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20.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/51 |
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343/zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann: https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations
UN-Regelung Nr. 26 — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer vorstehenden Außenkanten [2022/82]
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Änderungsserie 04 — Datum des Inkrafttretens: 25. September 2020
INHALTSVERZEICHNIS
REGELUNG
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1. |
Anwendungsbereich und Zweck |
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2. |
Begriffsbestimmungen |
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3. |
Antrag auf Genehmigung |
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4. |
Genehmigung |
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5. |
Allgemeine Vorschriften |
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6. |
Besondere Vorschriften |
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7. |
Änderungen eines Fahrzeugtyps |
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8. |
Übereinstimmung der Produktion |
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9. |
Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion |
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10. |
Endgültige Einstellung der Produktion |
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11. |
Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden |
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12. |
Übergangsbestimmungen |
ANHÄNGE
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1. |
Mitteilung über die Genehmigung oder die Erweiterung oder die Versagung oder die Rücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seiner vorstehenden Außenkanten nach der Regelung Nr. 26 |
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2. |
Anordnungen der Genehmigungszeichen |
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3. |
Verfahren zur Bestimmung der Abmessungen von Vorsprüngen und Aussparungen |
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4. |
Mitteilung über die Erteilung oder die Versagung oder die Erweiterung oder die Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ einer selbstständigen technischen Einheit (Gepäckträger, Skiträger oder Funkempfangs- oder -sendeantenne) |
1. ANWENDUNGSBEREICH UND ZWECK
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1.1. |
Diese Regelung gilt für die vorstehenden Außenkanten von Fahrzeugen der Klasse M1 (1). Sie gilt nicht für außen angebrachte Einrichtungen für indirekte Sicht oder den Kugelkopf von Abschleppeinrichtungen. |
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1.2. |
Der Zweck dieser Regelung ist, die Gefahr oder Schwere der Verletzung von Personen zu verringern, die sich bei einem Zusammenstoß am Aufbau stoßen oder von diesem gestreift werden. Dies gilt sowohl für das stehende als auch für das fahrende Fahrzeug. |
2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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2.1. |
„Genehmigung eines Fahrzeugs“ bezeichnet die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner vorstehenden Außenkanten. |
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2.2. |
„Fahrzeugtyp“ bezeichnet Kraftfahrzeuge, die sich in wesentlichen Merkmalen wie der Form und den Werkstoffen der Außenflächen nicht unterscheiden: |
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2.3. |
„Außenfläche“ bezeichnet die Außenseite des Fahrzeugs einschließlich der Motorhaube, der Gepäckraumklappe, der Türen, der Kotflügel, des Daches, der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen sowie der sichtbaren Verstärkungsteile. |
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2.4. |
„Bodenlinie“ bezeichnet die Linie, die folgendermaßen bestimmt wird:
Um ein beladenes Fahrzeug herum ist ein Kegel mit vertikaler Achse von unbestimmter Höhe und mit einem halben Öffnungswinkel von 30 ° so herumzuführen, dass er die Außenfläche des Fahrzeugs stets und so niedrig wie möglich berührt. Die Bodenlinie ist die geometrische Verbindungslinie dieser Berührungspunkte. Die Ansatzpunkte für Wagenheber, die Auspuffrohre und die Räder sind bei der Bestimmung der Bodenlinie nicht zu berücksichtigen. Für die Radausschnitte wird angenommen, dass sie mit einer Oberfläche ausgefüllt sind, die die sie umgebende Außenfläche stetig fortsetzt. Bei der Bestimmung der Bodenlinie ist an beiden Enden des Fahrzeugs der Stoßfänger zu berücksichtigen. Je nach Fahrzeug kann die Bodenlinie am äußersten Rand des Stoßfängerquerschnitts oder an der Aufbauverkleidung unter dem Stoßfänger verlaufen. Sind zwei oder mehr Berührungspunkte vorhanden, so ist zur Bestimmung der Bodenlinie der niedrigste Berührungspunkt maßgebend. |
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2.5. |
„Abrundungsradius“ bezeichnet den Radius eines Kreises, dessen Bogen der abgerundeten Form des betreffenden Bauteils am ehesten entspricht. |
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2.6. |
„Beladenes Fahrzeug“ bezeichnet das bis zur technisch zulässigen Höchstmasse beladene Fahrzeug. Fahrzeuge mit hydropneumatischer, hydraulischer oder pneumatischer Federung oder einer Einrichtung zur automatischen lastabhängigen Niveauregulierung müssen sich bei der Prüfung im vom Hersteller angegebenen ungünstigsten normalen Fahrzustand befinden. |
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2.7. |
„Äußerster Rand“ des Fahrzeugs bezeichnet, in Bezug auf die Seiten des Fahrzeugs, die Ebene parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs, die mit dem seitlichen Außenrand des Fahrzeugs zusammenfällt, und in Bezug auf die Vorder- und die Rückseite des Fahrzeugs, die rechtwinklig dazu liegende Querebene des Fahrzeugs, die mit dem vorderen und hinteren Außenrand des Fahrzeugs zusammenfällt, wobei die folgenden vorstehenden Teile nicht berücksichtigt werden: |
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2.7.1. |
Reifen in der Nähe des Bodenberührungspunktes und Verbindungen zu Reifendruckanzeigern, |
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2.7.2. |
möglicherweise an den Rädern angebrachte Gleitschutzeinrichtungen, |
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2.7.3. |
Einrichtungen für indirekte Sicht, |
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2.7.4. |
seitliche Fahrtrichtungsanzeiger, Umrissleuchten, Begrenzungs- und Schlussleuchten sowie Parkleuchten, |
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2.7.5. |
in Bezug auf die Vorder- und die Rückseite: Teile, die an den Stoßfängern befestigt sind, Abschleppeinrichtungen und Auspuffrohre. |
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2.8. |
„Abmessung des vorstehenden Teils“ eines an einer Außenfläche angebrachten Bauteils bezeichnet die Abmessung, die nach dem in Anhang 3 Absatz 2 dieser Regelung beschriebenen Verfahren bestimmt wird. |
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2.9. |
„Bezugslinie einer Außenfläche“ bezeichnet die Linie durch die beiden Punkte, die die jeweilige Lage des Mittelpunkts einer Kugel bei der ersten und der letzten Berührung ihrer Oberfläche mit einem Bauteil während des in Anhang 3 Absatz 2.2 dieser Regelung beschriebenen Messverfahrens beschreiben. |
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2.10. |
„Antenne“ bezeichnet jede Einrichtung für die Übertragung und/oder den Empfang elektromagnetischer Signale. |
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2.11. |
„Stoßfänger“ bezeichnet die äußere Struktur des unteren Teils der Fahrzeugfront oder -rückseite. Hierzu gehören alle Strukturen, die das Fahrzeug bei einem Frontal- oder Heckaufprall mit geringer Geschwindigkeit schützen sollen, sowie alle daran befestigten Teile. |
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2.12. |
„Stoßfängerverkleidung“ bezeichnet die nicht starre Außenfläche eines Stoßfängers, die sich im Allgemeinen über die gesamte Breite der Fahrzeugfront oder des Fahrzeughecks erstreckt. |
3. ANTRAG AUF GENEHMIGUNG
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3.1. |
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der vorstehenden Außenkanten. |
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3.1.1. |
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der vorstehenden Außenkanten ist vom Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. |
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3.1.2. |
Dem Antrag ist in dreifacher Ausfertigung Folgendes beizufügen: |
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3.1.2.1. |
Fotografien der Vorder- und der Rückseite sowie der Seitenflächen des Fahrzeugs, die in einem Winkel von 30 ° bis 45 ° zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs aufgenommen worden sind, |
