16.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/162


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Regelung Nr. 92 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von nicht originalen Austauschschalldämpferanlagen (NORESS) für Fahrzeuge der Klassen L1, L2, L3, L4 und L5 hinsichtlich der Geräuschemissionen [2018/1707]

Einschließlich aller gültigen Texte bis:

Ergänzung 2 zur Änderungsserie 01 — Tag des Inkrafttretens: 10. Oktober 2017

INHALT

REGELUNG

1.

Anwendungsbereich

2.

Begriffsbestimmungen

3.

Antrag auf Genehmigung

4.

Aufschriften

5.

Genehmigung

6.

Vorschriften

7.

Änderung und Erweiterung der Genehmigung der NORESS und Erweiterung der Genehmigung

8.

Übereinstimmung der Produktion

9.

Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

10.

Endgültige Einstellung der Produktion

11.

Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden

Anhänge

1.

Mitteilung

2.

Muster der Genehmigungszeichen

3.

Anforderungen an schallabsorbierende Faserstoffe in NORESS

4.

Erklärung über die Einhaltung der zusätzlichen Bestimmungen zu Geräuschemissionen

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für nicht originale Austauschschalldämpferanlagen für Fahrzeuge der Klassen L1, L2, L3, L4 und L5  (1).

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Regelung bezeichnet: der Begriff

2.1.

„nicht originale Austauschschalldämpferanlage oder Einzelteile dieser Anlage“ eine Anlage eines Typs, mit der das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung oder der Erweiterung der Genehmigung ausgerüstet war. Eine solche Anlage darf nur als Austauschauspuffanlage oder Austauschschalldämpferanlage verwendet werden.

Das Akronym NORESS bezeichnet die nicht originale Austauschschalldämpferanlage (non-original replacement exhaust silencing system);

2.2.

„Einzelteil einer nicht originalen Austauschschalldämpferanlage“ eines der einzelnen Teile, die gemeinsam die Auspuffanlage bilden (2);

2.3.

„nicht originale Austauschschalldämpferanlagen unterschiedlicher Typen“ Schalldämpferanlagen, die in folgenden Bereichen deutliche Unterschiede aufweisen:

a)

ihre Einzelteile tragen unterschiedliche Fabrik- oder Handelsmarken,

b)

die Werkstoffeigenschaften eines beliebigen Einzelteils sind unterschiedlich oder die Einzelteile sind von unterschiedlicher Form oder Größe; eine Änderung der Oberflächenbehandlung (Verzinken, Aluminieren usw.) gilt nicht als Änderung des Typs,

c)

das Wirkungsprinzip mindestens eines Einzelteils ist unterschiedlich,

d)

ihre Einzelteile sind auf unterschiedliche Weise zusammengebaut;

2.4.

„nicht originale Austauschschalldämpferanlage (NORESS) oder Einzelteile dieser Anlage“ bezeichnet jedes Teil der in Absatz 2.1 definierten Schalldämpferanlage, das anstelle des bei der Genehmigung des Fahrzeugtyps nach der Regelung Nr. 9, der Regelung Nr. 41 oder der Regelung Nr. 63 vorhandenen Teils am Fahrzeug angebracht wird;

2.5.

„Genehmigung einer NORESS oder von Einzelteilen dieser Anlage“ die Genehmigung einer Schalldämpferanlage oder eines Teils dieser Anlage, das sich für einen oder mehrere in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallende Fahrzeugtypen hinsichtlich der Begrenzung ihres Geräuschpegels eignet;

2.6.

„Fahrzeugtyp“ Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen und sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:

a)

Motortyp (Zweitakt- oder Viertaktmotor, Hubkolben- oder Kreiskolbenmotor; Anzahl und Hubraum der Zylinder; Anzahl und Art der Vergaser bzw. Einspritzanlagen, Anordnung der Ventile; Nennleistung und Nennleistungsdrehzahl). Bei Kreiskolbenmotoren entspricht der Hubraum dem Doppelten des Kammervolumens,

b)

Antriebsstrang, insbesondere Anzahl und Übersetzungsverhältnis der Gänge und Gesamtübersetzung,

c)

Zahl, Typ und Anordnung der Schalldämpferanlagen;

2.7.

„Nenndrehzahl des Motors“ die Drehzahl des Motors, bei der der Motor die vom Hersteller (3) angegebene Nennleistung abgibt.

