51994PC0004

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Abwehr der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährilichen Stoffen /* KOM/94/4ENDG - SYN 94/0014 */

Amtsblatt Nr. C 106 vom 14/04/1994 S. 0004


Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Abwehr der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (94/C 106/04) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(94) 4 endg. - 94/0014(SYN)

(Von der Kommission vorgelegt am 4. März 1994)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (2), betrifft die Verhütung schwerer Unfälle, die durch bestimmte Industrietätigkeiten verursacht werden könnten, sowie die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt.

Nach den in Artikel 130r Absätze 1 und 2 des Vertrages verankerten und im Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (3) erläuterten Zielen und Grundsätzen der Umweltpolitik der Gemeinschaft geht es insbesondere darum, durch vorbeugende Maßnahmen die Qualität der Umwelt zu erhalten und die Gesundheit des Menschen zu schützen.

Der Rat hat in seiner Entschließung zum Vierten Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Umweltschutz (4) auf die Notwendigkeit einer wirksameren Durchführung der Richtlinie 82/501/EWG hingewiesen und eine Überarbeitung der Richtlinie, die unter anderem die etwaige Erweiterung ihres Anwendungsbereichs einschließt, sowie eine Verstärkung des entsprechenden Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten verlangt.

In der Entschließung des Rates vom 16. Oktober 1989 (5) wurde die Kommission aufgefordert, die Möglichkeit zu prüfen, in die Richtlinie Kontrollen der Flächennutzungsplanung unter besonderer Berücksichtigung der Folgen des Unfalls von Bhopal aufzunehmen und Mittel und Wege ins Auge zu fassen, um zu einem beiderseitigen Verständnis und zur Harmonisierung der einzelstaatlichen Grundsätze und Verfahrensweisen für Sicherheitsberichte zu gelangen.

Die Richtlinie 82/501/EWG ist ein erster Harmonisierungsschritt. Die von den Mitgliedstaaten zu ihrer Umsetzung ergriffenen Maßnahmen haben dazu geführt, daß dort ein jeweils unterschiedliches Maß an Schutz für Mensch und Umwelt besteht.

Schwere Unfälle können Folgen haben, die über die Grenzen des jeweiligen Mitgliedstaats hinausreichen. Die ökologischen und wirtschaftlichen Kosten eines Unfalls werden nicht nur von dem davon betroffenen Betrieb, sondern auch von den Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten getragen. Daher müssen Maßnahmen getroffen werden, durch die in der gesamten Gemeinschaft ein hohes Schutzniveau sichergestellt wird.

Ein Tätigwerden der Gemeinschaft ist erforderlich, um die vorhandene Richtlinie 82/501/EWG zu ändern und zu ergänzen. Die derzeitige Harmonisierung beschränkt sich auf Maßnahmen, die für ein wirkungsvolleres System zur Verhütung schwerer Unfälle mit weitreichenden Folgen und zur Begrenzung der Unfallfolgen erforderlich sind; dies soll erreicht werden durch eine Verbesserung der Sicherheitsüberwachung, der Flächennutzungspolitik, der Inspektionssysteme und der Unterrichtung der Öffentlichkeit, um so in der ganzen Gemeinschaft ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt zu gewährleisten.

Um den erheblichen Veränderungen bei der Risikoplanung und der Unfallverhütung in der Industrie Rechnung zu tragen, muß die Richtlinie 82/501/EWG durch umfassendere und strengere Bestimmungen ersetzt werden, damit sichergestellt ist, daß in der ganzen Gemeinschaft Betriebe, bei denen es zu schweren Unfällen kommen kann, für einen umfassenden Schutz Sorge tragen.

Eine Liste, in der bestimmte Unternehmen aufgeführt sind, andere mit identischem Gefahrenpotential jedoch nicht, ist umständlich zu handhaben, technisch inkonsequent und sogar eine Gefahrenquelle für schwere Unfälle, die von den Rechtsvorschriften nicht erfasst wird. Der Anwendungsbereich der Richtlinie muß daher in dem Sinne geändert werden, daß die Bestimmungen für alle Betriebe gelten, in denen gefährliche Stoffe in einer Menge vorhanden sind, die ausreicht, um die Gefahr eines schweren Unfalls heraufzubeschwören.

Eine Analyse der in der Gemeinschaft gemeldeten schweren Unfälle zeigt, daß in den meisten Fällen Management- bzw. organisatorische Versäumnisse die Ursache waren. Es müssen deshalb auf Gemeinschaftsebene wesentliche Anforderungen an die Sicherheitsüberwachungssysteme festgelegt werden, die geeignet sein müssen, die Gefahren schwerer Unfälle unter Kontrolle zu halten.

Unterschiede bei der Inspektion der Betriebe durch die zuständigen Behörden können zu einem unterschiedlichen Schutzniveau führen. Es müssen deshalb auf Gemeinschaftsebene die wesentlichen Anforderungen festgelegt werden, denen die in den Mitgliedstaaten geschaffenen Überwachungssysteme genügen müssen.

Zur Verhütung schwerer Unfälle müssen in jedem Betrieb, in dem gefährliche Stoffe vorhanden sind und von dem im Fall eines schweren Unfalls gravierende Folgen für Mensch und Umwelt ausgehen können, seitens des Betreibers alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um solchen Unfällen vorzubeugen und deren Folgen zu begrenzen.

Zur Verbesserung der Überwachungssysteme und zur Verringerung der Risiken menschlichen Versagens muß für Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in bestimmten Mengen vorhanden sind, seitens des Betreibers ein Unfallverhütungssystem nebst einem Konzept zur Verbesserung der Sicherheitsüberwachung im Betrieb eingeführt werden. Gleichzeitig muß der Betreiber der zuständigen Behörde ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, damit diese den Betrieb, die vorhandenen gefährlichen Stoffe und die potentiellen Gefahren identifizieren und so ihr Handlungsinstrumentarium gezielt einsetzen und ihrer Verantwortung in angemessener Weise nachkommen kann.

Zum Nachweis dafür, daß für die Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in signifikanten Mengen vorhanden sind, die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung schwerer Unfälle und zur Sicherung der Notfallbereitschaft getroffen worden sind, muß der Betreiber der zuständigen Behörde Informationen in Form eines Sicherheitsberichts mit ausführlichen Angaben über den Betrieb, die vorhandenen gefährlichen Stoffe, die Anlagen oder Lager, die möglichen schweren Unfälle und die bestehenden Überwachungssysteme liefern, um die Gefahr schwerer Unfälle zu verringern und damit die erforderlichen Schritte zur Schadensbegrenzung eingeleitet werden können.

Um bei Unternehmen, die so nahe beieinander liegen, daß eine erhöhte Wahrscheinlichkeit eines schweren Unfalls besteht und/oder mit einer Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalls zu rechnen ist, die Gefahr von Domino-Effekten zu mindern, müssen die Betreiber bei den Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung schwerer Unfälle und zur Sicherung der Notfallbereitschaft zusammenarbeiten.

Zur Sicherung der Notfallbereitschaft für Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in signifikanten Mengen vorhanden sind, müssen externe und interne Notfallpläne zur Bekämpfung schwerer Unfälle aufgestellt und Vorsorge dafür getroffen werden, daß diese Pläne getestet und erforderlichenfalls überarbeitet und im Fall eines schweren Unfalls oder eines drohenden schweren Unfalls zum Einsatz gebracht werden.

Falls ein Notfallplan nicht fristgerecht erstellt worden ist, müssen die für die Erstellung solcher externer Notfallpläne zuständigen Behörden für alle Kosten aufkommen, die dem Betreiber dadurch entstehen, daß er seine Tätigkeit nicht ohne einen solchen Plan aufnehmen oder fortsetzen kann.

Um den Zugang zu umweltbezogenen Informationen zu fördern, muß die Öffentlichkeit in den vom Betreiber vorgelegten Sicherheitsbericht Einsicht nehmen können, und alle Personen, denen ein schwerer Unfall zustossen könnten, müssen ausreichend darüber informiert werden, was im Fall eines schweren Unfalls zu tun ist.

