insbesondere in den Bereichen des Verbraucherschutzes und der umweltfreundlichen Entsorgung von Abfällen nachkommen kann.

Thema II: Forschung im Bereich der Normen und technische Unterstützung des Handels

Hintergrund

Im Weißbuch wird festgestellt, daß eine optimale Nutzung der durch den Binnenmarkt entstehenden Vorteile von grundlegender Bedeutung ist. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, daß die Gemeinschaft als offener und solidarischer Partner auftreten muß und die Empfehlung ausgesprochen, in der Weltwirtschaft harmonischere und strengere Regeln einzuführen. Zu diesem Zweck sind Arbeiten im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung für die Entwicklung und Anwendung eines gemeinsamen Systems von Richtlinien, Vorschriften und Normen erforderlich, das über die gegenseitige Anerkennung von Ergebnissen und Zertifikaten die Grundlage für den Handel mit Gütern, Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt sowie den Verbraucher- und Umweltschutz bildet.

Vorgeschlagene FTE-Aktivitäten:

- Unterstützung der Rechtssetzung: Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Meßverfahren und -instrumente sind für die Rechtssetzung bzw. die Aufstellung von grundlegenden Anforderungen bei Richtlinienentwürfen unerläßlich. Im Rahmen der Richtlinien nach dem neuen Konzept sind pränormative Forschungsarbeiten erforderlich, wenn für die Entwicklung der einschlägigen Normen keine geeignete wissenschaftliche oder technische Grundlage vorhanden ist. Unterstützung wird auch bei der Lösung von Problemen notwendig sein, die bei der Durchführung oder Änderung von Richtlinien oder bestehenden Normen auftreten, weil die derzeitigen Meßverfahren zu ungenau sind oder zu widersprüchlichen Ergebnissen führen. Hierzu gehören auch die Messtechniken und Normale/Referenzmaterialien, die zur Aufdeckung von Betrugsfällen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Gemeinschaftspolitik, insbesondere im Agrarbereich, erforderlich sind. Überdies werden pränormative Forschungsarbeiten die Industrie in die Lage versetzen, die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu erfuellen.

- Unterstützung der Industrie: Auch wenn dies nicht von den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften abgedeckt wird, kann die europäische Industrie in Abstimmung mit CEN/CENELEC ihren Bedarf hinsichtlich der Entwicklung harmonisierter Normen äussern, um Innovation, Integration, Handel oder die Anwendung fortgeschrittener Fertigungstechniken oder Werkstoffe zu fördern. In Anbetracht der schnellen Entwicklung auf dem Gebiet der internationalen Normung werden sich ständig neue Prioritäten ergeben; hierdurch wird eine regelmässige Überprüfung der Lage erforderlich.

- Förderung der Infrastruktur für ein europäisches Meßwesen: Die Vorteile des Binnenmarktes werden nur dann voll zur Geltung kommen, wenn eine leistungsfähige und zuverlässige Infrastruktur für ein europäisches Meßwesen geschaffen wird, die auf der Rückführbarkeit anerkannter physikalischer, chemischer und biologischer Eichskalen beruht. Voraussetzung hierfür ist ein koordiniertes Konzept für Forschung und Entwicklung in den Bereichen grundlegende und abgeleitete Meßnormale, Referenzmaterialien und Rückführbarkeit, um unnötige Doppelarbeit in den Mitgliedstaaten zu verhindern. Eine koordinierte europäische Aktion zur Schaffung eines strukturierten Systems für Meßwesen in der Chemie im Verbund mit Eurachem und Euromet würde die Rückführbarkeit der einschlägigen Messungen auf der Grundlage international anerkannter Referenzwerte fördern, wie dies bereits im Bereich der physikalischen Messungen der Fall ist. Die Förderung der Rückführbarkeit unter den Laboratorien der Mitgliedstaaten wird sich besonders günstig für die kleinsten Länder auswirken, und Ausbildungsmaßnahmen in den am schwächsten entwickelten Regionen werden den Zusammenhalt stärken. Soweit es den europäischen Interessen nutzt, könnte auch eine weitreichende internationale Zusammenarbeit mit Organisationen wie IBMG, WHO und NIST erwogen werden.