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3.1.2.2. |
Zeichnungen (mit den Abmessungen) der Stoßfänger sowie gegebenenfalls |
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3.1.2.3. |
Zeichnungen bestimmter vorstehender Außenkanten und soweit erforderlich auch Zeichnungen gewisser Teile der Außenfläche gemäß Absatz 6.9.1. |
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3.1.3. |
Ein Fahrzeug, das für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist, ist dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen dieses technischen Dienstes sind außerdem bestimmte Teile und Muster des verwendeten Werkstoffs vorzulegen. |
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3.2. |
Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung hinsichtlich der Gepäckträger, Skiträger oder Funkempfangs- oder -sendeantennen, die als selbstständige technische Einheiten gelten. |
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3.2.1. |
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung hinsichtlich der Gepäckträger, Skiträger oder Funkempfangs- oder -sendeantennen, die als selbstständige technische Einheiten gelten, ist von dem Fahrzeughersteller oder dem Hersteller der genannten selbstständigen technischen Einheiten oder dem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. |
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3.2.2. |
Für jeden Typ einer der in Absatz 3.2.1 genannten Einrichtungen ist dem Antrag Folgendes beizufügen: |
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3.2.2.1. |
In dreifacher Ausführung: Unterlagen mit einer Beschreibung der technischen Merkmale der selbstständigen technischen Einheit sowie der mit jeder verkauften selbstständigen technischen Einheit mitzuliefernden Montageanleitung. |
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3.2.2.2. |
Ein Muster des Typs der selbstständigen technischen Einheit. Falls die zuständige Behörde es für erforderlich hält, kann sie ein weiteres Muster anfordern. |
4. GENEHMIGUNG
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4.1. |
Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner vorstehenden Außenkanten. |
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4.1.1. |
Entspricht der zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeugtyp den Vorschriften in den Absätzen 5 und 6, ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen. |
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4.1.2. |
Jede Genehmigung für einen Fahrzeugtyp umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 03 entsprechend der Änderungsserie 03) geben die Änderungsserie mit den neuesten wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem weiteren Fahrzeugtyp zuteilen. |
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4.1.3. |
Die Erteilung, die Erweiterung, die Versagung, die Rücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 entspricht, mitzuteilen. |
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4.1.4. |
An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die auf dem Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus: |
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4.1.4.1. |
einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat, (2) |
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4.1.4.2. |
der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 4.1.4.1. |
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4.1.5. |
Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, dann braucht das Zeichen nach Absatz 4.1.4.1 nicht wiederholt zu werden; In diesem Fall sind die zusätzlichen Zahlen und Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, in Spalten rechts neben dem Zeichen nach Absatz 4.1.4.1 anzuordnen. |
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4.1.6. |
Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein. |
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4.1.7. |
Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe des vom Hersteller angebrachten Typenschilds des Fahrzeugs oder auf diesem selbst anzubringen. |
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4.1.8. |
Anhang 2 dieser Regelung zeigt Beispiele für die Anordnung von Genehmigungszeichen. |
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4.1.9. |
Vor Erteilung der Typgenehmigung muss die Typgenehmigungsbehörde prüfen, ob ausreichende Maßnahmen getroffen worden sind, die eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion gewährleisten. |
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4.2. |
Genehmigung hinsichtlich der Gepäckträger, Skiträger oder Funkempfangs- oder -sendeantennen, die als selbstständige technische Einheiten gelten. |
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4.2.1. |
Entspricht der zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Typ einer selbstständigen technischen Einheit den Vorschriften der Absätze 6.16, 6.17 und 6.18, so ist die Genehmigung für diesen Typ der selbstständigen technischen Einheit zu erteilen. |
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4.2.2. |
Jeder genehmigten selbstständigen technischen Einheit wird eine Genehmigungsnummer zugeteilt. Ihre ersten beiden Ziffern (gegenwärtig 03 entsprechend der am 23. Juni 2005 in Kraft getretenen Änderungsserie 03) geben die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem weiteren Typ einer selbstständigen technischen Einheit zuteilen. |
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4.2.3. |
Die Erteilung, die Erweiterung, die Versagung, die Rücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für den Typ einer selbstständigen technischen Einheit nach dieser Regelung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 4 entspricht, mitzuteilen. |
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4.2.4. |
An jeder selbstständigen technischen Einheit, die einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die im Genehmigungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus: |
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4.2.4.1. |
einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat,2 |
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4.2.4.2. |
der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 4.2.4.1. |
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4.2.5. |
Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein. |
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4.2.6. |
Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe des vom Hersteller angebrachten Typenschilds der selbstständigen technischen Einheit oder auf diesem selbst anzubringen. |
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4.2.7. |
Anhang 2 dieser Regelung zeigt Beispiele für die Anordnung von Genehmigungszeichen. |
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4.2.8. |
Die Typgenehmigungsbehörde muss vor Erteilung der Typgenehmigung prüfen, ob ausreichende Maßnahmen für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion getroffen worden sind. |
5. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
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5.1. |
Die Vorschriften dieser Regelung gelten nicht für die Teile der Außenfläche, die bei beladenem Fahrzeug und insbesondere bei geschlossenen Türen, Fenstern, Frontklappen und Gepäckraumklappen |
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5.1.1. |
entweder in einer Höhe von mehr als 2 m oder |
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5.1.2. |
unterhalb der Bodenlinie oder |
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5.1.3. |
so liegen, dass sie in Ruhelage oder in Betrieb von einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm nicht berührt werden können. |
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5.2. |
Die Außenfläche des Fahrzeugs darf keine nach außen gerichteten spitzen oder scharfen Teile oder nach außen vorstehende Teile aufweisen, deren Form, Abmessungen, Richtung oder Härte die Gefahr oder die Schwere der Verletzung von Personen erhöhen können, die bei einem Zusammenstoß von der Außenfläche erfasst oder gestreift werden. |
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5.3. |
Die Außenfläche des Fahrzeugs darf keine nach außen gerichteten Teile aufweisen, von denen Fußgänger, Radfahrer oder Motorradfahrer erfasst werden können. |
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5.4. |
An der Außenfläche vorstehende Teile müssen einen Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm aufweisen. Diese Vorschrift gilt nicht für Teile der Außenfläche, die um weniger als 5 mm vorstehen; allerdings müssen bei diesen Teilen die nach außen gerichteten Kanten abgerundet sein, es sei denn, diese Teile stehen um weniger als 1,5 mm vor. |
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5.5. |
Vorstehende Teile der Außenfläche aus Werkstoffen, deren Härte 60 Shore A nicht übersteigt, dürfen einen Abrundungsradius unter 2,5 mm haben.
