Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Abwehr der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (KOM(94)0004 - C3-0116/94 - 94/0014(SYN)) (Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung)
Amtsblatt Nr. C 056 vom 06/03/1995 S. 0080
A4-0082/94 Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Abwehr der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (KOM(94)0004 - C3-0116/94 - 94/0014(SYN)) Der Vorschlag wird mit den folgenden Änderungen gebilligt: (Änderung 1) Erwägung 4 >ursprünglicher Text> In der Entschließung des Rates vom 16. Oktober 1989 wurde die Kommission aufgefordert, die Möglichkeit zu prüfen, in die Richtlinie Kontrollen der Flächennutzungsplanung unter besonderer Berücksichtigung der Folgen des Unfalls von Bhopal aufzunehmen und Mittel und Wege zu prüfen, um zu einem beiderseitigen Verständnis und zur Harmonisierung der einzelstaatlichen Grundsätze und Verfahrensweisen für Sicherheitsberichte zu gelangen. >Text nach EP-Abstimmung> In Anbetracht der Begleitumstände der Unfälle von Bhopal und Mexiko und ihrer Folgen hat der Rat die Kommission in seiner Entschließung vom 16. Oktober 1989 aufgefordert, Bestimmungen für die Ansiedlung gefährlicher Betriebe in der Nähe von Wohngebieten und Gebieten von besonderem landschaftlichem Reiz in die Richtlinie aufzunehmen. (Änderung 2) Erwägung 4a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Die schweren Unfälle in den Drittstaaten haben gezeigt, daß die technische Zusammenarbeit verstärkt werden muß, insbesondere mit den Entwicklungsländern, um die Kompetenz der zuständigen Behörden zu verbessern und Flächennutzungspläne aufzustellen, die sowohl die Existenz dieser Risikobetriebe als auch die wachsende Verstädterung berücksichtigen und gegebenenfalls für rechtlichen Beistand sorgen, um die kurz- und langfristigen Folgen dieser Unfälle zu bewältigen. (Änderung 3) Erwägung 6a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Zur Begrenzung der grenzueberschreitenden Folgen von Unfällen ist ein effizientes gegenseitiges Informations- und Warnsystem unverzichtbar, das auf der Harmonisierung der nationalen Sicherheitsberichte und -praktiken beruhen muß. (Änderung 4) Erwägung 12 >ursprünglicher Text> Zur Verhütung schwerer Unfälle müssen in jedem Betrieb, in dem gefährliche Stoffe vorhanden sind und von dem im Fall eines schweren Unfalls gravierende Folgen für Mensch und Umwelt ausgehen können, seitens des Betreibers alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um solchen Unfällen vorzubeugen und deren Folgen zu begrenzen. >Text nach EP-Abstimmung> Zur Verhütung schwerer Unfälle müssen in jedem Betrieb und in jeder Anlage, wo gefährliche Stoffe vorhanden sind und von denen im Fall eines schweren Unfalls gravierende Folgen für Mensch und Umwelt ausgehen können, seitens des Betreibers alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um solchen Unfällen vorzubeugen und deren Folgen zu begrenzen. (Änderung 5) Erwägung 17a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Die Mitgliedstaaten müssen alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine angemessene Ausbildung des Personals der Behörden sicherzustellen, die für die Ausarbeitung der externen Notfallpläne zuständig sind und bei Grossunfällen die gebotenen Entscheidungen treffen müssen. (Änderung 6) Erwägung 17b (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Bei Unfällen muß das Verursacherprinzip nochmals bekräftigt werden, wobei die betroffenen Betriebe die kurz- und langfristigen Gesundheits-, Sach- und Umweltschäden wiedergutmachen müssen. (Änderung 7) Erwägung 18 >ursprünglicher Text> Um den Zugang zu umweltbezogenen Informationen zu fördern, muß die Öffentlichkeit in den vom Betreiber vorgelegten Sicherheitsbericht Einsicht nehmen können, und alle Personen, denen ein schwerer Unfall zustossen könnte, müssen ausreichend darüber informiert werden, was im Falle eines schweren Unfalls zu tun ist. >Text nach EP-Abstimmung> Um den Zugang zu umweltbezogenen Informationen zu fördern, muß die Öffentlichkeit in die vom Betreiber vorgelegten Sicherheitsberichte Einsicht nehmen können, und alle Personen, denen ein schwerer Unfall zustossen könnte, müssen ausreichend darüber informiert werden, was im Falle eines schweren Unfalls zu tun ist. (Änderungen 8 und 89) Erwägung 21 >ursprünglicher Text> Zwecks Einrichtung eines Informationsaustauschs und Verhütung künftiger ähnlicher Unfälle sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über in ihrem Gebiet eingetretene schwere Unfälle informieren, so daß sie die Gefahren schwerer Unfälle analysieren und ein Informationssystem zur Weitergabe von Informationen speziell über den schweren Unfall und die daraus zu ziehenden Lehren einrichten kann. >Text nach EP-Abstimmung> Zwecks Einrichtung eines Informationsaustauschs und Verhütung künftiger ähnlicher Unfälle haben die Mitgliedstaaten die Kommission und die Europäische Umweltagentur über in ihrem Gebiet eingetretene schwere Unfälle zu unterrichten, so daß diese die Gefahren schwerer Unfälle analysieren und ein Informationssystem zur Weitergabe von Informationen speziell über den schweren Unfall und die daraus zu ziehenden Lehren einrichten können. (Änderung 9) Erwägung 22a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Alle Arbeitnehmer von Risikobetrieben, einschließlich der Zeitarbeitnehmer, Vertragspartner und Subunternehmer, sind so auszubilden, daß sie ihre Aufgaben unter normalen wie unter Ausnahmebedingungen kompetent ausführen können. (Änderung 114) Erwägung 23a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Die Beförderung gefährlicher Stoffe in Rohrleitungen und ihre Lagerung gehen ebenfalls mit einem potentiellen Risiko schwerer Unfälle einher. Es erscheint nicht zweckmässig, derartige Aktivitäten in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie aufzunehmen. Nach einer Sammlung und Auswertung von Angaben über die innerhalb der Gemeinschaft zur Regelung solcher