Damit Wohngebiete und vom Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle bzw. besonders empfindliche Gebiete besser vor den Gefahren schwerer Unfälle geschützt werden können, müssen die Mitgliedstaaten in ihrer Flächennutzungspolitik berücksichtigen, wie notwendig eine ausreichende räumliche Trennung zwischen diesen Gebieten und gefährlichen Industrieansiedlungen ist. Zu diesem Zweck sind Konsultationsverfahren zwischen den zuständigen Behörden und den Planungsbehörden vorzusehen.

Um sicherzustellen, daß bei Eintreten eines schweren Unfalls angemessene Bekämpfungsmaßnahmen getroffen werden, hat der Betreiber unverzueglich die zuständigen Behörden zu unterrichten und die zur Beurteilung der Unfallfolgen notwendigen Informationen zu übermitteln.

Zwecks Einrichtung eines Informationsaustauschs und Verhütung künftiger ähnlicher Unfälle sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über in ihrem Gebiet eingetretene schwere Unfälle informieren, so daß sie die Gefahren schwerer Unfälle analysieren und ein Informationssystem zur Weitergabe von Informationen speziell über den schweren Unfall und die daraus zu ziehenden Lehren einrichten kann.

Bei der Einrichtung von Organisationssystemen auf dem Gebiet der Verhütung und Bekämpfung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen sowie der Notfallbereitschaft muß eine angemessene Mitwirkung der Arbeitnehmer sichergestellt werden, um zur Vorbeugung gegen Arbeitsrisiken und zur Förderung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz beizutragen.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten unbeschadet bestehender Gemeinschaftsvorschriften für die Arbeitsumwelt, soweit sie den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Arbeitnehmer betreffen, gelten -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie bezweckt die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt, um in der ganzen Gemeinschaft ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

Artikel 2

(1) Diese Richtlinie gilt für alle Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in Mengen, die die in Anhang I Teile 1 und 2 Spalte 2 genannten Mengen erreichen oder überschreiten, vorhanden sind oder infolge eines Unfalls entstehen können; eine Ausnahme ist Artikel 9, der für alle Betriebe gilt, in denen gefährliche Stoffe in Mengen, die die in Anhang I Teil 1 und 2 Spalte 3 genannten Mengen erreichen oder überschreiten, vorhanden sind oder infolge eines Unfalls entstehen können.

(2) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet bestehender Gemeinschaftsvorschriften für die Arbeitsumwelt, insbesondere der Richtlinie 89/391/EWG des Rates (6).

Artikel 3

Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

a) Betrieb:

der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, wo gefährliche Stoffe in einer Anlage oder einem beliebigen Lager vorhanden sind, sowie der gesamte am selben Ort unter der Aufsicht des Betreibers stehende übrige Bereich einschließlich etwaiger Verwaltungsgebäude, Hilfsanlagen, Rohrleitungen, Lager, Produktions- und Verarbeitungsanlagen, Rangierbahnhöfe, Docks, Piers, Anlegestellen, Depots oder ähnlicher, auch schwimmender Konstruktionen;

b) Anlage:

die Geräte, Gebäude, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge sowie alle anderen ortsfesten und nicht ortsfesten Vorrichtungen eines Betriebs für die chemische, physikalische oder biologische Be- oder Verarbeitung eines gefährlichen Stoffes;

c) Betreiber:

jede natürliche oder juristische Person, die für die Aufsicht über einen unter diese Richtlinie fallenden Betrieb zuständig ist;

d) gefährlicher Stoff:

Stoffe, Gemische oder Zubereitungen, die in Anhang I Teil 1 aufgeführt sind oder die in Anhang I Teil 2 festgelegten Kriterien erfuellen und als Rohstoff, Endprodukt, Nebenprodukt, Rückstand oder Zwischenprodukt vorhanden sind, einschließlich solcher Stoffe, die während eines Unfalls anfallen können;

e) schwerer Unfall:

ein Störfall - z. B. eine grössere Emission, ein Brand oder eine Explosion -, der sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter diese Richtlinie fallenden Betrieb ergibt, der unmittelbar danach oder später innerhalb oder ausserhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für Mensch und/oder Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;

f) Gefahr:

die wesensimmanente Eigenschaft eines gefährlichen Stoffes oder einer physischen Situation in einem Betrieb in Verbindung mit einem Schadensverursachungspotential;

g) Risiko:

die Wahrscheinlichkeit, daß innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;

h) Lagerung:

das Vorhandensein einer Menge von gefährlichen Stoffen zum Zwecke der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung zu Handelszwecken.

Artikel 4

Diese Richtlinie gilt nicht für:

a) militärische Einrichtungen oder Lager;

b) durch ionisierende Strahlung entstehende Gefahren;

c) die Beförderung von gefährlichen Stoffen ausserhalb des unter diese Richtlinie fallenden Betriebs auf der Strasse, der Schiene, dem Wasser- oder Luftweg;

d) die Beförderung gefährlicher Stoffe in Rohrleitungen ausserhalb des unter diese Richtlinie fallenden Betriebs;

e) die Tätigkeiten der Rohstoffindustrie im Bereich der Exploration und Gewinnung von Rohstoffen in Gruben, Steinbrüchen und Bohrlöchern einschließlich der Zurichtung der gewonnenen Rohstoffe für den Verkauf.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Betreiber gehalten ist, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.

(2) Bei Betrieben, in denen es aufgrund der gemischten Eigentums- oder Aufsichtsverhältnisse mehr als einen Betreiber gibt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß alle Betreiber im Interesse einer wirksamen Aufsicht über die Anlage oder das Lager gemeinsam für die Einhaltung dieser Richtlinie haften und insbesondere den Sicherheitsbericht nach Artikel 9 Absatz 1 gemeinsam erstellen.

Artikel 6

(1) Unbeschadet des Artikels 5 verlangen die Mitgliedstaaten, daß die Betreiber ein schriftliches Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle und insbesondere ein Sicherheitsüberwachungssystem mit entsprechenden Verfahren festlegen. Dieses Konzept betrifft:

a) die allgemeinen Ziele, die Strategien und die besonderen Vorgaben des Betreibers zur Abwehr schwerer Unfälle;

b) die maßgeblichen Grundsätze und Kriterien für die Verhütung von schweren Unfällen und für die im Fall schwerer Unfälle zu treffenden Maßnahmen;

c) die Identifizierung der Gefahren schwerer Unfälle;

d) die zur Verhütung schwerer Unfälle notwendigen Maßnahmen;

e) die zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle für Mensch und Umwelt notwendigen Maßnahmen;

f) die organisations- und verfahrenstechnischen Maßnahmen zur Umsetzung und Überwachung des Konzepts zur Verhütung schwerer Unfälle einschließlich der Einstellung entsprechend qualifizierten und geschulten Personals;

g) das Programm der Maßnahmen zur Umsetzung des Konzepts, zur Bewertung seiner Wirksamkeit und zur Einführung von Verbesserungen;

h) die regelmässige Überprüfung des Konzepts zur Verhütung schwerer Unfälle und des Sicherheitsüberwachungssystems durch die Betriebsleitung auf Übereinstimmung mit den einschlägigen Normen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß alle Betreiber gehalten sind, der in Artikel 16 genannten zuständigen Behörde wie folgt eine schriftliche Mitteilung zu übermitteln:

- bei neuen Betrieben zwischen vier und acht Monaten vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme,

- bei bestehenden Betrieben zwischen acht und zwölf Monaten ab dem in Artikel 24 Absatz 1 genannten Zeitpunkt.

