14.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/5


Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Mai 2014 zu einem Arbeitsplan der Europäischen Union für die Jugend für die Jahre 2014-2015

2014/C 183/02

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

I.   EINLEITUNG

1.

SIND SICH BEWUSST, dass die Krise seit der Annahme der Entschließung über einen erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) neue Herausforderungen an die Jugendpolitik gestellt hat und dass eine engere Zusammenarbeit auf EU-Ebene im Bereich Jugend erforderlich ist, um diesen Herausforderungen in angemessener Weise zu begegnen;

2.

WEISEN DARAUF HIN, dass in dem gemeinsamen EU-Jugendbericht 2012 dazu aufgerufen wurde, den erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) und die Strategie Europa 2020 stärker miteinander zu verknüpfen und besser miteinander zu koordinieren;

3.

VERWEISEN auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Mai 2013 zur bestmöglichen Nutzung des Potenzials der Jugendpolitik im Hinblick auf die Ziele der Strategie Europa 2020 (1), in denen der Rat übereinkam, im Einklang mit dem erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) einen mittelfristigen Arbeitsplan aufzustellen, der der Jugendpolitik und angrenzenden Politikbereichen bei der Beschäftigung mit aktuellen jugendpolitischen oder die Jugend betreffenden Themen und Trends als Orientierung dient und in dem relevante Bereiche aufgezeigt werden, in denen eine Koordinierung und Zusammenarbeit bei Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Beschäftigung im Hinblick auf den Beitrag der Jugendpolitik zum Europäischen Semester angezeigt ist;

4.

SIND SICH daher DARIN EINIG, dass ein auf 18 Monate angelegter EU-Arbeitsplan für die Jugend aufgestellt werden sollte, in dem für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2015 seitens der Mitgliedstaaten und der Kommission zu ergreifende Maßnahmen festgehalten werden und der als Pilotphase und Beitrag zur Umsetzung des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) dienen soll;

II.   GRUNDSÄTZE

5.

SIND DER AUFFASSUNG, dass dem Arbeitsplan folgende Leitprinzipien zugrunde liegen sollten: Es gilt,

Maßnahmen auf EU-Ebene im Bereich Jugend die erforderliche Unterstützung und Aufmerksamkeit zuteil werden zu lassen;

durch bereichsübergreifende Zusammenarbeit dafür zu sorgen, dass die spezifischen Probleme der jungen Menschen in anderen Politikbereichen der EU (z. B. Beschäftigung, Bildung, soziale Angelegenheiten, Gesundheit) bekannt sind;

einen Beitrag zu den übergeordneten Prioritäten der Wirtschafts- und Sozialagenda der EU, insbesondere zur Strategie Europa 2020 und ihren Durchführungsmechanismen, zu leisten;

auf eine wissensbasierte und faktengestützte Jugendpolitik hinzuarbeiten;

den Arbeitsplan weiter als einen flexiblen Rahmen zu betrachten, der es möglich macht, laufenden Entwicklungen erforderlichenfalls Rechnung zu tragen;

die Zusammenarbeit und die Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bereits im Ansatz zu fördern, so dass für die vorrangigen unter Nummer 6 genannten Themen langfristig ein Mehrwert entsteht;

die bestehenden informellen Strukturen sofern zweckmäßig in die in diesem Arbeitsplan festgelegten Strukturen zu integrieren;

die mit dem strukturierten Dialog geschaffenen Konsultationsverfahren umfassend zu nutzen, um sicherzustellen, dass der Arbeitsplan auf Probleme, die für junge Menschen von Belang sind, eingeht;

6.