Aktivitäten bestehenden Mechanismen und das Auftreten einschlägiger Vorfälle sollte die Kommission eine Mitteilung vorbereiten, in der triftige Gründe für ein Vorgehen auf diesem Gebiet dargelegt und die zweckmässigsten Handlungsinstrumente aufgezeigt werden. (Änderung 10) Artikel 3 Buchstabe a >ursprünglicher Text> a) Betrieb: der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, wo gefährliche Stoffe in einer Anlage oder einem beliebigen Lager vorhanden sind, sowie der gesamte am selben Ort unter der Aufsicht des Betreibers stehende übrige Bereich einschließlich etwaiger Verwaltungsgebäude, Hilfsanlagen, Rohrleitungen, Lager, Produktions- und Verarbeitungsanlagen, Rangierbahnhöfe, Docks, Piers, Anlegestellen, Depots oder ähnlicher, auch schwimmender Konstruktionen; >Text nach EP-Abstimmung> a) Betrieb: der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, wo gefährliche Stoffe in einer Anlage oder einem beliebigen Lager oder in beweglichen Behältnissen vorhanden sind, sowie der gesamte am selben Ort unter der Aufsicht des Betreibers stehende übrige Bereich einschließlich etwaiger Verwaltungsgebäude, Hilfsanlagen, Rohrleitungen, Lager und Abfertigungsbereiche, Produktions- und Verarbeitungsanlagen, Rangierbahnhöfe, Docks, Piers, Anlegestellen, Depots oder ähnlicher, auch schwimmender Konstruktionen; (Änderung 11) Artikel 3 Buchstabe aa (neu) >Text nach EP-Abstimmung> aa) Gruppe von Betrieben: das gesamte Gebiet, auf dem Risikobetriebe angesiedelt sind, bei denen insbesondere aufgrund des Standorts, der Nähe und der Gesamtmenge vorhandener gefährlicher Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle bestehen kann; (Änderung 86) Artikel 3 Buchstabe c >ursprünglicher Text> c) Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, die für die Aufsicht über einen unter diese Richtlinie fallenden Betrieb zuständig ist; >Text nach EP-Abstimmung> c) Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, die für die Aufsicht über einen unter diese Richtlinie fallenden Betrieb oder Anlage oder gewerbliche Tätigkeit zuständig ist; (Der Begriff "Aufsicht" ist in diesem Zusammenhang zu definieren.) (Änderung 12) Artikel 3 Buchstabe e >ursprünglicher Text> e) schwerer Unfall: ein Störfall - z.B. eine grössere Emission, ein Brand oder eine Explosion -, der sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter diese Richtlinie fallenden Betrieb ergibt, der unmittelbar danach oder später innerhalb oder ausserhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für Mensch und/oder Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind; >Text nach EP-Abstimmung> e) schwerer Unfall: ein Störfall - z.B. eine grössere Emission, ein Brand oder eine Explosion -, der sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter diese Richtlinie fallenden Betrieb ergibt, der unmittelbar danach oder später innerhalb oder ausserhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für Mensch und/oder Umwelt führt, bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind und dessen Auswirkungen aller Wahrscheinlichkeit nach den Kriterien nach Anhang IVa entsprechen; (Änderung 13) Artikel 3 Buchstabe ea (neu) >Text nach EP-Abstimmung> ea) schwerer Störfall: >Text nach EP-Abstimmung> ein verhinderter schwerer Unfall, der durch angemessenes - geplantes oder nichtgeplantes - Eingreifen oder das Zusammenspiel von Umständen verhindert wurde; (Änderung 14) Artikel 3 Buchstabe f >ursprünglicher Text> f) Gefahr: >Text nach EP-Abstimmung> f) Gefahr: >ursprünglicher Text> die wesensimmanente Eigenschaft eines gefährlichen Stoffes oder einer physischen Situation in einem Betrieb in Verbindung mit einem Schadenverursachungspotential; >Text nach EP-Abstimmung> die wesensimmanente Eigenschaft eines gefährlichen Stoffes oder einer physischen Situation in einem Betrieb in Verbindung mit einem Schadenverursachungspotential, wobei es sich handeln kann um: >Text nach EP-Abstimmung> - die Gefährdung von Menschenleben oder das Risiko schwerwiegender Folgen für die Gesundheit, >Text nach EP-Abstimmung> - die Möglichkeit der Schädigung einer grossen Zahl von Menschen oder >Text nach EP-Abstimmung> - die Möglichkeit von Umweltschäden - insbesondere Tierwelt, Pflanzenwelt, Böden, Gewässer und Luft - sowie von Schäden für die Kultur oder andere materielle Güter, wenn eine Veränderung ihres Zustands oder ihres Interesses das Allgemeinwohl beeinträchtigen kann; (Änderung 15) Artikel 3 Buchstabe g >ursprünglicher Text> g) Risiko: >Text nach EP-Abstimmung> g) Risiko: >ursprünglicher Text> die Wahrscheinlichkeit, daß innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt; >Text nach EP-Abstimmung> die Wahrscheinlichkeit, daß innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine für Mensch und Umwelt schädliche Wirkung eintritt; (Änderung 16) Artikel 3 Buchstabe ha (neu) >Text nach EP-Abstimmung> ha) Schäden: Folgen eines Unfalls, die mittelbar oder unmittelbar eine schwere Beeinträchtigung der Gesundheit des Menschens bzw. seines Eigentums oder der Umwelt darstellen; (Änderung 17) Artikel 3 Buchstabe hb (neu) >Text nach EP-Abstimmung> hb) grenzueberschreitende Schäden: im Fall eines Unfalls alle schwerwiegenden Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit, des Eigentums oder der Umwelt auch in einem anderen Land als dem, in dem sich das Unternehmen befindet, in dem sich der Unfall ereignet hat. (Änderungen 18 und 113/rev) Artikel 4 >ursprünglicher Text> Diese Richtlinie gilt nicht für: >Text nach EP-Abstimmung> Nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen folgende Anlagen und gewerbliche Tätigkeiten, soweit sie von spezifischen und gleichwertigen gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften abgedeckt sind: >ursprünglicher Text> a) militärische Einrichtungen oder Lager; b) durch ionisierende Strahlung entstehende Gefahren; >Text nach EP-Abstimmung> entfällt b) kerntechnische Anlagen nur in bezug auf durch ionisierende Strahlung entstehende Gefahren; >ursprünglicher