(3) Die Mitteilung gemäß Absatz 2 enthält folgende Angaben:

a) Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebs;

b) eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift des Betreibers;

c) Name des Betriebsleiters oder der für den Betrieb verantwortlichen Person, falls von Buchstabe a) abweichend;

d) ausreichende Angaben zur Identifizierung des gefährlichen Stoffes oder der Kategorie gefährlicher Stoffe;

e) Menge und physikalische Form des gefährlichen Stoffes/der gefährlichen Stoffe;

f) Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit der Anlage oder des Lagers.

(4) Für bestehende Betriebe, für die der Betreiber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie aufgrund einzelstaatlicher Vorschriften der zuständigen Behörde bereits alle Informationen nach Absatz 3 mitgeteilt hat, erübrigt sich die Mitteilung nach Absatz 2.

(5) Im Fall einer wesentlichen Änderung der in der Mitteilung des Betreibers gemäß Absatz 2 anzugebenden Hoechstmenge oder physikalischen Form des vorhandenen gefährlichen Stoffes sowie bei Schließung der Anlage auf Dauer unterrichtet der Betreiber unverzueglich die zuständige Behörde.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß alle Betreiber gehalten sind, der zuständigen Behörde jederzeit und insbesondere im Hinblick auf die Inspektionen und Kontrollen gemäß Artikel 18 nachzuweisen, daß sie alle in dieser Richtlinie genannten erforderlichen Maßnahmen getroffen haben.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständige Behörde unter Verwertung der von den Betreibern gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen und - insbesondere unter Berücksichtigung der Nähe, des Standorts und der Gesamtmengen vorhandener gefährlicher Stoffe - Gruppen von Betrieben ermittelt, in denen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht.

Dabei ermittelt die zuständige Behörde diejenigen Gruppen von Betrieben, in denen die vorhandene Gesamtmenge gefährlicher Stoffe die in Anhang I Teile 1 und 2 Spalte 3 genannten Mengen erreicht oder überschreitet.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß damit in den Fällen, in denen nach Absatz 1 in einer Gruppe von Unternehmen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit und/oder eine Verschlimmerung der Folgen schwerer Unfälle festgestellt werden,

a) die Anwendung von Artikel 9 auf alle so identifizierten Betriebe ausgedehnt wird;

b) die Betreiber aller Betriebe der Gruppe gehalten sind, die Informationen auszutauschen, die sie benötigen, um

- in ihrem Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle,

- in ihren Sicherheitsüberwachungssystemen und

- in ihrem Sicherheitsbericht

der allgemeinen Gefahr eines schweren Unfalls Rechnung tragen zu können;

c) die Betreiber aller Betriebe der Gruppe gehalten sind, bei der Erstellung von Notfallplänen und bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit zusammenzuarbeiten.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Kriterien mit, die sie bei der Festlegung der Bedingungen, unter denen Artikel 9 für alle Betriebe einer Gruppe gilt, anwenden. Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 22 erforderlichenfalls vereinheitlichte Kriterien.

Artikel 9

(1) Unbeschadet der Artikel 5, 6 und 7 verpflichten die Mitgliedstaaten den Betreiber eines unter diesen Artikel fallenden Betriebs, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem

a) nachgewiesen wird, daß das in Artikel 6 Absatz 1 genannte Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle einschließlich der Sicherheitsüberwachungssysteme und -verfahren entwickelt und umgesetzt wurde;

b) die durch die Auslegung, die Bauausführung oder gegebenenfalls die Aufgabe der Anlage, des Lagers oder des Betriebs bedingte Anlagensicherheit und -zuverlässigkeit nachgewiesen wird;

c) der sichere Betrieb und die verläßliche Wartung der Anlage oder des Lagers nachgewiesen werden;

d) die verfahrenstechnischen Anforderungen und Einschränkungen des Betriebs bezueglich der technischen, organisatorischen und verwaltungsspezifischen Vorkehrungen zur Verhütung schwerer Unfälle aufgelistet werden;

e) Maßnahmen für eine kontinuierliche Sicherheit durch regelmässige Überprüfungen ausgewiesen werden;

f) eine Notfall-Einsatzbereitschaft und Notfallmaßnahmen im Fall eines schweren Unfalls ausgewiesen werden;

g) ausreichende Informationen bereitgestellt werden, damit die zuständigen Behörden Industrieansiedlungs- und Flächennutzungsentscheidungen für neue Betriebe und Erweiterungen bestehender Betriebe treffen können.

Der Sicherheitsbericht, der Teil des Sicherheitsüberwachungssystems des Betriebs ist, muß die in Anhang II genannten Daten und Informationen enthalten.

Im Rahmen des Sicherheitsüberwachungssystems des Betriebs werden betriebsinterne Sicherheitsrevisionen (Audits) durchgeführt. Die Ergebnisse werden den zuständigen Behörden bei den Inspektionen nach Artikel 18 zur Verfügung gestellt.

(2) Der der zuständigen Behörde vorgelegte Bericht gibt eine klare Beschreibung der betreffenden Anlage oder des betreffenden Lagers und entspricht den in diesem Artikel dargelegten Zielen. Zur Vermeidung unnötiger Doppelinformation bzw. Doppelarbeit des Betreibers oder der zuständigen Behörde können ein oder mehrere Berichte bzw. Teile von Berichten oder andere aufgrund anderer Rechtsvorschriften vorzulegende gleichwertige Berichte zu einem einzigen Sicherheitsbericht im Sinne dieses Artikels zusammengefasst werden, sofern alle Anforderungen dieses Artikels beachtet werden.

(3) Der Sicherheitsbericht oder inhaltliche Einzelheiten, Schlußfolgerungen und Änderungen aufgrund der in Absatz 5 genannten Überprüfung werden der zuständigen Behörde wie folgt übermittelt:

- bei neuen Betrieben zwischen vier und acht Monaten vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme,

- bei bestehenden Betrieben zwei Jahre ab dem in Artikel 24 Absatz 1 genannten Zeitpunkt,

- unverzueglich nach der in Absatz 5 vorgeschriebenen regelmässigen Überprüfung.

(4) Vor Beginn des Baus oder vor Inbetriebnahme der Anlagen durch den Betreiber oder in den in Absatz 3 zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Fällen binnen einem Jahr nach der Vorlage des Sicherheitsberichts hat die zuständige Behörde

- entweder dem Betrieber schriftlich mitzuteilen, daß sie gegen den Bericht nichts einzuwenden hat, oder

- zusätzliche Informationen anzufordern, die binnen höchstens drei Monaten zu erteilen sind, oder

- gemäß den in Artikel 17 vorgesehenen Befugnissen und Verfahren die Inbetriebnahme oder die Weiterführung des betreffenden Betriebs zu untersagen.

Fordert die zuständige Behörde zusätzliche Informationen an, so müssen ihre Schlußfolgerungen aus der Prüfung des Berichtes dem Betreiber binnen sechs Monaten nach Vorlage der angeforderten Informationen mitgeteilt werden.

(5) Der Sicherheitsbericht wird wie folgt regelmässig überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert:

- mindestens alle fünf Jahre,

- zu jedem anderen Zeitpunkt auf ausdrückliche Anforderung der zuständigen Behörde,

- zu jedem anderen Zeitpunkt, wenn dies notwendig ist, um den neuen technischen Kenntnisstand im Bereich der Sicherheit sowie aktuelle Entwicklungen bezueglich der Gefahrenabschätzung zu berücksichtigen.

(6) Wird der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen, daß von bestimmten im Betrieb vorhandenen Stoffen oder von irgendeinem Teil des Betriebs selbst keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, so kann der Mitgliedstaat die in den Sicherheitsberichten vorgeschriebenen Informationen auf die Aspekte beschränken, die für die Abwehr der noch verbleibenden Gefahren schwerer Unfälle und für die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt relevant sind.

(7) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die zuständige Behörde die Kriterien veröffentlicht, die sie bei ihrer Entscheidung darüber, daß von einem Stoff oder einem Betrieb keine Gefahr eines schweren Unfalls im Sinne von Absatz 6 ausgehen kann, anzuwenden beabsichtigt, und eine Ausfertigung dieser Kriterien der Kommission übermittelt. Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 22 erforderlichenfalls vereinheitlichte Kriterien.

