Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2046/89 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Destillation von Wein und Nebenerzeugnissen der Weinbereitung /* KOM/94/10ENDG */
Amtsblatt Nr. C 083 vom 19/03/1994 S. 0053
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. . . . DES RATES vom . . . zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2046/89 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Destillation von Wein und Nebenerzeugnissen der Weinbereitung (94/C 83/32) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. . . . (2), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 7, Artikel 36 Absatz 5, Artikel 38 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 8, Artikel 41 Absatz 8, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 79 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2046/89 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1567/93 (4), können die Mitgliedstaaten Erzeugergemeinschaften Erzeugern gleichstellen, soweit es die obligatorische Destillation betrifft und Absatz 4 desselben Artikels einen diesbezueglichen Bericht verlangt. Die vorzuschlagenden Maßnahmen sind mit anderen Maßnahmen abzustimmen, welche die Kommission vorzubereiten hat. Die in Absatz 4 genannte Frist sollte deshalb verlängert werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2046/89 erhält folgende Fassung: "(4) Absatz 3 gilt bis zum 31. August 1995. Die Kommission legt dem Rat bis zum 31. März 1995 einen Bericht über die Anwendung des genannten Absatzes, gegebenenfalls zusammen mit einem entsprechenden Vorschlag, vor. Der Rat nimmt sodann zu den Maßnahmen Stellung, die gegebenenfalls ab 1. September 1995 Anwendung finden." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. September 1994. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu . . . Im Namen des Rates . . . (1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. (2) Siehe Seite 50 dieses Amtsblatts. (3) ABl. Nr. L 202 vom 14. 7. 1989, S. 14. (4) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 41.