14.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/1


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html.

Regelung Nr. 72 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftradscheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht und Fernlicht, die mit Halogenlampen (HS1-Lampen) ausgerüstet sind

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Änderungsserie 01 – Tag des Inkrafttretens: 12. September 2001

INHALT

1.

Anwendungsbereich

2.

Begriffsbestimmungen

3.

Antrag auf Genehmigung

4.

Aufschriften

5.

Genehmigung

6.

Allgemeine Vorschriften

7.

Vorschriften für die Beleuchtung

8.

Vorschriften für farbige Abschlussscheiben und Filter

9.

Prüfscheinwerfer

10.

Bemerkung zur Farbe

11.

Übereinstimmung der Produktion

12.

Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

13.

Änderung des Scheinwerfertyps und Erweiterung der Genehmigung

14.

Endgültige Einstellung der Produktion

15.

Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden

16

Übergangsbestimmungen

ANHÄNGE

Anhang 1

Mitteilung über die Erteilung, Versagung, Erweiterung oder Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ eines Kraftradscheinwerfers nach der Regelung Nr. 72

Anhang 2

Prüfung der Übereinstimmung der Produktion von Scheinwerfern, die mit HS1-Lampen ausgerüstet sind

Anhang 3

Muster der Genehmigungszeichen

Anhang 4

Messschirm

Anhang 5

Prüfungen auf Beständigkeit der photometrischen Merkmale bei eingeschalteten Scheinwerfern

Anhang 6

Vorschriften für Scheinwerfer mit Kunststoff-Abschlussscheiben – Prüfung von Abschlussscheiben oder Werkstoffproben und von vollständigen Scheinwerfern

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für die Genehmigung von Scheinwerfern mit Halogenglühlampen (HS1-Lampen) mit Kunststoff- oder Glas-Abschlussscheiben (1) für Krafträder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Regelung ist (sind)

2.1.

„Abschlussscheibe“ der äußerste Teil des Scheinwerfers (der Scheinwerfereinheit), der durch die Lichtaustrittsfläche Licht durchlässt;

2.2.

„Beschichtung“ ein Produkt oder Produkte, die in einer oder mehreren Schichten auf die Außenfläche einer Abschlussscheibe aufgebracht sind;

2.3.

Scheinwerfer unterschiedlicher „Typen“ Scheinwerfer, die sich in folgenden wesentlichen Punkten voneinander unterscheiden:

2.3.1.

Fabrik- oder Handelsmarke;

2.3.2.

Merkmale der optischen Systeme;

2.3.3.

zusätzliche oder weggelassene Bauteile, die die optische Wirkung durch Reflexion, Brechung oder Absorption und/oder Verformung während des Betriebs verändern können. Eine Änderung der Farbe des von den Scheinwerfern ausgestrahlten Lichtes stellt keine Änderung des Scheinwerfertyps dar, wenn sich die anderen Eigenschaften des Schweinwerfers nicht verändern. Diesen Scheinwerfern ist demzufolge dieselbe Genehmigungsnummer zuzuteilen;

2.3.4.

Eignung für Rechts- oder Linksverkehr oder für beide Verkehrsrichtungen;

2.3.5.

Werkstoffe, aus denen die Abschlussscheiben und die etwaige Beschichtung bestehen.

3.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

3.1.

Der Antrag auf Genehmigung eines Scheinwerfers ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben,

3.1.1.

ob der Scheinwerfer sowohl für Linksverkehr als auch für Rechtsverkehr oder nur für eine der beiden Verkehrsrichtungen gebaut ist.

3.2.

Jedem Antrag sind beizufügen:

3.2.1.

ausreichend detaillierte Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die die Feststellung des Typs gestatten und den Scheinwerfer im Querschnitt und von vorn mit Einzelheiten einer etwaigen Riffelung der Abschlussscheibe darstellen; in den Zeichnungen muss die für das Genehmigungszeichen vorgesehene Stelle angegeben sein;

3.2.2.

eine kurze technische Beschreibung;

3.2.3.

zwei Muster des Scheinwerfertyps mit farblosen Abschlussscheiben;

3.2.3.1.

für die Prüfung eines farbigen Filters oder einer farbigen Blende (oder einer farbigen Abschlussscheibe): zwei Muster;

3.2.4.

für die Prüfung des Kunststoffs, aus dem die Abschlussscheiben hergestellt sind:

3.2.4.1.

dreizehn Abschlussscheiben;

3.2.4.1.1.

sechs dieser Abschlussscheiben können durch sechs Werkstoffproben ersetzt werden, die mindestens 60 × 80 mm groß sind, eine ebene oder gewölbte Außenfläche und eine mindestens 15 × 15 mm große, vorwiegend ebene Fläche in der Mitte haben (Krümmungsradius nicht unter 300 mm);

3.2.4.1.2.

jede dieser Abschlussscheiben oder Werkstoffproben muss nach dem bei der Serienfertigung anzuwendenden Verfahren hergestellt worden sein;

3.2.4.2.

ein Reflektor, an dem die Abschlussscheiben nach den Anweisungen des Herstellers angebracht werden können.

3.3.

Den Werkstoffen, aus denen die Abschlussscheiben und etwaigen Beschichtungen bestehen, ist der Prüfbericht für diese Werkstoffe und Beschichtungen beizufügen, falls sie bereits geprüft worden sind.

3.4.

Die zuständige Behörde muss vor Erteilung der Typgenehmigung prüfen, ob zufriedenstellende Vorkehrungen für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion getroffen worden sind.

4.   AUFSCHRIFTEN (2)

4.1.

Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten Scheinwerfer müssen mit der Fabrik-oder Handelsmarke des Antragstellers versehen sein; diese Marke muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.2.

Sowohl an der Abschlussscheibe als auch am Scheinwerferkörper (3) muss eine ausreichend große Fläche für das Genehmigungszeichen und die zusätzlichen Zeichen nach Absatz 5.4.2 vorhanden sein; diese Anbringungsstellen müssen in den Zeichnungen nach Absatz 3.2.1 angegeben sein.

4.3.

Bei Scheinwerfern, die für die wahlweise Verwendung bei Rechtsverkehr oder bei Linksverkehr ausgelegt sind, müssen beide Stellungen des optischen Elements am Fahrzeug oder der Glühlampe im Reflektor angegeben sein, und zwar mit den Buchstaben „R/D“ für die Stellung für Rechtsverkehr und „L/G“ für die Stellung für Linksverkehr.

5.   GENEHMIGUNG

5.1.

Entsprechen alle nach Absatz 3.2.3 eingereichten Muster eines Scheinwerfertyps den Vorschriften dieser Regelung, so ist die Genehmigung zu erteilen.

5.2.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 00 für die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen unter diese Regelung fallenden Typ eines Scheinwerfers zuteilen (4), ausgenommen für eine Erweiterung der Genehmigung auf einen Scheinwerfer, der sich nur durch die Farbe des ausgestrahlten Lichtes unterscheidet.

5.3.

Die Erteilung, Versagung, Erweiterung oder Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion eines Scheinwerfertyps nach dieser Regelung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

5.4.

An jedem Scheinwerfer, der einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist an den Stellen nach Absatz 4.2 zusätzlich zu der Aufschrift nach Absatz 4.1 ein internationales Genehmigungszeichen (5) anzubringen, bestehend aus:

5.4.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat; (6)

5.4.2.

der Genehmigungsnummer und dem (den) folgenden zusätzlichen Zeichen in der Nähe des Kreises:

5.4.2.1.

bei Scheinwerfern, die nur für Linksverkehr bestimmt sind, ein waagerechter Pfeil, der, von vorn gesehen, nach rechts zeigt, das heißt nach der Fahrbahnseite, auf der die Fahrzeuge verkehren;

5.4.2.2.

bei Scheinwerfern, die durch Umstellung des optischen Elements oder der Lampe für beide Verkehrsrichtungen verwendet werden können, ein waagerechter Pfeil mit zwei Spitzen, von denen eine nach links und eine nach rechts zeigt;

5.4.2.3.

die Buchstaben „MBH“, die in Bezug auf die Genehmigungsnummer auf der anderen Seite des Kreises anzuordnen sind;

5.4.2.4.

in jedem Fall sind die während der Prüfung jeweils angewandte Betriebsart nach Anhang 5 Absatz 1.1.1.1 und die zulässige(n) Spannung(en) nach Anhang 5 Absatz 1.1.1.2 in den Genehmigungsbescheinigungen und der Mitteilung anzugeben, die den Ländern zugesandt wird, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind und diese Regelung anwenden.

In den jeweiligen Fällen muss die Einrichtung wie folgt gekennzeichnet sein:

An Einheiten, die den Vorschriften dieser Regelung entsprechen und so gebaut sind, dass der Leuchtkörper des Abblendscheinwerfers nicht gleichzeitig mit dem einer anderen Leuchte, mit der er ineinandergebaut sein kann, eingeschaltet werden kann,

ist hinter das Zeichen für den Abblendscheinwerfer im Genehmigungszeichen ein Schrägstrich (/) zu setzen;

5.4.2.5.

bei Scheinwerfern mit einer Kunststoff-Abschlussscheibe die Buchstaben „PL“ in der Nähe der Zeichen nach den Absätzen 5.4.2.1 bis 5.4.2.4

5.5.