Text> c) die Beförderung von gefährlichen Stoffen ausserhalb des unter diese Richtlinie fallenden Betriebs auf der Strasse, der Schiene, dem Wasser- oder Luftweg; d) die Beförderung gefährlicher Stoffe in Rohrleitungen ausserhalb des unter diese Richtlinie fallenden Betriebs; >Text nach EP-Abstimmung> c) die Beförderung von gefährlichen Stoffen ausserhalb des unter diese Richtlinie fallenden Betriebs auf der Strasse, der Schiene, dem Wasser- oder Luftweg; d) die Beförderung gefährlicher Stoffe in Rohrleitungen ausserhalb des unter diese Richtlinie fallenden Betriebs; >ursprünglicher Text> e) die Tätigkeiten der Rohstoffindustrie im Bereich der Exploration und Gewinnung von Rohstoffen in Gruben, Steinbrüchen und Bohrlöchern einschließlich der Zurichtung der gewonnenen Rohstoffe für den Verkauf. >Text nach EP-Abstimmung> e) die Tätigkeiten der Rohstoffindustrie im Bereich der Exploration und Gewinnung von Rohstoffen in Gruben, Steinbrüchen und Bohrlöchern. (Änderung 19) Artikel 5 Absatz 1 >ursprünglicher Text> (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Betreiber gehalten ist, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen. >Text nach EP-Abstimmung> (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Betreiber gehalten ist, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen, und zum Zwecke der Sicherheit die Betriebsangehörigen und alle Personen, die das Betriebsgelände aus Arbeitsgründen betreten, zu unterrichten, zu unterweisen und auszurüsten. (Änderung 20) Artikel 5 Absatz 2a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> (2a) In bezug auf die Führung von Betrieben durch Angehörige der Gemeinschaft im Hoheitsgebiet eines Drittlandes wendet die Europäische Union den Grundsatz der Gleichheit der Bestimmungen zum Gesundheits- und Umweltschutz an. >Text nach EP-Abstimmung> Im Sinne dieser Richtlinie besagt dieser Grundsatz, daß die Mitgliedstaaten auf die Anwendung dieses Grundsatzes auf die betreffenden Betreiber achten. (Änderung 21) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b >ursprünglicher Text> b) die maßgeblichen Grundsätze und Kriterien für die Verhütung von schweren Unfällen und für die im Falle schwerer Unfälle zu treffenden Maßnahmen; >Text nach EP-Abstimmung> b) die maßgeblichen Grundsätze und Kriterien für die Verhütung von schweren Unfällen und für die im Falle schwerer Unfälle zu treffenden Maßnahmen gemäß Anhang IVa; (Änderung 22) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c >ursprünglicher Text> c) die Identifizierung der Gefahren schwerer Unfälle; >Text nach EP-Abstimmung> c) die Identifizierung der Gefahren schwerer Unfälle und die Abschätzung der dadurch bedingten Folgen für Mensch und Umwelt; (Änderung 23) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe da (neu) >Text nach EP-Abstimmung> da) die Modalitäten zur Unterrichtung, Ausbildung, Unterweisung und Ausrüstung der Arbeiter und der Personen, die das Betriebsgelände aus Arbeitsgründen betreten; (Änderungen 24 und 101) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe fa (neu) >Text nach EP-Abstimmung> fa) die Art und den Zeitplan der Übungen im Zusammenhang mit Notfallplänen; (Änderung 25) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h >ursprünglicher Text> h) die regelmässige Überprüfung des Konzepts zur Verhütung schwerer Unfälle und des Sicherheitsüberwachungssystems durch die Betriebsleitung auf Übereinstimmung mit den einschlägigen Normen. >Text nach EP-Abstimmung> h) die regelmässige Überprüfung des Konzepts zur Verhütung schwerer Unfälle und des Sicherheitsüberwachungssystems durch die Betriebsleitung auf Übereinstimmung mit den einschlägigen Normen, insbesondere den Anforderungen in Anhang II der Öko-Audit-Verordnung. (Änderung 26) Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d >ursprünglicher Text> d) ausreichende Angaben zur Identifizierung des gefährlichen Stoffes oder der Kategorie gefährlicher Stoffe; >Text nach EP-Abstimmung> d) genaue Angaben zur Identifizierung des gefährlichen Stoffes oder der Kategorie gefährlicher Stoffe; (Änderung 102) Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e >ursprünglicher Text> e) Menge und physikalische Form des gefährlichen Stoffs/der gefährlichen Stoffe; >Text nach EP-Abstimmung> e) Menge und physikalische Form des gefährlichen Stoffs/der gefährlichen Stoffe und im Falle eines Gemischs vorhersehbare Veränderungen; (Änderung 27) Artikel 6 Absatz 5 >ursprünglicher Text> (5) Im Falle einer wesentlichen Änderung der in der Mitteilung des Betreibers gemäß Absatz 2 anzugebenden Hoechstmenge oder physikalischen Form des vorhandenen gefährlichen Stoffes sowie bei Schließung der Anlage auf Dauer unterrichtet der Betreiber unverzueglich die zuständige Behörde. >Text nach EP-Abstimmung> (5) Im Falle einer wesentlichen Änderung der in der Mitteilung des Betreibers gemäß Absatz 2 anzugebenden Hoechstmenge, physikalischen Form des vorhandenen gefährlichen Stoffes oder der Anzahl von Stoffen sowie bei Schließung der Anlage auf Dauer unterrichtet der Betreiber zuvor die zuständige Behörde. >Text nach EP-Abstimmung> ("Wesentliche Änderung" ist zu präzisieren entweder durch Einführung von Bagatellgrenzen und/oder relevanten Mengen.) (Änderung 28) Artikel 7 >ursprünglicher Text> Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß alle Betreiber gehalten sind, der zuständigen Behörde jederzeit und insbesondere im Hinblick auf die Inspektionen und Kontrollen gemäß Artikel 18 nachzuweisen, daß sie alle in dieser Richtlinie genannten erforderlichen Maßnahmen getroffen haben. >Text nach EP-Abstimmung> Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle Betreiber gehalten sind, der zuständigen Behörde jederzeit und insbesondere im Hinblick auf die Inspektionen und Kontrollen gemäß Artikel 18 nachzuweisen, daß sie alle in dieser Richtlinie und in der Richtlinie 89/391/EWG des Rates zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(1) genannten erforderlichen