(8) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Kriterien mit, die sie anwenden auf

- die Methoden und Verfahren für die Analyse und Bewertung des Risikos,

- die Sicherheitsüberwachungssysteme einschließlich der Methoden und Verfahren der Sicherheitsrevision (Audit),

- die Verläßlichkeit der Vorkehrungen und technischen Systeme zur Unfallverhütung.

Die Kommission erlässt erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 22 vereinheitlichte Kriterien.

Artikel 10

Bei einer Änderung einer Anlage, eines Lagers oder eines Betriebs, aus der sich nennenswerte Gefahren schwerer Unfälle ergeben könnten, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß der Betreiber

- das in Artikel 6 Absatz 1 genannte Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle nebst den Sicherheitsüberwachungssystemen und -verfahren überprüft und erforderlichenfalls ändert,

- den Sicherheitsbericht überprüft und erforderlichenfalls ändert und die zuständige Behörde vorher über diese Änderung im einzelnen unterrichtet.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß für alle Betriebe, auf die Artikel 9 anzuwenden ist,

a) ein interner Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs erstellt wird, und zwar

- bei neuen Betrieben vor der Inbetriebnahme,

- bei bestehenden Betrieben, die vorher nicht unter die Richtlinie 82/501/EWG fielen, ein Jahr nach dem in Artikel 24 Absatz 1 genannten Zeitpunkt,

- bei sonstigen Betrieben zu dem in Artikel 24 Absatz 1 genannten Zeitpunkt;

b) der Betreiber den von dem Mitgliedstaat für die Erstellung externer Notfallpläne genannten Behörden die Informationen liefert, die diese für die Erstellung externer Notfallpläne benötigen, und zwar

- bei neuen Betrieben zwischen vier und acht Monaten vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme,

- bei bestehenden Betrieben, die vorher nicht unter die Richtlinie 82/501/EWG fielen, zwei Jahre nach dem in Artikel 24 Absatz 1 genannten Zeitpunkt,

- bei sonstigen Betrieben zu dem in Artikel 24 Absatz 1 genannten Zeitpunkt;

c) die von dem Mitgliedstaat hierzu benannten Behörden einen externen Notfallplan für Maßnahmen ausserhalb des Betriebs erstellen, und zwar

- bei neuen Betrieben vor der Inbetriebnahme,

- bei bestehenden Betrieben, die vorher nicht unter die Richtlinie 82/501/EWG fielen, spätestens sechs Monate nach Erhalt der von der zuständigen Behörde gemäß diesem Artikel für nötig erachteten Informationen,

- bei sonstigen Betrieben zu dem in Artikel 24 Absatz 1 genannten Zeitpunkt.

(2) Notfallpläne müssen erstellt werden, um

- Störfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so daß die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Mensch und Umwelt begrenzt werden können,

- Gegenmaßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle einzuleiten,

- die Öffentlichkeit sowie andere betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet entsprechend zu unterrichten,

- die notwendigen Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

Die Notfallpläne enthalten die in Anhang III genannten Informationen.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten unbeschadet der Verpflichtungen der zuständigen Behörden, daß

- bei internen und externen Notfallplänen das Personal des Betriebs und

- bei externen Notfallplänen die Bevölkerung, die von einem Unfall betroffen wäre,

Gelegenheit erhalten, an der Vorbereitung der aufgrund dieser Richtlinie zu erstellenden Notfallpläne mitzuwirken.

(4) Die Mitgliedstaaten führen ein System ein, durch das gewährleistet wird, daß interne und externe Notfallpläne in Abständen, die drei Jahre nicht überschreiten dürfen, von den Betreibern und den bezeichneten Behörden überprüft, getestet und erforderlichenfalls überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht werden. Bei dieser Überprüfung werden Veränderungen in den betreffenden Betrieben und den betreffenden Notfalldiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, berücksichtigt.

(5) Die Mitgliedstaaten führen ein System ein, das gewährleistet, daß die Notfallpläne von der hierzu bezeichneten Person oder Behörde unverzueglich zur Ausführung gebracht werden, sobald

- es zu einem schweren Unfall kommt oder

- es zu einem unkontrollierten Vorfall kommt, der nach seiner Art zu einem schweren Unfall führen könnte.

(6) Wird mit einem vorgelegten Sicherheitsbericht der zuständigen Behörde nachgewiesen, daß von dem betreffenden Betrieb keine Gefahr schwerer Unfälle ausserhalb des Betriebsgeländes ausgehen kann, so erübrigt sich die Erstellung eines externen Notfallplans nach Absatz 1.

(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständige Behörde die Kriterien veröffentlicht, die sie bei ihrer Entscheidung darüber, daß von einem Betrieb keine Gefahr schwerer Unfälle ausserhalb des Betriebsgeländes gemäß Absatz 6 ausgehen kann, anzuwenden beabsichtigt, und eine Ausfertigung dieser Kriterien der Kommission übermittelt. Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 22 erforderlichenfalls vereinheitlichte Kriterien.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ihre Flächennutzungspolitik unter anderem auf die Verhütung schwerer Unfälle und die Begrenzung der Unfallfolgen abzielt. Dazu überwachen sie

a) die Ansiedlung neuer Betriebe;

b) Änderungen bestehender Betriebe im Sinne des Artikels 10;

c) neue Erschließungsmaßnahmen in Nachbarschaft zu bestehenden Betrieben, wenn diese Ansiedlungen oder Maßnahmen das Risiko eines schweren Unfalls vergrössern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß in ihrer Flächennutzungspolitik und den entsprechenden Durchführungsverfahren langfristig berücksichtigt wird, daß unter diese Richtlinie fallende Betriebe von Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebieten und vom Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders empfindlichen bzw. besonders wertvollen Gebieten getrennt werden müssen und daß günstige Bedingungen für den Notfalleinsatz im Fall eines schweren Unfalls zu schaffen sind.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß alle zuständigen Behörden und alle für Entscheidungen in Fragen der Industrieansiedlung und Flächennutzung zuständigen Planungsbehörden Konsultationsverfahren einrichten, um die Umsetzung der Politik nach Absatz 1 zu erleichtern. Die Verfahren haben zu gewährleisten, daß die diesbezueglichen Entscheidungen entweder im Einzelfall oder allgemein auf fachliche Beratung über die von dem Betrieb ausgehenden Risiken zurückgegriffen werden kann.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Kriterien für die Ansiedlung und Flächennutzungsplanung mit, die sie im Zusammenhang mit Absatz 1 anwenden. Die Kommission stellt nach dem Verfahren des Artikels 22 erforderlichenfalls Leitlinien für solche Kriterien auf.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Unfalls den Personen, die von einem schweren Unfall in einem unter Artikel 9 fallenden Betrieb betroffen werden können, von Amts wegen mitgeteilt werden. Diese Informationen werden alle zwei Jahre überprüft und erforderlichenfalls und zumindest bei Änderungen im Sinne von Artikel 10 wiederholt und aktualisiert. Sie werden darüber hinaus der Öffentlichkeit ständig zugänglich gemacht. Die Zeit zwischen jeder Wiederholung der Unterrichtung der Öffentlichkeit darf in keinem Fall vier Jahre überschreiten.

Die Informationen enthalten zumindest die in Anhang IV bezeichneten Angaben.

(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten machen gleichzeitig den übrigen Mitgliedstaaten, die von einem schweren Unfall in einem Betrieb im Sinne von Artikel 9 betroffen werden könnten, ausreichende Informationen zugänglich, damit erforderlichenfalls Notfallpläne erstellt werden können, und stellen ihnen die gleichen Informationen zur Verfügung, die sie auf ihrem eigenen Staatsgebiet verbreiten. Diese Informationen werden in den in Absatz 1 angegebenen Abständen überprüft, wiederholt und aktualisiert.