- Technische Unterstützung bei der gegenseitigen Anerkennung und der Akkreditierung: Das reibungslose Funktionieren der europäischen Eich-, Prüf- und Akkreditierungssysteme und -netze (z. B. EOTC, WECC; WELAC), die für Anerkennung, Prüfung und Konformität und Kompetenz sowie die industrielle Qualitätssicherung zuständig sind, erfordert eine technische Unterstützung.

- Unverzichtbare Meßverfahren für die Laboratorien der Zollstellen: Der Schutz der Aussengrenzen der Gemeinschaft gegen Einfuhren von verbotenen Stoffen, minderwertigen Produkten, Nachahmungen oder Produkten mit falscher Kennzeichnung erfordert neue verbesserte und harmonierte Probenahme- und Meßverfahren. Ausserdem sind Messungen für die Festlegung der zu erhebenden oder rückzuerstattenden Zölle notwendig.

Thema III: Meßverfahren im Dienste der Gesellschaft

Hintergrund

Neben den für Industrie oder Handel erforderlichen Meß- und Prüfergebnissen gibt es andere, die bedeutende Auswirkungen auf die Gesellschaft haben. Mit ihrer Hilfe wird ermittelt, ob Stoffe, Strukturen oder Situationen potentielle Risiken bergen oder sich in kaum bemerkbarer, jedoch gefährlicher Weise auf die Umwelt auswirken. Die zur Erstellung einer ärztlichen Diagnose oder Aufdeckung von Verbrechen durchgeführten Analysen können ernsthafte Folgen für die Betroffenen haben. Auch hier sind die Meßverfahren und -instrumente zu verbessern und die hierbei auftretenden Messunsicherheiten mit Hilfe von Ringvergleichen zwischen den Laboratorien zu bestimmen.

Vorgeschlagene FTE-Aktivitäten:

- Gesundheit und Sicherheit: Im Hinblick auf die Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften muß gemessen werden, welcher Belastung die Arbeitnehmer durch bestimmte physikalische, chemische und biologische Faktoren ausgesetzt sind sowie eine Bewertung der damit verbundenen Risiken und der Wirksamkeit von Gegenmaßnahmen erfolgen. Ebenso müssen die Meß- und Prüfverfahren zur Überwachung der Gesundheit von Mensch und Tier, der Lebensmittelhygiene, Produktsicherheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verbessert werden. Falls erforderlich, werden neue oder verbesserte Meßverfahren und/oder Normale im Hinblick auf die Anwendung dieser Rechtsvorschriften entwickelt.

- Überwachung der Umwelt: Die Anwendung der umweltspezifischen Rechtsvorschriften und die Unterstützung der Europäischen Umweltagentur erfordern die Entwicklung neuer oder verbesserter Messtechniken zur Bewertung der Umweltqualität (Atmosphäre, Süß- und Salzwasser, Boden, Abfallentsorgung, Toxizität, mikrobiologische Aktivität usw.).

- Rechtssystem: Ein koordiniertes Vorgehen ist erforderlich, um spezialisierte Meßverfahren zu entwickeln und zu harmonisieren, die bei der Verbrechensbekämpfung im Bereich der Kontrolle von Suchtstoffen zur Unterstützung der neu eingeführten Zusammenarbeit der Justizbehörden Anwendung finden. Obwohl solche Maßnahmen nur relativ wenige Laboratorien betreffen, rechtfertigen ihr Pilotcharakter und die Tragweite ihrer Ergebnisse eine koordinierte Aktion.