Maßnahmen getroffen haben. >Text nach EP-Abstimmung> (1) ABl. L 183 vom 29.06.1989, S. 1. (Änderung 29) Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 >ursprünglicher Text> (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständige Behörde unter Verwertung der von den Betreibern gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen und - insbesondere unter Berücksichtigung der Nähe, des Standorts und der Gesamtmengen vorhandener gefährlicher Stoffe - Gruppen von Betrieben ermittelt, in denen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht. >Text nach EP-Abstimmung> (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Artikel 16 genannte zuständige Behörde entsprechend der in Artikel 3 Buchstabe aa vorgesehenen Definition unter Verwertung der von den Betreibern gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen Gruppen von Betrieben ermittelt, in denen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht. (Änderung 30) Artikel 8 Absatz 2 Einleitung >ursprünglicher Text> (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß damit in den Fällen, in denen nach Absatz 1 in einer Gruppe von Unternehmen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit und/oder eine Verschlimmerung der Folgen schwerer Unfälle festgestellt werden, >Text nach EP-Abstimmung> (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß damit in den Fällen, in denen nach Absatz 1 in einer Gruppe von Unternehmen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit und/oder eine Verschlimmerung der Folgen schwerer Unfälle bzw. schwerer Störfälle festgestellt werden, (Änderung 31) Artikel 8 Absatz 3 >ursprünglicher Text> (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Kriterien mit, die sie bei der Festlegung der Bedingungen, unter denen Artikel 9 für alle Betriebe einer Gruppe gilt, anwenden. Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 22 erforderlichenfalls vereinheitlichte Kriterien. >Text nach EP-Abstimmung> (3) Die Kommission erlässt mit Inkrafttreten dieser Richtlinie vereinheitlichte Kriterien, die die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Bedingungen, unter denen Artikel 9 für alle Betriebe einer Gruppe gilt, anwenden sollen. (Änderung 32) Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d >ursprünglicher Text> d) die verfahrenstechnischen Anforderungen und Einschränkungen des Betriebs bezueglich der technischen, organisatorischen und verwaltungsspezifischen Vorkehrungen zur Verhütung schwerer Unfälle aufgelistet werden; >Text nach EP-Abstimmung> d) die existierenden Vorschriften im Betrieb bezueglich der technischen, organisatorischen und verwaltungsspezifischen Vorkehrungen zur Verhütung schwerer Unfälle aufgelistet werden; (Änderung 33) Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe ga (neu) >Text nach EP-Abstimmung> ga) nachgewiesen wird, daß die Arbeitnehmer in geeigneter Form für den Betrieb der Anlage - sowohl unter normalen als auch unter aussergewöhnlichen Bedingungen - ausgebildet worden sind, um Unfälle zu verhüten bzw. bei ihrem Eintreten rasch und wirkungsvoll eingreifen zu können; diese Ausbildung muß sich auf folgendes erstrecken: - die Beschreibung der Gefahren und die erforderlichen Gegenmaßnahmen; - die dringendsten Notfallmaßnahmen; - den korrekten Umgang mit dem Material; - alle arbeitsplatzspezifischen Risiken. (Änderung 34) Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 >ursprünglicher Text> Im Rahmen des Sicherheitsüberwachungssystems des Betriebs werden betriebsinterne Sicherheitsrevisionen (Audits) durchgeführt. Die Ergebnisse werden den zuständigen Behörden bei den Inspektionen nach Artikel 18 zur Verfügung gestellt. >Text nach EP-Abstimmung> Als fester Bestandteil des Sicherheitsüberwachungssystems des Betriebs werden jährlich von allen Betrieben, die unter die Bestimmungen dieses Artikels fallen, betriebsinterne Sicherheitsrevisionen (Audits) durchgeführt. Die Ergebnisse werden den zuständigen Behörden bei den Inspektionen nach Artikel 18 zur Verfügung gestellt. (Änderung 35) Artikel 9 Absatz 5 erster Spiegelstrich >ursprünglicher Text> - mindestens alle fünf Jahre, >Text nach EP-Abstimmung> - mindestens alle drei Jahre, (Änderung 36) Artikel 9 Absatz 5 nach dem dritten Spiegelstrich (neu) >Text nach EP-Abstimmung> - jederzeit nach einem schweren Störfall, um den Umständen, unter denen der Zwischenfall sich ereignete und der Art und Weise, wie er verhindert wurde, Rechnung zu tragen. (Änderung 37) Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 1a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Die Überprüfung kann nicht nur durch die zuständige Behörde selbst, sondern auch von "beauftragten Stellen" (z.B. TÜV) auf Kosten des Betreibers durchgeführt werden. (Änderung 38) Artikel 9 Absatz 7 >ursprünglicher Text> (7) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die zuständige Behörde die Kriterien veröffentlicht, die sie bei ihrer Entscheidung darüber, daß von einem Stoff oder einem Betrieb keine Gefahr eines schweren Unfalls im Sinne von Absatz 6 ausgehen kann, anzuwenden beabsichtigt, und eine Ausfertigung dieser Kriterien der Kommission übermittelt. Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 22 erforderlichenfalls vereinheitlichte Kriterien. >Text nach EP-Abstimmung> (7) Die Kommission erlässt mit Inkrafttreten dieser Richtlinie vereinheitlichte Kriterien, die die Behörden bei ihrer Entscheidung darüber anzuwenden haben, daß von einem Stoff oder einem Betrieb keine Gefahr eines Unfalls im Sinne von Absatz 6 ausgehen kann. Diese Kriterien umfassen: - die Methoden und Verfahren für die Analyse und Bewertung des Risikos, - die Sicherheitsüberwachungssysteme einschließlich der Methoden und Verfahren der Sicherheitsrevision (Audit), - die Verläßlichkeit der Vorkehrungen und technischen Systeme zur Unfallverhütung. (Änderung 39) Artikel 10 Einleitung >ursprünglicher Text> Bei einer Änderung einer Anlage, eines Lagers oder eines Betriebs, aus der sich nennenswerte Gefahren schwerer Unfälle ergeben könnten, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß der Betreiber >Text nach EP-Abstimmung> Bei einer Änderung einer Anlage, eines Herstellungsverfahrens, eines Lagers oder eines Betriebs, aus der sich nennenswerte Gefahren schwerer Unfälle ergeben könnten, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß der Betreiber (Änderung 40) Artikel 11 Absatz 3 >ursprünglicher Text> (3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten unbeschadet der Verpflichtungen der zuständigen Behörden, daß - bei internen und externen Notfallplänen das Personal des Betriebs und - bei externen Notfallplänen die Bevölkerung, die von einem Unfall betroffen wäre, Gelegenheit erhalten, an der Vorbereitung der aufgrund dieser Richtlinie zu erstellenden Notfallpläne mitzuwirken. >Text nach EP-Abstimmung> (3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten unbeschadet der Verpflichtungen der zuständigen Behörden, daß die Notfallpläne erstellt werden in Konsultation mit: - den Beschäftigten des Betriebs, wobei im Falle interner und externer Notfallpläne insbesondere ein Sicherheitskomitee zu bilden ist, - der gegebenenfalls betroffenen Bevölkerung, wobei bei externen Notfallplänen insbesondere die Anwohnervertretungen hinzuzuziehen sind. (Änderung 41) Artikel 11 Absatz 5 Einleitung >ursprünglicher Text> (5) Die Mitgliedstaaten führen ein System ein, das gewährleistet, daß die Notfallpläne von der hierzu bezeichneten Person oder Behörde unverzueglich zur Ausführung gebracht werden, sobald >Text nach EP-Abstimmung> (5) Die Mitgliedstaaten führen ein System ein, das gewährleistet, daß die Notfallpläne von den hierzu bezeichneten Betriebsangehörigen und gegebenenfalls zuständigen Behörde unverzueglich zur Ausführung gebracht werden, sobald (Änderung 42) Artikel 11 Absatz 7 >ursprünglicher Text> (7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständige Behörde die Kriterien veröffentlicht, die sie bei ihrer Entscheidung darüber, daß von einem Betrieb keine Gefahr schwerer Unfälle ausserhalb des Betriebsgeländes gemäß Absatz 6 ausgehen kann, anzuwenden beabsichtigt, und eine Ausfertigung dieser Kriterien der Kommission übermittelt. Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 22 erforderlichenfalls vereinheitlichte Kriterien. >Text nach EP-Abstimmung> (7) Die Kommission erlässt mit Inkrafttreten dieser Richtlinie vereinheitlichte Kriterien, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei ihrer Entscheidung darüber anzuwenden sind, daß von einem Betrieb keine Gefahr schwerer Unfälle ausserhalb des Betriebsgeländes gemäß Absatz 6 ausgehen kann. (Änderung 115) Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 >ursprünglicher Text> Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß in ihrer Flächennutzungspolitik und den entsprechenden Durchführungsverfahren langfristig berücksichtigt wird, daß unter diese Richtlinie fallende Betriebe von Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebieten und vom Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders empfindlichen bzw. besonders wertvollen Gebieten getrennt werden müssen und daß günstige Bedingungen für den Notfalleinsatz im Fall eines schweren Unfalls zu schaffen sind. >Text nach EP-Abstimmung> Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß in ihrer Flächennutzungspolitik und den entsprechenden Durchführungsverfahren langfristig die technischen und sonstigen nach Artikel 5 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen sowie die Notwendigkeit berücksichtigt werden, daß unter diese Richtlinie fallende Betriebe von Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebieten und vom Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders empfindlichen bzw. besonders wertvollen Gebieten getrennt werden müssen und daß günstige Bedingungen für den Notfalleinsatz im Fall eines schweren Unfalls zu schaffen sind. (Änderung 44) Artikel 12 Absatz 3 >ursprünglicher Text> (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Kriterien für die Ansiedlung und Flächennutzungsplanung mit, die sie im Zusammenhang mit Absatz 1 anwenden. Die Kommission stellt nach dem Verfahren des Artikels 22 erforderlichenfalls Leitlinien für solche Kriterien auf. >Text nach EP-Abstimmung> (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Kriterien für die Ansiedlung und Flächennutzungsplanung mit, die sie im Zusammenhang mit Absatz 1 anwenden. Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 22 erforderlichenfalls vereinheitlichte Kriterien. (Änderung 45) Artikel 12 Absatz 3a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> (3a) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um im Umkreis von Betrieben, die unter diese Richtlinie fallen, Sicherheitsbereiche festzulegen, damit im Falle eines Unfalls die Sicherheit der Anrainer gewährleistet ist. >Text nach EP-Abstimmung> Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, daß in diesem Bereich keine weitere Nutzung als diejenige im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Betriebs genehmigt werden kann; sie verpflichten sich ferner, entsprechende erforderliche Maßnahmen auf der Ebene der Flächennutzungsbestimmungen für diesen Bereich zu ergreifen. (Änderung 46) Artikel 12a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Bei Risikobetrieben (Produktion und Lagerung) muß ein Technologietransfer mit dem Transfer geeigneter Techniken und sachdienlicher Informationen für den sicheren Betrieb dieses Unternehmens einhergehen. (Änderung 47) Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 >ursprünglicher Text> (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Falle eines Unfalls den Personen, die von einem schweren Unfall in einem unter Artikel 9 fallenden Betrieb betroffen werden können, von Amts wegen mitgeteilt werden. Diese Informationen werden alle zwei Jahre überprüft und erforderlichenfalls und zumindest bei Änderungen im Sinne von Artikel 10 wiederholt und