Die Zeichen nach Absatz 5.4 müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.

5.6.

Anhang 3 dieser Regelung enthält Muster des Genehmigungszeichens mit den oben genannten zusätzlichen Zeichen.

6.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

6.1.

Jedes Muster eines Scheinwerfertyps muss den Vorschriften dieses Absatzes und der Absätze 7 bis 9 entsprechen.

6.2.

Die Scheinwerfer müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei möglicherweise auftretenden Erschütterungen einwandfrei funktionieren und sich die in dieser Regelung vorgeschriebenen Merkmale nicht verändern.

6.2.1.

Die Scheinwerfer müssen eine Einrichtung haben, mit der sie am Fahrzeug so eingestellt werden können, dass sie den für sie geltenden Regelungen entsprechen. Diese Einrichtung kann bei Bauteilen fehlen, deren Reflektor und Abschlussscheibe unlösbar miteinander verbunden sind, sofern die Verwendung solcher Bauteile auf Fahrzeuge beschränkt wird, bei denen die Scheinwerfer auf andere Weise eingestellt werden können.

Sind ein Scheinwerfer für Fernlicht und ein Scheinwerfer für Abblendlicht, die je mit einer eigenen Lampe bestückt sind, zu einer Einheit zusammengebaut, so muss mit der Verstelleinrichtung jedes optische System für sich vorschriftsmäßig eingestellt werden können.

6.2.2.

Diese Vorschriften gelten jedoch nicht für Scheinwerferkombinationen, deren Reflektoren unteilbar miteinander verbunden sind. Für diese Art von Einheiten gelten die Vorschriften in Absatz 7.3 dieser Regelung. Wird mehr als eine Lichtquelle zur Erzeugung des Fernlichtbündels verwendet, so sind bei der Ermittlung der maximalen Beleuchtungsstärke (Emax) die kombinierten Leuchten zu verwenden.

6.3.

Die Teile, mit denen die Glühlampe am Reflektor befestigt wird, müssen so gebaut sein, dass die Glühlampe auch im Dunkeln nur in der richtigen Lage eingesetzt werden kann.

6.4.

Die richtige Lage der Abschlussscheibe in Bezug auf das optische System muss eindeutig gekennzeichnet und gegen Verdrehung im Betrieb gesichert sein.

6.5.

Bei Scheinwerfern, die für die wahlweise Verwendung bei Rechts- und Linksverkehr ausgelegt sind, darf die Einstellung auf eine bestimmte Verkehrsrichtung entweder bei der Erstausrüstung des Fahrzeugs oder durch den Benutzer vorgenommen werden. Diese Ersteinstellung oder nachträgliche Umstellung kann darin bestehen, dass zum Beispiel entweder das optische Element in einem bestimmten Winkel am Fahrzeug oder die Lampe in einem bestimmten Winkel in Bezug auf das optische Element befestigt wird. In jedem Fall dürfen nur zwei deutlich unterschiedliche Stellungen möglich sein (eine für Rechts- und eine für Linksverkehr), wobei unbeabsichtigtes Umschalten sowie Zwischenstellungen ausgeschlossen sein müssen. Kann die Lampe in zwei verschiedenen Stellungen eingesetzt werden, so müssen die Teile für die Befestigung der Lampe am Reflektor so ausgelegt sein, dass der Lampensitz in jeder der beiden Stellungen ebenso genau wie bei Scheinwerfern für nur eine Verkehrsrichtung ist. Die Einhaltung der Vorschriften dieses Absatzes ist durch Augenschein und gegebenenfalls durch probeweises Anbringen zu prüfen.

6.6.

Ergänzende Prüfungen sind nach den Vorschriften des Anhangs 5 durchzuführen, um sicherzustellen, dass sich die photometrischen Merkmale bei der Benutzung nicht zu stark verändern.

6.7.

Besteht die Abschlussscheibe des Scheinwerfers aus Kunststoff, so sind die Prüfungen nach den Vorschriften des Anhangs 6 durchzuführen.

7.   VORSCHRIFTEN FÜR DIE BELEUCHTUNG

7.1.   Allgemeine Vorschriften

7.1.1.

Die Scheinwerfer müssen so gebaut sein, dass sie mit geeigneten HS1-Lampen bei Abblendlicht eine ausreichende blendfreie Beleuchtung und bei Fernlicht eine gute Beleuchtung erzeugen.

7.1.2.

Zur Prüfung der vom Scheinwerfer erzeugten Beleuchtung ist ein Messschirm zu verwenden, der 25 m vor dem Scheinwerfer nach den Angaben in Anhang 4 dieser Regelung senkrecht aufgestellt wird.

7.1.3.

Zur Prüfung der Scheinwerfer ist eine Prüflampe mit farblosem Kolben zu verwenden, die für eine Nennspannung von 12 V ausgelegt ist. Bei Scheinwerfern, die mit hellgelben Filtern (7) ausgerüstet werden dürfen, müssen solche Filter durch geometrisch identische farblose Filter mit einem Transmissionsgrad von mindestens 80 % ersetzt werden. Während der Prüfung des Scheinwerfers muss die Spannung an der Lampe so eingestellt werden, dass folgende Werte erreicht werden:

 

Leistungsaufnahme

(in Watt)

Lichtstrom

(in Lumen)

Abblendlichtleuchtkörper

etwa 35

450

Fernlichtleuchtkörper

etwa 35

700

Der Scheinwerfer gilt als annehmbar, wenn er den Vorschriften dieses Absatzes 7 mit mindestens einer Prüflampe entspricht, die zusammen mit dem Scheinwerfer eingereicht werden kann.

7.1.4.

Die Abmessungen, die die Lage der Leuchtkörper im Innern der HS1-Prüfglühlampe bestimmen, sind in der Regelung Nr. 37 angegeben.

7.1.5.

Der Kolben der Prüfglühlampe muss so geformt und optisch so beschaffen sein, dass die für die Lichtverteilung nachteilige Reflexion und Brechung möglichst gering ist.

7.2.   Vorschriften für das Abblendlicht

7.2.1.

Das Abblendlicht muss eine so deutlich erkennbare Hell-Dunkel-Grenze ergeben, dass mit ihrer Hilfe eine gute Einstellung möglich ist. Die Hell-Dunkel-Grenze muss auf der Seite, die der Verkehrsrichtung gegenüberliegt, für die der Scheinwerfer vorgesehen ist, eine waagerechte Gerade sein; auf der anderen Seite darf sie weder oberhalb der gestrichelten Linie HV H1 H4, die durch eine Gerade HV H1, welche mit der Waagerechten einen Winkel von 45° bildet, und die Gerade H1 H4 gebildet wird, die um 1 % über der Geraden hh liegt, noch oberhalb der Geraden HV H3 verlaufen, die über der Waagerechten liegt und mit ihr einen Winkel von 15° bildet (siehe Anhang 4). Eine Hell-Dunkel-Grenze, die über den Linien HV H2 und H2 H4 verläuft und sich aus einer Kombination der beiden vorgenannten Möglichkeiten ergibt, ist auf keinen Fall zulässig.

7.2.2.

Der Scheinwerfer muss so ausgerichtet werden, dass

7.2.2.1.

die Hell-Dunkel-Grenze bei Scheinwerfern für Rechtsverkehr in der linken Hälfte (8) und bei Scheinwerfern für Linksverkehr in der rechten Hälfte des Messschirms waagerecht verläuft;

7.2.2.2.

dieser waagerechte Teil der Hell-Dunkel-Grenze sich auf dem Messschirm 25 cm unter der Horizontalebene durch den Brennpunkt des Scheinwerfers befindet (siehe Anhang 4);

7.2.2.3.

der „Knick“ der Hell-Dunkel-Grenze auf der Linie vv liegt. (9)

7.2.3.

Bei dieser Einstellung muss der Scheinwerfer den Vorschriften nach den Absätzen 7.2.5 bis 7.2.7 und 7.3 entsprechen.

7.2.4.

Wenn ein nach den vorstehenden Angaben eingestellter Scheinwerfer den Vorschriften nach den Absätzen 7.2.5 bis 7.2.7 und 7.3 nicht entspricht, darf die Einstellung des Lichtbündels unter der Bedingung geändert werden, dass die Achse des Lichtbündels um höchstens 1° (= 44 cm) seitlich nach rechts oder links verdreht wird. (10) Um die Einstellung mittels der Hell-Dunkel-Grenze zu erleichtern, darf der Scheinwerfer teilweise abgedeckt werden, damit die Hell-Dunkel-Grenze schärfer hervortritt.

7.2.5.

