51994AC1301

STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG des Rates über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch"

Amtsblatt Nr. C 397 vom 31/12/1994 S. 0018


Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG des Rates über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch () (94/C 397/08)

Der Rat beschloß am 13. September 1994, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 43 und 198 des EWG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß beschloß, Herrn Jaschick als Hauptberichterstatter mit der Vorbereitung der diesbezueglichen Arbeiten zu beauftragen.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 320. Plenartagung (Sitzung vom 23. November 1994) mehrheitlich bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

EINLEITUNG

Die Kommission beabsichtigt, mit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG des Rates über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (Dok. KOM (94) 315 endg.) die Bestimmungen für Betriebe mit niedriger Kapazität zu vereinfachen.

Diesem Ziel dienen

- neue Bestimmungen in Begleitdokumenten,

- eine Erhöhung der Bearbeitungshöchstgrenzen,

- eine Erweiterung des Vermarktungsradius sowie

- eine Rücksichtnahme auf saisonale und regionale Gegebenheiten.

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1. Allgemeine Bemerkungen

1.1. Der Ausschuß billigt - vorbehaltlich folgender Ausführungen - den Kommissionsvorschlag, der geeignet ist, dem beabsichtigten Ziel, die regionalen Betriebsstrukturen zu erhalten, näherzukommen. Der Ausschuß besteht darauf, daß durch die vorgesehenen Maßnahmen der gesundheitliche Verbraucherschutz nicht beeinträchtigt werden darf.

2. Besondere Bemerkungen

2.1.

Artikel 3 (1) A f, ii

Nach Auffassung des Ausschusses ist die Formulierung "einem Begleitdokument, dessen Format vom amtlichen Tierarzt genehmigt worden ist" unklar. Sie sollte durch folgenden Text ersetzt werden: "einem Begleitdokument, das alle vom amtlichen Tierarzt geforderten Informationen enthält".

2.2.

Artikel 4, Abschnitt A

Der Ausschuß stimmt im Interesse der Erhaltung regionaler Betriebsstrukturen der Erhöhung der Schlachtobergrenze von 12 GVE auf 20 GVE pro Woche bzw. 600 GVE auf 1 000 GVE pro Jahr zu.

2.3.

Artikel 4, Abschnitt A, Absatz 3

Der Ausschuß weist darauf hin, daß bei Wegfall des bisherigen Absatzes 3 und der Möglichkeit, Ausnahmen zu bewilligen, der Hygienestandard erhalten bleiben muß.

2.4.

Artikel 4, Abschnitt A, Absatz 4

Der Ausschuß stimmt dem Wegfall der Beschränkung auf nur lokale Vermarktung zu.

2.4.1. Im Interesse des gesundheitlichen Verbraucherschutzes muß die Beförderung des Fleisches gemäß Anhang I Kapitel XV unter "hygienischen Bedingungen" erfolgen; das Wort "zufriedenstellend" ist zu streichen.

2.5.

Artikel 4, Abschnitt A

Der Ausschuß begrüsst ausdrücklich die Möglichkeit zur saisonalen Anhebung der Bearbeitungshöchstgrenzen; dem Prinzip der Subsidiarität folgend trägt die Kommission durch eine solche Detailregelung regionalen Bräuchen Rechnung.

2.6.

Anhang I, Kapitel II, Nr. 14, Buchstabe c), Ziffer i

Der Ausschuß erinnert daran, daß hierzu die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen ist.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 1994.

Der Präsident

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Carlos FERRER

() ABl. Nr. C 224 vom 12. 8. 1994, S. 15.