aktualisiert. Sie werden darüber hinaus der Öffentlichkeit ständig zugänglich gemacht. Die Zeit zwischen jeder Wiederholung der Unterrichtung der Öffentlichkeit darf in keinem Fall vier Jahre überschreiten. >Text nach EP-Abstimmung> (1) Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 90/313/EWG(1) werden die Informationen über die Unfallrisiken, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Falle eines Unfalls den Personen, die von einem schweren Unfall in einem unter Artikel 9 fallenden Betrieb betroffen werden können, von Amts wegen sowie jeder natürlichen oder juristischen Person auf Antrag mitgeteilt, wobei letztere kein Interesse geltend machen muß. Diese Informationen werden alle zwei Jahre überprüft und erforderlichenfalls und zumindest bei Änderungen im Sinne von Artikel 10 wiederholt und aktualisiert. Sie werden darüber hinaus der Öffentlichkeit ständig zugänglich gemacht. Die Zeit zwischen jeder Wiederholung der Unterrichtung der Öffentlichkeit darf in keinem Fall vier Jahre überschreiten. (1) ABl. L 158 vom 23.06.1990, S. 56. (Änderung 48) Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 >ursprünglicher Text> Die Informationen enthalten zumindest die in Anhang IV bezeichneten Angaben. >Text nach EP-Abstimmung> Die Informationen enthalten zumindest die in Anhang IV bezeichneten Angaben. Niemand kann wegen der Verbreitung dieser Informationen in der Öffentlichkeit belangt werden. (Änderung 49) Artikel 13 Absatz 4 >ursprünglicher Text> (4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Sicherheitsbericht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Der Betreiber kann von der zuständigen Behörde verlangen, bestimmte Teile des Berichtes aus Gründen des Industrie-, Geschäfts- und Personengeheimnisses, der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung nicht offenzulegen. Nach Einwilligung der zuständigen Behörde legt der Betreiber in solchen Fällen der Behörde einen geänderten Bericht vor, in dem diese Fragen ausgeklammert sind, und unterbreitet diesen der Öffentlichkeit. >Text nach EP-Abstimmung> (4) Der Sicherheitsbericht muß veröffentlicht werden. Der Betreiber kann von der zuständigen Behörde verlangen, bestimmte Teile des Berichtes aus Gründen des Industrie-, Geschäfts- und Personengeheimnisses, der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung nicht offenzulegen, sofern er dies begründet und diese Vorenthaltung für die Sicherheit der Bevölkerung nicht von Bedeutung ist. Nach Einwilligung der zuständigen Behörde legt der Betreiber in solchen Fällen der Behörde einen geänderten Bericht vor, in dem diese Fragen ausgeklammert sind. Dieser wird veröffentlicht. (Änderung 50) Artikel 13 Absatz 5 >ursprünglicher Text> (5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß sich die Öffentlichkeit an den einschlägigen Verfahren und Debatten betreffend - die Erstellung von Plänen zur Ansiedlung neuer unter Artikel 9 fallender Betriebe, die Änderung bestehender Betriebe im Sinne von Artikel 10, soweit diese Änderungen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtung auf dem Gebiet der Flächennutzungsplanung unterliegen, und Erschließungsmaßnahmen in der Umgebung bestehender Betriebe, - die Konzepte zur Verhütung schwerer Unfälle und die Kriterien der zuständigen Behörde sowie die zur Durchführung dieser Richtlinie entwickelten Strategien und Verfahren auf dem Gebiet der Industrieansiedlung und Flächennutzung beteiligen kann. >Text nach EP-Abstimmung> (5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Öffentlichkeit an den einschlägigen Verfahren und Debatten betreffend - die Erstellung von Plänen zur Ansiedlung neuer unter Artikel 9 fallender Betriebe, die Änderung bestehender Betriebe im Sinne von Artikel 10, soweit diese Änderungen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtung auf dem Gebiet der Flächennutzungsplanung unterliegen, und Erschließungsmaßnahmen in der Umgebung bestehender Betriebe, - die Konzepte zur Verhütung schwerer Unfälle und die Kriterien der zuständigen Behörde sowie die zur Durchführung dieser Richtlinie entwickelten Strategien und Verfahren auf dem Gebiet der Industrieansiedlung und Flächennutzung beteiligt wird. (Änderung 51) Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 2 >ursprünglicher Text> Dieses Inventar wird jährlich aktualisiert und der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme im Betrieb zugänglich gemacht. >Text nach EP-Abstimmung> Dieses Inventar wird jährlich aktualisiert und der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme im Betrieb und bei der zuständigen Behörde, an die es gerichtet ist, zugänglich gemacht. Niemand kann wegen der Information der Öffentlichkeit über dieses Inventar belangt werden. (Änderung 52) Artikel 15 Absatz 1 Einleitung >ursprünglicher Text> (1) Zur Verhütung und Eindämmung schwerer Unfälle unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission so bald wie möglich über die auf ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen schweren Unfälle und teilen ihr folgende Einzelheiten mit: >Text nach EP-Abstimmung> (1) Zur Verhütung und Eindämmung schwerer Unfälle unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission und die Europäische Umweltagentur so bald wie möglich über die auf ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen schweren Unfälle und teilen ihnen folgende Einzelheiten mit: (Änderung 53) Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c >ursprünglicher Text> c) Kurzbeschreibung der Umstände des Unfalls nebst Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der direkten Folgen für Mensch und Umwelt; >Text nach EP-Abstimmung> c) Kurzbeschreibung der Umstände des Unfalls nebst Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der Folgen für Mensch und Umwelt; (Änderung 54) Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 >ursprünglicher Text> (2) Sobald die Informationen gemäß Artikel 14 eingeholt sind, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über