Die vom Abblendlicht auf dem Messschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muss den Vorschriften der nachstehenden Tabelle entsprechen:

Punkt auf dem Messschirm

vorgeschriebene Beleuchtungsstärke in Lux

Scheinwerfer für

Rechtsverkehr

Scheinwerfer für

Linksverkehr

Punkt B

50 L

Punkt B

50 R

≤ 0,3

Punkt

75 R

Punkt

75 L

≤ 6

Punkt

50 R

Punkt

50 L

≥ 6

Punkt

25 L

Punkt

25 R

≥ 1,5

Punkt

25 R

Punkt

25 L

≥ 1,5

Jeder Punkt in Zone III

≤ 0,7

Jeder Punkt in Zone IV

≥ 2

Jeder Punkt in Zone I

≤ 20

7.2.6.

In den Zonen I, II, III und IV dürfen keine die gute Sicht beeinträchtigenden seitlichen Beleuchtungsunterschiede bestehen.

7.2.7.

Scheinwerfer, die sowohl für Rechts- als auch für Linksverkehr bestimmt sind, müssen in jeder der beiden Stellungen der optischen Einheit oder der Lampe den vorstehenden Vorschriften für die entsprechende Verkehrsrichtung genügen.

7.3.   Vorschriften für das Fernlicht

7.3.1.

Die vom Fernlicht auf dem Messschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muss bei der gleichen Scheinwerfereinstellung wie bei den Messungen nach den Absätzen 7.2.5 bis 7.2.7 gemessen werden.

7.3.2.

Die vom Abblendlicht auf dem Messschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muss den folgenden Vorschriften entsprechen:

7.3.2.1.

Der Schnittpunkt HV der Linien hh und vv muss sich innerhalb der Isoluxlinie für 90 % der größten Beleuchtungsstärke befinden. Der Höchstwert (Emax) darf nicht niedriger als 32 Lux sein. Der Höchstwert darf 240 Lux nicht übersteigen.

7.3.2.2.

Von Punkt HV ausgehend, darf die Beleuchtungsstärke in waagerechter Richtung nach rechts und links bis zu einer Entfernung von 1,125 m 16 Lux und bis zu einer Entfernung von 2,25 m 4 Lux nicht unterschreiten.

7.4.   Die in den Absätzen 7.2.5 bis 7.2.7 und 7.3 angegebenen Beleuchtungsstärken auf dem Messschirm sind mit einem photoelektrischen Empfänger zu messen, dessen wirksame Oberfläche innerhalb eines Quadrats von 65 mm Seitenlänge liegt.

8.   VORSCHRIFTEN FÜR FARBIGE ABSCHLUSSSCHEIBEN UND FILTER

8.1.

Die Genehmigung kann für Scheinwerfer erteilt werden, die mit einer farblosen Lampe weißes oder hellgelbes Licht ausstrahlen. Die Farbmerkmale müssen, ausgedrückt in den CIE-Farbwertanteilen, für gelbe Abschlussscheiben oder Filter innerhalb folgender Grenzen liegen:

Hellgelber Filter (Blende oder Abschlussscheibe)

Grenze gegen Rot

Formula

Grenze gegen Grün

Formula

Grenze gegen Weiß

Formula

Grenze gegen den Spektralfarbenzug

Formula

Dies kann auch wie folgt ausgedrückt werden:

Farbtongleiche Wellenlänge

575 nm bis 585 nm

Spektraler Farbanteil

0,90 bis 0,98

Der Transmissionsgrad muss

≥ 0,78 sein

Der Transmissionsgrad wird mit einer Lichtquelle der Farbtemperatur 2 856 K bestimmt. (11)

8.2.

Der Filter muss Bestandteil des Scheinwerfers und mit diesem so verbunden sein, dass der Benutzer ihn weder unabsichtlich noch mit normalen Mitteln absichtlich entfernen kann.

9.   PRÜFSCHEINWERFER (12)

Als Prüfscheinwerfer gilt ein Scheinwerfer, der

9.1.

die obengenannten Vorschriften für die Genehmigung erfüllt;

9.2.

einen wirksamen Durchmesser von mindestens 160 mm hat;

9.3.

mit einer Prüflampe in den verschiedenen Punkten und in den verschiedenen Bereichen nach Absatz 7.2.5 Beleuchtungsstärken erzeugt, die

9.3.1.

höchstens 90 % der Höchstwerte und

9.3.2.

mindestens 120 % der Mindestwerte entsprechend der Tabelle in Absatz 7.2.5 entsprechen.

10.   BEMERKUNG ZUR FARBE

Da Genehmigungen nach dieser Regelung gemäß Absatz 8.1 für Scheinwerfertypen erteilt werden, die weißes oder hellgelbes Licht ausstrahlen, hindert Artikel 3 des Übereinkommens, zu dem diese Regelung eine Anlage ist, die Vertragsparteien nicht, an den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen Scheinwerfer zu verbieten, die weißes oder hellgelbes Licht ausstrahlen.

11.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Jeder Scheinwerfer, der mit einem in dieser Regelung vorgeschriebenen Genehmigungszeichen versehen ist, muss dem genehmigten Typ und den oben angeführten photometrischen und kolorimetrischen Vorschriften entsprechen. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird nach Anhang 2 und Anhang 5 Absatz 3 dieser Regelung sowie gegebenenfalls nach Anhang 6 Absatz 3 dieser Regelung überprüft.

12.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

12.1.

Die für einen Scheinwerfertyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Vorschriften nicht eingehalten sind oder ein mit dem Genehmigungszeichen versehener Scheinwerfer dem genehmigten Typ nicht entspricht.

12.2.

Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

13.   ÄNDERUNG DES SCHEINWERFERTYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

13.1.

Jede Änderung des Scheinwerfertyps ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für diesen Typ erteilt hat. Die Behörde kann dann

13.1.1.

entweder die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswert nachteiligen Auswirkungen haben und der Scheinwerfertyp in jedem Fall den Vorschriften entspricht, oder

13.1.2.

ein weiteres Gutachten bei dem technischen Dienst anfordern, der die Prüfungen durchführt.

13.2.

Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist mit Angabe der Änderungen den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, nach dem Verfahren nach Absatz 5.3 mitzuteilen.

13.3.

Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt einer solchen Erweiterung eine laufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

14.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Scheinwerfers endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

15.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Formblätter über die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.

16.   ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

16.1.

Nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Regelung Nr. 112 werden von den Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, keine ECE-Genehmigungen nach dieser Regelung mehr erteilt.

16.2.

Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen Erweiterungen von Genehmigungen nach der Änderungsserie 01 zu dieser Regelung oder nach dieser Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung nicht versagen.

16.3.

Genehmigungen, die gemäß dieser Regelung vor dem Tag des Inkrafttretens der Regelung Nr. 112 erteilt wurden, sowie alle Erweiterungen von Genehmigungen, einschließlich solcher, die nachträglich gemäß dieser Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt wurden, bleiben auf unbestimmte Zeit gültig.

16.4.

Die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, erteilen weiterhin Genehmigungen für Scheinwerfer nach der Änderungsserie 01 zu dieser Regelung oder der ursprünglichen Fassung dieser Regelung, sofern die Scheinwerfer als Ersatzteile an zugelassene Fahrzeuge angebaut werden sollen.

16.5.

Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Regelung Nr. 112 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, den Anbau eines nach der Regelung Nr. 112 genehmigten Scheinwerfers an einen neuen Fahrzeugtyp untersagen.

16.6.

Die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, gestatten weiterhin den Anbau eines nach dieser Regelung genehmigten Scheinwerfers an einen Fahrzeugtyp oder an ein Fahrzeug.

16.7.

Die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, gestatten weiterhin den Anbau oder die Verwendung eines Scheinwerfers, der nach dieser Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung genehmigt wurde, sofern der Scheinwerfer als Ersatzteil für ein zugelassenes Fahrzeug bestimmt ist.


(1)  Keine Vorschrift dieser Regelung hindert eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, daran, die Kombination eines nach dieser Regelung genehmigten Scheinwerfers, der mit einer Kunststoffabschlussscheibe versehen ist, mit einer mechanischen Scheinwerfer-Reinigungsanlage (mit Wischern) zu verbieten.

(2)  Bei Scheinwerfern, die den Vorschriften für nur eine Verkehrsrichtung (entweder Rechts- oder Linksverkehr) entsprechen sollen, wird außerdem empfohlen, auf der Abschlussscheibe des Scheinwerfers die Grenze des Bereichs dauerhaft zu kennzeichnen, der abgedeckt werden kann, um die Belästigung von Verkehrsteilnehmern in einem Land zu vermeiden, in dem eine andere als die Verkehrsrichtung gilt, für die der Scheinwerfer ausgelegt ist. Diese Kennzeichnung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Bereich aufgrund der Bauart unmittelbar zu erkennen ist.

(3)  Sind Abschlussscheibe und Scheinwerferkörper unlösbar miteinander verbunden, so genügt eine Anbringungsstelle an der Abschlussscheibe.