Das Zeichen nrated bezeichnet den numerischen Wert der Nenndrehzahl in Umdrehungen pro Minute.

3.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

3.1.   Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine NORESS oder Einzelteile davon ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten zu stellen.

3.2.   Dem Antrag sind die nachstehenden Unterlagen mit folgenden Angaben in dreifacher Ausführung beizufügen:

a)

eine Beschreibung des Fahrzeugtyps (der Fahrzeugtypen), an den (die) die NORESS oder Einzelteile davon anzubringen ist (sind), mit den Angaben nach Absatz 2.6. Die Zahlen und/oder Symbole, die den Typ des Motors und des Fahrzeugs kennzeichnen, sowie gegebenenfalls die Genehmigungsnummer des Fahrzeugtyps sind anzugeben;

b)

eine Beschreibung der kompletten NORESS unter Angabe der relativen Anordnung jedes Einzelteils der Anlage sowie eine Montageanleitung;

c)

detaillierte Zeichnungen einschließlich Werkstoffangaben für jedes Einzelteil der NORESS, sodass diese Teile und ihre Anbaulage leicht zu erkennen sind. Auf diesen Zeichnungen muss auch der Ort der obligatorischen Anbringung der Genehmigungsnummer angegeben sein.

3.3.   Auf Verlangen des technischen Dienstes, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, ist vom Hersteller der NORESS Folgendes zur Verfügung zu stellen:

a)

zwei Muster der zur Genehmigung vorgelegten NORESS oder Einzelteile dieser Anlage;

b)

ein Muster der Original-Schalldämpferanlage, mit der das Fahrzeug bei der Erteilung der Typgenehmigung ausgerüstet war;

c)

ein für den mit der NORESS auszurüstenden Fahrzeugtyp repräsentatives Prüffahrzeug; werden bei diesem Fahrzeug die Geräuschemissionen nach den in Anhang 3 (einschließlich aller einschlägigen Änderungen) der Regelungen Nr. 9, Nr. 41 oder Nr. 63 beschriebenen Methoden gemessen, so muss das Fahrzeug folgenden Bedingungen entsprechen:

i)

wenn das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine Genehmigung entsprechend den Anforderungen der Regelungen Nr. 9, Nr. 41 oder Nr. 63 erteilt wurde:

a)

darf der Geräuschpegel beim Fahrversuch den in der entsprechenden Regelung angegebenen Grenzwert nicht um mehr als 1 dB(A) überschreiten,

b)

darf der Geräuschpegel bei der Prüfung im Stillstand den bei der Genehmigung festgelegten und auf dem Herstellerschild angegebenen Pegel nicht um mehr als 3 dB(A) überschreiten;

ii)

wenn das Fahrzeug nicht dem Typ entspricht, für den eine Genehmigung nach den Anforderungen der entsprechenden Regelung erteilt wurde, darf der Geräuschpegel den zum Zeitpunkt der ersten Zulassung geltenden Grenzwert nicht um mehr als 1 dB(A) überschreiten.

4.   AUFSCHRIFTEN

4.1.   Jedes Bauteil der NORESS ohne Rohre und Befestigungszubehör muss:

a)

mit der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers der NORESS oder ihrer Einzelteile versehen sein;

b)

mit der vom Hersteller angegebenen Handelsbezeichnung versehen sein.

4.2.   Diese Aufschriften müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein und auch an der Anbringungsstelle der NORESS sichtbar sein.

4.3.   Die NORESS ist von ihrem Hersteller zu kennzeichnen, unter Angabe des Fahrzeugtyps (der Fahrzeugtypen), für den (die) die Genehmigung erteilt wurde.

4.4.   Ein Einzelteil darf mit mehreren Genehmigungsnummern versehen sein, wenn es als Einzelteil für mehrere Austauschschalldämpferanlagen genehmigt worden ist.

4.5.   Die Austauschschalldämpferanlage muss in einer Verpackung geliefert werden oder mit einem Etikett versehen sein, auf der/dem folgende Einzelheiten genannt werden:

a)

Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers der Austauschschalldämpferanlage und ihrer Einzelteile;

b)

die Anschrift des Herstellers oder seines Vertreters;

c)

eine Liste der Fahrzeugmodelle, für die die Austauschschalldämpferanlage bestimmt ist.