das Ergebnis ihrer Analyse und über ihre Empfehlungen, wobei ein von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 22 erstellter und regelmässig überprüfter Meldevordruck zu verwenden ist. >Text nach EP-Abstimmung> (2) Sobald die Informationen gemäß Artikel 14 eingeholt sind, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission und die Europäische Umweltagentur über das Ergebnis ihrer Analyse und über ihre Empfehlungen, wobei ein von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 22 erstellter und regelmässig überprüfter Meldevordruck zu verwenden ist. (Änderung 55) Artikel 15 Absatz 3 >ursprünglicher Text> (3) Die Mitgliedstaaten geben der Kommission Name und Anschrift aller Stellen bekannt, die gegebenenfalls über einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet schwerer Unfälle verfügen und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten bei der Unfallverhütung beraten können. >Text nach EP-Abstimmung> (3) Die Mitgliedstaaten geben der Kommission und der Europäischen Umweltagentur Name und Anschrift aller Stellen bekannt, die gegebenenfalls über einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet schwerer Unfälle verfügen und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung solcher Unfälle beraten können. (Änderung 56) Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Spiegelstrich >ursprünglicher Text> - innerhalb der festgesetzten Frist kein externer Notfallplan erstellt worden ist. >Text nach EP-Abstimmung> - innerhalb der festgesetzten Frist kein externer Notfallplan erstellt worden ist oder die in Artikel 11 vorgesehenen Informationen nicht entsprechend den in diesem Artikel angegebenen Voraussetzungen und Fristen übermittelt worden sind. (Änderung 57) Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 3 >ursprünglicher Text> Die Mitgliedstaaten sorgen entsprechend ihrer jeweiligen Rechtsordnung dafür, daß in den Fällen, in denen die zuständige Behörde die Weiterführung oder Inbetriebnahme eines Betriebs, einer Anlage oder eines Lagers oder von Teilen davon untersagt, weil innerhalb der festgelegten Frist kein externer Notfallplan erstellt worden ist, der Betreiber bei den für die Erstellung solcher Pläne zuständigen Behörden Entschädigung für alle durch das Verbot entstehenden Kosten beantragen kann. >Text nach EP-Abstimmung> Wird innerhalb der festgesetzten Frist kein externer Notfallplan erstellt, und ist diese Verzögerung allein der zuständigen Behörde anzulasten, und erweist sich ferner, daß es dringend geboten ist, die Weiterführung oder Inbetriebnahme eines Betriebs zu untersagen, so kann der Betreiber bei den für die Erstellung solcher Pläne zuständigen Behörden Entschädigung für alle durch das Verbot entstehenden Kosten sowie für alle durch die Beeinträchtigung des Nutzens und des Werts der Investition verursachten Schäden beantragen. Die zuständigen Behörden sind nicht gehalten, diese Entschädigung zu gewähren, wenn die Informationen gemäß Artikel 11 ihnen nicht fristgerecht im Sinne dieses Artikels übermittelt worden sind. (Änderung 81) Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c >ursprünglicher Text> c) Für alle Betriebe wird ein systematisches Inspektionsprogramm erstellt. Jeder unter Artikel 9 fallende Betrieb wird zumindest alle zwölf Monate einer Vor- Ort-Inspektion durch die zuständige Behörde unterzogen, es sei denn, die zuständige Behörde hat aufgrund einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des jeweiligen Betriebs ein Inspektionsprogramm mit längeren Inspektionsabständen erstellt. >Text nach EP-Abstimmung> c) Für alle Betriebe wird ein systematisches Inspektionsprogramm erstellt. Jeder unter Artikel 9 fallende Betrieb wird zumindest alle drei Jahre einer Vor- Ort-Inspektion durch die zuständige Behörde unterzogen, es sei denn, die zuständige Behörde oder Sachverständige oder Stellen, die im Auftrag der zuständigen Behörde handeln (beispielsweise der TÜV) haben aufgrund einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des jeweiligen Betriebs ein Inspektionsprogramm mit kürzeren Inspektionsabständen erstellt. (Änderung 59) Artikel 19 Absatz 1 Einleitung >ursprünglicher Text> (1) Die Kommission errichtet ein den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehendes Registrier- und Informationssystem, das insbesondere ausführliche Angaben über die auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetretenen schweren Unfälle enthält, mit dem Ziel >Text nach EP-Abstimmung> (1) Die Kommission und die Europäische Umweltagentur errichten ein den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehendes Registrier- und Informationssystem, das insbesondere ausführliche Angaben über die auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetretenen schweren Unfälle enthält, mit dem Ziel (Änderung 60) Artikel 19 Absatz 3 >ursprünglicher Text> (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen jährlichen Bericht über die Anzahl und Art der unter die Artikel 6 und 9 fallenden Betriebe, die Zahl der eingegangenen Sicherheitsberichte, die Zahl der internen und externen Notfallpläne und die Zahl der durchgeführten Inspektionen. Die Kommission veröffentlicht alljährlich eine Zusammenfassung dieser Informationen. >Text nach EP-Abstimmung> (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der Europäischen Umweltagentur einen jährlichen Bericht über die Anzahl und Art der unter die Artikel 6 und 9 fallenden Betriebe, die Zahl der eingegangenen Sicherheitsberichte, die Zahl der internen und externen Notfallpläne und die Zahl der durchgeführten Inspektionen. Die Kommission und die Europäische Umweltagentur veröffentlichen alljährlich eine Zusammenfassung dieser Informationen. (Änderung 73) Artikel 19a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Die Kommission knüpft geeignete Beziehungen zu den Fachgremien internationaler Organisationen einschließlich der ÖCD, um zu gewährleisten, daß weltweit Normen für die Abwehr der Gefahren