51994PC0010(02)

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. DES RATES zur Festsetzung der monatlichen Zuschläge zu den Getreidepreisen für das Wirtschaftsjahr 1994/95 /* KOM/94/10ENDG - VOL III */

Amtsblatt Nr. C 083 vom 19/03/1994 S. 0003


Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. . . . DES RATES vom . . .

zur Festsetzung der monatlichen Zuschläge zu den Getreidepreisen für das Wirtschaftsjahr 1994/95 (94/C 83/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. . . . (2), werden monatliche Zuschläge festgesetzt, um die die Interventions- und Schwellenpreise zu erhöhen sind.

Bei der Festsetzung der Anzahl und der Höhe der monatlichen Zuschläge sowie bei der Bestimmung des ersten Monats, in dem diese Zuschläge angewandt werden, ist es angebracht, einerseits die Lager- und Finanzierungskosten für die Getreidelagerung in der Gemeinschaft und andererseits die Notwendigkeit zu berücksichtigen, die Getreidebestände entsprechend den Marktbedürfnissen abzusetzen.

Im Zusammenhang mit der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik wurde insbesondere die Festsetzung eines einheitlichen Interventionspreises für alle Getreidearten vorgesehen. Bei der Festsetzung der monatlichen Zuschläge ist zu berücksichtigen, daß der genannte Preis stark verringert wurde und diese Preissenkung schrittweise vorgenommen wird.

Auf den Schwellenpreis für Mais und Sorghum werden die monatlichen Zuschläge im übrigen gemäß Artikel 3 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 angewandt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die monatlichen Zuschläge zu dem im ersten Monat des Wirtschaftsjahres 1994/95 für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais, Sorghum und Hartweizen geltenden Interventionspreis sowie, bei allen Getreidearten, zu dem Schwellenpreis betragen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bei Mais und Sorghum wird der für August und September festgesetzte monatliche Zuschlag nicht auf den Schwellenpreis angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1994/95.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu . . .

Im Namen des Rates

. . .

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.