4.6.   Der Hersteller stellt Folgendes bereit:

a)

Anweisungen, in denen die korrekte Art des Einbaus im Fahrzeug im Einzelnen erklärt wird;

b)

Anweisungen für die Handhabung der Schalldämpferanlage;

c)

eine Liste der Einzelteile mit den Nummern der entsprechenden Teile, ohne Halter.

4.7.   Das Genehmigungszeichen.

5.   GENEHMIGUNG

5.1.   Entspricht die zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte NORESS oder ein Einzelteil derselben den Vorschriften nach Absatz 6, so ist die Genehmigung für diesen Typ zu erteilen.

5.2.   Jedem genehmigten NORESS-Typ ist eine Genehmigungsnummer zuzuteilen. Ihre ersten beiden Ziffern (gegenwärtig 01 entsprechend der Änderungsserie 01 dieser Regelung) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen worden sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Genehmigungsnummer keinem anderen für denselben (dieselben) Fahrzeugtyp(en) bestimmten Typ einer NORESS oder Einzelteils zuteilen.

5.3.   Über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung einer Genehmigung für eine NORESS oder ein Einzelteil davon nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

5.4.   An jede NORESS und an jedes Einzelteil einer NORESS, die (das) einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:

a)

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (4);

b)

der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Buchstabe a;

c)

der Genehmigungsnummer, die zusammen mit der für die Genehmigungsprüfungen verwendeten Methode auf dem Mitteilungsblatt anzugeben ist.

5.5.   Das Genehmigungszeichen muss bei im Fahrzeug eingebauter NORESS leicht lesbar und dauerhaft sein.

5.6.   Ein Einzelteil kann mit mehr als einer Genehmigungsnummer versehen sein, wenn es als Teil von mehr als einer NORESS genehmigt wurde; in diesem Fall muss der Kreis nicht nochmals abgebildet werden. Anhang 2 dieser Regelung enthält ein Beispiel des Genehmigungszeichens.

6.   VORSCHRIFTEN

6.1.   Allgemeine Vorschriften

Der Schalldämpfer muss so beschaffen und konstruiert sein und so eingebaut werden können, dass:

a)

das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen und insbesondere trotz der Schwingungen, denen es ausgesetzt sein kann, den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht,

b)

er unter Berücksichtigung der Benutzungsbedingungen des Fahrzeugs eine annehmbare Beständigkeit gegen die Korrosionseinwirkungen aufweist, denen die Anlage ausgesetzt ist;

c)

die durch den originalen Schalldämpfer und die mögliche geneigte Stellung des Fahrzeugs gewährte Bodenfreiheit nicht eingeschränkt werden;

d)

an der Oberfläche keine übermäßig hohen Temperaturen auftreten;

e)

er keine scharfen oder gezackten Kanten hat und ausreichend Platz für Stoßdämpfer und Federn bietet;

f)

er einen ausreichenden Abstand von den Federn hat;

g)

er einen ausreichenden Sicherheitsabstand von den Rohrleitungen hat;

h)

er ist auf eine Weise gegen Eingriffe geschützt, die mit den eindeutig festgelegten Anbau- und Wartungsvorschriften vereinbar ist.

6.2.   Vorschriften zu Geräuschpegeln

Die geräuschdämpfende Wirkung der NORESS oder eines Einzelteils davon ist nach den in den Regelungen Nr. 9, 41 oder 63 beschriebenen Verfahren zu prüfen. Zur Anwendung dieses Absatzes ist insbesondere auf die Änderungsserie zur Regelung Nr. 92, die zum Zeitpunkt der Typgenehmigung des neuen Fahrzeugs in Kraft war, Bezug zu nehmen. Wenn die NORESS oder ihre Einzelteile in das in Absatz 3.3 Buchstabe c beschriebene Fahrzeug eingebaut ist (sind) müssen die Schalldruckpegelwerte, die anhand der beiden Methoden gemessen werden (stehendes und fahrendes Fahrzeug) folgenden Bedingungen entsprechen:

Sie dürfen die entsprechend den Anforderungen in Absatz 3.3 Buchstabe c gemessenen Werte für dasselbe Fahrzeug nicht übersteigen, wenn dieses beim Fahrversuch und bei der Prüfung im Stillstand mit dem Original-Schalldämpfersystem ausgerüstet ist.