schwerer Unfälle vereinbart werden. (Änderung 105) Artikel 19b (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Bis zum 30. Juni 1995 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für einen Anhang IVa zu den Grundsätzen und ausschlaggebenden Kriterien für die Vorbeugung von schweren Unfällen und für die im Falle eines schweren Unfalls zu ergreifenden Maßnahmen. (Änderung 61) Artikel 20 Absatz 1 Einleitung >ursprünglicher Text> (1) Die bei den zuständigen Behörden und der Kommission gemäß dieser Richtlinie eingegangenen Informationen sind nur insoweit vertraulich, als sie folgendes berühren: >Text nach EP-Abstimmung> (1) Die bei den zuständigen Behörden, der Kommission und der Europäischen Umweltagentur gemäß dieser Richtlinie eingegangenen Informationen sind nur insoweit vertraulich, als sie folgendes berühren: (Änderung 62) Artikel 20 Absatz 1 erster Spiegelstrich >ursprünglicher Text> - den vertraulichen Charakter der Tätigkeit der zuständigen Behörden und der Kommission, >Text nach EP-Abstimmung> - die Klausurberatungen der zuständigen Behörden, der Europäischen Umweltagentur und der Kommission, (Änderung 63) Artikel 20 Absatz 1 dritter Spiegelstrich >ursprünglicher Text> - die öffentliche Sicherheit oder andere Sicherheitsaspekte, >Text nach EP-Abstimmung> - die öffentliche Sicherheit, (Änderung 64) Artikel 20 Absatz 1 siebter Spiegelstrich >ursprünglicher Text> - von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung gelieferte Informationen. >Text nach EP-Abstimmung> - von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung gelieferte Informationen, wobei der vertrauliche Charakter dieser Informationen betont wurde. (Änderung 65) Artikel 20 Absatz 1a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> (1a) Die Verbreitung nichtvertraulicher Informationen in der Öffentlichkeit ist nicht strafbar. (Änderung 66) Artikel 21 >ursprünglicher Text> Das Verfahren des Artikels 22 findet Anwendung bei der Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt sowie der Erstellung der in Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 8, Artikel 11 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 5 genannten einheitlichen Kriterien, der in Artikel 12 Absatz 3 genannten Leitlinien und des in Artikel 15 Absatz 2 genannten Berichtes. >Text nach EP-Abstimmung> Das Verfahren des Artikels 22 findet Anwendung auf die in Artikel 12 Absatz 3 genannten Kriterien und den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Bericht. (Änderung 107) Artikel 22a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Die notwendigen Maßnahmen zur Anpassung der Anhänge der vorliegenden Richtlinie an den technischen Fortschritt sowie die im Hinblick auf spätere Änderungen der Anhänge notwendigen Maßnahmen werden gemäß dem in Artikel 130 s Absatz 1 des Vertrags vorgesehenen Verfahren festgelegt. (Änderung 68) Artikel 22b (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Die Kommission wird von einem sogenannten Verwaltungsausschuß - im folgenden "Ausschuß" genannt - unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. >Text nach EP-Abstimmung> Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. >Text nach EP-Abstimmung> Die Kommission erlässt Maßnahmen die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. >Text nach EP-Abstimmung> In diesem Fall gilt folgendes: Die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum, der in jedem vom Rat zu genehmigenden Rechtsakt festzulegen ist, der jedoch in keinem Fall drei Monate, vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet, übersteigen darf. Der Rat kann innerhalb des in dem vorstehenden Absatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen. (Änderung 117) Anhang I Teil 1 Spalte 1 Stoffe 7, 21 bis 23 und 28 >ursprünglicher Text> Dinickeltrioxid Nickelmonoxid Nickeldioxid Nickelsulfid Trinickeldisulfid >Text nach EP-Abstimmung> Dinickeltrioxid (in Pulverform) Nickelmonoxid (in Pulverform) Nickeldioxid (in Pulverform) Nickelsulfid (in Pulverform) Trinickeldisulfid (in Pulverform) (Änderung 69) Anhang I Teil 2 Spalte 1 Kategorien 4 und 5 >ursprünglicher Text> 4. EXPLOSIONSGEFÄHRLICH (wenn der Stoff/die Zubereitung unter die in Anmerkung 2a gegebene Definition fällt) >Text nach EP-Abstimmung> 4. EXPLOSIONSGEFÄHRLICH (wenn der Stoff/die Zubereitung unter die in Anmerkung 2a gegebene Definition fällt)(1) >ursprünglicher Text> 5. EXPLOSIONSGEFÄHRLICH (wenn der Stoff/die Zubereitung unter die in Anmerkung 2b gegebene Definition fällt) >Text nach EP-Abstimmung> 5. EXPLOSIONSGEFÄHRLICH (wenn der Stoff/die Zubereitung unter die in Anmerkung 2b gegebene Definition fällt)(1) >Text nach EP-Abstimmung> (1) Dies gilt nicht für zu zivilen Zwecken verwendete Munition. (Änderung 70) Anhang IVa (neu) >Text nach EP-Abstimmung> ANHANG IVa MASSGEBLICHE GRUNDSÄTZE UND KRITERIEN FÜR DIE VERHÜTUNG VON SCHWEREN UNFÄLLEN UND FÜR DIE IM FALLE SCHWERER UNFÄLLE ZU TREFFENDEN MASSNAHMEN >Text nach EP-Abstimmung> (Dieser Anhang ist von der Kommission zu erstellen.) Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Abwehr der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (KOM(94)0004 - C3-0116/94 - 94/0014(SYN)) (Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung) Das Europäische Parlament, - in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(94)0004 - 94/0014(SYN) ((ABl. C 106 vom 14.04.1994, S. 4.)), - vom Rat gemäß Artikel 130 s Absatz 1 des EG-Vertrags konsultiert (C3-0116/94), - gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung, - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik (A4-0082/94), 1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen; 2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags zu ändern; 3. fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Änderungen in seinen Gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen, den er gemäß Artikel 189 c Buchstabe a des EG-Vertrags festlegen wird; 4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.