Die Härtebestimmung des Teils ist in am Fahrzeug angebauten Zustand vorzunehmen. Ist eine Härtemessung nach dem Shore-A-Verfahren nicht möglich, dann ist die Härte nach vergleichbaren Verfahren zu ermitteln. |
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5.6. |
Die Bestimmungen der Absätze 5.1 bis 5.5 gelten zusätzlich zu den besonderen Vorschriften in Absatz 6, sofern in diesen besonderen Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. |
6. BESONDERE VORSCHRIFTEN
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6.1. |
Verzierungen |
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6.1.1. |
Aufgesetzte Verzierungen, die um mehr als 10 mm über ihre Halterung hervorstehen, müssen sich zurückdrücken, ablösen oder umbiegen lassen, wenn auf ihre am weitesten herausragende Stelle in einer beliebigen Richtung in einer Ebene, die ungefähr parallel zu der Oberfläche verläuft, an der sie angebracht sind, eine Kraft von 10 daN ausgeübt wird. Diese Vorschriften gelten nicht für Verzierungen an Kühlergittern, für die nur die allgemeinen Vorschriften nach Absatz 5 gelten.
Zum Aufbringen der Kraft von 10 daN ist ein Stößel mit abgeflachtem Ende und einem Durchmesser von höchstens 50 mm zu verwenden. Ist dies nicht möglich, so ist ein gleichwertiges Verfahren anzuwenden. Sind die Verzierungen zurückgedrückt, abgelöst oder umgebogen, dann dürfen die verbleibenden Teile nicht um mehr als 10 mm vorstehen. Diese vorstehenden Teile müssen in jedem Fall den Vorschriften des Absatzes 5.2 entsprechen. Ist eine Verzierung auf einem Sockel angebracht, so gilt dieser als Teil der Verzierung und nicht als Teil der Auflagefläche. |
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6.1.2. |
Schutzleisten oder -kappen auf der Außenfläche fallen nicht unter die Anforderungen nach Absatz 6.1.1; sie müssen jedoch am Fahrzeug fest angebracht sein. |
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6.2. |
Scheinwerfer |
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6.2.1. |
Vorstehende Blenden und Einfassungen sind an Scheinwerfern zulässig, sofern ihr Vorsprung, gemessen im Verhältnis zur äußeren lichtdurchlässigen Fläche des Scheinwerfers, nicht mehr als 30 mm und ihr Abrundungsradius durchgehend mindestens 2,5 mm beträgt.
Bei einem Scheinwerfer, der hinter einer zusätzlichen lichtdurchlässigen Fläche angebracht ist, wird der vorstehende Teil von der äußersten lichtdurchlässigen Fläche aus gemessen. Die Abmessung der vorstehenden Teile ist nach dem Verfahren gemäß Anhang 3 Absatz 3 der vorliegenden Regelung zu bestimmen. |
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6.2.2. |
Versenkbare Scheinwerfer müssen sowohl in Betriebs- wie auch in versenkter Stellung den Vorschriften nach Absatz 6.2.1 entsprechen. |
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6.2.3. |
Die Vorschriften des Absatzes 6.2.1 gelten nicht für Scheinwerfer, die im Aufbau versenkt sind oder von Teilen des Aufbaus überragt werden, wenn der Aufbau den Vorschriften des Absatzes 6.9.1 entspricht. |
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6.3. |
Gitter und Aussparungen |
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6.3.1. |
Die Vorschriften des Absatzes 5.4 gelten nicht für Aussparungen zwischen festen oder beweglichen Teilen einschließlich derjenigen, die einen Teil von Lufteintritts- oder -austrittsöffnungsgittern oder Kühlergittern bilden, sofern der Abstand zwischen benachbarten Elementen nicht größer als 40 mm ist und die Gitter und Aussparungen eine Funktion haben. Bei Aussparungen zwischen 40 mm und 25 mm müssen die Abrundungsradien 1 mm oder mehr betragen. Beträgt jedoch der Abstand zwischen zwei benachbarten Teilen 25 mm oder weniger, so dürfen die Abrundungsradien der äußeren Stirnflächen der Teile nicht kleiner als 0,5 mm sein. Der Abstand zwischen zwei benachbarten Elementen bei Gittern und Aussparungen ist nach dem Verfahren gemäß Anhang 3 Absatz 4 der vorliegenden Regelung zu bestimmen. |
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6.3.2. |
Die Verbindung der Stirnseite mit den Seitenflächen jedes Elements, das ein Gitter oder eine Aussparung bildet, muss abgerundet sein. |
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6.4. |
Scheibenwischer |
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6.4.1. |
Die Scheibenwischer müssen so angebracht sein, dass die Welle für den Wischerarm (Abbildung 0 Nummer 1) mit einem Schutzgehäuse (Abbildung 0 Nummer 1.1) ausgestattet ist, dessen Abrundungsradius den Vorschriften des Absatzes 5.4 entspricht und die Oberfläche ihres Endes mindestens 150 mm2 beträgt. Der Wischerarm (Halterung und Wischerarm, d. h. die Nummern 2 und 2.1 in Abbildung 0) ist mit einem Abrundungsradius zu konstruieren, der den Vorschriften des Absatzes 5.4 entspricht. Abgerundete Abdeckungen müssen eine Projektionsfläche von mindestens 150 mm2 haben, deren Abstand von dem am weitesten vorstehenden Punkt höchstens 6,5 mm beträgt. Diese Vorschriften gelten auch für Heckscheibenwischer und Scheinwerferwischer. |