- Erhaltung des kulturellen Erbes in Europa: Die Erhaltung des kulturellen Erbes in Europa häng davon ab, inwieweit der Zustand der betreffenden Objekte und die Wirksamkeit der Methoden zu ihrem Schutz vor Umweltverschmutzung und Verfall quantitativ erfasst werden kann.

Bei Bedarf umfassen die obengenannten Aktivitäten auch die Entwicklung neuer Referenzmaterialien und die Unterstützung und Einrichtung von Labornetzen.

(1) Eine ausführlichere Beschreibung dieser Forschungstätigkeiten der GFS, die in einem Vorschlag für eine gesonderte Entscheidung des Rates enthalten sind, wird zur Information im Anhang IV wiedergegeben, um die Transparenz in bezug auf ihre Komplementarität mit den entsprechenden indirekten Aktionen zu gewährleisten.

ANHANG II

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ANHANG III

DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS

1. Die Verfahren für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind in Anhang IV des Beschlusses über das vierte Rahmenprogramm festgelegt.

Die Verfahren für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Ergebnisse sind in den Bestimmungen, die der Artikel 130J des Vertrags vorsieht, genau dargestellt.

Im Hinblick auf die Durchführung des Programms ist jedoch wie folgt zu präzisieren:

1.1. Eine von der Gemeinschaft unterstützte Teilnahme am Programm ist möglich

a) für alle Körperschaften, die normalerweise FuE-Aktivitäten durchführen und

- ihren Sitz in der Gemeinschaft haben;

- ihren Sitz in einem Land haben, das infolge eines zwischen der Gemeinschaft und diesem Drittland abgeschlossenen Abkommens ganz oder teilweise mit dem betreffendem Programm assoziiert ist;

b) für die Gemeinsame Forschungsstelle.

1.2. Eine von der Gemeinschaft nicht finanzierte Teilnahme am Programm ist unter der Bedingung, daß ihre Teilnahme für die Gemeinschaft von Interesse ist, möglich:

a) für rechtliche Körperschaften, die in einem Land ihren Sitz haben, das mit der Gemeinschaft ein Abkommen über Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie abgeschlossen hat, welches die von diesem Programm abgedeckten Bereiche betrifft, und zwar unter der Bedingung, daß diese Teilnahme dem obengenannten Abkommen nicht zuwider läuft;

b) für rechtliche Körperschaften mit Sitz in europäischen Ländern;

c) für internationale Forschungseinrichtungen.

1.3. In bestimmten Fällen kann die Teilnahme internationaler Organisationen mit Sitz in Europa auf die gleiche Art und Weise finanziert werden, wie die Teilnahme von Institutionen, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben.

2. Das vorliegende Programm wird durch indirekte Aktionen durchgeführt, d. h. finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an FTE-Maßnahmen, die von Dritten oder von den Instituten der GFS gemeinsam mit Dritten durchgeführt werden:

2.1. Aktionen auf Kostenteilungsbasis nach folgenden Modalitäten:

- FTE-Projekte, die von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen, einschließlich Konsortien für integrierte Aktionen mit einem gemeinsamen Thema durchgeführt werden;

- Technologieförderung, mit der die Beteiligung von KMU durch die Gewährung einer Prämie für die Sondierungsphase einer FTE-Maßnahme, einschließlich Partnersuche, und durch kooperative Forschung gefördert und erleichtert werden soll. Diese Prämie wird nach einer Auswahl von Vorschlägen gewährt, die jederzeit eingereicht werden können.

- Unterstützung bei der Finanzierung von Infrastrukturen oder Anlagen, die zur Durchführung einer Koordinierungsaktion unbedingt notwendig sind (verstärkte Koordinierungstätigkeit).

2.2. Konzertierte Aktionen, bei denen bereits von staatlichen Stellen oder privaten Organisationen finanzierte FTE-Projekte insbesondere in Form von Konzertierungsnetzen koordiniert werden. Die konzertierte Aktion kann auch zu der für eine reibungslose Arbeit der thematischen Netze erforderlichen Koordinierung dienen. In diesen Netzen arbeiten Hersteller, Verbraucher, Hochschulen und Forschungszentren gemeinsam an einem FTE-Projekt auf Kostenteilungsbasis mit gleicher technologischer oder industrieller Zielsetzung (siehe Absatz 2.1, erster Gedankenstrich).