VEREINBAREN, den Mitgliedstaaten und der Kommission angesichts der gegenwärtigen Krise nahezulegen, während der Laufzeit des gegenwärtigen Arbeitsplans bis Ende 2015 den nachstehend genannten Themen bei ihrer Zusammenarbeit auf EU-Ebene Vorrang zu geben:

Weiterentwicklung der Jugendarbeit und des nichtformalen und informellen Lernens und dessen Beitrag zur Bewältigung der Folgen der Krise für junge Menschen;

verstärkte bereichsübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen der EU-Strategien;

Befähigung, mit besonderem Schwerpunkt auf Zugang zu Rechten, Autonomie Partizipation und aktiver Bürgerschaft innerhalb und außerhalb der EU;

sind sich darin einig, dass der Arbeitsplan vom Rat nach Maßgabe der erzielten Ergebnisse und der politischen Entwicklungen auf EU-Ebene überarbeitet werden darf;

7.

VERSTÄNDIGEN SICH auf eine Reihe konkreter Maßnahmen, die mit den genannten vorrangigen Themen im Einklang stehen, sowie auf den in Anhang I aufgestellten Zeitplan für ihre Umsetzung;

III.   ARBEITSMETHODEN UND STRUKTUREN

8.

STELLEN Folgendes FEST:

Die Einbeziehung der Jugend und die bereichsübergreifende Zusammenarbeit innerhalb des Rates müssen verstärkt werden, damit sichergestellt ist, dass die Situation und die Bedürfnisse junger Menschen bei der Politikgestaltung berücksichtigt werden.

9.

VEREINBAREN Folgendes:

Dieser Arbeitsplan wird durch die im erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa vereinbarten Arbeitsmethoden sowie von einer begrenzten Zahl informeller Expertengruppen und einem flexiblen Rahmen für Peer-Learning-Aktivitäten unterstützt.

Die Expertengruppen richten ihre Arbeit an den in Abschnitt II Nummer 6 festgelegten Prioritäten und den in Anhang I vorgegebenen Maßnahmen und Fristen aus. Die Maßnahmen in Anhang I können vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der Ergebnisse und der politischen Entwicklungen in der Union überarbeitet werden.

Die Grundsätze für die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Expertengruppen sind in Anhang II dargelegt.

In Anbetracht des Rechts junger Menschen, an der Gestaltung der sie betreffenden politischen Strategien mitzuwirken, wird der strukturierte Dialog als Instrument dienen, um junge Menschen in einen Gedankenaustausch über die vorrangigen Themen dieses Arbeitsplans einzubinden.

In den informellen Treffen der für Jugendfragen zuständigen Generaldirektoren sind strategische Fragen in Verbindung mit diesem Arbeitsplan zu prüfen, sowie Fragen, die sich auf die Jugendpolitik der EU allgemein beziehen.

In der zweiten Hälfte des Jahres 2015 wird die Durchführung des vorliegenden Arbeitsplans vom Rat beurteilt; dabei stützt er sich auf eine Bewertung der Durchführung, die von der Kommission im Zusammenhang mit einem allgemeinen Überblick über den Jugendsektor als Teil des Europäischen Jugendberichts bis Juli 2015 erarbeitet wird.

10.

ERSUCHEN VOR DIESEM HINTERGRUND

die Mitgliedstaaten und die Kommission, Expertengruppen einzurichten oder beizubehalten, die sich für die Dauer des vorliegenden Arbeitsplans mit folgenden Themen befassen:

Qualitätssysteme der Mitgliedstaaten für die Jugendarbeit und die Bedeutung von gemeinsamen Indikatoren oder Rahmen;

Bestimmung des spezifischen Beitrags, den Jugendarbeit und nichtformales und informelles Lernen leisten können, damit die jungen Menschen die Herausforderungen meistern können, vor denen sie stehen, insbesondere den Übergang von der Ausbildung ins Erwerbsleben;

Peer-Learning-Aktivitäten, die zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission mit dem Ziel stattfinden, bewährte Verfahren und Empfehlungen für eine bereichsübergreifende Gestaltung der Jugendpolitik auf EU- und einzelstaatlicher Ebene zu identifizieren;

IV.   MASSNAHMEN

11.