(4)  Eine Änderung der Farbe des von den Scheinwerfern ausgestrahlten Lichtes stellt keine Änderung des Scheinwerfertyps dar, wenn sich die anderen Eigenschaften des Schweinwerfers nicht verändern. Solchen Scheinwerfern ist demzufolge dieselbe Genehmigungsnummer zuzuteilen (siehe Absatz 2.3).

(5)  Haben unterschiedliche Scheinwerfertypen die gleichen Abschlussscheiben, so dürfen diese die verschiedenen Genehmigungszeichen dieser Scheinwerfertypen tragen, sofern am Scheinwerferkörper, selbst wenn er unlösbar mit der Abschlussscheibe verbunden ist, ebenfalls die Fläche nach Absatz 4.2 vorhanden ist und er mit dem Genehmigungszeichen des Scheinwerfertyps versehen ist. Haben unterschiedliche Scheinwerfertypen die gleichen Scheinwerferkörper, so dürfen diese die verschiedenen Genehmigungszeichen für diese Scheinwerfertypen tragen.

(6)  Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 finden sich in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.2./Amend. 1.

(7)  Diese Filter müssen aus allen Bauteilen einschließlich der Abschlussscheibe bestehen, die für die Einfärbung des Lichtes bestimmt sind.

(8)  Der Messschirm muss so breit sein, dass die Hell-Dunkel-Grenze in einem Bereich bis zu mindestens 5° beiderseits der Linie vv geprüft werden kann.

(9)  Wenn das Lichtbündel keine Hell-Dunkel-Grenze mit ausgeprägtem „Knick“ hat, ist die seitliche Einstellung zu wählen, die den Vorschriften für die Beleuchtungsstärken an den Punkten 75 R und 50 R für Rechtsverkehr und 75 L und 50 L für Linksverkehr am besten entspricht.

(10)  Die Grenze der Verdrehung um 1° nach rechts oder links ist mit einer vertikalen Verschiebung nach oben oder unten nicht unvereinbar. Diese wird nur durch die Vorschriften nach Absatz 7.3 begrenzt. Der waagerechte Teil der Hell-Dunkel-Grenze sollte jedoch nicht über die Linie hh hinausgehen.

(11)  Entsprechend der Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE).

(12)  Vorläufig können davon abweichende Werte angenommen werden. Bis die endgültigen Vorschriften vorliegen, wird empfohlen, einen genehmigten Scheinwerfer zu verwenden.


ANHANG 1

MITTEILUNG

(größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm))

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ANHANG 2

PRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION VON SCHEINWERFERN,

DIE MIT HS1LAMPEN AUSGERÜSTET SIND

1.

Scheinwerfer mit einem Genehmigungszeichen müssen mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.

2.

In mechanischer und geometrischer Hinsicht gilt die Anforderung der Übereinstimmung als eingehalten, wenn die Abweichungen nicht größer sind als die unvermeidbaren Fertigungstoleranzen.

3.

Hinsichtlich der photometrischen Merkmale sind Serienscheinwerfer nicht zu beanstanden (1), wenn bei den photometrischen Messungen mit einem stichprobenweise entnommenen Scheinwerfer mit einer Prüflampe

3.1.

kein Messwert um mehr als 20 % in ungünstiger Richtung von dem vorgeschriebenen Wert abweicht (bei Werten in den Punkten B 50R oder L, und im Bereich III darf die größte Abweichung in ungünstiger Richtung 0,2 Lux (bei B 50R oder L) oder 0,3 Lux (Bereich III) betragen);

3.2.

oder wenn

3.2.1.

beim Abblendlicht die vorgeschriebenen Werte im Punkt HV (mit einer Toleranz von 0,2 Lux) und in mindestens einem Punkt der Zone auf dem Messschirm (in 25 m Entfernung), die durch einen Kreis mit einem Radius von 15 cm um die Punkte B 50R oder L (mit einer Toleranz von 0,1 Lux), 75R oder L, 50R oder L und 25R oder L begrenzt ist, erreicht werden; in der gesamten Zone des Bereichs IV, die um nicht mehr als 22,5 cm über der Linie 25R 25L liegt, müssen die vorgeschriebenen Werte ebenfalls erreicht werden;

3.2.2.

und beim Fernlicht der Punkt HV innerhalb der Isoluxlinie 0,75 Emax liegt und die photometrischen Werte mit einer Toleranz von 20 % erreicht werden.

4.

Genügen die Ergebnisse der Prüfungen nach Absatz 3 dieses Anhangs den Forderungen nicht, so sind die Prüfungen für den betreffenden Scheinwerfer mit einer anderen Prüflampe zu wiederholen.


(1)  Die Behörden des Herstellungslandes sollten in erster Linie die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten statistischen Prüfungen heranziehen, ehe sie die Nachprüfungen nach Absatz 3 durchführen.


ANHANG 3

MUSTER DER GENEHMIGUNGSZEICHEN

(siehe Absatz 5 dieser Regelung)

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Abbildung 1

a= min. 12 mm

Ein Scheinwerfer mit diesem Genehmigungszeichen ist ein Scheinwerfer, der den Vorschriften dieser Regelung entspricht und nur für Rechtsverkehr ausgelegt ist.

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a= min. 12 mm

Abbildung 2

Ein Scheinwerfer mit diesem Genehmigungszeichen ist ein Scheinwerfer, der den Vorschriften dieser Regelung entspricht und wie folgt ausgelegt ist:

nur für Linksverkehr

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Abbildung 3

für beide Verkehrsrichtungen durch entsprechende Umstellung der optischen Einheit oder der Glühlampe am Fahrzeug.

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Abbildung 4

Ein Scheinwerfer mit diesem Genehmigungszeichen ist ein Scheinwerfer, der den Vorschriften dieser Regelung entspricht und so ausgelegt ist, dass der Leuchtkörper des Abblendscheinwerfers nicht gleichzeitig mit dem des Fernscheinwerfers und/oder dem einer anderen Leuchte, mit der er ineinandergebaut ist, eingeschaltet werden kann.

Anmerkung:

Die Scheinwerfer mit den obenstehenden Genehmigungszeichen sind in den Niederlanden (E 4) unter der Nummer 002439 genehmigt worden. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften dieser Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt worden ist.

Die Genehmigungsnummer ist in der Nähe des Kreises entweder über, unter, links oder rechts von dem Buchstaben „E“ anzuordnen. Die Ziffern der Genehmigungsnummer müssen, bezogen auf den Buchstaben „E“, auf einer Seite und in derselben Richtung angeordnet sein. Die Verwendung römischer Zahlen bei Genehmigungsnummern ist zu vermeiden, um Verwechslungen mit anderen Zeichen auszuschließen.

Image

Abbildung 5

Ein Scheinwerfer mit einer Kunststoff-Abschlussscheibe mit diesem Genehmigungszeichen entspricht den Vorschriften dieser Regelung.

Er ist so ausgelegt, dass der Leuchtkörper des Abblendscheinwerfers gleichzeitig mit dem des Fernlichtscheinwerfers und/oder dem einer anderen Leuchte, mit der er ineinandergebaut ist, eingeschaltet werden kann.


ANHANG 4

MESSSCHIRM

Image

Scheinwerfer für Rechtsverkehr (1)

(Maße in mm)

h-h

:

waagerechte Ebene) durch den Brennpunkt

v-v

:

vertikale Ebene) des Scheinwerfers


(1)  Der Messschirm für Linksverkehr ist symmetrisch zu der Linie v-v dieses Anhangs.


ANHANG 5

PRÜFUNGEN AUF BESTÄNDIGKEIT DER PHOTOMETRISCHEN MERKMALE BEI EINGESCHALTETEN SCHEINWERFERN

PRÜFUNGEN AN VOLLSTÄNDIGEN SCHEINWERFERN

Sind die photometrischen Werte nach den Vorschriften dieser Regelung am Punkt Emax für Fernlicht und an den Punkten HV, 50R und B 50L für Abblendlicht (oder HV, 50 L, B 50R bei Scheinwerfern für Linksverkehr) ermittelt, so ist das Muster eines vollständigen Scheinwerfers auf die Beständigkeit der photometrischen Merkmale in eingeschaltetem Zustnd zu prüfen. Ein „vollständiger Scheinwerfer“ ist die vollständige Leuchte einschließlich der sie umgebenden Karosserieteile und Leuchten, die ihre Wärmeableitung beeinflussen können.

1.   PRÜFUNG AUF BESTÄNDIGKEIT DER PHOTOMETRISCHEN MERKMALE

Die Prüfungen sind in einer trockenen, ruhigen Umgebung bei einer Umgebungstemperatur von 23 °C ± 5 °C durchzuführen; dabei müssen die vollständigen Scheinwerfer entsprechend ihrer Einbaulage im Fahrzeug an einem Halter befestigt sein.

1.1.   Sauberer Scheinwerfer

Der Scheinwerfer ist 12 Stunden lang nach Absatz 1.1.1 zu betreiben und nach Absatz 1.1.2 zu überprüfen.