2.3. Spezifische Maßnahmen, die erforderlich sind, um wissenschaftliche und technische Forschungsarbeiten kurz- und mittelfristig für die Entwicklung und Anwendung der Gemeinschaftspolitik in verschiedenen Bereichen, einschließlich der Vorhaben, die in Zusammenarbeit mit Normungsorganisationen wie CEN/CENELEC/ETSI durchzuführen sind, zu ermöglichen. Hierzu gehören die Einrichtung von Netzen führender Forschungsgruppen in den unterschiedlichen Bereichen der Gemeinschaftspolitik und eine offene Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen während der gesamten Laufzeit des Programms. Um zu gewährleisten, daß die in der Aufforderung gestellten Anforderungen rasch erfuellt werden, wird nach Möglichkeit die Auswahl der Teilnehmer an den Aktionen auf Kostenteilungsbasis anhand ihrer Erfahrung und Verfügbarkeit innerhalb der vorgegebenen Fristen in den thematischen Netzen erfolgen. Die Beteiligung der Gemeinschaft deckt 100 % der Koordinierungskosten und bis zu 100 % der Kosten der Aktionen auf Kostenteilungsbasis ab.

2.4. Vorbereitungs-, Begleit- und Unterstützungsmaßnahmen mit nachstehenden Modalitäten:

- Studien zur Unterstützung dieses Programms und Ausarbeitung von etwaigen künftigen Aktionen;

- Konferenzen, Seminare, Workshops oder andere wissenschaftliche oder technische Sitzungen, einschließlich Sitzungen zur bereichs- oder fachübergreifenden Koordinierung;

- Inanspruchnahme externer Fachleute und Zugang zu wissenschaftlichen Datenbanken;

- wissenschaftliche Veröffentlichungen, einschließlich Verbreitung, Förderung und Verwertung der Ergebnisse;

- Studien zur Bewertung der volkswirtschaftlichen Folgen und der technologischen Risiken aller Projekte dieses Programms in Zusammenhang mit dem Programm "Zielgerichtete, volkswirtschaftliche Forschung"

- Ausbildung in den Forschungsbereichen des Programms;

- Maßnahmen aus Förderung des Betriebs von Sensibilisierungsnetzen und zur dezentralisierten Unterstützung von KMU in Abstimmung mit der Aktion "Euromanagement - FTE - Audits";

- unabhängige Bewertung (einschließlich Studien) der Abwicklung und Umsetzung der Aktivitäten des Programms;

- Verteilung von Referenzmaterialien durch eine Drittstelle.

Diese Maßnahmen werden in Ergänzung der entsprechenden Maßnahmen des dritten Aktionsbereichs des FTE-Rahmenprogramms und in Verbindung mit diesen ergriffen.

Die FTE-Projektpartner sind die besten Netze für die Verbreitung und Verwertung von Ergebnissen. Sie werden durch Veröffentlichungen, Vorträge, die Weitergabe von Ergebnissen, Untersuchungen über die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten usw. gefördert. Eine optimale Nutzung setzt voraus, daß alle Faktoren, die eine spätere Nutzung der Ergebnisse fördern, von Anfang an und während der gesamten Laufzeit der FTE-Projekte berücksichtigt werden.