FORDERN DIE MITGLIEDSTAATEN AUF,

mit Unterstützung der Kommission und unter Verwendung der in dieser Entschließung beschriebenen Arbeitsmethoden des erneuerten Rahmens zusammenzuarbeiten;

anknüpfend an die Schlussfolgerungen des Rates zur bestmöglichen Nutzung des Potenzials der Jugendpolitik im Hinblick auf die Ziele der Strategie Europa 2020 die aktive Einbeziehung von Jugendbelangen in die einzelstaatliche Politikgestaltung im Zusammenhang mit der Strategie Europa 2020 und dem Europäischen Semester weiterhin zu fördern;

unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips in Erwägung zu ziehen, den erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) und den vorliegenden Arbeitsplan bei der Entwicklung politischer Strategien auf nationaler und regionaler Ebene gebührend zu berücksichtigen;

die jungen Menschen und Jugendorganisationen gegebenenfalls über den Stand der Durchführung des EU-Arbeitsplans zu informieren, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen angemessen sind und in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden;

12.

FORDERN DEN JEWEILIGEN VORSITZ DES RATES AUF,

bei der Ausarbeitung seines Programms im Rahmen des Dreiervorsitzes die Prioritäten des EU-Arbeitsplans zu berücksichtigen;

nach Ablauf der 18 Monate, für die diese Entschließung gilt, und auf der Grundlage einer von der Kommission anhand freiwilliger Beiträge der Mitgliedstaaten erstellten Bewertung, die Bestandteil des Europäischen Jugendberichts werden soll, zu erwägen, ob ein neuer Arbeitsplan für den darauffolgenden Zeitraum vorzuschlagen ist;

den für Jugendfragen zuständigen Generaldirektoren vorzuschlagen, während ihres üblichen informellen Treffens die im Rahmen des Arbeitsplans erzielten Ergebnisse zu erörtern und aufzugreifen, gegebenenfalls außerplanmäßige bereichsübergreifende gemeinsame Treffen der Generaldirektoren zu organisieren und die Ergebnisse zu verbreiten;

13.

ERSUCHEN DIE KOMMISSION,

bei der Durchführung des Arbeitsplans, insbesondere der im Anhang beschriebenen Maßnahmen, die Mitgliedstaaten zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten;

die Mitgliedstaaten über laufende oder geplante Initiativen in der Jugendpolitik und in anderen einschlägigen Politikbereichen der EU, die Auswirkungen auf die Jugend haben, und über entsprechende Entwicklungen in der Kommission zu informieren;

zu prüfen, wie eine möglichst breite Beteiligung der Mitgliedstaaten an den Sitzungen der Expertengruppen sichergestellt werden kann;

bis Juli 2015 eine auf freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten gestützte Bewertung der Durchführung und der Zweckmäßigkeit des Arbeitsplans als Bestandteil des Europäischen Jugendberichts vorzulegen. Dieser Bericht wird als Grundlage für die Ausarbeitung eines neuen Arbeitsplans des Rates in der zweiten Hälfte des Jahres 2015 dienen;

Kohärenz zwischen diesem Arbeitsplan und dem Arbeitsplan des mit dem Europarat geschlossenen Partnerschaftsabkommens im Jugendbereich anzustreben;

einen flexiblen Rahmen für zwischen den Mitgliedstaaten stattfindenden Peer-Learning-Aktivitäten vorzuschlagen;

14.

ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN UND UNTER WAHRUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS,

wie in den Anhängen I und II dieser Entschließung vorgesehen weiterhin eng auf Expertenebene zusammenzuarbeiten;

andere Sektoren anzuregen, das Thema Jugend zu berücksichtigen, wenn sie Strategien und Maßnahmen in anderen Politikbereichen konzipieren, umsetzen und bewerten, und dabei eine frühzeitige und wirksame Einbeziehung in den politischen Gestaltungsprozess im Auge zu behalten;

dafür einzutreten, dass stärker gewürdigt wird, welchen Beitrag die Jugendpolitik zur Verwirklichung der übergeordneten Ziele der Strategie Europa 2020 leisten kann, da der Sektor über ein beträchtliches Potenzial verfügt, zu einem intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstum und zur Entstehung neuer Arbeitsplätze beizutragen, und positive Auswirkungen in den Bereichen Beschäftigung, soziale Inklusion, allgemeine und berufliche Bildung sowie öffentliche Gesundheit und Wohlbefinden hat.