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6.4.2. |
Absatz 5.4 gilt nicht für die Wischerblätter (Abbildung 0 Nummer 4), die Stützelemente (Abbildung 0 Nummer 3; sofern vorhanden), für den Nebenarm (Abbildung 0 Nummer 2.2; sofern vorhanden), für das Scharnier zwischen der Halterung und dem Wischerarm (Abbildung 0 Nummer 5; sofern vorhanden), oder für die Verbindung zwischen Wischerarm und Nebenarm (Abbildung 0 Nummer 6; sofern vorhanden). Diese Teile müssen jedoch so beschaffen sein, dass sie weder scharfe Kanten noch spitze oder schneidende Teile haben. |
Abbildung 0
Beispiel für die Anordnung der Teile
Legende:
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1 |
Welle für den Wischerarm |
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1.1 |
Schutzgehäuse |
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2 |
Halterung |
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2.1 |
Wischerarm |
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2.2 |
Nebenarm |
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3 |
Stützelemente |
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4 |
Wischerblätter |
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5 |
Scharnier |
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6 |
Verbindung zwischen Wischerarm und Nebenarm |
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6.4.3. |
Die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 6.4.1 und 6.4.2 ist mit den Scheibenwischern in Endstellung zu überprüfen. |
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6.5. |
Stoßfänger |
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6.5.1. |
Die Enden der Stoßfänger müssen zur Außenfläche nach innen hin gebogen sein, um die Gefahr eines Hängenbleibens auf ein Minimum zu beschränken. Diese Vorschrift gilt als eingehalten, wenn der Stoßfänger zurückgesetzt oder in den Aufbau integriert ist oder aber das Ende des Stoßfängers so nach innen gebogen ist, dass er von einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm nicht berührt werden kann und der Zwischenraum zwischen dem Ende des Stoßfängers und den ihn umgebenden Teilen des Aufbaus nicht größer als 20 mm ist. |
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6.5.2. |
Wenn die Begrenzung des Stoßfängers, die der senkrechten Projektion des äußeren Fahrzeugumrisses entspricht, eine harte Oberfläche hat, muss diese Fläche einen Abrundungsradius von mindestens 5 mm an allen Punkten haben, die von der Umrisslinie des Fahrzeugs bis 20 mm nach innen liegen, und in allen anderen Fällen muss der Mindestabrundungsradius 2,5 mm betragen. Diese Vorschrift gilt für den Teil des Bereichs, der von der Umrisslinie bis 20 mm nach innen verläuft und sich zwischen und vor (oder, beim hinteren Stoßfänger, zwischen und hinter) den Berührungspunkten der Umrisslinie mit zwei vertikalen Ebenen, die mit der Längsmittelsymmetrieebene des Fahrzeugs einen Winkel von 15 ° bildet, befindet (siehe Abbildung 1). |
Abbildung 1
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6.5.3. |
Die Vorschrift des Absatzes 6.5.2 gilt nicht für Teile des Stoßfängers, daran befestigte Teile oder Stoßfängereinsätze, die um weniger als 5 mm vorstehen; dies gilt vor allem für Fugenabdeckungen und Düsen für Scheinwerferreinigungsanlagen; allerdings müssen bei diesen Teilen die nach außen gerichteten Kanten abgerundet sein, es sei denn, diese Teile stehen um weniger als 1,5 mm vor. |
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6.5.4. |
Die Vorschrift des Absatzes 6.5.2 gilt nicht für die Stoßfängerverkleidung. Die Bestimmungen des Absatzes 5 dieser Regelung gelten weiterhin. |
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6.6. |
Griffe, Scharniere und Druckknöpfe an Türen, Gepäckräumen und Motorhauben; Tankverschlüsse und -abdeckungen. |
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6.6.1. |
Diese Teile dürfen bei Tür- oder Gepäckraumgriffen nicht um mehr als 40 mm und in allen anderen Fällen nicht um mehr als 30 mm nach außen vorstehen. |
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6.6.2. |
Sind die Griffe der Seitentüren Drehgriffe, so müssen sie eine der beiden folgenden Anforderungen erfüllen: |
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6.6.2.1. |
Bei Griffen, die in einer Ebene parallel zur Oberfläche der Tür gedreht werden, muss das frei bewegliche Ende nach hinten gerichtet sein. Das Griffende muss zur Oberfläche der Tür hin gebogen und durch eine Einfassung oder eine Vertiefung geschützt sein. |
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6.6.2.2. |
Griffe, die sich nach außen in einer beliebigen Richtung schwenken lassen, die nicht parallel zur Oberfläche der Tür verläuft, müssen in der Verriegelungsstellung durch eine Einfassung oder eine Vertiefung geschützt sein. Das frei bewegliche Ende muss entweder nach hinten oder nach unten gerichtet sein.
