51994AC1303

STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur"

Amtsblatt Nr. C 397 vom 31/12/1994 S. 0020


Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur () (94/C 397/10)

Der Rat beschloß am 20. Oktober 1994, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 198 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß beschloß, Herrn Strauß zum Hauptberichterstatter zu ernennen.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 320. Plenartagung (Sitzung vom 23. November 1994) mit 60 gegen 1 Stimme bei 24 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Allgemeine Bemerkungen

Vorbehaltlich der nachstehenden Bemerkungen unterstützt der Ausschuß die Vorschläge, die zur Änderung der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur vorgelegt wurden. Da sich die Vorschläge auf drei völlig verschiedene Sachverhalte beziehen, werden sie in dieser Stellungnahme getrennt voneinander behandelt.

2. Abmachungen zum Beitritt Norwegens

In den Beitrittsverhandlungen mit Norwegen hat die Union sich bereit erklärt, die norwegische Regelung beizubehalten, nach der Erzeugerorganisationen ausschließlich für ein bestimmtes Tätigkeitsfeld anerkannt werden. Daher unterstützt der Ausschuß den Vorschlag, dem zufolge sich die Mitgliedstaaten für ähnliche Regelungen entscheiden können. Er stimmt auch einer Erweiterung der Listen in den Anhängen I und II der Verordnung 3759/92 zu.

3. Die Krise auf dem Fischereisektor der Europäischen Union

Die Fischereikrise kann nur durch entschlossenes Handeln an einer ganzen Reihe von Fronten gelöst werden, von denen die Änderung der gemeinsamen Marktorganisation nicht einmal die wichtigste zu sein braucht. Die Vorschläge weisen jetzt einen bescheidenen Schritt in die richtige Richtung auf.

4. Der Ausschuß begrüsst, daß anerkannt wird, wie wichtig es ist, besonders die kleineren und schwächeren Erzeugerorganisationen darin zu bestärken, alle Aspekte der Behandlung und Vermarktung im Interesse der Qualitätsförderung zu verbessern. Damit die Vorschläge erfolgreich umgesetzt werden können, müssen bürokratische Prozeduren auf ein Minimum beschränkt bleiben, und jede bewilligte Hilfe muß unverzueglich ausgezahlt werden. Die Vorschläge in ihrer jetzigen Formulierung sind vage. Es ist wichtig, sicherzustellen, daß die neue Initiative detailliert und weithin bekannt gemacht wird.

5. Der Ausschuß erkennt an, daß in Übereinstimmung mit Artikel XI des GATT Erzeugerorganisationen keinen Spielraum von 10% unterhalb des Rücknahmepreises oder des gemeinschaftlichen Verkaufspreises mehr nutzen dürfen, wenn Mindestpreise auf Importe angewandt werden, und daß Nicht-Mitglieder von Erzeugerorganisationen notwendigerweise die Rücknahmepreise einhalten müssen. Es muß jedoch betont werden, daß die Schutzklauseln (Artikel 24 der Verordnung 3759/92) der Klarstellung und Vereinfachung bedürfen. Diese Klauseln müssen dringend und eingehend überprüft werden, besonders im Lichte der jüngst ausgehandelten GATT-Übereinkunft. Der Ausschuß wünscht zum Ergebnis einer solchen Studie ebenfalls gehört zu werden.

6. Es sollte erwogen werden, Schwertfisch (Ziphias gladius) in Anhang I und II der Verordnung 3759/92 aufnehmen.

7. Die vorgeschlagene Anhebung des besonderen finanziellen Ausgleichs auf 95 % des Rücknahmepreises wird zusammen mit der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung 3759/92 erwähnten zugänglichen Menge, die von 10% auf 5% gesenkt wird, einen Nettozuwachs bei den Zahlungen an Erzeugerorganisationen in Zeiten umfangreicher Rücknahmen bewirken. Da aber der besondere finanzielle Ausgleich nur für eine Dauer von höchstens vier Kalendermonaten gezahlt wird, muß man sich genau überlegen, zu welchem Zeitpunkt man diesen Ausgleich beantragt.

8. Zur Verarbeitung bestimmter Thunfisch

Der Ausschuß pflichtet den Vorschlägen für zur Verarbeitung bestimmten Thunfisch bei.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 1994.

Der Präsident

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Carlos FERRER

() ABl. Nr. C 298 vom 26. 10. 1994, S. 10.