51977FC0799

Vorschlag für eine Richtlinie …/…/EG des Rates vom […] über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien (kodifizierte Fassung)


DE

|KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN|

Brüssel, den

KOM( 2008 )

Vorschlag für eine

RICHTLINIE …/…/EG DES RATES

vom […]

über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien

(kodifizierte Fassung)

BEGRÜNDUNG

1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger“ ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann.

Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987 [1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschafts vorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schluss folgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert [2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechts sicherheit biete.

Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten.

Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einer Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungs prämien [3] kodifiziert werden. Die neue Richtlinie ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind [4] . Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsoli dierten Fassung der Richtlinie 77/799/EWG und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbei tungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang   II der kodifizierten Richtlinie gegenübergestellt.

Vorschlag für eine

 2004/106/EG Art. 1 Nr. 1

RICHTLINIE …/…/EG DES RATES

v om […]

über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien

 77/799/EWG (angepasst )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft , insbesondere auf Artikel    94  ,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [5] ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [6] ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien [7] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden [8] . Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

 77/799/ EWG Erwägungsgrund  (1)

(2) Die Praktiken der Steuerhinterziehung und Steuerflucht über die Grenzen der einzelnen Mitgliedstaaten hinaus führen zu Haushaltseinnahmeverlusten, verstoßen gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit und können Verzerrungen des Kapitalverkehrs und der Wettbewerbsbedingungen bewirken. Sie beeinträchtigen mithin das Funktionieren des Binnenmarktes .

 77/799/EWG Erwägungsgrund   (2)

(3) Der Rat hat daher am 10. Februar 1975 eine Entschließung über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der internationalen Steuerflucht und Steuerumgehung [9] angenommen.

 77/799/EWG Erwägungsgrund   (3)

(4) Da es sich hierbei um ein internationales Problem handelt, sind innerstaatliche Maßnahmen, deren Wirkungen nicht über die Grenzen eines Staates hinausreichen, unzulänglich. Auch die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen auf der Grundlage bilateraler Abkommen reicht nicht aus, um die neuen Formen der Steuerhinterziehung und Steuerflucht wirksam einzudämmen, die immer mehr einen multinationalen Charakter annehmen.

 77/799/EWG Erwägungsgrund (4) (angepasst)

(5) Daher erscheint es geboten, die Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen innerhalb der Gemeinschaft nach gemeinsamen Grundsätzen und Regeln zu  festigen  .

 77/799/EWG Erwägungsgrund   (5)

(6) Die Mitgliedstaaten sollten sich gegenseitig auf Ersuchen Auskünfte in Einzelfällen erteilen. Der um Auskunft ersuchte Staat sollte die notwendigen Ermittlungen zu deren Erlangung durchführen lassen.

 2004/56/EG Erwägungsgrund   (2)

(7) Führt ein Mitgliedstaat Ermittlungen durch, um die zur Beantwortung eines Amtshilfeersuchens erforderlichen Informationen zu beschaffen, so sollte er als in Erf ü llung eigener Aufgaben handelnd gelten . Auf diese Weise unterliegt die Beschaffung der Informationen nur einer einzigen Regelung, und die Ermittlungen werden nicht verzögert.

 77/799/EWG Erwägungsgrund   (6)

(8) Die Mitgliedstaaten sollten sich auch ohne Ersuchen gegenseitig alle Auskünfte erteilen, die für die zu treffende Festsetzung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geeignet erscheinen, insbesondere in den Fällen, in denen künstliche Gewinnverlagerungen zwischen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten vorzu liegen scheinen, oder wenn solche Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen zweier Mitglied staaten zur Steuerersparnis über ein drittes Land geleitet werden, oder schließlich wenn aus irgendeinem Grunde eine Steuerverkürzung eingetreten ist oder eintreten kann.

 77/799/EWG Erwägungsgrund   (7)

(9) Es ist geboten, da ss den Bediensteten der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats die Anwesenheit auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gestattet wird, wenn die beiden betroffenen Staaten dieses wünschen.