6.3.   Zusätzliche Anforderungen

6.3.1.   Bestimmungen zum Manipulationsschutz

Die NORESS oder ihre Einzelteile sind so zu konstruieren, dass das Entfernen von Umlenkblechen, Austrittskegeln oder sonstigen Teilen, die primär als Teile der Schalldämpfer oder Auspufftöpfe eingesetzt werden, verhindert wird. Wenn der Einbau eines solchen Teils unbedingt erforderlich ist, muss es so befestigt werden, dass es nicht einfach ausgebaut werden kann (z. B. durch Vermeidung herkömmlicher Gewindebefestigungen) und ein Ausbau die Baugruppe dauerhaft und irreparabel beschädigt.

6.3.2.   NORESS mit mehreren Betriebsmodi

NORESS mit mehreren manuell oder elektronisch anpassbaren vom Fahrer wählbaren Betriebsarten müssen in allen Betriebsarten alle Anforderungen erfüllen. Es sind die Geräuschpegel festzuhalten, die in der Betriebsart mit den höchsten Geräuschpegeln entstehen.

6.3.3.   Verbot von Abschalteinrichtungen

Der NORESS-Hersteller darf keine Vorrichtung oder kein Verfahren absichtlich verändern, anpassen oder allein zu dem Zweck einführen, die Anforderungen dieser Regelung an die Geräuschemissionen zu erfüllen, die bzw. das beim üblichen Betrieb auf der Straße nicht zum Einsatz kommt.

6.3.4.   Zusätzliche Bestimmungen zu Geräuschemissionen (Additional Sound Emission Provisions — ASEP)

Die Anforderungen von Absatz 6.3. der Änderungsserie 04 der Regelung Nr. 41 sind auch von der NORESS zu erfüllen, wenn diese in Fahrzeugen verwendet werden soll, die nach der Änderungsserie 04 zur Regelung Nr. 41 typgenehmigt wurden und den Anforderungen von Absatz 6.3 der Änderungsserie 04 zur Regelung Nr. 41 unterliegen.

Sollen Prüfungen durchgeführt werden, so muss das in Absatz 3.3 Buchstabe c beschriebene Fahrzeug benutzt werden.

Die Typgenehmigungsbehörde kann einschlägige Prüfungen vorschreiben, um zu verifizieren, ob die NORESS diese Anforderungen erfüllt.

Der Hersteller legt eine Erklärung gemäß Anhang 4 dieser Regelung vor, dass die zu genehmigende NORESS oder deren Einzelteile den zusätzlichen Bestimmungen zu Geräuschemissionen in Absatz 6.3 der Änderungsserie 04 zur Regelung Nr. 41 entsprechen.

6.4.   Messung der Fahrzeugleistung

6.4.1.   Die NORESS oder ihre Einzelteile müssen so beschaffen sein, dass die Fahrzeugleistung mit derjenigen Leistung vergleichbar ist, die mit der Originalschalldämpferanlage oder mit Einzelteilen dieser Anlage erreicht wurde.

6.4.2.   Die NORESS oder — nach Wahl des Herstellers — ihre Einzelteile sind mit einer Originalschalldämpferanlage oder mit Originalteilen zu vergleichen, die ebenfalls neu sind und die nacheinander an das in Absatz 3.3 Buchstabe c genannte Fahrzeug anzubauen sind.

6.4.3.   Die Überprüfung erfolgt durch Messung der Leistungskurve nach Absatz 6.4.4.1 oder 6.4.4.2. Die mit der NORESS gemessene Höchstleistung und die Motordrehzahl bei Höchstleistung darf die mit der Originalschalldämpferanlage unter den unten aufgeführten Bedingungen gemessene Nutzleistung und Motordrehzahl nicht um mehr als ± 5 % überschreiten.

6.4.4.   Prüfverfahren

6.4.4.1.   Motorprüfverfahren

Die Messungen sind an dem in Absatz 3.3 Buchstabe c genannten Fahrzeug durchzuführen, der Motor muss auf einem Leistungsprüfstand aufgebaut werden.

6.4.4.2.   Fahrzeugprüfverfahren

Die Messungen sind an dem in Absatz 3.3 Buchstabe c genannten Fahrzeug durchzuführen. Die mit der Originalschalldämpferanlage erzielten Werte werden mit den mit der NORESS erzielten Werten verglichen. Die Prüfung wird auf einem Rollenprüfstand durchgeführt.