1.1.1.   Prüfverfahren

Der Scheinwerfer ist während der vorgeschriebenen Zeit wie folgt zu betreiben sein:

a)

Wenn nur eine Beleuchtungsfunktion (Fern- oder Abblendlicht) genehmigt werden soll, wird der entsprechende Leuchtkörper für die vorgeschriebene Zeit eingeschaltet (1).

b)

Bei einem Abblendscheinwerfer, der mit einem Fernscheinwerfer ineinandergebaut ist (Doppelfadenlampe oder zwei Glühlampen)

 

Wenn der Antragsteller erklärt, dass der Scheinwerfer jeweils nur mit einem eingeschalteten Leuchtkörper (2) benutzt werden soll, ist die Prüfung dieser Bedingung entsprechend durchzuführen, wobei die genannten Leuchten nacheinander jeweils für die Hälfte der in Absatz 1.1 angegebenen Zeit aktiviert werden.

 

In allen anderen Fällen muss der Scheinwerfer entsprechend dem nachstehenden Zyklus betrieben werden, bis die vorgeschriebene Zeit erreicht ist:

 

für 15 Minuten: Einschaltung des Leuchtkörpers für Abblendlicht

 

für 5 Minuten: Einschaltung aller Leuchtkörper

c)

Bei zusammengebauten Leuchten müssen alle einzelnen Leuchten gleichzeitig während der Zeit eingeschaltet sein, die für die einzelnen Beleuchtungsfunktionen (a) vorgeschrieben ist, wobei ebenfalls die Verwendung von ineinandergebauten Leuchten (b) nach den Angaben des Herstellers zu berücksichtigen ist.

1.1.1.2.   Prüfspannung

Die Spannung ist so einzustellen, dass 90 % der für Glühlampen der Kategorie HS1 in der Regelung Nr. 37 vorgeschriebenen maximalen Leistungsaufnahme erreicht werden.

1.1.2.   Prüfergebnisse

1.1.2.1.   Sichtprüfung

Ist der Scheinwerfer auf Umgebungstemperatur stabilisiert, so sind die Abschlussscheibe des Scheinwerfers und die etwaige äußere Abschlussscheibe mit einem sauberen, feuchten Baumwolltuch zu reinigen. Anschließend ist eine Sichtprüfung durchzuführen; dabei darf an der Scheinwerferabschlussscheibe oder der etwaigen äußeren Abschlussscheibe keine Verzerrung, Verformung, Rissbildung oder Farbänderung festzustellen sein.

1.1.2.2.   Photometrische Prüfung

Nach den Vorschriften dieser Regelung sind die photometrischen Werte in folgenden Punkten zu prüfen:

 

Abblendlicht:

 

50 R B 50 L HV bei Scheinwerfern für Rechtsverkehr,

 

50 L B 50 R HV bei Scheinwerfern für Linksverkehr.

 

Fernlicht:

Punkt Emax

Eine weitere Einstellung darf durchgeführt werden, um eventuelle Verformungen des Scheinwerferhalters durch Wärmeeinwirkung zu berücksichtigen (Veränderung der Lage der Hell-Dunkel-Grenze: siehe Absatz 2 dieses Anhanges).

Eine Abweichung von 10 % zwischen den photometrischen Werten und den vor der Prüfung gemessenen Werten einschließlich der Toleranzen des photometrischen Verfahrens ist zulässig.

1.2.   Verschmutzter Scheinwerfer

Nach der Prüfung nach Absatz 1.1 muss der nach Absatz 1.2.1 vorbereitete Scheinwerfer eine Stunde lang nach Absatz 1.1.1 in Betrieb sein und ist dann nach Absatz 1.1.2 zu prüfen.

1.2.1.   Vorbereitung des Scheinwerfers

1.1.2.1.   Prüfmischung

1.2.1.1.1.

Bei Scheinwerfern mit Glas-Abschlussscheiben:

 

muss die auf den Scheinwerfer aufzubringende Mischung aus Wasser und einem Schmutzstoff aus folgenden Teilen bestehen:

 

neun Masseteilen kieselsäurehaltigem Sand mit einer Teilchengröße zwischen 0 μm und 100 μm,

 

einem Masseteil pflanzlichem Kohlenstaub (Buchenholz) mit einer Teilchengröße zwischen 0 μm und 100 μm,

 

0,2 Masseteilen NaCMC (3) und

einer entsprechenden Menge destilliertem Wasser, dessen Leitfähigkeit ≤ 1 mS/m beträgt.

 

Die Mischung darf nicht älter als 14 Tage sein.

1.2.1.1.2.

Bei Scheinwerfern mit Kunststoff-Abschlussscheiben

 

muss die auf den Scheinwerfer aufzubringende Mischung aus Wasser und einem Schmutzstoff aus folgenden Teilen bestehen:

 

neun Masseteilen kieselsäurehaltigem Sand mit einer Teilchengröße zwischen 0 μm und 100 μm,

 

einem Masseteil pflanzlichem Kohlenstaub (Buchenholz) mit einer Teilchengröße zwischen 0 μm und 100 μm,

 

0,2 Masseteilen NaCMC,

 

13 Masseteilen destilliertem Wasser, dessen Leitfähigkeit ≤ 1 mS/m beträgt, und

 

2 + 1 Masseteilen eines Benetzungsmittels (4).

 

Die Mischung darf nicht älter als 14 Tage sein.

1.2.1.2.   Aufbringen der Prüfmischung auf den Scheinwerfer

Die Prüfmischung wird gleichmäßig auf die gesamte Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers aufgebracht und muss dann trocknen. Dieses Verfahren ist zu wiederholen, bis der Beleuchtungsstärkewert auf 15 % bis 20 % der Werte gefallen ist, die für jeden nachstehenden Punkt unter den in diesem Anhang beschriebenen Bedingungen gemessen worden sind:

 

Punkt Emax bei Fernlicht, photometrische Verteilung für einen Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht,

 

Punkt Emax bei Fernlicht, photometrische Verteilung für einen Scheinwerfer nur für Fernlicht,

 

50 R und 50 V (5) für einen Scheinwerfer nur für Abblendlicht für Rechtsverkehr,

 

50 L und 50 V für einen Scheinwerfer nur für Abblendlicht für Linksverkehr.

1.2.1.3.   Messeinrichtung

Die Messeinrichtung muss der bei den Genehmigungsprüfungen für Scheinwerfer verwendeten entsprechen. Für die photometrische Nachprüfung ist eine Prüfglühlampe zu verwenden.

2.   PRÜFUNG DER VERÄNDERUNG DER VERTIKALEN LAGE DER HELL-DUNKEL-GRENZE UNTER WÄRMEEINFLUSS

Durch diese Nachprüfung soll sichergestellt werden, dass die vertikale Verschiebung der Hell-Dunkel-Grenze unter Wärmeeinfluss den für einen eingeschalteten Abblendscheinwerfer vorgeschriebenen Wert nicht überschreitet.

Der nach Absatz 1 geprüfte Scheinwerfer muss der Prüfung nach Absatz 2.1 unterzogen werden, ohne dass er aus seiner Prüfhalterung entfernt oder seine Stellung zu ihr verändert wird.

2.1.   Prüfung

Die Prüfung ist in einer trockenen, ruhigen Umgebung bei einer Umgebungstemperatur von 23 °C ± 5 °C durchzuführen.

Der Scheinwerfer ist mit einer Serienglühlampe, die vorher mindestens eine Stunde lang eingeschaltet war, bei Abblendlicht zu prüfen, ohne dass er aus seiner Prüfhalterung entfernt oder seine Stellung zu ihr verändert wird. (Für diese Prüfung muss die Spannung nach Absatz 1.1.1.2 eingestellt werden.) Die Lage der Hell-Dunkel-Grenze ist in ihrem waagerechten Teil (zwischen vv und der vertikalen Linie durch Punkt B 50 L für Rechtsverkehr oder B 50 R für Linksverkehr) drei Minuten (r3) bzw. 60 Minuten (r60) nach Beginn der Prüfung zu überprüfen.

Die oben beschriebene Messung der Veränderung der Lage der Hell-Dunkel-Grenze ist nach einem beliebigen Verfahren durchzuführen, bei dem eine annehmbare Genauigkeit und reproduzierbare Ergebnisse erreicht werden.

2.2.   Prüfergebnisse

2.2.1.

Das in Milliradiant (mrad) ausgedrückte Ergebnis gilt bei einem Abblendscheinwerfer nur dann als annehmbar, wenn der bei dem Scheinwerfer ermittelte Absolutwert

Formula

nicht mehr als 1,0 mrad (ΔrI ≤ 1,0 mrad) beträgt.

2.2.2.