 77/799/EWG Erwägungsgrund   (8)

(10) Allerdings sollte sichergestellt werden , da ss die im Rahmen einer solchen Zusammenarbeit übermittelten Auskünfte nicht unbefugten Personen zugänglich gemacht werden, damit die grundlegenden Rechte der Bürger und Unternehmen gewahrt bleiben. Dies erfordert, da ss die Mitgliedstaaten die empfangenen Auskünfte, ohne Ermächtigung durch den auskunftgebenden Mitgliedstaat, nicht anderweitig verwenden als für steuerliche Zwecke oder zur Erleichterung der Steuerstrafverfolgung von Personen, die sich ihren steuerlichen Verpflichtungen entziehen. Ebenso sollten diese Staaten den empfangenen Auskünften das gleiche Maß an Vertraulichkeit gewähren, das sie im A uskunft gebenden Staat genießen, sofern es dieser Staat verlangt.

 2004/56/EG Erwägungsgrund   (6)

(11) Da es in einigen Mitgliedstaaten gesetzlich vorgeschrieben ist, einem Steuerpflichtigen Entscheidungen und Verfügungen im Zusammenhang mit seiner Steuerpflicht zuzustellen, und in Anbetracht der daraus erwachsenden Schwierigkeiten für die Steuerbehörden unter anderem in den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger in einen anderen Mitgliedstaat verzogen ist, ist es angebracht, dass die Steuerbehörden in derartigen Fällen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in den der Steuerpflichtige verzogen ist, um Amtshilfe ersuchen können.

 2004/56/EG Erwägungsgrund   (7)

(12) Da die steuerliche Lage eines oder mehrerer in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Steuerpflichtigen häufig von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse ist, sollte es ermöglicht werden, derartige Personen in gegenseitigem Einvernehmen und auf freiwilliger Grundlage gleichzeitigen Prüfungen durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu unterziehen, wann immer solche Prüfungen wirksamer erscheinen als nur von einem Mitgliedstaat durchgeführte Prüfungen.

 77/799/EWG Erwägungsgrund   (9)

(13) Es erscheint angebracht, einem Mitgliedstaat das Recht einzuräumen, die Durchführung von Ermittlungen oder die Auskunftsübermittlung zu verweigern, wenn das Recht oder die Verwaltungspraxis des A uskunft gebenden Mitgliedstaats seine Steuerverwaltung weder zu Ermittlungen noch zur Beschaffung oder Verwertung solcher Auskünfte für die eigenen steuerlichen Zwecke ermächtigt oder wenn die Übermittlung der öffentlichen Ordnung zuwiderliefe oder zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen würde oder schließlich wenn der interessierte Mitgliedstaat aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zur Übermittlung gleichwertiger Auskünfte nicht in der Lage wäre.

 77/799/EWG Erwägungsgrund   (10)

(14) Eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ist notwendig, um die Verfahren der Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch auf den betreffenden Gebieten, insbesondere auf dem Gebiet der künstlichen Gewinn verlagerung innerhalb von Konzernen, ständig zu überprüfen, damit diese Verfahren verbessert und geeignete Gemeinschaftsregelungen ausgearbeitet werden können .

 

(15) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang I Teil  B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

 77/799/EWG

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

 2004/106/EG Art. 1 Nr. 2

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen einander gemäß dieser Richtlinie alle Auskünfte, die für die korrekte Festsetzung der Einkommens- und Vermögenssteuern geeignet sein können, sowie alle Auskünfte in Bezug auf die Festsetzung der in Artikel   3 sechster Gedankenstrich der Richtlinie [ 76/308/EWG ] des Rates [10] genannten Steuern auf Ver sicherungsprämien.

 77/799/EWG

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten, unabhängig von der Erhebungsform, alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohn summensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 Beitrittsakte 1994 Art. 29 u nd Anh ang I, S. 276

(3) Gegenwärtig sind die in Absatz   2 genannten Steuern , insbesondere die F olgenden:

in Belgien:

Impôt des personnes physiques / Personenbelasting

Impôt des sociétés / Vennootschapsbelasting

Impôt des personnes morales / Rechtspersonenbelasting

Impôt des non-résidents / Belasting der niet-verblijfhouders

  2006/98/EG Art. 1 und Anhang Nr. 3 Buchst. a

in Bulgarien :

данък върху доходите на физическите лица

корпоративен данък

данъци, удържани при източника

алтернативни данъци на корпоративния данък

окончателен годишен (патентен) данък

  Beitrittsakte 2003 Art. 20 und Anhang II Nr. 9 , S. 557

in der Tschechischen Republik:

Daně z příjmů

Daň z nemovitostí

Daň dědická, daň darovací a daň z převodu nemovitostí

Daň z přidané hodnoty

Spotřební daně

  Beitrittsakte 1994 Art. 29 und Anhang I , S. 276

in Dänemark:

Indkomstskat til staten

Selskabsskat

Den kommunale indkomstskat

Den amtskommunale indkomstskat

Folkepensionsbidragene

Sømandsskat

Den særlige indkomstskat

Kirkeskat

Formueskat til staten

Bidrag til dagpengefonden

in Deutschland:

Einkommensteuer

Körperschaftsteuer

Vermögensteuer

Gewerbesteuer

Grundsteuer

  Beitrittsakte 2003 Art. 20 und Anhang II Nr. 9 , S. 557

in Estland:

Tulumaks

Sotsiaalmaks

Maamaks

  Beitrittsakte 1994 Art. 29 und Anhang I , S. 276

in Irland:

Income tax

Corporation tax

Capital gains tax

Wealth tax

in Griechenland:

Φόρος εισοδήματος φυσικών προσώπων

Φόρος εισοδήματος νομικών προσώπων

Φόρος ακινήτου περιουσίας

in Spanien:

Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas

Impuesto sobre Sociedades

Impuesto Extraordinario sobre el Patrimonio de las Personas Físicas

in Frankreich:

Impôt sur le revenu

Impôt sur les sociétés

Taxe professionnelle

Taxe foncière sur les propriétés bâties

Taxe foncière sur les propriétés non bâties

in Italien:

Imposta sul reddito delle persone fisiche

Imposta sul reddito delle persone giuridiche

Imposta locale sui redditi

  Beitrittsakte 2003 Art. 20 und Anhang II Nr. 9 , S. 557

in Zypern:

Φόρος Εισοδήματος

'Εκτακτη Εισφορά για την Άμυνα της Δημοκρατίας

Φόρος Κεφαλαιουχικών Κερδών

Φόρος Ακίνητης Ιδιοκτησίας

in Lettland:

iedzīvotāju ienākuma nodoklis

nekustamā īpašuma nodoklis

uzņēmumu ienākuma nodoklis

in Litauen:

Gyventojų pajamų mokestis

Pelno mokestis

Įmonių ir organizacijų nekilnojamojo turto mokestis

Žemės mokestis

Mokestis už valstybinius gamtos išteklius

Mokestis už aplinkos teršimą

Naftos ir dujų išteklių mokestis

Paveldimo turto mokestis

  Beitrittsakte 1994 Art. 29 und Anhang I , S. 276

in Luxemburg:

Impôt sur le revenu des personnes physiques

Impôt sur le revenu des collectivités

Impôt commercial communal

Impôt sur la fortune

Impôt foncier

  Beitrittsakte 2003 Art. 20 und Anhang II Nr. 9 , S. 557

in Ungarn :

Személyi jövedelemadó

Társasági adó

Osztalékadó

Általános forgalmi adó

Jövedéki adó

Építményadó

Telekadó

in Malta:

Taxxa fuq l-income

  Beitrittsakte 1994 Art. 29 und Anhang I , S. 276

in den Niederlanden:

Inkomstenbelasting

Vennootschapsbelasting

Vermogensbelasting

in Österreich:

Einkommensteuer

Körperschaftsteuer

Grundsteuer

Bodenwertabgabe

Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

  Beitrittsakte 2003 Art. 20 und Anhang II Nr. 9 , S. 557

in Polen:

Podatek dochodowy od osób prawnych

Podatek dochodowy od osób fizycznych

Podatek od czynności cywilnopranych

  Beitrittsakte 1994 Art. 29 und Anhang I , S. 276

in Portugal:

Contribuição predial

Imposto sobre a indústria agrícola

Contribuição industrial

Imposto de capitais

Imposto profissional

Imposto complementar

Imposto de mais-valias

Imposto sobre o rendimento do petróleo

Os adicionais devidos sobre os impostos precedentes

  2006/98/EG Art. 1 und Anhang Nr. 3 Buchst. a

in Rumänien :

impozitul pe venit

impozitul pe profit

impozitul pe veniturile obţinute din România de nerezidenţi

impozitul pe veniturile microîntreprinderilor

impozitul pe clădiri

impozitul pe teren

  Beitrittsakte 2003 Art. 20 und Anhang II Nr. 9 , S. 557

in Slowenien:

