STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für in Lebensmitteln verwendete Aromastoffe
Amtsblatt Nr. C 195 vom 18/07/1994 S. 0004
Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für in Lebensmitteln verwendete Aromastoffe (1) (94/C 195/02) Der Rat beschloß am 20. Dezember 1993, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 100 a des EWG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen. Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Umweltschutz, Gesundheitswesen und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 5. April 1994 an. Berichterstatter war Herr Gardner. Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 315. Plenartagung (Sitzung vom 27. April 1994) mehrheitlich bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme. 1. Einleitung Die Richtlinie 88/388/EWG enthält Vorschriften über in Lebensmitteln verwendete Aromastoffe, die in drei Kategorien eingeteilt werden: - natürliche Aromastoffe, - naturidentische Aromastoffe und - künstliche Aromastoffe. Vanillin ist ein Beispiel für die ersten beiden Kategorien, Ethylvanillin eines für die dritte Kategorie. In dem Verordnungsvorschlag wird ein Verfahren für die Aufstellung einer detaillierten Liste dieser Aromastoffe festgelegt. 2. Allgemeine Bemerkungen Der Wirtschafts- und Sozialausschuß schließt sich der Auffassung an, daß dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher bei Aromastoffen Vorrang gebührt. In der Europäischen Union sind rund 3 500 zumeist natürliche oder naturidentische Aromastoffe gängig. Sie sind grösstenteils in Nahrungsmitteln pflanzlicher und tierischer Herkunft, Gewürzen und sonstigen Stoffen enthalten, die der Mensch von alters her zu sich genommen hat. Auch in Zukunft werden die meisten Aromastoffe diesen Erzeugnissen entstammen. Deshalb sollte jede Liste zunächst mit einer Bewertung der künstlichen Aromastoffe beginnen und sich den anderen nur dann zuwenden, wenn die Notwendigkeit dazu besteht. Vorbehaltlich der vorstehenden wie auch der nachstehenden Bemerkungen billigt der Ausschuß den Vorschlag der Kommission. 3. Besondere Bemerkungen 3.1. Artikel 1 Absatz 1 Der allgemeine Ansatz der Kommission ist sehr vernünftig, doch sollte sich das Verfahren auch auf die im siebten Gedankenstrich der Richtlinie 88/388/EWG erwähnten Aromastoffe (Raucharomen) erstrecken, weil bei diesen die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Gesundheitsrisiken am grössten ist, wenn bei ihrer Herstellung Fehler begangen werden. Da es sich bei ihnen oft um Mischungen variabler chemischer Zusammensetzung handelt, müssen sie mit unterschiedlichen Methoden bewertet werden. Aus diesem Grunde ersucht der Ausschuß die Kommission dringend, für diese Aromastoffe eigens einen Vorschlag vorzulegen. 3.2. Artikel 2 Absatz 2 Die Voraussetzungen für die oben unter Ziffer 2 Absatz 3 erwähnte Notwendigkeit sollten spezifiziert werden. Auch müssen in bestimmten Fällen Verwendungsbedingungen festgelegt werden, um die Gesundheit der Verbraucher zu schützen. Artikel 2 Absatz 2 sollte daher folgendermassen ergänzt werden: "Wenn nötig, wird eine Liste der Aromastoffe aufgestellt, deren Verwendung unter Ausschluß aller anderen Aromastoffe zulässig ist. Diese Liste kann stufenweise erstellt werden. Diese Liste wird nach dem in Artikel 4 beschriebenen Verfahren angenommen und kann Bedingungen für den Zusatz von Aromastoffen einschließen, wenn diese Bedingungen aus gesundheitlichen Gründen für notwendig erachtet werden." 3.3. Artikel 7 Der angegebene Termin für das Inkrafttreten war (da bereits überschritten) offensichtlich eine Fiktion. 3.4. Anhang I Absatz 1 erster Gedankenstrich Die vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß verlangten Tests müssen durch die Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher zu schützen, begründet sein. 3.5. Anhang I Absatz 1 zweiter Gedankenstrich Aromastoffe lassen sich nur schwer dazu benutzen, die Auswirkungen mangelhafter Rohstoffe oder unerwünschter Herstellungspraktiken zu überdecken, um die Verbraucher irrezuführen. Die Prägnanz dieses Gedankenstrichs sollte dadurch erhöht werden, daß er einfach auf folgenden Wortlaut verkürzt wird: "und die Verbraucher durch ihre Verwendung nicht irregeführt werden." 3.6. Anhang I Absatz 3 Der Ausschuß hält den letzten Satzteil dieses Absatzes für sehr wichtig und tritt entschieden für eine ständige Neubewertung vor allem der neuen Stoffe ein. 3.7. Finanzielle Auswirkungen Zu den finanziellen Auswirkungen auf KMU und Gewerbetreibende fehlt jede Aussage. Eine 90tägige Untersuchung würde für jeden Aromastoff etwa 100 000 bis 150 000 ECU kosten, und die Prüfung aller 3 500 Aromastoffe würde die toxikologischen Testinstitute in der Gemeinschaft jahrzehntelang beschäftigen. Dies ist ein weiterer Grund, der für ein selektives Vorgehen spricht. 3.8. Datenschutz Die für die Aufstellung einer Positivliste preiszugebenden Daten sollten durch eine Geheimhaltungsklausel geschützt werden. Eine solche Klausel ist notwendig, wenn die Aromaforschung in der Europäischen Union fortgesetzt werden soll. Vielleicht könnte dieses Problem ähnlich wie bei Arzneimitteln gelöst werden. Geschehen zu Brüssel am 27. April 1994. Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses Susanne TIEMANN (1) ABl. Nr. C 1 vom 4. 1. 1994, S. 22.