Ist dieser Wert jedoch größer als 1,0 mrad, aber nicht größer als 1,5 mrad (1,0 mrad < ΔrI ≤ 1,5 mrad), so ist ein zweiter Scheinwerfer nach Absatz 2.1 zu prüfen, nachdem er dreimal hintereinander entsprechend dem nachstehenden Zyklus ein- und ausgeschaltet worden ist, um die Lage der mechanischen Teile des Scheinwerfers an einem Halter zu stabilisieren, an dem er entsprechend seiner Einbaulage im Fahrzeug befestigt ist:

Einschaltung des Abblendscheinwerfers für eine Stunde (die Spannung ist nach Absatz 1.1.1.2 einzustellen),

Ruhezeit von einer Stunde.

Der Scheinwerfertyp gilt als annehmbar, wenn das Mittel der Absolutwerte ΔrI (am ersten Muster gemessen) und ΔrII (am zweiten Muster gemessen) nicht mehr als 1,0 mrad beträgt:

Formula

3.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Einer der als Muster entnommenen Scheinwerfer ist nach dem Verfahren nach Absatz 2.1 zu prüfen, nachdem er dreimal hintereinander entsprechend dem Zyklus nach Absatz 2.2.2 ein- und ausgeschaltet worden ist. Der Scheinwerfer gilt als annehmbar, wenn Δr nicht größer als 1,5 mrad ist.

Ist dieser Wert größer als 1,5 mrad, aber nicht größer als 2,0 mrad, so ist ein zweiter Scheinwerfer der Prüfung zu unterziehen, nach der das Mittel der bei beiden Mustern ermittelten Absolutwerte nicht größer als 1,5 mrad sein darf.


(1)  Ist der geprüfte Scheinwerfer mit Signalleuchten zusammen- und/oder ineinandergebaut, so müssen diese während der Prüfung eingeschaltet sein. Ein Fahrtrichtungsanzeiger muss mit etwa gleich langen Ein- und Ausschaltzeiten blinken.

(2)  Werden zwei oder mehr Leuchtkörper gleichzeitig eingeschaltet, wenn der Scheinwerfer als Lichthupe benutzt wird, so gilt dies nicht als normale gleichzeitige Verwendung von Leuchtkörpern.

(3)  NaCMC stellt das Natriumsalz der Karboxylmethylzellulose dar, die gewöhnlich als CMC bezeichnet wird. Das bei der Schmutzmischung verwendete NaCMC muss einen Substitutionsgrad zwischen 0,6 und 0,7 und eine Viskosität zwischen 200 cP und 300 cP in einer 2 %igen Lösung bei 20 °C aufweisen.

(4)  Die Mengentoleranz erklärt sich aus der Notwendigkeit, eine Schmutzschicht zu erhalten, die die gesamte Kunststoff-Abschlussscheibe richtig bedeckt.

(5)  50 V liegt 375 mm unter HV auf der senkrechten Linie v-v auf dem in 25 m Entfernung aufgestellten Messschirm.


ANHANG 6

ANFORDERUNGEN AN SCHEINWERFER MIT KUNSTSTOFF-ABSCHLUSSSCHEIBEN – PRÜFUNG VON ABSCHLUSSSCHEIBEN ODER WERKSTOFFPROBEN UND VON VOLLSTÄNDIGEN SCHEINWERFERN

1.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

1.1.

Die gemäß Absatz 3.2.4 dieser Regelung vorgelegten Muster müssen den Vorschriften der Absätze 2.1 bis 2.5 entsprechen.

1.2.

Die gemäß Absatz 3.2.3 dieser Regelung vorgelegten beiden Muster vollständiger Scheinwerfer mit Kunststoff-Abschlussscheiben müssen hinsichtlich des Werkstoffes der Abschlussscheiben den Vorschriften des Absatzes 2.6 entsprechen.

1.3.

An den Mustern der Kunststoff-Abschlussscheiben oder den Werkstoffproben sind gegebenenfalls zusammen mit dem Reflektor, an dem sie angebracht werden sollen, die Prüfungen für die Genehmigung in der in Tabelle A der Anlage 1 zu diesem Anhang vorgegebenen zeitlichen Reihenfolge durchzuführen.

1.4.

Kann der Hersteller des Scheinwerfers jedoch nachweisen, dass das Produkt die Prüfungen nach den Absätzen 2.1 bis 2.5 oder die gleichwertigen Prüfungen nach einer anderen Regelung bereits bestanden hat, so brauchen diese Prüfungen nicht wiederholt zu werden; nur die Prüfungen nach Anlage 1, Tabelle B sind zwingend vorgeschrieben.

2.   PRÜFUNGEN

2.1.   Temperaturwechselbeständigkeit

2.1.1.   Prüfungen

Drei neue Muster (Abschlussscheiben) sind in fünf Zyklen bei wechselnden Temperaturen und wechselndem Feuchtigkeitsgehalt nach folgendem Programm zu prüfen:

 

3 Stunden bei 40 °C ± 2 °C und 85 % – 95 % relativer Luftfeuchtigkeit;

 

1 Stunde bei 23 °C ± 5 °C und 60 % – 75 % relativer Luftfeuchtigkeit;

 

15 Stunden bei – 30 °C ± 2 °C;

 

1 Stunde bei 23 °C ± 5 °C und 60 % – 75 % relativer Luftfeuchtigkeit;

 

3 Stunden bei 80 °C ± 2 °C;

 

1 Stunde bei 23 °C ± 5 °C und 60 % – 75 % relativer Luftfeuchtigkeit;

Vor dieser Prüfung müssen die Muster mindestens vier Stunden lang einer Temperatur von 23 °C ± 5 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 60 % – 75 % ausgesetzt werden.

Anmerkung:

In den einstündigen Zeitabschnitten mit einer Temperatur von 23 °C ± 5 °C sind die Zeiten für den Übergang von einer Temperatur zur anderen enthalten, die notwendig sind, um Wärmeschockwirkungen zu vermeiden.

2.1.2.   Photometrische Messungen

2.1.2.1.   Methode

An den Mustern sind vor und nach der Prüfung photometrische Messungen vorzunehmen.

Diese Messungen sind mit einer Prüflampe in folgenden Punkten vorzunehmen:

 

B 50 L und 50 R bei Abblendlicht eines Scheinwerfers für Abblendlicht oder eines Scheinwerfers für Abblend- und Fernlicht (B 50 R und 50 L bei Scheinwerfern für Linksverkehr);

 

Emax bei Fernlicht eines Scheinwerfers für Fernlicht oder eines Scheinwerfers für Abblend- und Fernlicht.

2.1.2.2.   Ergebnisse

Die bei jedem Muster vor und nach der Prüfung ermittelten photometrischen Werte dürfen unter Berücksichtigung der Toleranzen des photometrischen Verfahrens nicht um mehr als 10 % voneinander abweichen.

2.2.   Beständigkeit gegen atmosphärische Einflüsse und Chemikalien

2.2.1.   Beständigkeit gegen atmosphärische Einflüsse

Drei neue Muster (Abschlussscheiben oder Werkstoffproben) sind der Strahlung einer Quelle auszusetzen, deren spektrale Energieverteilung der eines schwarzen Körpers bei einer Temperatur zwischen 5 500 K bis 6 000 K entspricht. Zwischen der Quelle und den Mustern sind geeignete Filter so anzubringen, dass Strahlungen mit Wellenlängen von weniger als 295 nm und mehr als 2 500 nm so weit wie möglich abgeschwächt werden. Die Muster werden einer Energiebestrahlung von 1 200 W/ m2 ± 200 W/ m2 für eine Dauer ausgesetzt, die so bemessen ist, dass die Strahlungsenergie, die sie empfangen, 4 500 MJ/m2 ± 200 MJ/ m2 beträgt. Innerhalb der Prüfanlage muss die Temperatur, die an der schwarzen Platte gemessen wird, die sich auf gleicher Höhe mit den Mustern befindet, 50 °C ± 5 °C betragen. Damit eine gleichmäßige Bestrahlung gewährleistet ist, müssen sich die Muster um die Strahlungsquelle drehen, wobei die Zeit für eine Umrundung eine bis fünf Minuten betragen muss.

Die Muster werden mit destilliertem Wasser mit einer Leitfähigkeit von weniger als 1 mS/m bei einer Temperatur von 23 °C ± 5 °C nach folgendem Zyklus besprüht:

Sprühen

:

5 Minuten;

Trocknen

:

25 Minuten.

2.2.2.   Chemikalienbeständigkeit

Nach der Prüfung gemäß Absatz 2.2.1 und der Messung nach Absatz 2.2.3.1 ist die Außenfläche der drei Muster entsprechend dem Verfahren nach Absatz 2.2.2.2 mit der Mischung nach Absatz 2.2.2.1 zu behandeln.

2.2.2.1.   Prüfmischung

Die Prüfmischung besteht zu 61,5 % aus n-Heptan, zu 12,5 % aus Toluol, zu 7,5 % aus Äthyltetrachlorid, zu 12,5 % aus Trichloräthylen und zu 6 % aus Xylol (Volumenprozent).