(3) Hat der betreffende Mitgliedstaat in einer Entscheidung festgestellt, daß von einem nahe an einer Grenze zu einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Betrieb ausserhalb des Betriebsgeländes keine Gefahr eines schweren Unfalls im Sinne von Artikel 11 Absatz 6 ausgehen kann und folglich die Erstellung eines externen Notfallplans im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 nicht erforderlich ist, so setzt er den anderen Mitgliedstaat davon in Kenntnis.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Sicherheitsbericht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Der Betreiber kann von der zuständigen Behörde verlangen, bestimmte Teile des Berichtes aus Gründen des Industrie-, Geschäfts- und Personengeheimnisses, der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung nicht offenzulegen. Nach Einwilligung der zuständigen Behörde legt der Betreiber in solchen Fällen der Behörde einen geänderten Bericht vor, in dem diese Fragen ausgeklammert sind, und unterbreitet diesen der Öffentlichkeit.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß sich die Öffentlichkeit an den einschlägigen Verfahren und Debatten betreffend

- die Erstellung von Plänen zur Ansiedlung neuer unter Artikel 9 fallender Betriebe, die Änderung bestehender Betriebe im Sinne von Artikel 10, soweit diese Änderungen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtung auf dem Gebiet der Flächennutzungsplanung unterliegen, und Erschließungsmaßnahmen in der Umgebung bestehender Betriebe,

- die Konzepte zur Verhütung schwerer Unfälle und die Kriterien der zuständigen Behörde sowie die zur Durchführung dieser Richtlinie entwickelten Strategien und Verfahren auf dem Gebiet der Industrieansiedlung und Flächennutzung

beteiligen kann.

(6) Bei Betrieben, auf die Artikel 9 Anwendung findet, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß der Betreiber der zuständigen Behörde ein Inventar aller gefährlichen Stoffe, die in Mengen im Betrieb vorhanden sind, welche die in Anhang I Teile 1 und 2 genannten Mengen erreichen oder überschreiten, zusammen mit

- ausreichenden Informationen zur Identifizierung des gefährlichen Stoffes oder der Kategorie gefährlicher Stoffe,

- der Angabe der vorhandenen Gesamtmenge und

- Hinweisen, wo zusätzliche Informationen erhältlich sind,

übermittelt.

Dieses Inventar wird jährlich aktualisiert und der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme im Betrieb zugänglich gemacht.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Betreiber so bald wie möglich nach einem schweren Unfall in der am besten geeigneten Weise

a) die zuständige Behörde unterrichtet;

b) ihr nachstehende Informationen mitteilt, sobald sie ihm bekannt sind:

- die Umstände des Unfalls,

- die betroffenen gefährlichen Stoffe,

- die zur Beurteilung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt verfügbaren Daten,

- die eingeleiteten Sofortmaßnahmen;

c) sie über die Schritte unterrichtet, die vorgesehen sind,

- um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern,

- um eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;

d) die Informationen aktualisiert, wenn sich bei anschließenden Untersuchungen zusätzliche Fakten ergeben, die eine Änderung dieser Informationen oder der daraus gezogenen Folgerungen erfordern.

(2) Die Mitgliedstaaten beauftragen die zuständigen Behörden,

a) sicherzustellen, daß alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittel- und langfristigen Maßnahmen ergriffen werden;

b) durch Inspektionen, Ermittlungen oder andere geeignete Mittel die für eine vollständige Analyse der technischen, organisatorischen und verwaltungsspezifischen Gesichtspunkte des schweren Unfalls erforderlichen Informationen einzuholen;

c) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen trifft;

d) Empfehlungen zu künftigen Verhütungsmaßnahmen abzugeben.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Kriterien für die Meldung von schweren Unfällen gemäß den Artikeln 14 und 15 mit. Die Kommission stellt nach dem Verfahren des Artikels 22 erforderlichenfalls Leitlinien für solche Kriterien auf.

Artikel 15

(1) Zur Verhütung und Eindämmung schwerer Unfälle unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission so bald wie möglich über die auf ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen schweren Unfälle und teilen ihr folgende Einzelheiten mit:

a) Mitgliedstaat sowie Name und Anschrift der für die Meldung zuständigen Behörde;

b) Datum, Uhrzeit und Ort des schweren Unfalls nebst dem vollständigen Namen des Betreibers und der Anschrift des Unfallbetriebs;

c) Kurzbeschreibung der Umstände des Unfalls nebst Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der direkten Folgen für Mensch und Umwelt;

d) Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls notwendigen sofortigen Sicherheitsvorkehrungen.

(2) Sobald die Informationen gemäß Artikel 14 eingeholt sind, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über das Ergebnis ihrer Analyse und über ihre Empfehlungen, wobei ein von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 22 erstellter und regelmässig überprüfter Meldevordruck zu verwenden ist.

Die Übermittlung dieser Informationen durch die Mitgliedstaaten darf nur zurückgestellt werden, um den Abschluß gerichtlicher Verfahren zu ermöglichen, die durch eine solche Informationsübermittlung beeinträchtigt werden könnten.

(3) Die Mitgliedstaaten geben der Kommission Name und Anschrift aller Stellen bekannt, die gegebenenfalls über einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet schwerer Unfälle verfügen und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten bei der Unfallverhütung beraten können.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen die zuständige(n) Behörde(n), die die Tätigkeiten der unter diese Richtlinie fallenden Betriebe planen, organisieren, genehmigen und überwachen.

Artikel 17

(1) Die Mitgliedstaaten untersagen die Weiterführung oder Inbetriebnahme eines Betriebs, einer Anlage oder eines Lagers oder von Teilen davon, wenn die Weiterführung des Betriebs, der Anlage oder des Lagers oder von Teilen davon ein unmittelbares Risiko für den Eintritt eines schweren Unfalls mit sich bringt;

Die Mitgliedstaaten können die Weiterführung oder Inbetriebnahme eines Betriebs, einer Anlage oder eines Lagers oder von Teilen davon untersagen, wenn

- der Betreiber die nach der Richtlinie erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt hat,

- innerhalb der festgesetzten Frist kein externer Notfallplan erstellt worden ist.

Die Mitgliedstaaten sorgen entsprechend ihrer jeweiligen Rechtsordnung dafür, daß in den Fällen, in denen die zuständige Behörde die Weiterführung oder Inbetriebnahme eines Betriebs, einer Anlage oder eines Lagers oder von Teilen davon untersagt, weil innerhalb der festgelegten Frist kein externer Notfallplan erstellt worden ist, der Betreiber bei den für die Erstellung solcher Pläne zuständigen Behörden Entschädigung für alle durch das Verbot entstehenden Kosten beantragen kann.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Betreiber gegen die Verbotsentscheidung einer zuständigen Behörde nach Absatz 1 Rechtsmittel gemäß einzelstaatlichem Recht und einzelstaatlichen Verfahren einlegen können. In diesem Fall kann die Verbotsentscheidung aufgehoben, geändert oder bestätigt werden. Die Einlegung von Rechtsmitteln bewirkt keine Aussetzung der Verbotsentscheidung der zuständigen Behörde.

Artikel 18

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständigen Behörden ein der Art des betreffenden Betriebs angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen einrichten. Diese Inspektionen oder Kontrollmaßnahmen sind unabhängig vom Erhalt des genannten Sicherheitsberichts oder anderer Berichte. Die Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen haben eine planmässige und systematische Prüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und verwaltungsspezifischen Systeme des Betriebs zu ermöglichen, mit der sich die zuständige Behörde insbesondere vergewissert,

- daß der Betreiber nachweisen kann, daß er im Zusammenhang mit den verschiedenen betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,

- daß der Betreiber nachweisen kann, daß er angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle innerhalb und ausserhalb der Betriebsstätte vorgesehen hat,

- daß die mit dem Sicherheitsbericht oder mit anderen Berichten erhaltenen Angaben und Informationen den Bedingungen in dem Betrieb entsprechen,

- daß die Informationen der Öffentlichkeit gemäß Artikel 13 Absatz 1 zugänglich gemacht worden sind.