Dohodnina

Davki občanov

Davek od dobička pravnih oseb

Posebni davek na bilančno vsoto bank in hranilnic

in der Slowakei:

daň z príjmov fyzických osôb

daň z príjmov právnických osôb

daň z dedičstva

daň z darovania

daň z prevodu a prechodu nehnuteľností

daň z nehnuteľností

daň z pridanej hodnoty

spotrebné dane

  Beitrittsakte 1994 Art. 29 und Anhang I , S. 276

in Finnland:

Valtion tuloverot / de statliga inkomstskatterna

Yhteisöjen tulovero / inkomstskatten för samfund

Kunnallisvero / kommunalskatten

Kirkollisvero / kyrkoskatten

Kansaneläkevakuutusmaksu / folkpensionsförsäkringspremien

Sairausvakuutusmaksu / sjukförsäkringspremien

Korkotulon lähdevero / källskatten på ränteinkomst

Rajoitetusti verovelvollisen lähdevero / källskatten för begränsat skattskyldig

Valtion varallisuusvero / den statliga förmögenhetsskatten

Kiinteistövero /fastighetsskatten

in Schweden:

Den statliga inkomstskatten

Sjömansskatten

Kupongskatten

Den särskilda inkomstskatten för utomlands bosatta

Den särskilda inkomstskatten för utomlands bosatta artister m.fl.

Den statliga fastighetsskatten

Den kommunala inkomstskatten

Förmögenhetsskatten

im Vereinigten Königreich:

Income tax

Corporation tax

Capital gains tax

Petroleum revenue tax

Development land tax

 77/799/EWG

(4) Absatz   1 gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den in Absatz   3 aufgeführten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden könnten. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig sowie auch die Kommission von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Steuern.

  Beitrittsakte 1994 Art. 29 und Anhang I, S. 276, u nd Art. 29 und Anhang I, S. 278

(5) Der Ausdruck „ zuständigen Behörde “ bedeutet:

in Belgien:

De Minister van financiën oder sein Beauftragter

Le Ministre des finances oder sein Beauftragter

  2006/98/EG Art. 1 und Anhang Nr. 3 Buchst. b

in Bulgarien:

Изпълнителният директор на Националната агенция за приходите

  Beitrittsakte 2003 Art. 20 und Anhang II Nr. 9 , S. 558

in der Tschechischen Republik:

Ministr financí oder sein Beauftragter

  Beitrittsakte 1994 Art. 29 und Anhang I , S. 276 und Art. 29 und Anhang I , S. 278

in Dänemark:

Skatteministeren oder sein Beauftragter

in Deutschland:

Der Bundesminister der Finanzen oder sein Beauftragter

  Beitrittsakte 2003 Art. 20 und Anhang II Nr. 9 , S. 558

in Estland:

Rahandusminister oder sein Beauftragter

  Beitrittsakte 1994 Art. 29 und Anhang I , S. 276 und Art. 29 und Anhang I , S. 278

in Irland:

The Revenue Commissioners oder ihr Beauftragter

in Griechenland:

Το Υπουργείο Οικονομικών oder sein Beauftragter

in Spanien:

El Ministro de Economía y Hacienda oder sein Beauftragter

in Frankreich:

Le ministre de l'économie oder sein Beauftragter

in Italien:

 2004/56/EG Art. 1 Nr. 1 Buchst.   a

Il Capo del Dipartimento per le Politiche Fiscali oder sein Beauftragte r

  Beitrittsakte 2003 Art. 20 und Anhang II Nr. 9 , S. 558

in Zypern:

Υπουργός Οικονομικών oder sein Beauftragter

i n Lettland:

Finanšu ministrs oder sein Beauftragter

i n Litauen:

Finansų ministras oder sein Beauftragter

  Beitrittsakte 1994 Art. 29 und Anhang I, S. 276, und Art. 29 und Anhang I, S. 278

in Luxemburg:

Le ministre de finance oder sein Beauftragter

  Beitrittsakte 2003 Art. 20 und Anhang II Nr. 9 , S. 558

in Ungarn:

A pénzügyminiszter oder sein Beauftragter

in Malta:

Il-Ministru responsabbli għall-Finanzi oder sein Beauftragter

  Beitrittsakte 1994 Art. 29 und Anhang I , S. 276 und Art. 29 und Anhang I , S. 278

in den Niederlanden:

De minister van financiën oder sein Beauftragter

in Österreich:

Der Bundesminister für Finanzen oder sein Beauftragter

  Beitrittsakte 2003 Art. 20 und Anhang II Nr. 9 , S. 558

in Polen:

Minister Finansów oder sein Be auftra gter

  Beitrittsakte 1994 Art. 29 und Anhang I , S. 276 und Art. 29 und Anhang I , S. 278

in Portugal:

O Ministro das Finanças oder sein Beauftragter

  2006/98/EG Art. 1 und Anhang Nr. 3 Buchst. b

in Rumänien :

Ministerul Finanţelor Publice oder sein Beauftragter

  Beitrittsakte 2003 Art. 20 und Anhang II Nr. 9 , S. 558

in Slowenien:

Minister za financií oder sein Beauftragter

in der Slowakei:

Minister financií oder sein Beauftragter

  Beitrittsakte 1994 Art. 29 und Anhang I , S. 276 und Art. 29 und Anhang I , S. 278

in Finnland:

Valtiovarainministeriö oder sein Beauftragter

Finansministeriet oder sein Beauftragter

in Schweden:

 2004/56/EG Art. 1 Nr. 1 Buchst.   b

Chefen för Finansdepartementet oder sein Beauftragter

  Beitrittsakte 1994 Art. 29 und Anhang I, S. 278

im Vereinigten Königreich:

 2003/93/EG Art. 1 Nr. 2a

The Commissioners of Customs Excise oder ihr Beauftragter für beantragte Auskünfte zu Steuern auf Versicherungsprämien und Verbrauchssteuern

The Commissioners of Inland Revenue oder ihr Beauftragter für alle anderen Auskünfte .

 77/799/EWG

Artikel 2

Auskunft auf Ersuchen

(1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um die Erteilung der in Artikel   1 Absatz   1 bezeichneten Auskünfte im Einzelfall ersuchen. Die zuständige Behörde des um Auskunft ersuchten Staates braucht dem Ersuchen nicht zu entsprechen, wenn es scheint, da ss die zuständige Behörde des ersuchenden Staates ihre eigenen üblichen Auskunftsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, von denen sie nach Lage des Falles ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks hätte Gebrauch machen können.

(2) Zur Erteilung der Auskünfte nach Absatz   1 lä ss t die zuständige Behörde des um Auskunft ersuchten Mitgliedstaats gegebenenfalls die erforderlichen Ermittlungen durchführen.

 2004/56/EG Art. 1 Nr. 2

Zur Beschaffung der erbetenen Auskünfte verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde ihres Landes handelte.

 77/799/EWG

Artikel 3

Automatischer Auskunftsaustausch

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen sich gegenseitig ohne vorheriges Ersuchen regelmäßig die in Artikel   1 Absatz   1 bezeichneten Auskünfte für Gruppen von Einzelfällen, die sie im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach Artikel   11 festlegen.

Artikel 4

Spontaner Auskunftsaustausch

(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats soll der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Auskünfte, die ihr bekannt werden, in folgenden Fällen ohne vorheriges Ersuchen erteilen:

a) wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in dem anderen Mitgliedstaat hat;

b) wenn ein Steuerpflichtiger eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung in einem Mitgliedstaat erhält, die für ihn eine Steuererhöhung oder eine Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben mü ss te;

c) bei Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen eines Mitgliedstaats und einem Steuerpflichtigen eines anderen Mitgliedstaats, die über ein oder mehrere weitere Länder in einer Weise geleitet werden, die in einem der beiden oder in beiden Mitgliedstaaten zur Steuerersparnis führen kann;

d) wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Gründe für die Vermutung einer Steuerersparnis durch künstliche Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns hat;

e) wenn in einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit Auskünften, die ihm von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erteilt worden sind, ein Sachverhalt ermittelt worden ist, der für die Steuerfestsetzung in dem anderen Mitgliedstaat geeignet sein kann.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können im Rahmen des Konsultations verfahrens nach Artikel  11 den Auskunftsaustausch nach Absatz   1 des vorliegenden Artikels auf andere als die dort aufgeführten Fälle ausdehnen.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können sich in allen anderen Fällen gegenseitig ohne vorheriges Ersuchen die in Artikel   1 Absatz   1 bezeichneten Auskünfte erteilen, die ihnen zur Kenntnis gelangen.