(1)  ABl. C 224 vom 3.8.2013, S. 2.


ANHANG I

Maßnahmen im Zusammenhang mit den vorrangigen Themen

Maßnahme

Arbeitsmethode/Instrument

Zielvorgaben und Fristen

Entwicklung der Jugendarbeit und des nichtformalen und informellen Lernens und ihr Beitrag zur Bewältigung der Auswirkungen der Krise auf junge Menschen

Entwicklung der Jugendarbeit in Europa

Faktengestützte Politikgestaltung:

Studie „Arbeiten mit jungen Menschen: Der Wert der Jugendarbeit in der Europäischen Union“

2. Jahreshälfte 2015: (ggf.) Gedankenaustausch im Rat und Prüfung der nächsten Schritte auf der Grundlage der Ergebnisse des Gedankenaustauschs

Expertengruppe zum Thema „Qualitätssysteme der EU-Mitgliedstaaten für die Jugendarbeit und die Bedeutung von gemeinsamen Indikatoren oder Rahmen“

1. Jahreshälfte 2015: Die Expertengruppe bereitet eine Reihe von Indikatoren oder Rahmen vor, mit denen die Qualität im Bereich der Jugendarbeit bestimmt wird.

2. Jahreshälfte 2015: (ggf.) Schlussfolgerungen des Rates

Förderung des Beitrags der Jugendpolitik zur Bewältigung der Herausforderungen für Europa

Expertengruppe zum Thema „Bestimmung des spezifischen Beitrags der Jugendarbeit zur Bewältigung der Herausforderungen für junge Menschen, insbesondere der Übergang von der Ausbildung ins Erwerbsleben“

1. Jahreshälfte 2015: (ggf.) Schlussfolgerungen des Rates zu der Frage: „Wie können mit der Jugendpolitik und der bereichsübergreifenden Zusammenarbeit die größten Herausforderungen der EU insbesondere im Hinblick auf junge Menschen bewältigt werden?“

Faktengestützte Politikgestaltung: Europäisches Wissenszentrum für Jugendpolitik (EKCYP)

1. Jahreshälfte 2015: Bericht über bewährte Verfahren beim Zusammenwirken zwischen formaler und nichtformaler Bildung einschließlich politischer Empfehlungen

Verstärkte bereichsübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen der EU-Strategien

Stärkung der bereichsübergreifenden Gestaltung der Jugendpolitik auf EU-Ebene

Rat und die Vorbereitungsgremien des Rates (Gruppe „Jugendfragen“)

1. Jahreshälfte 2015: Etwaige Empfehlungen zum Beitrag des jugendpolitischen Bereichs zu den wichtigen politikorientierten Schritten im Rahmen des Europäischen Semesters

Stärkung der bereichsübergreifenden Gestaltung der Jugendpolitik auf nationaler Ebene

Peer-Learning-Tätigkeiten der Mitgliedstaaten untereinander

2. Jahreshälfte 2015: Zwischenbericht über bewährte Verfahren und Empfehlungen für die bereichsübergreifende Gestaltung der Jugendpolitik auf nationaler Ebene

Befähigung mit Schwerpunkt auf Zugang zu Rechten, Autonomie, Partizipation und aktive Bürgerschaft innerhalb und außerhalb der EU

Befähigung junger Menschen mit Schwerpunkt auf dem Zugang zu Rechten, um die Autonomie und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu fördern

Strukturierter Dialog mit jungen Menschen

2. Jahreshälfte 2014: (ggf.) Schlussfolgerungen des Rates zum Zugang junger Menschen zu Rechten, um die Autonomie und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu fördern