(2) Das in Absatz 1 genannte Inspektionssystem muß zumindest die folgenden Bedingungen erfuellen:

a) Die Handhabung des Systems obliegt einem entsprechend qualifizierten und geschulten Sicherheitsbeauftragten der zuständigen Behörde.

b) Die Inspektionen werden von entsprechend qualifiziertem und geschultem Personal durchgeführt.

c) Für alle Betriebe wird ein systematisches Inspektionsprogramm erstellt. Jeder unter Artikel 9 fallende Betrieb wird zumindest alle zwölf Monate einer Vor-Ort-Inspektion durch die zuständige Behörde unterzogen, es sei denn, die zuständige Behörde hat aufgrund einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des jeweiligen Betriebs ein Inspektionsprogramm mit längeren Inspektionsabständen erstellt.

d) Nach jeder Inspektion erstellt die Person, die die Inspektion durchgeführt hat, einen Bericht mit Schlußfolgerungen und Vorschlägen für Folgemaßnahmen, der dem von der zuständigen Behörde bestellten Sicherheitsbeauftragten zur Prüfung vorzulegen ist.

e) Für jede von der zuständigen Behörde durchgeführte Inspektion werden spätestens drei Monate nach der Inspektion in Zusammenarbeit mit der Betriebsleitung Folgemaßnahmen durchgeführt.

(3) Die zuständige Behörde kann von dem Betreiber verlangen, alle zusätzlichen Informationen zu liefern, die notwendig sind, damit die Behörde die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls in voller Sachkenntnis beurteilen und das Ausmaß einer möglichen erhöhten Unfallwahrscheinlichkeit und/oder möglicher Folgen schwerer Unfälle ermitteln, einen externen Notfallplan erstellen lassen, Informationen über die Industrieansiedlungs- und Flächennutzungspolitik weitergeben und Stoffe, die aufgrund ihrer physikalischen Form, ihrer besonderen Merkmale oder ihres Standorts zusätzliche Vorkehrungen erfordern, berücksichtigen kann.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der zuständigen Behörde, der mit der Erstellung des externen Notfallplans beauftragten Behörde und jeder anderen Behörde, die von dem Mitgliedstaat damit beauftragt wird, die Ziele dieser Richtlinie zu verfolgen und nach dieser Richtlinie vorgeschriebene Tätigkeiten auszuführen, ausreichende und angemessene finanzielle, technische und personelle Mittel zur Verfügung gestellt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Kriterien mit, die sie bei der Erstellung und Durchführung der Inspektionsprogramme und -verfahren anwenden. Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 22 erforderlichenfalls vereinheitlichte Kriterien.

Artikel 19

(1) Die Kommission errichtet ein den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehendes Registrier- und Informationssystem, das insbesondere ausführliche Angaben über die auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetretenen schweren Unfälle enthält, mit dem Ziel

a) einer raschen Übermittlung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 1 gelieferten Informationen an sämtliche zuständigen Behörden;

b) der Weitergabe der Analysen der Unfallursachen und der daraus gezogenen Lehren an die zuständigen Behörden;

c) einer Unterrichtung der zuständigen Behörden über Verhütungsmaßnahmen;

d) der Bereitstellung von Informationen über Stellen, die in Fragen des Auftretens und der Verhütung von schweren Unfällen sowie der Eindämmung solcher Unfälle informieren und beraten können.

Das Registrier- und Informationssystem enthält mindestens folgende Angaben:

a) die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 1 gelieferten Informationen;

b) eine Analyse der Unfallursachen;

c) die aus den Unfällen gezogenen Lehren;

d) die zur Verhütung der Wiederholung eines solchen Unfalls erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen.

(2) Der Zugang zu dem Registrier- und Informationssystem steht allen Regierungsstellen der Mitgliedstaaten, Industrie- und Handelsverbänden, Gewerkschaften, Nichtregierungsorganisationen im Bereich des Umweltschutzes und sonstigen im Umweltschutz tätigen internationalen Organisationen oder Forschungseinrichtungen offen.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen jährlichen Bericht über die Anzahl und Art der unter die Artikel 6 und 9 fallenden Betriebe, die Zahl der eingegangenen Sicherheitsberichte, die Zahl der internen und externen Notfallpläne und die Zahl der durchgeführten Inspektionen. Die Kommission veröffentlicht alljährlich eine Zusammenfassung dieser Informationen.

Artikel 20

(1) Die bei den zuständigen Behörden und der Kommission gemäß dieser Richtlinie eingegangenen Informationen sind nur insoweit vertraulich, als sie folgendes berühren:

- den vertraulichen Charakter der Tätigkeit der zuständigen Behörden und der Kommission,

- den vertraulichen Charakter der internationalen Beziehungen und der Landesverteidigung,

- die öffentliche Sicherheit oder andere Sicherheitsaspekte,

- Fragen, die Gegenstand gerichtlicher Verfahren oder gerichtlicher Ermittlungen (einschließlich disziplinarrechtlicher Ermittlungen) sind oder gewesen sind oder die Gegenstand der Voruntersuchungen sind,

- Geschäfts- und Industriegeheimnisse einschließlich Fragen des geistigen Eigentums,

- die Vertraulichkeit von Personendaten und/oder Personenakten,

- von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung gelieferte Informationen.

(2) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, mit dritten Staaten Abkommen über den Austausch der ihnen intern vorliegenden Informationen zu schließen; davon ausgeschlossen sind solche Informationen, die sich aus den durch diese Richtlinie eingeführten Gemeinschaftsverfahren für den Informationsaustausch ergeben.

Artikel 21

Das Verfahren des Artikels 22 findet Anwendung bei der Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt sowie der Erstellung der in Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 8, Artikel 11 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 5 genannten einheitlichen Kriterien, der in Artikel 12 Absatz 3 genannten Leitlinien und des in Artikel 15 Absatz 2 genannten Berichtes.

Artikel 22

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so findet folgendes Verfahren Anwendung:

Die Kommission wird von einem Beratenden Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter dem Vorsitz des Vertreters der Kommission unterstützt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der Angelegenheit festsetzen kann, gegebenenfalls durch Abstimmung Stellung.

Die Stellungnahme wird im Protokoll festgehalten. Ausserdem kann jeder Mitgliedstaat verlangen, daß sein Standpunkt in dem Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission trägt der Stellungnahme des Ausschusses weitgehend Rechnung. Sie setzt den Ausschuß davon in Kenntnis, in welcher Weise sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 23

Die Richtlinie wird mit Wirkung vom 1. Januar 1996 aufgehoben.

Artikel 24

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Januar 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 25

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 26

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. Nr. L 230 vom 5. 8. 1982, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48.

(3) ABl. Nr. C 112 vom 20. 12. 1973, S. 1.

ABl. Nr. C 139 vom 13. 6. 1977, S. 1.

ABl. Nr. C 46 vom 17. 2. 1983, S. 1.

ABl. Nr. C 70 vom 18. 3. 1987, S. 1.

ABl. Nr. C 138 vom 17. 5. 1993, S. 1.

(4) ABl. Nr. C 328 vom 7. 12. 1987, S. 3.

(5) ABl. Nr. C 273 vom 26. 10. 1989, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1.

ANHANG I

ANWENDBARKEIT DER RICHTLINIE

Dieser Anhang ist anwendbar im Fall des Vorhandenseins von gefährlichen Stoffen in Betrieben gemäß der Definition dieser Richtlinie und bestimmt die Anwendung der einschlägigen Artikel.

Im Sinne dieser Richtlinie sind gefährliche Stoffe über die relevante Schwellenmenge hinaus vorhanden, wenn die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind oder das Überschreiten dieser Schwellenmenge bei einem Unfall wahrscheinlich ist.