Griffe, die der letztgenannten Vorschrift nicht entsprechen, können dennoch zugelassen werden, wenn:
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6.7. |
Räder, Radmuttern, Radnabenkappen und Zierkappen |
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6.7.1. |
Die Vorschriften nach Absatz 5.4 finden keine Anwendung. |
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6.7.2. |
Räder, Radmuttern, Radnabenkappen und Radscheiben dürfen keine spitzen oder scharfen Teile aufweisen, die über die Außenfläche der Radfelgen hinausragen. Flügelmuttern sind nicht gestattet. |
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6.7.3. |
Wenn das Fahrzeug geradeaus fährt, darf außer den Reifen kein Teil der Räder, der oberhalb der durch ihre Drehachse verlaufenden waagrechten Ebene liegt, über die senkrechte Projektion der Außenfläche oder des Aufbaus in eine waagrechte Ebene hinausragen. Wenn es jedoch durch funktionelle Erfordernisse gerechtfertigt ist, so dürfen Zierkappen, die Radmuttern und Nabenmuttern bedecken, unter der Bedingung über die senkrechte Projektion der Außenfläche oder des Aufbaus hinausragen, dass der Abrundungsradius der Oberfläche des vorstehenden Teils nicht kleiner als 30 mm ist und dass der Vorsprung über die senkrechte Projektion der Außenfläche oder des Aufbaus hinaus keinesfalls 30 mm überschreitet. |
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6.8. |
Blechkanten |
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6.8.1. |
Blechkanten, wie die Kanten von Wasserabflussrinnen oder die Schienen von Schiebetüren, sind nur zulässig, sofern sie gebördelt oder mit einem Schutzüberzug versehen sind, der den entsprechenden Vorschriften dieser Regelung entspricht.
Eine ungeschützte Kante gilt als gebördelt, wenn sie entweder um ungefähr 180 ° oder so zum Aufbau hin gebördelt ist, dass sie von einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm nicht berührt werden kann. Die Vorschriften des Absatzes 5.4 gelten nicht für die folgenden Blechkanten: hintere Kante der vorderen Fahrzeughaube und vordere Kante des hinteren Gepäckraums. Die hintere Kante der vorderen Fahrzeughaube schließt die Fortschreibung dieser Kante nach links und rechts ein (z. B. als Oberkante des Kotflügels oder als Kante der A-Säule). Diese Fortschreibung wird seitlich durch den äußersten seitlichen Punkt der Windschutzscheibe begrenzt. |
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6.9. |
Karosserieteile |
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6.9.1. |
Falze der Karosserieteile dürfen einen Abrundungsradius aufweisen, der kleiner als 2,5 mm, jedoch nicht kleiner als ein Zehntel der nach Absatz 1 des Anhangs 3 zu bestimmenden Höhe „H“ des Vorsprungs ist. |
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6.10. |
Seitliche Luft- oder Regenabweiser |
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6.10.1. |
Die Kanten der seitlichen Abweiser, die nach außen gerichtet werden können, müssen einen Abrundungsradius von mindestens 1 mm aufweisen. |
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6.11. |
Ansatzpunkte für Wagenheber und Auspuffrohre |
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6.11.1. |
Ansatzpunkte für Wagenheber und Auspuffrohre dürfen nicht um mehr als 10 mm über die vertikale Projektion der vertikal über ihnen liegenden Bodenlinie hinausragen. Abweichend von dieser Vorschrift darf ein Auspuffrohr um mehr als 10 mm über die vertikale Projektion der Bodenlinie hinausragen, sofern es mit gerundeten Kanten mit einem Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm endet. |
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6.12. |
Lufteinlass- und -auslassklappen |
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6.12.1. |
Lufteinlass- und -auslassklappen müssen in allen Betriebsstellungen den Vorschriften der Absätze 5.2, 5.3 und 5.4 entsprechen. |
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6.13. |
Dach |
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6.13.1. |
Schiebedächer sind nur in geschlossener Stellung zu berücksichtigen. |
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6.13.2. |
Cabriolets sind sowohl bei geschlossenem als auch bei geöffnetem Verdeck zu prüfen. |
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6.13.2.1. |
Bei geöffnetem Verdeck wird der Fahrzeuginnenraum innerhalb einer dem geschlossenen Klappverdeck entsprechenden gedachten Fläche nicht geprüft. |
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6.13.2.2. |
Ist für das Gestänge des gefalteten Verdecks eine Abdeckung als Standardausrüstung vorhanden, dann ist die Prüfung mit dieser Abdeckung durchzuführen. |
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6.14. |
Fenster |
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6.14.1. |
Fenster, die sich von der Außenfläche des Fahrzeugs nach außen schwenken lassen, müssen in allen Gebrauchsstellungen den folgenden Vorschriften entsprechen: |
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6.14.1.1. |
Keine exponierte Kante darf nach vorn gerichtet sein. |
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6.14.1.2. |
Kein Teil des Fensters darf über den äußersten Rand des Fahrzeugs hinausragen. |
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6.15. |
Halterungen für die amtlichen Kennzeichen |
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6.15.1. |
Die vom Fahrzeughersteller für die amtlichen Kennzeichen mitgelieferten Halterungen müssen den Vorschriften des Absatzes 5.4 dieser Regelung entsprechen, sofern sie von einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm berührt werden können, wenn ein amtliches Kennzeichen entsprechend der Empfehlung des Fahrzeugherstellers angebracht ist. |
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6.16. |
Gepäckträger und Skiträger |
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6.16.1. |
Gepäck- und Skiträger müssen so am Fahrzeug befestigt sein, dass eine starre Verriegelung in mindestens einer Richtung vorhanden ist und dass horizontale, Längs- und Querkräfte übertragen werden können, die mindestens der vom Hersteller angegebenen vertikalen Tragfähigkeit des Trägers entsprechen. Bei der Prüfung des nach den Anweisungen des Herstellers am Fahrzeug befestigten Gepäck- oder Skiträgers dürfen die Prüflasten nicht nur an einem einzigen Punkt aufgebracht werden. |
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6.16.2. |
Flächen, die nach dem Anbringen des Trägers von einer Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm berührt werden können, dürfen keine Teile mit einem Abrundungsradius von weniger als 2,5 mm haben, sofern nicht die Vorschriften des Absatzes 6.3 angewandt werden können. |
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6.16.3. |
Befestigungsteile wie Schrauben, die ohne Werkzeuge angezogen oder gelöst werden, dürfen nicht um mehr als 40 mm über die in Absatz 6.16.2 genannten Flächen hinausragen, wobei der vorstehende Teil nach dem in Anhang 3 Absatz 2 dieser Regelung vorgeschriebenen Verfahren bestimmt wird; allerdings wird eine Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm in den Fällen verwendet, in denen das in Absatz 2.2 dieses Anhangs vorgeschriebene Verfahren angewandt wird. |
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6.17. |
Antennen |
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6.17.1. |
Funkempfangs- und -sendeantennen müssen so am Fahrzeug befestigt sein, dass ihr freies Ende, wenn es in einer vom Hersteller der Antenne angegebenen Benutzungsstellung weniger als 2 m von der Straßenoberfläche entfernt ist, sich innerhalb des Bereichs befindet, der von den vertikalen Ebenen, die im Abstand von 10 cm zum äußersten Rand des Fahrzeugs nach Absatz 2.7 zur Mitte hin liegen, begrenzt wird. |