2.2.2.2.   Aufbringen der Prüfmischung

Ein Stück Baumwollstoff (nach ISO 105) wird mit der Mischung nach Absatz 2.2.2.1 bis zur Sättigung getränkt und vor Ablauf von zehn Sekunden zehn Minuten lang mit einem Druck von 50 N/cm2, der einer Kraft von 100 N entspricht, die auf eine Prüffläche von 14 mm × 14 mm ausgeübt wird, gegen die Außenfläche des Musters gepresst.

Während dieser 10 Minuten wird der Stoff erneut mit der Mischung getränkt, damit die Zusammensetzung der aufgebrachten Flüssigkeit während der gesamten Dauer der vorgeschriebenen Prüfmischung entspricht.

Während des Aufbringens darf der auf das Muster ausgeübte Druck ausgeglichen werden, um die Bildung von Rissen zu verhindern.

2.2.2.3.   Reinigen

Nach dem Aufbringen der Prüfmischung müssen die Muster an der Luft trocknen und werden dann mit der Lösung nach Absatz 2.3 (Beständigkeit gegen Reinigungsmittel) bei einer Temperatur von 23 °C ± 5 °C abgewaschen.

Danach werden die Muster sorgfältig mit destilliertem Wasser abgespült, das bei 23 °C ± 5 °C nicht mehr als 0,2 % Verunreinigungen enthält, und dann mit einem weichen Tuch abgewischt.

2.2.3.   Ergebnisse

2.2.3.1.   Nach der Prüfung der Beständigkeit gegen atmosphärische Einflüsse darf die Außenfläche der Muster keine Risse, Kratzer, abgesplitterten Teile und Verformungen aufweisen, und der Mittelwert der Änderung des Lichttransmissionsgrades

Formula, der bei den drei Mustern nach dem

Verfahren gemäß Anlage 2 zu diesem Anhang gemessen wird, darf nicht größer als 0,020

(Δ tm ≤ 0,020) sein.

2.2.3.2.   Nach der Prüfung der Chemikalienbeständigkeit dürfen die Muster keine Spuren einer chemischen Verfärbung aufweisen, die eine Änderung der Streuung des Lichtes verursachen kann, deren Mittelwert der Änderung der Streuung des Lichts

Formula, der bei den drei Mustern gemäß dem

Verfahren nach Anlage 2 zu diesem Anhang beschrieben wird, gemessen wird, darf nicht größer als 0,020

(Δ dm ≤ 0,020) sein.

2.3.   Beständigkeit gegen Reinigungsmittel und Kohlenwasserstoffe

2.3.1.   Beständigkeit gegen Reinigungsmittel

Die Außenfläche der drei Muster (Abschlussscheiben oder Werkstoffproben) wird auf 50 °C ± 5 °C erwärmt und fünf Minuten lang in eine Mischung getaucht, deren Temperatur auf 23 °C ± 5 °C gehalten wird und die aus 99 Teilen destilliertem Wasser, das nicht mehr als 0,02 % Verunreinigungen enthält, und einem Teil Alkylarylsulfonat besteht.

Nach der Prüfung werden die Muster bei 50 °C ± 5 °C getrocknet. Die Oberfläche der Muster wird mit einem feuchten Tuch gereinigt.

2.3.2.   Beständigkeit gegen Kohlenwasserstoffe

Die Außenfläche der drei Muster wird dann eine Minute lang leicht mit einem Stück Baumwollstoff abgerieben, das mit einer Mischung aus 70 % n-Heptan und 30 % Toluol (Volumenprozent) getränkt wurde, und dann an der Luft getrocknet.

2.3.3.   Ergebnisse

Nachdem diese beiden Prüfungen nacheinander durchgeführt worden sind, darf der Mittelwert der Änderung des Lichttransmissionsgrades

Formula, der bei den drei Mustern gemäß dem

Verfahren nach Anlage 2 zu diesem Anhang gemessen wird, nicht größer als 0,010

(Δ tm ≤ 0,010) sein.

2.4.   Beständigkeit gegen mechanische Abnutzung

2.4.1.   Verfahren der mechanischen Abnutzung

Die Außenfläche von drei neuen Mustern (Abschlussscheiben) wird nach dem in der Anlage 3 dieses Anhangs beschriebenen Verfahren geprüft, bei dem eine gleichmäßige mechanische Abnutzung dieser Fläche erreicht werden soll.

2.4.2.   Ergebnisse

Nach dieser Prüfung werden die Änderungen

des Lichttransmissionsgrads

:

Formula

und des Streulichts

:

Formula

nach dem in der Anlage 2 beschriebenen Verfahren auf der Fläche nach Absatz 2.2.4 gemessen. Für die Mittelwerte bei den drei Mustern gilt Folgendes:

 

Δ tm ≤ 0,100;

 

Δ dm ≤ 0,050.

2.5.   Prüfung des Haftvermögens von Beschichtungen (falls vorhanden)

2.5.1.   Vorbereitung des Musters

In die Beschichtung einer Abschlussscheibe wird auf einer Fläche von 20 mm × 20 mm mit einer Rasierklinge oder einer Nadel ein gitterartiges Muster eingeritzt, dessen Quadrate eine Seitenlänge von ungefähr 2 mm × 2 mm haben. Der auf die Klinge oder die Nadel ausgeübte Druck muss so stark sein, dass zumindest die Beschichtung aufgeritzt wird.

2.5.2.   Beschreibung der Prüfung

Es ist ein Klebestreifen mit einer Adhäsionskraft von 2 N/ (cm Breite) ± 20 % zu verwenden, die unter den in der Anlage 4 zu diesem Anhang festgelegten Normbedingungen gemessen wurde. Dieser Klebestreifen, der mindestens 25 mm breit sein muss, wird mindestens fünf Minuten lang auf die nach den Vorschriften des Absatzes 2.5.1 vorbereitete Fläche gedrückt.

Dann wird das Ende des Klebestreifens so belastet, dass die Adhäsionskraft an der betreffenden Fläche durch eine Kraft ausgeglichen wird, die senkrecht zu dieser Fläche wirkt. In dieser Phase wird der Klebestreifen mit einer konstanten Geschwindigkeit von 1,5 m/s ± 0,2 m/s abgezogen.

2.5.3.   Ergebnisse

An der mit dem gitterartigen Muster versehenen Fläche darf keine nennenswerte Beschädigung vorhanden sein. Beschädigungen an den Schnittpunkten der Quadrate oder den Kanten der Ritze sind zulässig, sofern die beschädigte Fläche nicht größer als 15 % der mit dem gitterartigen Muster versehenen Fläche ist.

2.6.   Prüfungen des vollständigen Scheinwerfers mit einer Kunststoff-Abschlussscheibe

2.6.1.   Beständigkeit der Oberfläche der Abschlussscheibe gegen mechanische Abnutzung

2.6.1.1.   Prüfungen

An der Abschlussscheibe des Scheinwerfermusters Nr. 1 wird die Prüfung nach Absatz 2.4.1 durchgeführt.

2.6.1.2.   Ergebnisse

Nach der Prüfung dürfen die Ergebnisse der photometrischen Messungen, die an dem Scheinwerfer nach dieser Regelung durchgeführt worden sind, die für die Punkte B 50 L und HV vorgeschriebenen Höchstwerte nicht um mehr als 30 % überschreiten und die für den Punkt 75 R vorgeschriebenen Mindestwerte nicht um mehr als 10 % unterschreiten (bei Scheinwerfern für Linksverkehr sind die entsprechenden Punkte B 50 R, HV und 75 L).

2.6.2.   Prüfung des Haftvermögens von Beschichtungen (falls vorhanden)

An der Abschlussscheibe des Scheinwerfermusters Nr. 2 wird die Prüfung nach Absatz 2.5 durchgeführt.

3.   ÜBERPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

3.1.

Hinsichtlich der bei der Herstellung von Abschlussscheiben verwendeten Werkstoffe wird bei den Scheinwerfern einer Serie davon ausgegangen, dass sie den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wenn:

3.1.1.

nach der Prüfung der Chemikalienbeständigkeit und der Prüfung der Beständigkeit gegen Reinigungsmittel und Kohlenwasserstoffe die Außenfläche der Muster keine Risse, abgesplitterten Teile oder Verformungen aufweist, die mit bloßem Auge erkennbar sind (siehe die Absätze 2.2.2., 2.3.1 und 2.3.2);

3.1.2.

nach der Prüfung nach Absatz 2.6.1.1 die photometrischen Werte an den Messpunkten nach Absatz 2.6.1.2 innerhalb der Grenzen liegen, die in dieser Regelung für die Übereinstimmung der Produktion vorgeschrieben sind.

3.2.

Wenn die Prüfergebnisse den Vorschriften nicht entsprechen, sind die Prüfungen an einem anderen stichprobenweise ausgewählten Muster eines Scheinwerfers zu wiederholen.