Gemische und Zubereitungen werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern sie die Hoechstkonzentrationen nicht überschreiten, die entsprechend ihren Eigenschaften nach der in Anmerkung 1 angegebenen einschlägigen Richtlinie oder deren letzten Anpassung an den technischen Fortschritt festgelegt sind, es sei denn, daß eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.

Die nachstehend angegebenen Grenzmengen beziehen sich auf jeden Betrieb.

Die für die Anwendung der einschlägigen Artikel zu berücksichtigenden Mengen sind die Hoechstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betrieb nur in einer abgetrennten Menge von höchstens 2 % der relevanten Grenzmenge vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt. Als abgetrennte Menge gilt eine Menge eines gefährlichen Stoffes, von der als solcher kein schwerer Unfall ausgehen kann und die sich innerhalb eines Betriebs an einem Ort befindet, wo sie nicht als Auslöser eines schweren Unfalls an einem anderen Ort des Betriebs wirken kann.

Soweit zutreffend, gelten die Regeln in Anmerkung 4 für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe oder Kategorien von gefährlichen Stoffen.

TEIL 1

Namentlich aufgeführte Stoffe

Fällt ein in Teil 1 aufgeführter Stoff/eine in Teil 1 aufgeführte Gruppe von Stoffen auch unter eine in Teil 2 aufgeführte Kategorie von Stoffen, so sind die in Teil 1 festgelegten Grenzmengen anzuwenden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANMERKUNGEN

1. Die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen erfolgt gemäß den folgenden (geänderten) Richtlinien und ihrer jeweiligen Anpassung an den technischen Fortschritt:

- Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe;

- Richtlinie 88/379/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen;

- Richtlinie 78/631/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel).

Auf Stoffe und Zubereitungen, die nicht gemäß einer der vorstehenden Richtlinien eingestuft sind, aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und die unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Unfallpotentials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, finden die Verfahren für die vorläufige Einstufung nach dem einschlägigen Artikel der betreffenden Richtlinie Anwendung.

Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung im Sinne dieser Richtlinie Anlaß geben, gelten die jeweils niedrigeren Grenzwerte.

Für die Anwendung dieser Richtlinie wird nach dem Verfahren des Artikels 22 ein Verzeichnis mit Angaben über gefährliche Stoffe und Zubereitungen erstellt, regelmässig auf den neuesten Stand gebracht und genehmigt.

2. EXPLOSIONSGEFÄHRLICH bedeutet:

a) ein fester oder fluessiger Stoff bzw. ein Gemisch aus festen und/oder fluessigen Stoffen, der bzw. das detonationsfähig ist, d. h. mit Überschallgeschwindigkeit aus einem kleinen Feststoff- oder Flüssigkeitsvolumen ein grosses Gasvolumen entstehen lassen kann, oder ein fester oder fluessiger Stoff bzw. ein Gemisch aus festen und/oder fluessigen Stoffen, der bzw. das dazu ausgelegt ist, eine Antriebswirkung zu erzeugen, indem mit Unterschallgeschwindigkeit aus einem kleinen Feststoff- oder Flüssigkeitsvolumen eine grosse Gasmenge freigesetzt wird;

b) ungeachtet der in der Definition nach 2a erfassten Stoffe und Zubereitungen jene Stoffe und Zubereitungen, die nach Anmerkung 1 als EXPLOSIONSGEFÄHRLICH in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R3 "Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zuendquellen besonders explosionsgefährlich" eingestuft sind, und alle anderen Stoffe und Zubereitungen, die eine Wirkung durch Explosion entfalten können.

3. ENTZUENDLICH, LEICHTENTZUENDLICH und HOCHENTZUENDLICH in den Kategorien 6, 7 und 8 bedeutet:

a) ENTZUENDLICHE Flüssigkeiten:

- Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C haben und eine Verbrennung zulassen;

b) LEICHTENTZUENDLICHE Flüssigkeiten:

- Stoffe und Zubereitungen, die sich im Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur ohne Einsatz von Energie erhitzen und schließlich Feuer fangen können, sowie Stoffe, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und die unter Druckwirkung in fluessigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, z. B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, die Gefahr schwerer Unfälle besteht;

c) HOCHENTZUENDLICHE Gase und Flüssigkeiten:

- fluessige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0 °C haben und deren Siedepunkt (bzw. Anfangssiedepunkt im Fall mehrerer unterschiedlicher Siedepunkte) bei Normaldruck höchstens 35 °C beträgt, AUSGENOMMEN Motor- und sonstige Benzine, die unter die Kategorie 7b fallen, und

- gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die bei Normaldruck in Mischung mit Luft bei Umgebungstemperatur entzuendlich sind, gleich ob sie unter Druck in gasförmigem oder fluessigem Zustand gehalten werden, AUSGENOMMEN Flüssiggas (LPG) (einschließlich Propan und Butan), die entsprechend ihrer Erfassung in Teil 1 behandelt werden.

4. Das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe zwecks Bestimmung der in einem Betrieb vorhandenen Menge erfolgt nach folgender Formel:

Der Betrieb fällt unter die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie, wenn die Summe

q1/Q + q2/Q + q3/Q + q4/Q + q5/Q + . . . = grösser oder gleich 1,

wobei qx = die Menge eines gefährlichen Stoffes oder einer Kategorie gefährlicher Stoffe im Sinne von Teil 1 oder Teil 2 dieses Anhangs, und x = 1-n,

Q = die relevante Schwellenmenge aus Teil 1 oder Teil 2.

Diese Regel findet unter folgenden Bedingungen Anwendung:

a) bei in Teil 1 aufgeführten Stoffen und Zubereitungen in Mengen unter ihrer individuellen Schwellenmenge, die zusammen mit Stoffen der gleichen Einteilung aus Teil 2 vorhanden sind, und für das Addieren von Mengen von Stoffen und Zubereitungen mit der gleichen Einteilung aus Teil 2;

b) für das Addieren der Mengen der Kategorien 1, 2 und 10, die zusammen in einem Betrieb vorhanden sind;

c) für das Addieren der Mengen der Kategorien 3, 4, 5, 6, 7a, 7b und 8, die zusammen in einem Betrieb vorhanden sind.

ANHANG II

IN DEM SICHERHEITSBERICHT NACH ARTIKEL 9 ZU BERÜCKSICHTIGENDE ANGABEN UND INFORMATIONEN

1. Informationen über den Betrieb:

a) Standort des Betriebs und vorherrschende Witterungsverhältnisse sowie umgebungsbedingte Gefahrenquellen;

b) Hoechstzahl der im Betrieb Beschäftigten und insbesondere der der Gefahr eines schweren Unfalls ausgesetzten Personen und Hoechstzahl der zu irgendeinem Zeitpunkt im Betrieb voraussichtlich anwesenden Personen;

c) allgemeine Beschreibung der technologischen Prozesse für jede Anlage;

d) Beschreibung der sicherheitstechnisch relevanten Betriebsteile, der Gefahrenquellen für einen schweren Unfall und der Voraussetzungen, unter denen ein schwerer Unfall eintreten kann, sowie der geplanten Verhütungsmaßnahmen.

2. Informationen über die in jeder Anlage, in jedem Lager oder an jeder anderen Stelle des Betriebs vorhandenen gefährlichen Stoffe, von denen die Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen könnte:

a) Zusammensetzung der in signifikanten Mengen vorhandenen gefährlichen Stoffe unter Angabe ihrer chemischen Bezeichnung, der CAS-Nummer, der Bezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur, anderer Bezeichnungen, der Bruttoformel, des Reinheitsgrads und der wichtigsten Verunreinigungen und deren Prozentsätze;

b) Menge (Grössenordnung) des vorhandenen gefährlichen Stoffes/der vorhandenen gefährlichen Stoffe;

c) vom Betreiber vorgesehene Methoden und Vorsichtsmaßnahmen für die Handhabung, die Lagerung und den Brandfall;

d) Möglichkeiten des Betreibers zur Unschädlichmachung des Stoffes;

e) Angabe der unmittelbaren und längerfristigen Gefahren für Mensch und Umwelt;

f) chemisches und/oder physikalisches Verhalten unter normalen Einsatzbedingungen im Betriebsverlauf;

g) Formen, in denen die Stoffe im Fall vorhersehbarer Fehlentwicklungen auftreten bzw. in die sie sich umwandeln können.