Befähigung zur politischen Beteiligung junger Menschen am demokratischen Leben in Europa

Ergebnisse des strukturierten Dialogs mit jungen Menschen

 

Faktengestützte Politikgestaltung:

London School of Economics and Political Science: Youth Participation in Democratic Life (Teilnahme der Jugend am demokratischen Leben)

Flash Eurobarometer 375 — Europäische Jugend: Teilnahme am demokratischen Leben

EACEA — Political Participation and EU Citizenship: Perceptions and Behaviors of Young People (Politische Beteiligung und Bürgerschaftssinn in der Union: Vorstellungen und Verhalten junger Menschen)

2. Jahreshälfte 2015: (ggf.) Schlussfolgerungen des Rates


ANHANG II

Grundsätze für die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Expertengruppen, die von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des EU-Arbeitsplans für die Jugend (1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2015) gebildet werden

Zusammensetzung

Die Teilnahme der Mitgliedstaaten an der Arbeit der Gruppen ist freiwillig; die Mitgliedstaaten können sich den Gruppen jederzeit anschließen.

Mitgliedstaaten, die an der Arbeit der Gruppen teilnehmen möchten, bestimmen Experten als Mitglieder der betreffenden Gruppen. Dabei achten sie darauf, dass die Experten auf nationaler Ebene bereits einschlägige Erfahrungen in dem betreffenden Bereich erworben haben und als Bindeglied zu den zuständigen nationalen Behörden fungieren. Die Kommission koordiniert die Verfahren zur Ernennung der Experten.

Jede Expertengruppe kann beschließen, weitere Teilnehmer einzuladen: unabhängige Experten, Vertreter von Jugendorganisationen und andere Akteure sowie Vertreter europäischer Drittländer.

Arbeitsverfahren

Die Expertengruppen richten ihre Arbeit darauf aus, ihrem Auftrag und Thema entsprechend einige wenige konkrete und verwertbare Ergebnisse hervorzubringen.

Zur Durchführung dieses Arbeitsplans benennt jede Expertengruppe in ihrer ersten Sitzung nach seiner Annahme einen oder mehrere Vorsitzende. Jede Expertengruppe stellt im Einklang mit dem EU-Arbeitsplan ihren eigenen Arbeitsplan auf.

Die Mitgliedstaaten können den Expertengruppen Vorgaben machen, um die gewünschten Ergebnisse in der gewünschten Zeit zu erhalten und die Arbeit der Gruppen zu koordinieren.

Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten entscheiden, ob es angezeigt ist, den Expertengruppen neue Aufgaben vorzuschlagen.

Die Kommission stellt den Gruppen fachliche und logistische Unterstützung sowie einen Sekretariatsdienst zur Verfügung. Sie unterstützt darüber hinaus die Arbeit der Gruppen so weit wie möglich auf jede andere geeignete Weise (einschließlich Studien zu ihrem jeweiligen Arbeitsbereich).

Die Expertengruppen kommen in der Regel in Brüssel zusammen, auf Einladung eines Mitgliedstaats können jedoch auch an anderen Orten Sitzungen stattfinden.

Die Expertengruppen kommen in der Regel zweimal im Jahr zusammen, können nach Bedarf jedoch auch einen anderen Zeitplan vereinbaren.

Berichterstattung und Information

Die Vorsitzenden der Expertengruppen berichten der Gruppe „Jugendfragen“ über den Stand der Beratungen in den einzelnen Expertengruppen und geben der Gruppe „Jugendfragen“ Empfehlungen für etwaige künftige Maßnahmen.

Die Tagesordnungen und Sitzungsberichte der Gruppen werden allen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht, und zwar unabhängig davon, in welchem Maße sie sich in einem bestimmten Bereich beteiligen. Die Berichte der Gruppen werden veröffentlicht.

Die Berichte der Expertengruppen dienen als Grundlage für die von der Kommission erstellte Bewertung der Durchführung des Arbeitsplans.