Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung /* KOM/94/21ENDG */
Amtsblatt Nr. C 082 vom 19/03/1994 S. 0011
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (94/C 82/08) KOM(94) 21 endg. (Von der Kommission vorgelegt am 25. Februar 1994) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Auf seiner Tagung vom 8. und 9. Dezember 1989 in Straßburg ersuchte der Europäische Rat den Rat, auf Vorschlag der Kommission die Beschlüsse zu erlassen, die zur Gründung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung für Mittel- und Osteuropa erforderlich sind; zu diesem Zweck wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates (1) die Europäische Stiftung für Berufsbildung, nachstehend die Stiftung genannt, errichtet. Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 legt fest, daß die Verordnung am Tag nach der Entscheidung der zuständigen Stellen über den Sitz der Stiftung in Kraft tritt. Gemäß dem einvernehmlichen Beschluß der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29. Oktober 1993 (2) in Brüssel hat die Stiftung ihren Sitz in Turin. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 gehören zu den für die Aktivitäten der Stiftung in Betracht kommenden Ländern die Länder, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates (3) (Programm PHARE), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1764/93 (4), für eine Wirtschaftshilfe in Betracht kommen. Der Rat hat am 19. Juli 1993 die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 2053/93 (Programm TACIS) über eine technische Unterstützung der unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion und der Mongolei bei ihren Bemühungen um die Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft (5) erlassen. Die Empfängerstaaten des Hilfsprogramms TACIS wie auch die für eine Unterstützung durch PHARE in Betracht kommenden Staaten streben gleichermassen wirtschaftliche und soziale Reformen an, wobei die Entwicklung der Humanressourcen in all diesen Staaten grundlegend ist für sämtliche laufenden Reformen im Hinblick auf die Sicherung des Übergangs zur Marktwirtschaft und die Stärkung der Demokratie. Die Kohärenz der Gemeinschaftspolitik im Hinblick auf die wirtschaftliche Unterstützung der unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion und der Mongolei wird durch die Ausweitung des Arbeitsbereichs der Stiftung auf eben diese Staaten verstärkt. Die Stiftung bietet einen besonders geeigneten institutionellen Rahmen, um diesen Staaten gemäß dem Plan der Hilfsprogramme PHARE und TACIS die Erfahrungen der Gemeinschaft verfügbar zu machen, die ihrem Bedarf an Entwicklung und Umstrukturierung in dem Bereich der Berufsbildung entsprechen. Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 sieht vor, daß die Regeln und Vorschriften für das ständige Personal der Stiftung denen der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1859/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (6) (CEDEFOP), zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 679/87 (7) entsprechen. Innerhalb der Gemeinschaft muß im Bereich der Personalverwaltung der verschiedenen dezentralisierten Einrichtungen eine Kohärenz gewährleistet werden, wobei insbesondere die uneingeschränkte Anwendung der Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten bei den Europäischen Gemeinschaften sichergestellt werden muß. Die Mitteilung der Kommission an die Haushaltsbehörde vom 17. Dezember 1992 enthält hinsichtlich der internen Finanzkontrolle die Forderung, daß aus Effizienzgründen der Finanzkontrolleur der Kommission mit dieser Aufgabe betraut werden sollte. Artikel 206a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wurde durch den Vertrag über die Europäische Union aufgehoben; die entsprechende Regelung findet sich in dem neuen Artikel 188c. Da die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 erst am 30. Oktober 1993 in Kraft getreten ist, konnten die ersten Ergebnisse des Verfahrens zur Beobachtung und Bewertung der im Zuge der Tätigkeit der Stiftung gesammelten Erfahrungen nicht wie in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 vorgesehen, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß bis 31. Dezember 1992 