 77/799/EWG (angepasst)

Artikel 5

Beschleunigung

Die zuständige Behörde des A uskunft gebenden Mitgliedstaats bemüht sich bei der Übermittlung von Auskünften nach den Artikeln   1 bis 4   um größtmögliche Beschleunigung. Stehen der Auskunftsübermittlung Hindernisse entgegen oder wird sie verweigert, so ist die zuständige Behörde des um Auskunft ersuchenden Staates unter Angabe der Hinderungsgründe oder der Gründe für die Verweigerung unverzüglich davon zu unterrichten.

Artikel 6

Hinzuziehung von Bediensteten der Steuerverwaltung des interessierten Staates

Zur Anwendung der   Artikel 1 bis 4   können die zuständigen Behörden des auskunft gebenden Mitgliedstaats und des interessierten Mitgliedstaats im Konsultationsverfahren nach Artikel  11 vereinbaren, da ss Bediensteten der Steuerverwaltung des interessierten Staates die Anwesenheit im A uskunft gebenden Staat gestattet wird. Einzelheiten zur Durchführung von Satz   1 werden gleichfalls in dem Konsultationsverfahren festgelegt.

  77/799/EWG

Artikel 7

Geheimhaltungsklausel

 2004/56/EG Art. 1 Nr. 3

(1) Alle Auskünfte, die ein Mitgliedstaat nach dieser Richtlinie erhält, sind in diesem Staat in gleicher Weise geheim zu halten wie die nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften erhaltenen Auskünfte. In jedem Fall dürfen diese Auskünfte

a) nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Steuerfestsetzung oder mit der verwaltungsmäßigen Überprüfung der Steuerfestsetzung unmittelbar befasst sind;

b) nur in einem gerichtlichen Verfahren, einem Strafverfahren oder einem Verfahren zur Verhängung von Verwaltungssanktionen, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung oder der Überprüfung der Steuerfestsetzung stehen, bekannt gemacht werden, und zwar nur den unmittelbar an diesen Verfahren Beteiligten; diese Auskünfte können jedoch in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder in Gerichtsurteilen erwähnt werden, wenn die zuständige Behörde des Auskunft gebenden Mitgliedstaats bei der erstmaligen Übermittlung der Auskünfte keine Einwände geltend macht;

c) unter keinen Umständen für andere als für steuerliche Zwecke oder für die Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens, eines Strafverfahrens oder eines Verfahrens zur Verhängung von Verwaltungssanktionen verwendet werden, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung oder der Überprüfung der Steuerfestsetzung stehen.

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die in Unterabsatz   1 genannten Auskünfte zur Festsetzung anderer Steuern, Abgaben und Gebühren, die unter Artikel   2 der Richtlinie [ 76/308/EWG ] fallen, verwendet werden.

 77/799/EWG

(2) Ein Mitgliedstaat, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraxis für die eigenen Besteuerungszwecke engere Grenzen als Absatz   1 vorsehen, ist auf Grund des genannten Absatzes nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, wenn sich der interessierte Staat nicht verpflichtet, diese engeren Grenzen zu beachten.

(3) Die zuständige Behörde des auskunftgebenden Mitgliedstaats kann gestatten, da ss Auskünfte abweichend von Absatz   1 in dem um Auskunft ersuchenden Mitgliedstaat für andere Zwecke verwendet werden, wenn die Auskünfte nach den Rechtsvorschriften des auskunftgebenden Staates dort unter den gleichen Umständen für derartige Zwecke verwendet werden können.

(4) Ist eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Auffassung, da ss die Auskünfte, die sie von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats von Interesse sein könnten, so kann sie dieser die Aus künfte mit Zustimmung der zuständigen Behörde des auskunftgebenden Staates übermitteln.

