51994PC0022

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union /* KOM/94/22ENDG - CNS 94/0071 */

Amtsblatt Nr. C 099 vom 08/04/1994 S. 0017


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (94/C 99/11) KOM(94) 22 endg. - 94/0071(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 11. März 1994)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach dem einvernehmlichen Beschluß der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Festlegung der Sitze bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie von Europol vom 29. Oktober 1993 (1) haben die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten einvernehmlich eine Erklärung abgegeben, wonach bei den Übersetzungsdiensten der Kommission in Luxemburg ein Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Union geschaffen wird, das die Übersetzungsdienste bereitstellt, die für die Arbeit der Einrichtungen erforderlich sind, deren Sitz mit dem vorgenannten Beschluß vom 29. Oktober 1993 festgelegt worden ist; hiervon ausgenommen ist das Europäische Währungsinstitut.

Die Errichtung eines gemeinsamen Fachzentrums zur Deckung des Übersetzungsbedarfs einer grösseren Anzahl von über das Gebiet der Union verteilten Einrichtungen trägt dem Streben nach Wirtschaftlichkeit Rechnung.

Dem Übersetzungszentrum ist ein Status zu verleihen, der es ihm gestattet, seine Dienstleistungen für Einrichtungen zu erbringen, die jeweils mit Rechtspersönlichkeit, Verwaltungsautonomie und einem eigenen Haushalt ausgestattet sind; dabei wird eine funktionale Verbindung zwischen dem Zentrum und der Kommission aufrechterhalten.

Der Vertrag sieht für die Verabschiedung der vorliegenden Verordnung keine anderen als die in Artikel 235 genannten Befugnisse vor -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird ein Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Union, nachstehend "Zentrum" genannt, geschaffen.

Artikel 2

Das Zentrum hat die Aufgabe, die Aufträge zur Übersetzung von Texten auszuführen, die für die Arbeit der nachstehend genannten Einrichtungen erforderlich sind:

- Europäische Umweltagentur,

- Europäische Stiftung für Berufsbildung,

- Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht,

- Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln,

- Agentur für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz,

- Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Geschmacksmuster),

- Europäisches Polizeiamt (Europol) und Europol-Drogenstelle.

Artikel 3

(1) Das Zentrum besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben besitzt es in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach einzelstaatlichem Recht zuerkannt ist.

Artikel 4

(1) Das Zentrum verfügt über einen Verwaltungsrat, bestehend aus:

a) je einem Vertreter der in Artikel 2 genannten Einrichtungen;

b) einem Vertreter der Kommission.

(2) Der Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Verwaltungsrat.

(3) Die Kommission ernennt ein stellvertretendes Mitglied, das in Abwesenheit des Vorsitzenden den Vorsitz im Verwaltungsrat führt.

Artikel 5

(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt drei Jahre.

(2) Das Mandat der Mitglieder des Verwaltungsrats ist erneuerbar.

Artikel 6

(1) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat mindestens zweimal jährlich sowie, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.

(2) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.

(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats verfügt über eine Stimme.

Artikel 7

Der Verwaltungsrat kann Vertreter der Übersetzungsdienste anderer Gemeinschaftsinstitutionen oder internationaler Organisationen als Beobachter einladen.

Artikel 8

(1) Der Verwaltungsrat verabschiedet das jährliche Arbeitsprogramm des Zentrums auf der Grundlage eines vom Direktor erstellten Entwurfs.

(2) Das Programm kann im Jahresverlauf nach dem Verfahren des Absatzes 1 angepasst werden.

(3) Der Verwaltungsrat nimmt jährlich spätestens zum 31. Januar einen Jahresbericht über die Tätigkeit des Zentrums an. Der Direktor übermittelt ihn den in Artikel 2 genannten Einrichtungen sowie dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Artikel 9

(1) Das Zentrum wird von einem Direktor geleitet, der vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission für fünf Jahre ernannt wird; Wiederernennung ist möglich.

(2) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter des Zentrums. Er ist zuständig für

- die sachgerechte Ausarbeitung und Durchführung des Arbeitsprogramms und der Beschlüsse des Verwaltungsrats,

- die laufende Verwaltung,

- die Durchführung der dem Zentrum übertragenen Aufgaben,

- die Ausführung des Haushaltsplans,

- alle Personalfragen,

- die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats.

(3) Der Direktor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeiten ab.

Artikel 10

(1) Die Einnahmen und Ausgaben des Zentrums werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entsprechen muß, veranschlagt und in den Haushaltsplan des Zentrums eingesetzt.

(2) Der Haushalt des Zentrums, der in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen ist, wird unbeschadet anderer Einnahmen aus den Finanzbeiträgen der Einrichtungen finanziert, für die das Zentrum tätig ist.

(3) Die Ausgaben des Zentrums umfassen insbesondere die Bezuege des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die Sachausgaben.

Artikel 11

(1) Der Direktor erstellt spätestens zum 31. März jeden Jahres einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Zentrums für das folgende Haushaltsjahr und übermittelt ihn zusammen mit einem Stellenplan dem Verwaltungsrat.

(2) Der Verwaltungsrat stellt den Voranschlag zusammen mit dem Stellenplan auf und leitet ihn unverzueglich an die Kommission weiter; diese berücksichtigt ihn bei der Veranschlagung der Zuschüsse für die in Artikel 2 genannten Einrichtungen im Vorentwurf des Haushaltsplans, den sie dem Rat gemäß Artikel 203 des Vertrages vorlegt.

(3) Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan des Zentrums vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres fest und passt ihn, soweit erforderlich, den Finanzbeiträgen der in Artikel 2 genannten Einrichtungen und den etwaigen sonstigen Einnahmen des Zentrums an.

Artikel 12

(1) Der Direktor führt den Haushaltsplan des Zentrums aus.

(2) Die Kontrolle über alle Mittelbindungen und die Zahlung aller Ausgaben des Zentrums sowie die Kontrolle über die Feststellung und Einziehung aller Einnahmen werden vom Finanzkontrolleur der Kommission ausgeuebt.

(3) Spätestens zum 31. März eines jeden Jahres legt der Direktor der Kommission, dem Verwaltungsrat und dem Rechnungshof die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Zentrums für das abgelaufene Haushaltsjahr vor. Diese wird vom Rechnungshof gemäß Artikel 188c des Vertrages geprüft.

(4) Der Verwaltungsrat erteilt dem Direktor des Zentrums Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.

Artikel 13

Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission und nach Stellungnahme des Rechnungshofs die internen Finanzvorschriften, in denen insbesondere die Modalitäten für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums festgelegt sind.

Artikel 14

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gilt für das Zentrum.

Artikel 15

(1) Das Personal des Zentrums unterliegt den für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Bestimmungen.

(2) Das Zentrum übt gegenüber seinem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.

(3) Der Verwaltungsrat erlässt im Einvernehmen mit der Kommission die entsprechenden Durchführungsbestimmungen, um insbesondere die Vertraulichkeit bestimmter Arbeiten zu gewährleisten.

Artikel 16

(1) Die vertragliche Haftung des Zentrums bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in den von dem Zentrum geschlossenen Verträgen enthalten ist.

(2) Im Bereich der ausservertraglichen Haftung ersetzt das Zentrum den von ihm oder seinen Beamten und sonstigen Bediensteten in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist zuständig für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Ersatz dieses Schadens.

(3) Die persönliche Haftung der Beamten oder sonstigen Bediensteten des Zentrums bestimmt sich nach den für sie geltenden Vorschriften.

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. Nr. C 323 vom 30. 11. 1993, S. 1.