vorgelegt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Mit dieser Verordnung wird die Europäische Stiftung für Berufsbildung (nachstehend Stiftung genannt) errichtet, die zur Weiterentwicklung der Berufsbildungssysteme sowohl der Länder Mittel- und Osteuropas beitragen soll, die der Rat in der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 oder in späteren einschlägigen Rechtsakten als für eine Wirtschaftshilfe in Betracht kommend bezeichnet, als auch der unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion und der Mongolei, die gemäß der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 2053/93 des Rates (1) im Rahmen des Hilfsprogramms zur Gesundung und Neubelebung der Wirtschaft unterstützt werden. Diese Länder werden nachstehend 'in Betracht kommende Länder' genannt. (1) ABl. Nr. L 187 vom 29. 7. 1993, S. 1." 2. In Artikel 3 Buchstabe c) wird folgender Unterabsatz angefügt: "auf Anfrage der Kommission oder der Empfängerstaaten Programme im Bereich der beruflichen Bildung durchführen, die zwischen der Kommission und einem oder mehreren Empfängerstaaten im Rahmen der gemeinschaftlichen Politik zur Unterstützung dieser Staaten vereinbart wurden, wobei Gruppen von Fachleuten verschiedenster Fachrichtungen in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten zum Einsatz kommen sowie die Erfahrungen aus den Gemeinschaftsprogrammen zur Berufsbildung aktiv genutzt werden sollen;". 3. Artikel 3 Buchstabe e) erhält folgende Fassung: "e) bei Projekten, die allein von der Stiftung oder unter Beteiligung der Stiftung finanziert werden, Ausschreibungsverfahren anwenden, die vom Vorstand gemäß Artikel 5 unter uneingeschränkter Berücksichtigung der in der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89, insbesondere Artikel 7, sowie der in der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 2053/93, insbesondere Artikel 7, oder in späteren einschlägigen Rechtsakten vorgeschriebenen Verfahren festzulegen sind." 4. Artikel 8 erhält folgende Fassung: "Artikel 8 Verbindung mit anderen Gemeinschaftsmaßnahmen Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem Vorstand und gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 und des Artikels 8 der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 2053/93 die Übereinstimmung und erforderlichenfalls die Komplementarität zwischen der Arbeit der Stiftung und sonstigen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene, die gemeinschaftsintern und zur Unterstützung der in Betracht kommenden Länder durchgeführt werden, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Maßnahmen im Rahmen des TEMPUS-Programms." 5. Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Sie legt anhand dessen innerhalb der vorgeschlagenen Grenzen für den Gesamtbetrag der Wirtschaftshilfe zugunsten der in Betracht kommenden Länder den jährlichen Beitrag zum Haushalt der Stiftung fest, der in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften einzusetzen ist." 6. Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Kontrolle der Bindung und Zahlung sämtlicher Ausgaben der Stiftung sowie die Kontrolle der Feststellung und Einziehung ihrer gesamten Einnahmen erfolgen durch den Finanzkontrolleur der Kommission." 7. Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Der Rechnungshof prüft diese Rechnungslegung gemäß Artikel 188c des EG-Vertrags." 8. Artikel 14 erhält folgende Fassung: "Artikel 14 Personalvorschriften Für die Bediensteten der Stiftung gelten die Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten bei den Europäischen Gemeinschaften. Die Stiftung übt gegenüber ihren Bediensteten die Befugnisse einer Einstellungsbehörde aus. Der Vorstand legt in Abstimmung mit der Kommission die geeigneten Anwendungsmodalitäten fest." 9. In Artikel 17 Absatz 2 wird das Datum "31. Dezember 1992" durch das Datum "30. Juni 1997" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am achten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. (1) ABl. Nr. L 131 vom 23. 5. 1990, S. 1. (2) ABl. Nr. C 323 vom 30. 11. 1993, S. 1. (3) ABl. Nr. L 375 vom 23. 12. 1989, S. 11. (4) ABl. Nr. L 162 vom 3. 7. 1993, S. 1. (5) ABl. Nr. L 187 vom 29. 7. 1993, S. 1. (6) ABl. Nr. L 214 vom 6. 8. 1976, S. 1. (7) ABl. Nr. L 72 vom 14. 3. 1987, S. 1.