Anlage 1

Zeitliche reihenfolge der genehmigungsprüfungen

A.   Prüfungen bei Kunststoffen (Abschlussscheiben oder Werkstoffproben, die nach Absatz 3.2.4 dieser Regelung vorgelegt worden sind)

Proben

Abschlussscheiben oder Werkstoffproben

Abschlussscheiben

Prüfungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

1.1

Bestimmte photometrische Messungen

(Absatz 2.1.2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

X

 

1.1.1

Temperaturwechsel

(Absatz 2.1.1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

X

 

1.1.2

Bestimmte photometrische Messungen

(Absatz 2.1.2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

X

 

1.2.1

Messung des Lichttransmissionsgrads

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

1.2.2

Messung des Streulichts

X

X

X

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

1.3

Atmosphärische Einflüsse

(Absatz 2.2.1)

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.3.1.

Messung des Lichttransmissionsgrads

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.4

Chemikalien

(Absatz 2.2.2)

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.4.1

Messung des Streulichts

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.5

Reinigungsmittel Absatz 2.3.1)

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

1.6

Kohlenwasserstoffe Absatz 2.3.2)

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

1.6.1

Messung des Lichttransmissionsgrads

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

1.7

Abnutzung

(Absatz 2.4.1)

 

 

 

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

1.7.1

Messung des Lichttransmissionsgrads

 

 

 

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

1.7.2

Messung des Streulichts

 

 

 

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

1.8

Haftvermögen (Absatz 2.5)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X


B.   Prüfungen an vollständigen Scheinwerfern (die nach Absatz 3.2.3 dieser Regelung vorgelegt worden sind)

Prüfungen

vollständige Scheinwerfer

Muster Nr.

1

2

2.1

Abnutzung (Absatz 2.6.1.1)

X

 

2.2

Photometrische Messungen (Absatz 2.6.1.2)

X

 

2.3

Haftvermögen (Absatz 2.6.2)

 

X

Anlage 2

Verfahren zur messung des streulichts und des lichttransmissionsgrads

1.   MESSEINRICHTUNG (siehe Abbildung)

Das Strahlenbündel eines Kollimators K mit einer halben Divergenz β/2 = 17,4 × 10–4 rd wird durch eine Blende DT mit einer Öffnung von 6 mm begrenzt, bei der der Halter für das Muster angebracht ist.

Eine achromatische Sammellinse L2, die für sphärische Aberrationen korrigiert ist, verbindet die Blende DT mit dem Strahlungsempfänger R; der Durchmesser der Linse L2 muss so bemessen sein, dass sie das Licht, das von dem Muster in einem Kegel mit einem halben Öffnungswinkel β/2 = 14° gestreut wird, nicht abblendet.

Eine Ringblende DD mit den Winkeln α/2 = 1° und αmax/2 = 12° wird in einer Bildebene der Linse L2 angebracht.

Der undurchsichtige Mittelteil der Blende ist erforderlich, um das Licht, das direkt von der Lichtquelle kommt, abzuschirmen. Der Mittelteil der Blende muss so von dem Lichtbündel entfernt werden können, dass er genau in seine Ausgangslage zurückkehrt.

Die Strecke L2 DT und die Brennweite F2  (1) der Linse L2 sind so zu wählen, dass das Bild von DT den Strahlungsempfänger R vollständig bedeckt.

Werden für den anfänglich anfallenden Lichtstrom 1000 Einheiten angenommen, so muss die absolute Ablesegenauigkeit besser als eine Einheit sein.

2.   MESSUNGEN

Folgende Werte sind abzulesen:

Ablesung

mit Muster

mit Mittelteil von DD

entsprechende Größe

T1

nein

nein

auffallender Lichtstrom bei erster Ablesung

T2

ja

(vor der Prüfung)

nein

Lichtstrom, der von dem neuen Werkstoff in einem Bereich von 24 °C durchgelassen wird

T3

ja

(nach der Prüfung)

nein

Lichtstrom, der von dem neuen Werkstoff in einem Bereich von 24 °C durchgelassen wird

T4

ja

(vor der Prüfung)

ja

von dem neuen Werkstoff gestreuter Lichtstrom

T5

ja

(nach der Prüfung)

ja

von dem geprüften Werkstoff gestreuter Lichtstrom

Image


(1)  Für L2 wird eine Brennweite von ungefähr 80 mm empfohlen.

Anlage 3

Verfahren für den sprühversuch

1.   PRÜFEINRICHTUNG

1.1.   Sprühpistole

Die verwendete Sprühpistole muss mit einer Düse mit einem Durchmesser von 1,3 mm versehen sein, die einen Flüssigkeitsdurchfluss von 0,24 ± 0,02 l/Minute bei einem Betriebsdruck von 6,0 bar – 0 + 0,5 bar zulässt.

Unter diesen Betriebsbedingungen muss der in einem Abstand von 380 mm ± 10 mm von der Düse erzeugte Strahl auf der Oberfläche, die der Abnutzung ausgesetzt ist, einen Durchmesser von 170 mm ± 50 mm haben.

1.2.   Prüfmischung

Die Prüfmischung besteht aus

 

Kieselsäurehaltigem Sand der Härte 7 nach der Mohsschen Härteskala mit einer Korngröße von 0 mm bis 0,2 mm und einer nahezu normalen Verteilung bei einem Winkelfaktor von 1,8 bis 2;

 

Wasser, dessen Härtegrad 205 g/m3 nicht übersteigt, für eine Mischung, die 25 g Sand pro Liter Wasser enthält.

2.   PRÜFUNG

Die Außenfläche der Scheinwerfer-Abschlussscheiben wird einmal oder mehrere Male der Einwirkung des nach dem oben beschriebenen Verfahren erzeugten Sandstrahls ausgesetzt. Dabei wird der Sandstrahl nahezu senkrecht auf die zu prüfende Oberfläche gerichtet.

Die Abnutzung wird an einer oder mehreren Glasproben nachgeprüft, die als Referenzproben in der Nähe der zu prüfenden Abschlussscheiben angebracht sind. Die Mischung wird so lange aufgesprüht, bis die nach dem Verfahren nach Anlage 2 gemessene Änderung der Streuung des Lichtes an dem Probestück oder den Probestücken dem nachstehenden Wert entspricht:

Formula

Zur Nachprüfung der gleichmäßigen Abnutzung der gesamten zu prüfenden Oberfläche können mehrere Referenzproben verwendet werden.

Anlage 4

Bestimmung der Adhäsionskraft von Klebestreifen

1.   ZWECK

Nach diesem Verfahren kann unter Normbedingungen die lineare Adhäsionskraft eines Klebestreifens an einer Glasplatte bestimmt werden.

2.   PRINZIP

Messung der Kraft, die aufgewendet werden muss, um einen Klebestreifen in einem Winkel von 90° von einer Glasplatte abzuziehen.

3.   VORGESCHRIEBENE ATMOSPHÄRISCHE BEDINGUNGEN

Die Umgebungstemperatur muss 23 °C ± 5 °C, die relative Luftfeuchtigkeit 65 % ± 5 % betragen.

4.   PRÜFSTÜCKE

Vor der Prüfung werden die Proberollen 24 Stunden lang unter den vorgeschriebenen atmosphärischen Bedingungen konditioniert (siehe Absatz 3). Von jeder Rolle werden fünf jeweils 400 mm lange Prüfstücke geprüft.

Das Stück, das den ersten drei Umdrehungen der Rolle entspricht, wird entfernt; anschließend werden die Prüfstücke abgenommen.

5.   VERFAHREN

Die Prüfung wird unter den vorgeschriebenen Umgebungsbedingungen nach Absatz 3 durchgeführt.

Die fünf Prüfstücke werden von der Rolle abgenommen, während das Klebeband mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 300 mm/s radial abgerollt wird, anschließend werden sie innerhalb von 15 Sekunden wie folgt aufgebracht:

 

Der Klebestreifen wird auf die Glasplatte aufgebracht, indem man mit dem Finger in einer fortlaufenden Bewegung in Längsrichtung und ohne übermäßigen Druck leicht darüberstreicht, ohne dass sich zwischen dem Klebstreifen und der Glasplatte Luftblasen bilden.

 

Die Glasplatte mit den Klebestreifen bleibt zehn Minuten lang den vorgeschriebenen atmosphärischen Bedingungen ausgesetzt.

 

Ungefähr 25 mm des Prüfstücks werden in einer Ebene senkrecht zur Achse des Prüfstücks von der Platte abgezogen.

 

Die Platte wird befestigt, und das lose Ende des Klebestreifens wird um 90° von der Platte entfernt. Die Zugkraft wird so ausgeübt, dass die Trennlinie zwischen dem Klebestreifen und der Platte senkrecht zur Wirkungslinie dieser Kraft und zur Platte verläuft.

 

Der Klebestreifen wird mit einer Geschwindigkeit von 300 mm/s ± 30 mm/s abgezogen, und die dabei ausgeübte Kraft wird aufgezeichnet.

6.   ERGEBNISSE

Die fünf ermittelten Werte werden in einer Reihenfolge angeordnet, und der Mittelwert wird als Ergebnis der Messung eingetragen. Dieser Wert wird in Newton pro Zentimeter Breite des Klebestreifens ausgedrückt.