6.5.   Zusätzliche Vorschriften betreffend die Faserstoffe enthaltende NORESS oder ihre Einzelteile

Beim Bau der NORESS dürfen absorbierende Faserstoffe nur verwendet werden, wenn die Bedingungen in Anhang 3 erfüllt sind.

6.6.   Beurteilung der Schadstoffemissionen bei Fahrzeugen mit Austauschschalldämpferanlagen

Das in Absatz 3.3 Buchstabe c genannte Fahrzeug mit der nicht originalen Austauschschalldämpferanlage (NORESS) des Typs, dessen Genehmigung beantragt wird, muss den Umweltschutzvorschriften gemäß der Typgenehmigung des Fahrzeugs entsprechen. Der Nachweis wird im Prüfbericht dokumentiert.

7.   ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG DES NORESS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

7.1.   Jede Änderung eines Typs der NORESS ist der Typgenehmigungsbehörde mitzuteilen, die diesen Typ der NORESS genehmigt hat. Die betreffende Behörde kann dann

a)

die Auffassung vertreten, dass von den vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Wirkung ausgeht, oder

b)

einen weiteren Prüfbericht bei dem technischen Dienst anfordern, der die Prüfungen durchführt.

7.2.   Der Hersteller der NORESS oder eines Einzelteils davon oder sein ordentlich bevollmächtigter Vertreter kann bei der Typgenehmigungsbehörde, die die Genehmigung der NORESS für einen oder mehrere Fahrzeugtypen erteilt hat, die Erweiterung dieser Genehmigung auf andere Fahrzeugtypen beantragen. Das Verfahren muss der Beschreibung in Absatz 3 entsprechen.

7.3.   Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, nach dem Verfahren von Absatz 5.3 unter Angabe der Änderungen mitzuteilen.

7.4.   Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt jedem Mitteilungsblatt, das bei einer solchen Erweiterung ausgestellt wird, eine laufende Nummer zu.

8.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anlage 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:

a)

Die nach dieser Regelung genehmigte NORESS muss so gebaut sein, dass sie dem genehmigten Typ insofern entspricht, als die Vorschriften des Absatzes 6 eingehalten sind.

b)

Der Inhaber der Genehmigung muss sicherstellen, dass für jeden Typ der NORESS zumindest die in Absatz 6 dieser Regelung vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden.

c)

Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Diese Überprüfungen werden gewöhnlich einmal alle zwei Jahre durchgeführt.

d)

Es wird davon ausgegangen, dass die Produktion die Vorschriften dieser Regelung erfüllt, wenn die Anforderungen der dem Fahrzeugtyp entsprechenden Regelungen Nr. 9, 41 und 63 erfüllt sind und der mit dem in diesen Regelungen genannten Verfahren beim Fahrversuch gemessene Schallpegel den bei der Typgenehmigung gemessenen Schallpegel um nicht mehr als 3 dB(A) und die in den Regelungen Nr. 9, 41 bzw. 63 festgelegten Grenzwerte um nicht mehr als 1 dB(A) übersteigt.

9.   MAẞNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

9.1.   Die für einen Typ einer NORESS oder ihrer Einzelteile nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften nach Absatz 8 nicht eingehalten sind oder wenn die NORESS oder ihre Einzelteile die nach Absatz 8 Buchstabe b vorgesehenen Prüfungen nicht bestanden haben.

9.2.   Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

10.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber einer Genehmigung die Produktion eines Typs einer Austauschschalldämpferanlage oder von Einzelteilen davon nach dieser Regelung ein, so benachrichtigt er die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat; diese benachrichtigt ihrerseits die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Reglung entspricht.

11.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER TYPGENEHMIGUNGSBEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die für die Durchführung der Genehmigungsprüfungen zuständig sind, und der Behörden, die die Genehmigungen erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Genehmigung, die Erweiterung, die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion zu übersenden sind, mit.


(1)  Gemäß den Begriffsbestimmungen in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) — Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.4, para. 2 — www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html.

(2)  Insbesondere der Auspuffkrümmer, der eigentliche Schalldämpfer, der Auspufftopf, der Resonator.