Artikel 8

Grenzen des Auskunftsaustausches

 2004/56/EG Art. 1 Nr. 4 Buchst.   a

(1) Diese Richtlinie verpflichtet einen um Auskunft ersuchten Mitgliedstaat nicht zur Durchführung von Ermittlungen oder zur Übermittlung von Auskünften, wenn seine Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraxis der Durchführung solcher Ermittlungen oder der Beschaffung der erbetenen Auskünfte durch die zuständige Behörde dieses Staates entgegenstehen.

 77/799/EWG

(2) Die Auskunftsübermittlung kann verweigert werden, wenn sie zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen oder wenn die Verbreitung der betreffenden Auskunft gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.

 2004/56/EG Art. 1 Nr. 4 Buchst.   b

(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die Übermittlung von Auskünften ablehnen, wenn der ersuchende Mitgliedstaat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, gleichartige Auskünfte zu übermitteln.

 2004/56/EG Art. 1 Nr. 5

Artikel 9

Zustellung

(1) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats stellt die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach Maßgabe der Rechtsvorschriften über die Zustellung entsprechender Rechtsakte im ersuchten Mitgliedstaat dem Empfänger alle von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen zu, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter diese Richtlinie fallenden Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen.

(2) Das Zustellungsersuchen enthält Angaben über den Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung, Namen und Anschrift des Empfängers sowie alle weiteren Auskünfte, die die Identifizierung des Empfängers erleichtern können.

(3) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger zugestellt wurde.

Artikel 10

Gleichzeitige Prüfungen

(1) Ist die steuerliche Lage eines oder mehrerer Steuerpflichtiger für zwei oder mehr Mitgliedstaaten von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse, so können diese Mitgliedstaaten vereinbaren, jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitige Prüfungen durchzuführen, um die dabei erlangten Informationen auszutauschen, wann immer solche Prüfungen wirksamer erscheinen als von einem Mitgliedstaat allein durchgeführte Prüfungen.

(2) Die zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats bestimmt selbst, welche Steuer pflichtigen sie als Gegenstand einer gleichzeitigen Prüfung vorschlägt. Sie unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die Fälle, die nach ihrer Auffassung einer gleichzeitige n Prüfung unterzogen werden sollten. Sie begründet ihre Wahl im Rahmen des Möglichen, indem sie die Informationen liefert, die sie zu dieser Entscheidung veranlasst haben. Sie gibt ferner an, in welchem Zeitraum derartige Prüfungen durchgeführt werden sollten.

(3) Die zuständige Behörde eines jeden betroffenen Mitgliedstaats entscheidet, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen will. Die zuständige Behörde bestätigt beim Erhalt eines Vorschlags zur gleichzeitigen Prüfung der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats ihr Einverständnis oder teilt ihre begründete Ablehnung mit.

(4) Jede zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten benennt einen für die Beaufsichtigung und Koordinierung der Prüfung verantwortlichen Vertreter.

 77/799/EWG Art. 9 ( angepasst )

Artikel 11

Konsultationen

(1) Über die Anwendung dieser Richtlinie finden, gegebenenfalls in einem Ausschu ss , Konsultationen statt zwischen

a) den zuständigen Behörden der beiden Mitgliedstaaten auf Verlangen einer von ihnen, wenn es sich um bilaterale Fragen handelt;

b) den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten und der Kommission auf Verlangen einer von ihnen oder der Kommission, wenn es sich nicht ausschließlich um bilaterale Fragen handelt.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unmittelbar miteinander verkehren. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen zulassen, da ss von ihnen bezeichnete Behörden in bestimmten Einzelfällen oder in bestimmten Gruppen von Einzelfällen unmittelbar miteinander verkehren.

(3) Haben sich die zuständigen Behörden über bilaterale Fragen auf den unter diese Richtlinie fallenden Gebieten — mit Ausnahme der Regelung von Einzelfällen — verständigt, so benachrichtigen sie hiervon so bald wie möglich die Kommission. Die Kommission unterrichtet ihrerseits die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten.

 77/799/EWG Art. 10

Artikel 12

Erfahrungsaustausch

Die Mitgliedstaaten überprüfen gemeinsam mit der Kommission ständig die Zusammenarbeit nach dieser Richtlinie und tauschen die Erfahrungen, insbesondere auf dem Gebiet der Konzernverrechnungspreise, mit dem Ziel aus, die Zusammenarbeit zu verbessern und gegebenenfalls Regelungen für die genannten Bereiche auszuarbeiten.

