Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein /* KOM/94/10ENDG */
Amtsblatt Nr. C 083 vom 19/03/1994 S. 0050
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. . . . DES RATES vom . . . zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (94/C 83/30) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1566/93 (2), ist eine bestimmte Form der Entsäuerung nur vorläufig zulässig. Damit über das entsprechende Verfahren endgültig entschieden werden kann, sollten noch mindestens bis Ende des Wirtschaftsjahres 1994/95 Erfahrungen gesammelt werden. Nach Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ist die Durchführung von Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs bis zum Weinwirtschaftsjahr 1993/94 befristet. Um festzustellen, wie wirksam sie waren, sollten sie in einem weiteren Wirtschaftsjahr durchgeführt werden. Nach Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 12 und Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 legt die Kommission im Weinwirtschaftsjahr 1993/94 dem Rat Berichte über die Erzeugungsgebiete, die Anreicherung, die Auswirkung struktureller Maßnahmen im Zusammenhang mit der obligatorischen Destillation, über den Schwefeldioxidhöchstgehalt des Weins sowie gegebenenfalls die sich daraus ergebenden Vorschläge vor. Die zur Fertigstellung einiger dieser Bericht unter Beteiligung von unabhängigen Sachverständigen eingeleiteten Untersuchungen konnten noch nicht abgeschlossen werden. Die Bedeutung, welche die bezeichneten Probleme für den Sektor haben, erfordert ein Hoechstmaß an Übereinstimmung zwischen den vorzuschlagenden Lösungen. Die erforderlichen Vorschläge müssen deshalb unter Berücksichtigung der verfügbaren Angaben insgesamt ausgearbeitet werden. Bestimmte Termine sollten deshalb um ein Wirtschaftsjahr verschoben werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 17 Absatz 3 wird das Datum "31. August 1994" durch das Datum "31. August 1995" ersetzt. 2. Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem Ende des Wirtschaftsjahres 1994/95 einen Bericht über die Abgrenzung der Weinbauzonen in der Gemeinschaft vor. Der Rat beschließt nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages über die Abgrenzung der Weinbauzonen; diese Bestimmungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 1995/96." 3. Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. September 1994 einen Bericht über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Untersuchung und gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor. Der Rat beschließt 1995 nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages über die Maßnahmen auf dem Gebiet der Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Erzeugnisse." 4. In Artikel 39 - Absatz 3 erhalten die Unterabsätze 3 und 4 folgende Fassung: "Bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1994/95 - beträgt der einheitliche Prozentsatz 85 %; - sind die aufeinander folgenden Bezugswirtschaftsjahre die Wirtschaftsjahre 1981/82, 1982/83 und 1983/84. Vom Wirtschaftsjahr 1995/96 an werden der einheitliche Prozentsatz und die aufeinander folgenden Bezugswirtschaftsjahre von der Kommission wie folgt festgesetzt: - ein einheitlicher Prozentsatz unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 2 zu destillierenden Mengen, um den Erzeugungsüberschuß des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu beseitigen; - die aufeinander folgenden Bezugswirtschaftsjahre unter Berücksichtigung der Entwicklung der Erzeugung und im besonderen der Ergebnisse der Rodungsmaßnahmen."; - erhält Absatz 10 folgende Fassung: "(10) Abweichend von diesem Artikel kann in den Wirtschaftsjahren 1985/86 bis 1994/95 in Griechenland die obligatorische Destillation nach besonderen Bestimmungen vorgenommen werden, bei denen die dortigen Schwierigkeiten vor allem hinsichtlich der Feststellung der Hektarerträge berücksichtigt werden. Diese Bestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 83 erlassen."; - Absatz 11 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung: "(11) Treten in den Wirtschaftsjahren 1987/88 bis 1994/95 Schwierigkeiten auf, welche die Durchführung oder eine ausgewogene Anwendung der in Absatz 1 genannten obligatorischen Destillation gefährden könnten, so werden nach dem Verfahren des Artikels 83 die erforderlichen Maßnahmen beschlossen, um die tatsächliche Durchführung der Destillation sicherzustellen."; - erhält Absatz 12 folgende Fassung: "(12) Vor dem Ende des Wirtschaftsjahres 1994/95 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht insbesondere über die Auswirkungen der im Weinsektor anzuwendenden strukturellen Maßnahmen sowie gegebenenfalls die Vorschläge vor, die die Aufhebung oder den Ersatz der Bestimmung dieses Artikels durch andere Maßnahmen betreffen, mit denen sich das Gleichgewicht des Weinmarktes aufrechterhalten lässt." 5. Artikel 46 Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) In den Weinwirtschaftsjahren 1985/86 bis 1994/95 ist ein noch festzusetzender Teil der in Absatz 1 erster Gedankenstrich genannten Beihilfe für Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs bestimmt. Im Hinblick auf die Durchführung dieser Kampagnen kann die Beihilfe auf einen höheren Betrag festgesetzt werden als denjenigen, der sich aus der Anwendung von Absatz 3 ergibt." 6. Artikel 65 Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. April 1995 aufgrund der gewonnenen Erfahrung einen Bericht über die Hoechstwerte für den Schwefeldioxidgehalt von Wein gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen vor, über die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages vor dem 1. September 1995 beschließt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 1. September 1994. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu . . . Im Namen des Rates . . . (1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 39.