(3)  Wird die Nennleistung bei mehreren Drehzahlen erreicht, so ist die Nenndrehzahl des Motors im Sinne dieser Regelung die höchste Drehzahl, bei der die Nennleistung erreicht wird.

(4)  Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 sind in Anhang 3 zur Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANSWP.29/78/Rev.4, enthalten — www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html


ANHANG 1

TEIL A

FÜR NORESS FÜR FAHRZEUGTYPEN, DIE NACH DER ÄNDERUNGSSERIE 04 DER REGELUNG Nr. 41 GENEHMIGT WURDEN

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TEIL B

FÜR NORESS FÜR FAHRZEUGTYPEN, DIE NACH DER REGELUNG Nr. 9 ODER DER REGELUNG Nr. 63 GENEHMIGT WURDEN

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ANHANG 2

MUSTER DER GENEHMIGUNGSZEICHEN

(Siehe Absatz 5.4 dieser Regelung)

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Das gezeigte, an einem Teil der Schalldämpferanlagen angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieser Typ der Austauschschalldämpferanlage in den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 92 unter der Genehmigungsnummer 012439 genehmigt wurde. Aus den ersten beiden Ziffern (01) der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der derzeit geltenden Regelung Nr. 92 erteilt wurde, während aus den Ziffern 00 hervorgeht, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 92 in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt wurde.


ANHANG 3

ANFORDERUNGEN AN SCHALLABSORBIERENDE FASERSTOFFE IN NORESS

(Siehe Absatz 6.5 dieser Regelung)

1.

Schallabsorbierende Faserstoffe müssen asbestfrei sein und dürfen bei der Konstruktion von Schalldämpfern nur dann verwendet werden, wenn durch geeignete Vorrichtungen sichergestellt ist, dass die Faserstoffe während der gesamten Nutzungsdauer des Schalldämpfers an ihrem Ort verbleiben und der Schalldämpfer die Vorschriften eines der Abschnitte 2, 3, 4 oder 5 (nach Wahl des Herstellers) erfüllt.

2.

Nach Entfernung der Faserstoffe muss der Schallpegel den Anforderungen von Absatz 6.2 dieser Regelung genügen.

3.

Die schallabsorbierenden Faserstoffe dürfen nicht in denjenigen Teilen des Schalldämpfers eingesetzt werden, die von den Auspuffgasen durchströmt werden, und müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Nach einer Erwärmung der Faserstoffe auf 650 ± 5 °C für eine Dauer von vier Stunden in einem Ofen darf weder die durchschnittliche Länge noch der Durchmesser noch die Packdichte der Faser abnehmen.

b)

Nach Erwärmung auf 650 ± 5 °C für die Dauer einer Stunde in einem Ofen müssen wenigstens 98 % der Stoffe bei einer Prüfung nach der ISO-Norm 2599 von einem Sieb mit einer Nennöffnungsgröße von 250 μm entsprechend den Anforderungen der ISO-Norm 3310/1 zurückgehalten werden.

c)

Der Gewichtsverlust der Stoffe darf nach einem 24-stündigen Tauchbad bei 90 ± 5 °C in einer synthetischen Lösung nachstehender Zusammensetzung 10,5 % nicht übersteigen:

i)

1 N Bromwasserstoffsäure (HBr): 10 ml;

ii)

1 N Schwefelsäure (H2SO4): 10 ml;

iii)

Auffüllen mit destilliertem Wasser auf 1 000 ml.

Anmerkung: Vor dem Wiegen sind die Stoffe in destilliertem Wasser zu waschen und eine Stunde lang bei 105 °C zu trocknen.

4.

Bevor die Anlage nach Absatz 6.2 dieser Regelung geprüft wird, wird sie mit einer der in Anhang 3 Absatz 5.1.4 der Regelungen Nr. 9 oder Nr. 63 bzw. Anhang 5 Absatz 1.3 der Regelung Nr. 41 beschriebenen Konditionierungsmethoden in den Normalzustand für den Einsatz auf der Straße gebracht.

5.

Die Auspuffgase kommen nicht mit den Faserwerkstoffen in Berührung und die Faserwerkstoffe unterliegen keinen Druckschwankungen.

ANHANG 4

ERKLÄRUNG ÜBER DIE EINHALTUNG DER ZUSÄTZLICHEN BESTIMMUNGEN ZU GERÄUSCHEMISSIONEN

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