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6.17.2. |
Antennen müssen außerdem so am Fahrzeug angebracht und ihr freies Ende muss, falls erforderlich, so gesichert sein, dass kein Teil der Antenne über den äußersten Rand des Fahrzeugs nach Absatz 2.7 dieser Regelung hinausragt. |
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6.17.3. |
Antennenstäbe können einen Abrundungsradius von weniger als 2,5 mm aufweisen. Das freie Ende muss jedoch mit einer festen Kappe mit einem Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm versehen sein. |
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6.17.4. |
Antennensockel dürfen nicht um mehr als 40 mm vorstehen, wobei diese Abmessung nach dem Verfahren in Anhang 2 Absatz 3 dieser Regelung bestimmt wird. |
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6.17.4.1. |
Ist es bei Fehlen eines flexiblen Antennenstabes oder Teils nicht möglich festzustellen, was der Sockel einer Antenne ist, so gilt diese Vorschrift als erfüllt, wenn nach einer in Vorwärts- und Rückwärtsrichtung aufgebrachten horizontalen Kraft von nicht mehr als 50 daN durch einen Stößel mit abgeflachtem Ende von nicht mehr als 50 mm Durchmesser an dem am meisten hervorstehenden Teil der Antenne:
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6.17.4.2. |
Die Absätze 6.17.4 und 6.17.4.1 werden nicht angewandt für Antennen hinter der vertikalen Querebene, die durch den „R“-Punkt des Fahrzeugführers verläuft, vorausgesetzt, dass die Antenne einschließlich ihres Gehäuses maximal 70 mm hervorsteht, wobei diese Abmessung nach dem Verfahren in Anhang 3 Absatz 2 dieser Regelung bestimmt wird.
Wenn die Antenne hinter jener Vertikalebene angeordnet ist, aber mehr als 70 mm vorsteht, findet Absatz 6.17.4.1 mit einer Begrenzung für das Hervorstehen von 70 mm anstelle von 40 mm Anwendung. |
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6.18. |
Montageanleitung |
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6.18.1. |
Gepäckträger, Skiträger und Funkempfangs- oder -sendeantennen, die als selbstständige technische Einheiten genehmigt worden sind, dürfen nicht ohne Montageanleitung zum Verkauf angeboten, verkauft oder gekauft werden. Die Montageanleitung muss ausreichende Angaben enthalten, damit die genehmigten Bauteile so am Fahrzeug angebracht werden können, dass die entsprechenden Vorschriften der Absätze 5 und 6 dieser Regelung eingehalten sind. Bei Teleskopantennen müssen insbesondere die Benutzungsstellungen angegeben sein. |
7. ÄNDERUNGEN EINES FAHRZEUGTYPS
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7.1. |
Jede Änderung eines Fahrzeugtyps ist der Typgenehmigungsbehörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt hat. Die Typgenehmigungsbehörde wird dann:
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7.1.1. |
Überarbeitung
Wenn sich in der Beschreibungsmappe aufgezeichnete Einzelheiten ändern und die Typgenehmigungsbehörde die Auffassung vertritt, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Auswirkung haben und das Fahrzeug in jedem Fall noch den Vorschriften entsprechen, wird diese Änderung als „Überarbeitung“ bezeichnet. In diesem Fall gibt die Typgenehmigungsbehörde, soweit erforderlich, die revidierten Seiten der Beschreibungsmappe heraus und kennzeichnet jede revidierte Seite, damit die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe klar ersichtlich sind. Eine konsolidierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsmappe mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderungen erfüllt diese Anforderung. |
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7.1.2. |
Erweiterung
Die Änderung wird als „Erweiterung“ bezeichnet, wenn zusätzlich zu der Änderung an den in der Beschreibungsmappe aufgezeichneten Einzelheiten:
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7.2. |
Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren gemäß Absatz 4.3 mitzuteilen. Des Weiteren ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen, das dem Mitteilungsblatt beiliegt, entsprechend zu ändern, damit das Datum der letzten Überarbeitung oder Erweiterung ersichtlich ist. |
8. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
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8.1. |
Das nach dieser Regelung genehmigte Fahrzeug bzw. die nach dieser Regelung genehmigte selbstständige technische Einheit muss so hergestellt sein, dass es bzw. sie dem genehmigten Typ insofern entspricht, als die Vorschriften in den Absätzen 5 und 6 eingehalten sind. |
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8.2. |
Die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 8.1 ist durch entsprechende Kontrollen der Produktion zu überprüfen. |
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8.3. |
Der Inhaber der Genehmigung muss insbesondere: |
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8.3.1. |
gewährleisten, dass Verfahren für eine wirksame Qualitätskontrolle der Produkte vorhanden sind, |
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8.3.2. |
Zugang zu den Prüfeinrichtungen haben, die für die Überprüfung der Übereinstimmung mit jedem genehmigten Typ erforderlich sind, |
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8.3.3. |
sicherstellen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die dazugehörigen Unterlagen über einen mit der Typgenehmigungsbehörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar bleiben, |
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8.3.4. |
die Ergebnisse jedes Prüfverfahrens analysieren, um die Beständigkeit der Produkteigenschaften zu überprüfen und zu gewährleisten, wobei jedoch die zulässigen Abweichungen bei der industriellen Fertigung zu berücksichtigen sind, |
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8.3.5. |
sicherstellen, dass für jeden Produkttyp zumindest die in Anhang 3 dieser Regelung vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden, |
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8.3.6. |
sicherstellen, dass eine weitere Musterentnahme und eine weitere Prüfung veranlasst werden, wenn sich bei einem Satz Mustern oder Prüfstücken eine Abweichung herausstellt. Es sind alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit die Übereinstimmung der entsprechenden Produktion wieder herbeigeführt wird. |
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8.4. |
Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit überprüfen. |
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8.4.1. |
Bei jeder Inspektion müssen dem Prüfer die Prüfungs- und Produktionsunterlagen vorgelegt werden. |
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8.4.2. |
Der Prüfer kann stichprobenhaft Muster für die Prüfung im Labor des Herstellers auswählen. Die Mindestanzahl der zu entnehmenden Proben kann entsprechend den Ergebnissen der eigenen Nachprüfungen des Herstellers festgelegt werden. |
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8.4.3. |
Erscheint das Qualitätsniveau als unzureichend oder wird es für notwendig erachtet, die Gültigkeit der Prüfungen nach Absatz 8.4.2 zu überprüfen, so wählt der Prüfer Muster aus, die dem technischen Dienst zugesandt werden, der die Prüfungen für die Typgenehmigung durchgeführt hat. |
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8.4.4. |
Die Typgenehmigungsbehörde kann jede in dieser Regelung vorgeschriebene Prüfung durchführen. |
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8.4.5. |
