Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. DES RATES zur Festsetzung der Reispreise im Wirtschaftsjahr 1994/95 /* KOM/94/10ENDG - VOL III */
Amtsblatt Nr. C 083 vom 19/03/1994 S. 0011
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. . . . DES RATES vom . . . zur Festsetzung der Reispreise im Wirtschaftsjahr 1994/95 (94/C 83/06) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Markt- und Preispolitik ist nach wie vor das Hauptinstrument der Einkommenspolitik in der Reislandwirtschaft. Der Interventionspreis für Rohreis muß so festgesetzt werden, daß er der Ausrichtung der Reiserzeugung auf die Reisverwendung und den Zwängen Rechnung trägt, die sich wegen eingeschränkter Haushaltsmittel und der bestehenden Absatzmöglichkeiten ergeben. Der Richtpreis für geschälten Reis ist nach den in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. . . . (2), genannten Kriterien vom Interventionspreis für Rohreis abzuleiten. Für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse hat die Anwendung der genannten Kriterien die Festsetzung der nachstehenden Preise zur Folge - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 1994/95 werden die Reispreise wie folgt festgesetzt: a) Interventionspreis Rohreis:309,60 ECU/Tonne; b) Richtpreis geschälter Reis:530,60 ECU/Tonne. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. September 1994. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu . . . Im Namen des Rates . . . (1) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1. (2) Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.