3. Informationen über die Anlage oder das Lager:

a) Verfügbare Nachweis- und Bestimmungsmethoden einschließlich einer Beschreibung der angewendeten Methoden bzw. der Angabe von Referenzen in der wissenschaftlichen Literatur;

b) Stadium, in dem die gefährlichen Stoffe im Betrieb eingesetzt werden oder anfallen können;

c) erforderlichenfalls andere gefährliche Stoffe, deren Vorhandensein sich auf die potentielle Gefahr eines schweren Unfalls auswirken kann;

d) Vorkehrungen, die getroffen wurden, damit die für einen sicheren Betrieb der Anlagen und zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen technischen Mittel jederzeit zur Verfügung stehen.

4. Informationen über mögliche schwere Unfälle:

a) Einzelheiten über die wichtigsten Szenarien schwerer Unfälle, einschließlich der Folgeauswirkungen auf benachbarte Anlagen, Lager oder Betriebe sowie eine allgemeine Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der getroffenen Verhütungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen;

b) Zusammenfassung der Vorfälle, die für das Eintreten jedes dieser Szenarien ausschlaggebend sein könnten, sowie eine Abschätzung des Ausmasses und der Schwere der Folgen;

c) vom Betreiber für den Fall einer unbeabsichtigten Freisetzung festgelegte Sofortmaßnahmen, einschließlich des nach Artikel 11 erstellten internen Notfallplans.

5. Informationen über das Sicherheitsüberwachungssystem und die Betriebsorganisation, soweit sie die Verhütung und Bekämpfung schwerer Unfälle und die Notfallbereitschaft betreffen:

a) Zusammenfassung des vom Betreiber gemäß Artikel 6 erstellten Konzepts zur Verhütung schwerer Unfälle;

b) kurze Beschreibung der für die Verwirklichung der Ziele des Konzepts zur Verhütung schwerer Unfälle relevanten Betriebsorganisation, einschließlich der Namen und der betrieblichen Stellung der Personen in verantwortlicher Position und deren Aufgaben;

c) die Organisationssysteme zur Überwachung und Revision des Inhalts und der Umsetzung des Konzepts zur Verhütung schwerer Unfälle, einschließlich der sicherheitstechnischen Leistungsbewertung;

d) Analyse des Ausbildungsbedarfs der für die Umsetzung und Überwachung des Konzepts zur Verhütung schwerer Unfälle verantwortlichen Personen;

e) Zusammenfassung der sicherheitskritischen Verfahren, einschließlich der Analyse möglichen menschlichen Versagens, im Zusammenhang mit Betrieb, Wartung und Notfallbereitschaft des gesamten Betriebs und einzelner Anlagen oder Lager;

f) Beschreibung der Verfahren zur Planung von Änderungen der bestehenden Anlagen oder Lager oder zur Auslegung neuer Anlagen oder Lager;

g) die Einbeziehung von Beschäftigten - einschließlich Auftragnehmern in die Umsetzung und Bewertung des Konzepts zur Verhütung schwerer Unfälle;

h) das betriebsinterne System zur Meldung von schweren Unfällen und Beinahe-Unfällen, insbesondere bei Versagen der getroffenen Schutzmaßnahmen, sowie deren Untersuchung und Aufarbeitung.

ANHANG III

IN DIE NOTFALLPLÄNE NACH ARTIKEL 11 AUFZUNEHMENDE ANGABEN UND INFORMATIONEN

1. Interne Notfallpläne

a) Namen oder betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Person, die für die Durchführung und Koordinierung der schadensbegrenzenden Maßnahmen auf dem Betriebsgelände verantwortlich ist;

b) Namen oder betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zu der für den externen Notfallplan zuständigen Behörde verantwortlich ist;

c) für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Eintreten eines schweren Unfalls von Bedeutung sein können, eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände bzw. dieser Vorfälle sowie zur Begrenzung der Folgen zu treffen sind, sowie eine Beschreibung der zur Verfügung stehenden Sicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel;

d) Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Betriebsgelände einschließlich Angaben über die Art der Alarmierung sowie das von den Personen erwartete Verhalten bei Alarm;

e) Frühwarnvorkehrungen der für die Einleitung der im externen Notfallplan vorgesehenen Maßnahmen zuständigen Behörde, Art der Informationen, die im ersten Alarm enthalten sein sollten, sowie Vorkehrungen zur Bereitstellung von detaillierten Informationen, sobald diese verfügbar sind;

f) Vorkehrungen zur Ausbildung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihnen erwartet wird, sowie gegebenenfalls zur Koordinierung dieser Ausbildung mit externen Notfall- und Rettungsdiensten;

g) Vorkehrungen zur Unterstützung von schadensbegrenzenden Maßnahmen ausserhalb des Betriebsgeländes.

2. Externe Notfallpläne

a) Namen oder betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen bzw. zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen ausserhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind;

b) Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen und zur Alarmauslösung;

c) Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel;

d) Vorkehrungen zur Unterstützung von schadensbegrenzenden Maßnahmen auf dem Betriebsgelände;

e) Vorkehrungen zur Durchführung von schadensbegrenzenden Maßnahmen ausserhalb des Betriebsgeländes;

f) Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Vorfall sowie über das von der Bevölkerung erwartete Verhalten;

g) Vorkehrungen zur Bereitstellung von Informationen an die Notfalldienste anderer Mitgliedstaaten im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzueberschreitenden Folgen.

ANHANG IV

EINZELHEITEN, DIE DER ÖFFENTLICHKEIT IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 13 ABSATZ 1 MITZUTEILEN SIND

1. Name des Betreibers und Anschrift des Betriebs;

2. Bezeichnung der Person, die die Information gibt, nach ihrer Stellung;

3. Bestätigung, daß der Betrieb den Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie unterliegt und daß die Mitteilung gemäß Artikel 6 Absatz 3 bzw. der Sicherheitsbericht gemäß Artikel 9 Absatz 1 der zuständigen Behörde vorgelegt wurde;

4. einfache Erläuterung der Tätigkeit/der Tätigkeiten des Betriebs;

5. gebräuchliche Bezeichnungen oder - bei gefährlichen Stoffen im Sinne von Anhang I Teil 2 - generische Bezeichnungen oder allgemeine Gefährlichkeitsstufe der im Betrieb vorhandenen Stoffe und Zubereitungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigenschaften;

6. allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahren von schweren Unfällen, einschließlich ihrer potentiellen Folgen für die Bevölkerung und die Umwelt;

7. hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffene Bevölkerung gewarnt und über den Verlauf eines schweren Unfalls fortlaufend unterrichtet werden soll;

8. hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffene Bevölkerung bei Eintreten eines schweren Unfalls handeln und sich verhalten soll;

9. Bestätigung, daß der Betreiber verpflichtet ist, auf dem Betriebsgelände - auch in Zusammenarbeit mit den Notfall- und Rettungsdiensten - geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unfällen und zur Minimierung der Unfallfolgen zu treffen;

10. Verweis auf den externen Notfallplan zur Bekämpfung von Unfallfolgen ausserhalb des Betriebsgeländes. Hierbei sollten auch Hinweise zum Umgang mit Anweisungen oder Anfragen von Notfall- oder Rettungsdiensten im Fall eines Unfalls enthalten sein;

11. Einzelheiten darüber, wo unter Berücksichtigung der in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geheimhaltungsauflagen weitere Informationen eingeholt werden können.