ANHANG IV

BESCHREIBUNG DER FORSCHUNGSTÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE (GES), DIE DEN IM VORLIEGENDEN SPEZIFISCHEN PROGRAMM ENTHALTENEN BEREICHEN ENTSPRECHEN UND DIE GEGENSTAND DES VORSCHLAGES FÜR EINE ENTSCHEIDUNG DES RATES ÜBER EIN PROGRAMM FÜR DIE GFS (Dok. KOM(94) 86 endg. - 94/0095(CNS)) SIND

In enger Abstimmung mit den entsprechenden Programmen auf Kostenbeteiligungsbasis zielt der Beitrag der GFS auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie. Die Arbeiten konzentrieren sich auf die pränormative Forschung, die, von Ausnahmen abgesehen, im Rahmen von Netzen europäischer Einrichtungen erfolgt, die an dieser Form der Forschung interessiert sind und über das entsprechende Fachwissen verfügen; dabei wird auch mit Normenorganisationen, insbesondere dem Europäischen Komitee für Normung (CEN), zusammengearbeitet. Somit werden die allgemeinen Bedürfnisse der Industrie von Anfang an berücksichtigt.

Die Tätigkeiten der GFS hängen direkt mit der Normung zusammen. Er umfasst:

a) Die pränormative Forschung über Referenzmaterialien sowie die pränormative und die normative Forschung über Referenzmessungen, insbesondere in folgenden Bereichen:

- Herstellung, Charakterisierung und Zertifizierung hochwertiger Referenzmaterialien. Durch internationale Vergleichsversuche soll eine entsprechende Qualitätssicherung gewährleistet und die Harmonisierung erleichtert werden;

- Erstellung gemeinsamer wissenschaftlicher Grundlagen für chemische Referenzmessungen;

- Messung und Beurteilung grundlegender Daten, Verbesserung ihrer Qualität und Genauigkeit durch verfügbare Versuchsanlagen sowie durch die europäische und internationale Zusammenarbeit, vor allem im Rahmen von Netzen.

- Die Verteilung der im gemeinschaftlichen Rahmen hergestellten Referenzmaterialien erfolgt durch das Institut für Referenzmessungen und Materialien (IRMM). Die vom IRMM erzielten Ergebnisse bei der Durchführung von Messungen von sehr hoher Genauigkeit haben zu seiner Anerkennung als Referenzzentrum geführt. Im Rahmen von Interkalibrierungs-Kampagnen des IRMM und der interessierten Laboratorien der Gemeinschaft können alle Teilnehmer in den Genuß einer unabhängigen und zuverlässigen Beurteilung der Qualität ihrer eigenen Messungen kommen. Diese Tätigkeit steht in Zukunft gegen eine angemessene Gebühr auch Laboratorien von Drittländern offen, die dies beantragen.

b) Pränormative Forschung im Bereich der Sicherheit und Zuverlässigkeit von Strukturen zur Verbesserung der Auslegungsspezifikationen im Hoch- und Tiefbau im Hinblick auf die Entwicklung von Normen (Eurocodes), insbesondere bei der Berücksichtigung seismischer Erschütterungen, sowie der Bautechnik der europäischen Industrie. Diese Forschungsarbeiten werden weiterhin gemeinsam mit den Einrichtungen der Mitgliedstaaten durchgeführt, die seit 1989 in der Europäischen Vereinigung der Laboratorien für Strukturmechanik zusammengefasst sind. Für die Durchführung dynamischer Zerstörungsprüfungen im Hoch- und Tiefbau oder an industriellen Strukturen aus Stahl, Beton, Mauerwerk oder Verbundmaterial hat die GFS die in Europa einzigartige grosse Reaktionswand ELSA ("European Laboratory for Structural Asseßment") sowie die LDTF ("Large Dynamic Test Facility") erstellt.

Darüber hinaus wird die Entwicklung zerstörungsfreier Prüfverfahren im Hinblick auf die Untersuchung der Zuverlässigkeit und der Lebensdauer mechanischer Bauwerke fortgeführt, um Verfahren für die Überprüfung der Bauteile zu erarbeiten und die Gebrauchstauglichkeitsverfahren zu harmonisieren. Diese Arbeiten werden im Rahmen der seit mehreren Jahren bestehenden Labornetze weitergeführt, die je nach Bedarf schrittweise erweitert werden.