Normalerweise wird eine durch die Typgenehmigungsbehörde autorisierte Überprüfung einmal alle zwei Jahre durchgeführt. Sind die Prüfergebnisse bei einer dieser Überprüfungen negativ, dann stellt die Typgenehmigungsbehörde sicher, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. |
9. MAßNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION
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9.1. |
Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 8.1 nicht eingehalten sind. |
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9.2. |
Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so unterrichtet sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht. |
10. ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION
Stellt der Inhaber einer Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Typs endgültig ein, so muss er die Typgenehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, hiervon unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung unterrichtet diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
11. NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER TYPGENEHMIGUNGSBEHÖRDEN
Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Generalsekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden, die die Genehmigungen erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung oder Versagung oder Rücknahme der Genehmigung zu übersenden sind.
12. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
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12.1. |
Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 02 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung versagen. |
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12.2. |
Nach dem Ablauf einer Frist von 24 Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 02 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Typgenehmigungen nur dann erteilen, wenn der zu genehmigende Fahrzeugtyp den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung entspricht. |
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12.3. |
Nach dem Ablauf einer Frist von 36 Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 02 verlieren Genehmigungen nach dieser Regelung ihre Gültigkeit; dies gilt nicht für Genehmigungen für Fahrzeugtypen, die den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung entsprechen. |
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12.4. |
Ab dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 03 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung einer Genehmigung nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung versagen. |
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12.5. |
Nach Ablauf einer Frist von 24 Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 03 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen nur dann erteilen, wenn der zu genehmigende Fahrzeugtyp den Vorschriften dieser Regelung in der Fassung der Änderungsserie 03 entspricht. |
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12.6. |
Bis zum Ablauf einer Frist von 48 Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 03 zu dieser Regelung darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung einer nationalen Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp versagen, der nach der vorhergehenden Änderungsserie zu dieser Regelung genehmigt worden ist. |
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12.7. |
Nach Ablauf einer Frist von 48 Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 03 zu dieser Regelung dürfen die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die nationale Erstzulassung (erste Inbetriebnahme) eines Fahrzeugs versagen, das den Vorschriften der Änderungsserie 03 zu dieser Regelung nicht entspricht. |
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12.8. |
Ab dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 04 zu dieser Regelung darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung einer Genehmigung nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 04 geänderten Fassung versagen. |
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12.9. |
Ab dem 1. September 2022 sind Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, nicht verpflichtet, Typgenehmigungen nach der vorhergehenden Änderungsserie, die erstmals nach dem 1. September 2022 erteilt wurden, anzuerkennen. |
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12.10. |
Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, akzeptieren weiterhin Typgenehmigungen, die nach der vorhergehenden Änderungsserie dieser Regelung erstmals vor dem 1. September 2022 ausgestellt wurden. |
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12.11. |
Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen die Erteilung oder Erweiterung von UN-Typgenehmigungen nach einer vorhergehenden Änderungsserie zu dieser Regelung nicht versagen. |
(1) Entsprechend den Definitionen der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6, Absatz 2 — https://unece.org/transport/standards/transport/vehicle-regulations-wp29/resolutions.
(2) Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 finden sich in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev. 6 — https://unece.org/transport/standards/transport/vehicle-regulations-wp29/resolutions.
ANHANG 1
Mitteilung
(größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm))
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ausfertigende Stelle: Bezeichnung der Behörde: … … … |
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über die (2): |
Erteilung der Genehmigung Erweiterung der Genehmigung Versagung der Genehmigung Rücknahme der Genehmigung Endgültige Einstellung der Produktion |
für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seiner vorstehenden Außenkanten nach der Regelung Nr. 26.
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Nummer der Genehmigung: … |
Nummer der Erweiterung der Genehmigung: … |
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1. |
Fabrik- oder Handelsmarke der Einrichtung: … |
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2. |
Fahrzeugtyp: … |
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3. |
Name und Anschrift des Herstellers: … |
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4. |
Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …
… |
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5. |
Fahrzeug zur Genehmigung vorgeführt am: … |
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6. |
Technischer Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt:
… |
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7. |
Datum des Prüfberichts des technischen Dienstes: … |
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8. |
Nummer des Prüfberichts des technischen Dienstes … |
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9. |
Die Genehmigung wird erteilt/versagt/erweitert/zurückgenommen2: |
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10. |
Gründe für die Erweiterung der Genehmigung (falls zutreffend): …
… |
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11. |
Stelle, an der das Genehmigungszeichen am Fahrzeug angebracht wird: … |
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12. |
Ort: … |
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13. |
Datum: … |
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14. |
Unterschrift: … |
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15. |
Das Verzeichnis der Unterlagen, die bei der Genehmigungsbehörde eingereicht wurden und auf Anforderung erhältlich sind, ist dieser Mitteilung beigefügt |
(1) Kennzahl des Landes, das die Genehmigung erteilt/versagt/zurückgenommen hat (siehe die Vorschriften über die Genehmigung in der Regelung).
(2) Nichtzutreffendes streichen.
