51994AC0578

STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer - Geltungsbereich bestimmter Steuerbefreiungen und praktische Einzelheiten ihrer Durchführung

Amtsblatt Nr. C 195 vom 18/07/1994 S. 0087


Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer - Geltungsbereich bestimmter Steuerbefreiungen und praktische Einzelheiten ihrer Durchführung (1) (94/C 195/25)

Der Rat beschloß am 30. März 1994, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 198 des EWG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Da der Rat für die Ausarbeitung dieser Stellungnahme eine äusserst knappe Frist gesetzt hat, beschloß der Ausschuß, das Dringlichkeitsverfahren anzuwenden und Herrn Richard Müller zum Hauptberichterstatter zu bestellen (Artikel 46 der Geschäftsordnung).

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß verabschiedete auf seiner 315. Plenartagung (Sitzung vom 27. April 1994) einstimmig folgende Stellungnahme.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß billigt den Vorschlag für eine Richtlinie vorbehaltlich folgender Bemerkungen.

1. Der Ausschuß stellt fest, daß mit diesem Vorschlag der Ansatz weitergeführt wird, Maßnahmen zur einfacheren Anwendung des Gemeinsamen Mehrwertsteuersystems einzuführen. Er äussert die Hoffnung, daß das Ergebnis dieser Maßnahmen eine wirkliche Vereinfachung des Systems sein wird, die für ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes und die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen von Bedeutung ist.

2. Der Ausschuß fordert nachdrücklich, daß jede Änderung des gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystems dazu beiträgt, dieses zwecks Vermeidung von Steuerumgehung so engmaschig wie möglich zu machen.

3. Der Ausschuß hegt Zweifel hinsichtlich der Effizienz von Artikel 1 Nummer 4 und 7 betreffend Geschäfte im Rahmen von anderen Lagerverfahren als Zollagerverfahren. Diese Bestimmungen sind aus dem gerechtfertigten Bemühen um eine Dezentralisierung (Subsidiarität) entstanden, stellen jedoch insbesonders wegen ihres fakultativen Charakters eine erforderliche einheitliche Lösung nicht sicher. Darüber hinaus erscheint die vorgeschlagene Lösung nicht geeignet, eine notwendige Vereinfachung im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Behandlung anderer Reihengeschäfte mit mehr als drei beteiligten Unternehmern herbeizuführen, bei denen es zu einer innergemeinschaftlichen Warenbewegung kommt.

4. Der Ausschuß hegt Zweifel hinsichtlich der Vollständigkeit der getroffenen Regelungen in Artikel 1 Nummer 6 und Artikel 2 betreffend bestimmte Güterbeförderungs- und Nebenleistungen. Die in Artikel 2 genannten Ratsentscheidungen enthalten nämlich auch bis zum 31. Dezember 1994 befristete Vereinfachungslösungen für bestimmte Arbeiten und beweglichen körperlichen Gegenständen, die keine innergemeinschaftliche Lohnveredelung sind. Der Richtlinienvorschlag sollte wegen des bevorstehenden Fristablaufs entsprechend ergänzt werden.

5. Der Ausschuß bittet die Kommission, die Bestimmungen im Hinblick auf eine wirkliche Vereinfachung auf Transparenz zu überarbeiten. Sollten sie beibehalten werden, sollte die Kommission ihre Anwendung besonders aufmerksam verfolgen, damit die Bürden für die Unternehmen auf die Mehrwertsteuerpflichtigen nicht erhöht werden und jedem Verdacht auf Steuerumgehung, wie in Ziffer 2 genannt, der Boden entzogen wird.

Geschehen zu Brüssel am 27. April 1994.

Der Präsident

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Susanne TIEMANN

(1) ABl. Nr. C 107 vom 15. 4. 1994, S. 7.