STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (Kodifizierte Fassung)
Amtsblatt Nr. C 295 vom 22/10/1994 S. 0030
Stellungnahme zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Strassenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (Kodifizierte Fassung) (94/C 295/07) Der Rat beschloß am 11. Februar 1994, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 75 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen. Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr und Kommunikationsmittel nahm ihre Stellungnahme am 11. Mai 1994 an. Berichterstatter war Herr Decaillon. Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 316. Plenartagung (Sitzung vom 1. Juni 1994) einstimmig folgende Stellungnahme. 1. Am 9. Juli 1991 beschloß der Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 75 des EG-Vertrags um Stellungnahme zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr zu ersuchen. 2. Dieser Vorschlag hatte zum Ziel, einen koordinierten Text vorzulegen, der die seit 1974 erfolgten Änderungen an den Richtlinien 74/561/EWG und 74/562/EWG berücksichtigt und diese in einer einzigen Richtlinie zusammenfasst. 3. Der Ausschuß hat in seiner Stellungnahme (ABl. Nr. 91/C 339/04) die Zusammenfassung der Richtlinien 74/561/EWG und 74/562/EWG in einem einzigen Text befürwortet. 4. Im Anschluß an die von Luxemburg am 29. Januar 1992 vorgebrachten Bemerkungen erarbeitete die Kommission dann einen geänderten Vorschlag unter Einbeziehung der Richtlinie 77/796/EWG des Rates über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Strassenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer. Es handelt sich um eine konstitutive Kodifizierung in dem Sinne, daß die neue Richtlinie die einzelnen zu kodifizierenden Richtlinien ersetzt. 5. Der Ausschuß befürwortet den geänderten Vorschlag, der die Substanz der kodifizierten Texte vollständig unangetastet lässt; diese werden lediglich neu zusammengefasst und nur in dem Masse formal geändert, wie dies der Kodifizierungsvorgang selbst notwendig macht. 6. In bezug auf den Inhalt verweist der Ausschuß auf die Bemerkungen, die er in seiner Stellungnahme (Dok. CES 565/88) zu den vom Rat 1988 vorgeschlagenen diesbezueglichen Änderungen geäussert hat. 7. Mit Blick auf eine spätere Überarbeitung der Richtlinie wird die Kommission gebeten, zu einer etwaigen Aufnahme von Kraftfahrzeugen unter 3,5 t in den Anwendungsbereich Stellung zu nehmen. Geschehen zu Brüssel am 1. Juni 1994. Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses Susanne TIEMANN