ANHANG 2
Anordnungen der Genehmigungszeichen
MUSTER A
(siehe die Absätze 4.1.4 und 4.2.4 dieser Regelung)
a = min. 8 mm
Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp in den Niederlanden (E 4) nach der UN-Regelung Nr. 26 unter der Genehmigungsnummer 042439 genehmigt worden ist. Die ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geben an, dass die Genehmigung nach der UN-Regelung Nr. 26 in ihrer bereits durch die Änderungsserie 04 geänderten Fassung erteilt wurde.
MUSTER B
(siehe Absatz 4.1.5 dieser Regelung)
a = min. 8 mm
Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp in den Niederlanden (E 4) nach den UN-Regelungen Nr. 26 und Nr. 24 (1) genehmigt worden ist Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummern geht hervor, dass bei der Erteilung der jeweiligen Genehmigungen die UN-Regelung Nr. 26 die Änderungsserie 04 und die UN-Regelung Nr. 24 bereits die Änderungsserie 03 enthielt.
(1) Die zweite Regelungsnummer dient nur als Beispiel.
ANHANG 3
Verfahren zur Bestimmung der Abmessungen von Vorsprüngen und Aussparungen
1.
Verfahren zur Bestimmung der Höhe des Vorsprungs von Falzen in Karosserieteilen
1.1.
Die Höhe H eines vorstehenden Teils ist grafisch mittels eines Kreises mit einem Durchmesser von 165 mm zu bestimmen, wobei dieser Kreis den äußeren Umriss der Außenfläche des zu prüfenden Bereichs innen berühren muss.
1.2.
H ist der Höchstwert des Abstandes zwischen dem Umfang des genannten Kreises und dem äußeren Umriss des vorstehenden Teils, gemessen auf einer Geraden durch den Mittelpunkt des Kreises mit einem Durchmesser von 165 mm (siehe Abbildung 1).
1.3.
In Fällen, in denen ein Kreis mit einem Durchmesser von 100 mm einen Teil des äußeren Umrisses der Außenfläche des zu prüfenden Bereichs nicht berühren kann, ist als Oberflächenumriss in diesem Bereich der Umriss heranzuziehen, der gebildet wird durch den Umfang des Kreises mit einem Durchmesser von 100 mm zwischen seinen Berührungspunkten mit dem Außenumriss (siehe Abbildung 2).
1.4.
Zeichnungen der notwendigen Querschnitte durch die Außenfläche sind vom Hersteller zu liefern, um die Messung der Höhe der vorstehenden Teile zu ermöglichen.
2.
Verfahren zur Bestimmung der Abmessung des vorstehenden Teils eines an der Außenfläche angebrachten Bauteils
2.1.
Die Abmessung des vorstehenden Teiles eines an der nach außen gewölbten Oberfläche befestigten Bauteils kann entweder an diesem selbst oder anhand eines entsprechenden Querschnitts des befestigten Bauteils bestimmt werden.
2.2.
Kann die Abmessung des vorstehenden Teils eines an einer nicht nach außen gewölbten Oberfläche befestigten Bauteils nicht durch eine einfache Messung bestimmt werden, dann ist sie mithilfe des größten Abstandes zwischen dem Mittelpunkt einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm und der Bezugslinie der Außenfläche zu ermitteln, wobei die Kugel so abgerollt wird, dass sie ständig mit diesem Bauteil in Berührung bleibt. In Abbildung 3 ist ein Beispiel für die Anwendung dieses Verfahrens dargestellt.
3.
Verfahren zur Bestimmung des vorstehenden Teils von Schweinwerferblenden und -einfassungen
3.1.
Der über die Außenfläche des Scheinwerfers hinausragende Teil ist wie in Abbildung 4 dargestellt vom Berührungspunkt einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm aus in horizontaler Richtung zu bestimmen.
4.
Verfahren zur Bestimmung der Abmessung einer Aussparung oder des Zwischenraumes zwischen den Teilen eines Gitters
4.1.
Die Abmessung einer Aussparung oder eines Abstandes zwischen den Teilen eines Gitters ist mithilfe des Abstandes zwischen zwei Ebenen, die durch die Berührungspunkte der Kugel senkrecht zur Verbindungslinie dieser Berührungspunkte gehen, zu bestimmen. Beispiele für die Anwendung dieses Verfahrens sind in den Abbildungen 5 und 6 dargestellt.
Abbildung 1
Abbildung 2
Abbildung 3
Abbildung 4
Abbildung 5
Abbildung 6
ANHANG 4
Mitteilung
(größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm))
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ausfertigende Stelle: Bezeichnung der Behörde: … … … |
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über die (2) : |
Erteilung der Genehmigung Erweiterung der Genehmigung Versagung der Genehmigung Rücknahme der Genehmigung Endgültige Einstellung der Produktion |
für einen Typ einer selbstständigen technischen Einheit (Gepäckträger, Skiträger oder Funkempfangs- oder -sendeantenne)2
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Nummer der Genehmigung: … |
Nummer der Erweiterung der Genehmigung: … |
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1. |
Fabrik-oder Handelsmarke: … |
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2. |
Typ: … |
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3. |
Name und Anschrift des Herstellers: …
… |
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4. |
Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …
… |
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5. |
Merkmale der selbstständigen technischen Einheit: … |
|
6. |
Etwaige Einschränkungen für die Verwendung und Montageanleitung: … |
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7. |
Muster für die Erteilung einer Genehmigung für eine selbstständige technische Einheit vorgelegt am: … |
|
8. |
Technischer Dienst, der die Prüfung für die Genehmigung durchführt: … |
|
9. |
Datum des Prüfberichts des technischen Dienstes: … |
|
10. |
Nummer des Prüfberichts des technischen Dienstes: … |
|
11. |
Die Genehmigung für die selbstständige technische Einheit wurde erteilt/versagt/erweitert/zurückgenommen2 für Gepäckträger, Skiträger, Funkempfangs- oder -sendeantennen2 |
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12. |
Ort: … |
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13. |
Datum: … |
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14. |
Unterschrift: … |
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15. |
Die Liste der Unterlagen, die bei der Genehmigungsbehörde eingereicht wurden und auf Anfrage erhältlich sind, ist dieser Mitteilung beigefügt. |
(1) Kennzahl des Landes, das die Genehmigung erteilt/versagt/zurückgenommen hat (siehe die Vorschriften über die Genehmigung in der Regelung).
(2) Nichtzutreffendes streichen.