51994AG0519(02)

GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 7/94 vom Rat festgelegt am 21. Februar 1994 im Hinblick auf die Annahme der Richtlinie 94/. . ./EG des Rates vom . . . zur Änderung der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle

Amtsblatt Nr. C 137 vom 19/05/1994 S. 0027


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 7/94 vom Rat festgelegt am 21. Februar 1994 im Hinblick auf die Annahme der Richtlinie 94/. . ./EG des Rates vom . . . zur Änderung der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (94/C 137/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrages,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei den Arbeiten des Ausschusses gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG (3) wurde deutlich, daß es innerhalb der in der Richtlinie 91/689/EWG (4) festgelegten Frist nicht möglich war, eine verbindliche Liste gefährlicher Abfälle zu erstellen, daß aber die Durchführung der Richtlinie 91/689/EWG von der Erstellung einer solchen Liste durch die Kommission abhängt.

Die Richtlinie 91/689/EWG muß mit möglichst geringer Verzögerung durchgeführt werden.

Die Erstellung einer Gemeinschaftsliste gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 4 der genannten Richtlinie ist nach wie vor erforderlich.

Es ist daher notwendig, die Aufhebung der Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle (5) zu verschieben -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 91/689/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum . . . (*) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(*) Als Datum der Termin 12 Monate nach Annahme dieser Richtlinie."

2. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

"Artikel 11

Die Richtlinie 78/319/EWG wird zum . . . (*) aufgehoben.

(*) Als Datum der Termin 12 Monate nach Annahme dieser Richtlinie."

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu . . . am . . .

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) ABl. Nr. C 271 vom 7. 10. 1993, S. 16.

(2) Stellungnahme vom 24. November 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S. 32).

(4) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 20.

(5) ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48).

BEGRÜNDUNG DES RATES

I. Einleitung

1. Die Kommission hat dem Rat am 21. September 1993 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle vorgelegt (1).

2. Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme am 19. November 1993 abgegeben (2).

3. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat am 28. Dezember 1993 Stellung genommen (3).

4. Die Kommission hat dem Rat am 28. Dezember 1993 im Anschluß an die Stellungnahme des Europäischen Parlaments ihren geänderten Vorschlag übermittelt (4).

II. Gemeinsamer Standpunkt

1. Der Rat hat am 21. Februar 1994 auf der Grundlage des Artikels 130s Absatz 1 des Vertrages einen gemeinsamen Standpunkt festgelegt.

2. Ziel der Richtlinie

Mit diesem Vorschlag soll für den Beginn der Anwendung der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle und die Aufhebung der Richtlinie 78/319/EWG über giftige und gefährliche Abfälle ein anderer Termin vorgesehen werden, um die praktischen und rechtlichen Probleme auszuräumen, die sich daraus ergeben, daß die in der Richtlinie 91/689/EWG vorgesehene Liste der gefährlichen Abfälle noch nicht vorliegt.

3. Allgemeine Bemerkungen

Bei der Festlegung des gemeinsamen Standpunkts hat sich der Rat um eine Lösung bemüht, die zum einen das der Richtlinie 91/689/EWG zugrunde liegende Konzept, und vor allem - wie dies vom Europäischen Parlament gewünscht wurde - die Bestimmungen des in dieser Richtlinie enthaltenen Artikels 1 Absatz 4 im wesentlichen wahrt, zum anderen jedoch eine ausreichende Frist für die Erstellung der erforderlichen Liste einräumt.

Im Bewusstsein eben dieser praktischen und rechtlichen Probleme wurde auf der Tagung des Rates (Umwelt) vom 2. und 3. Dezember eine politische Erklärung abgegeben, mit der sich die Mitgliedstaaten verpflichten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die Bestimmungen der aufgehobenen Richtlinie 78/319/EWG de facto weiterhin angewandt werden. Somit konnte der Rat die Abänderungen des Europäischen Parlaments, die von der Kommission übernommen worden waren, seinerseits mit der alleinigen Ausnahme der Abänderung Nr. 2 entweder wörtlich oder inhaltlich übernehmen.

4. Einzelbemerkungen

(Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den Text des gemeinsamen Standpunkts.)

4.1. Vom Rat an dem geänderten Vorschlag der Kommission vorgenommene Änderungen

Im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union wurde die Rechtsgrundlage angepasst und nunmehr Artikel 130s Absatz 1 gewählt, nachdem die Kommission vor dem Inkrafttreten des Vertrages Artikel 130s vorgeschlagen hatte.

In der Präambel schien es dem Rat logischer, zuerst festzustellen, daß die Erstellung einer Liste nicht möglich war und erst danach darauf hinzuweisen, daß eine solche Liste nach wie vor erforderlich ist. Daher wurde die Reihenfolge der ersten beiden Erwägungsgründe umgekehrt. Um den Text zu straffen, wurden diese in einem einzigen Erwägungsgrund zusammengefasst.

Ausserdem erscheint im Einklang mit der Formulierung des Erwägungsgrunds 2a des geänderten Vorschlags, mit dem zum Teil der Abänderung Nr. 2 des Europäischen Parlaments übernommen wird, das Adjektiv "erschöpfend" nicht mehr in diesen Erwägungsgründen. Seine Beibehaltung wäre im übrigen auch unvereinbar mit Artikel 1 Absatz 4 gewesen, in dem eine regelmässige Anpassung des Verzeichnisses vorgesehen ist.

4.2. Abänderungen des Europäischen Parlaments, die in den geänderten Vorschlag der Kommission aufgenommen wurden und im gemeinsamen Standpunkt enthalten sind

Wie unter Nummer 3 erwähnt, sind die Abänderungen Nr. 3 (Streichung des vierten Erwägungsgrunds des ursprünglichen Vorschlags) und Nummer 4 (Beibehaltung von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG) unverändert übernommen worden.

Die Abänderungen Nrn. 5 und 6 wurden übernommen, wobei jedoch in bezug auf die Frist für die Ausarbeitung der Liste eine flexiblere Lösung gewählt wurde. Hier wurde nämlich der Termin 31. März 1995 durch einen Termin ersetzt, der de facto 12 Monate nach Annahme der Richtlinie liegt. Mit dieser zusätzlichen Flexibilität soll verhindert werden, daß sich die Situation wiederholt, die den vorliegenden Vorschlag erforderlich gemacht hat.

4.3. Abänderung des Europäischen Parlaments, die von der Kommission übernommen aber nicht in den Text des gemeinsamen Standpunkts des Rates aufgenommen wurde

Der Rat hat die Abänderung Nr. 2 (Erwägungsgrund 2a des geänderten Vorschlags) nicht übernommen, da diese Abänderung inhaltlich einen Bereich - die Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen - betrifft, für den eine andere Rechtsgrundlage gilt als die hier vorgesehene.

4.4. Abänderung des Europäischen Parlaments, die von der Kommission nicht übernommen wurde

Der Rat hat die Abänderung Nr. 1 (Streichung des zweiten Erwägungsgrunds des geänderten Vorschlags) auch nicht übernommen, da die Beibehaltung des Erwägungsgrunds für die Begründung des Vorschlags unerläßlich ist (noch nicht vorliegende Liste, Notwendigkeit einer Liste für die Umsetzung der Richtlinie 91/689/EWG).

(1) ABl. Nr. C 271 vom 7. 10. 1993, S. 16.

(2) Vgl. Dok. P.E. 176.645 vom 19. 11. 1993.

(3) Vgl. Dok. CES 1157/93 vom 24. 11. 1993.

(4) Vgl. Dok. KOM(93) 696 endg. SYN 485 vom 28. 12. 1993.