 77/799/EWG Art. 11 (angepasst)

Artikel 13

Verhältnis zu weitergehenden Beistandspflichten

Weitergehende Verpflichtungen zum Auskunftsaustausch nach anderen Rechtsvorschriften bleiben von   von dieser Richtlinie   unberührt.

 77/799/EWG Art. 12 (angepasst)

Artikel 14

Mitteilung der innerstaatlichen Rechtvorschriften

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission de n Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

 

Artikel 15

Aufhebung

Die Richtlinie 77/799/EWG, in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Rechtsakte , wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil  B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und der Anwendungsfristen aufgehoben.

Unbeschadet Absatz 3 gelten Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

  2003/93 / E G Art. 2 und 2004/106/EG Art. 3 Abs . 1 (angepasst)

Bezugnahmen auf die   aufgehobene   Richtlinie gelten :

a) sofern sie die Mehrwertsteuer betreffen, als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr.   1798/2003 des Rates [11] ;

b) sofern sie die Verbrauchsteuern betreffen, als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr.   2073/2004 des Rates [12] .

 

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

 77/799/EWG Art. 13

Artikel 17

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[…]

ANHANG I

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihre r nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 15)

Richtlinie 77/799/EWG des Rates (ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15)||

Beitrittsakte von 1979, Anhang I Teil VI Nr. 2 (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 95)||

Richtlinie 79/1070/EWG des Rates (ABl. L 331 vom 27.12.1979, S. 8)||

Beitrittsakte von 1985, Anhang I Teil V Nr. 5 (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 167)||

Richtlinie 92/12/EWG des Rates (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1) |nur Artikel 30 |

Beitrittsakte von 1994, Anhang I Teil XIII Buchstabe   B.1 (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 276)||

Beitrittsakte von 2003, Anhang II Abschnitt 9 Nr. 4 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 555)||

Richtlinie 2003/93/EG des Rates (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 23)||

Richtlinie 2004/56/EG des Rates (A B l. L 127 vom 29.4.2004, S. 70)||

Richtlinie 2004/106/EG des Rates (A B l. L 359 vom 4.12.2004, S. 30) |nur Artikel 1 und Artikel 3 Absatz 1 |

Richtlinie 2006/98/EG (ABl. 363 vom 20.12.2006, S. 129)|nur Artikel 1 hinsichtlich de r Bezugnahme auf die Richtlinie  77/799/EWG und Anhang   Nr. 3|

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung (gemäß Artikel 15 )

Richtlinie|Umsetzungsfrist|Datum der Anwendung|

77/799/EWG|1. Januar 1979|—|

79/1070/EWG|1. Januar 1981|—|

92/12/EWG|1. Januar 1993|—|

2003/93/EG|31. Dezember 2003|—|

2004/56/EG|1. Januar 2005|—|

2004/106/EG|30. Juni 2005|1. Juli 2005|

2006/98/EG|1. Januar 2007|––|

_____________

ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 77/799/EWG|Vorliegende Richtlinie|

Artikel 1 bis 6|Artikel 1 bis 6|

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster   Gedankenstrich|Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe   a|

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter   Gedankenstrich|Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe   b|

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter   Gedankenstrich|Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe   c|

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2|Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2|

Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4|Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4|

Artikel 8|Artikel 8|

Artikel 8a|Artikel 9|

Artikel 8b|Artikel 10|

Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich|Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a|

Artikel 9 Absatz 1 zwei ter Gedankenstrich|Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b|

Artikel 9 Absätze 2 und 3|Artikel 11 Absätze 2 und 3|

Artikel 10 und 11|Artikel 12 und 13|

Artikel 12 Absatz 1|—|

Artikel 12 Absatz 2|Artikel 14|

—|Artikel 15|

—|Artikel 16|

Artikel 13|Artikel 17|

—|Anhang I|

—|Anhang II|

_____________

[1] KOM(87) 868 PV.

[2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

[3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

[4] Anhang I Teil A dieses Vorschlags.

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

[6] ABl. C […] vom […], S. […].

[7] ABl. L   336 vom 27.12.1977, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG (ABl. L 363 vom 20 .12.200 6 , S. 129 ).

[8] Siehe Anhang I Teil A.

[9] ABl. C 35 vom 14.2.1975, S. 1.

[10] ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18.

[11] ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1.

[12] ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 1.