2.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/54 |
Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Regelung Nr. 100 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den Elektroantrieb
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Änderungsserie 01 — Tag des Inkrafttretens: 4. Dezember 2010
INHALT
REGELUNG
1. |
Anwendungsbereich |
2. |
Begriffsbestimmungen |
3. |
Antrag auf Genehmigung |
4. |
Genehmigung |
5. |
Vorschriften und Prüfungen |
6. |
Änderung des genehmigten Fahrzeugtyps und Erweiterung der Genehmigung |
7. |
Übereinstimmung der Produktion |
8. |
Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion |
9. |
Endgültige Einstellung der Produktion |
10. |
Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden |
11. |
Übergangsbestimmungen |
ANHÄNGE
Anhang 1 - |
Mitteilung |
Anhang 2 - |
Muster der Genehmigungszeichen |
Anhang 3 - |
Schutz gegen direktes Berühren spannungsführender Teile |
Anhang 4 - |
Messung des Isolationswiderstandes bei Verwendung der Antriebsbatterie |
Anhang 5 - |
Symbol für das Vorhandensein einer elektrischen Spannung |
Anhang 6 - |
Hauptmerkmale des Fahrzeuges |
Anhang 7 - |
Bestimmung der Wasserstoffemissionen während der Aufladung der Antriebsbatterie |
1. ANWENDUNGSBEREICH
Die nachstehenden Vorschriften gelten für die sicherheitstechnischen Anforderungen an den Elektroantrieb von Straßenfahrzeugen der Klassen M und N mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die mit einem oder mehr elektrischen Antriebsmotoren ausgerüstet sind, die nicht ständig mit dem Stromnetz verbunden sind, sowie für die Anforderungen an ihre Hochspannungsbauteile und -systeme, die mit der Hochspannungssammelschiene des Elektroantriebs galvanisch verbunden sind.
Diese Regelung gilt nicht für sicherheitstechnische Anforderungen an Straßenfahrzeuge nach einem Aufprall.
2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieser Regelung gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen:
2.1. |
„Aktiver Fahrbetriebszustand“ ist der Fahrzustand, bei dem der Elektroantrieb die Bewegung des Fahrzeugs bewirkt, wenn das Fahrpedal niedergedrückt (oder eine entsprechende Einrichtung betätigt) oder die Bremse gelöst wird. |
2.2. |
„Isolierbarriere“ ist das Teil, das einen Schutz gegen direktes Berühren von aktiven Teilen aus allen Zugangsrichtungen bietet. |
2.3. |
„Leitende Verbindung“ ist die Verbindung zwischen Steckverbindern und einem externen Stromversorgungsgerät beim Aufladen des wiederaufladbaren Energiespeichersystems. |
2.4. |
„Anschlusssystem für das Aufladen des wiederaufladbaren Energiespeichersystems“ ist der Stromkreis (einschließlich des Eingangsanschlusses am Fahrzeug), der zum Aufladen des wiederaufladbaren Energiespeichersystems mit einem externen Stromversorgungsgerät verwendet wird. |
2.5. |
„Direktes Berühren“ ist die Berührung von Personen mit aktiven Teilen. |
2.6. |
„Elektrische Masse“ ist ein Satz leitfähiger Teile, die elektrisch (galvanisch) miteinander verbunden sind und deren Potential als Bezugswert verwendet wird. |
2.7. |
„Stromkreis“ ist die Gesamtheit der miteinander verbundenen aktiven Teile, an die im normalen Betrieb eine Spannung angelegt wird. |
2.8. |
„Elektrisches Energiewandlungssystem“ ist ein System, das für den elektrischen Antrieb elektrische Energie erzeugt und liefert. |
2.9. |
„Elektroantrieb“ ist der Stromkreis, der den (die) Antriebsmotor(en) einschließt und das wiederaufladbare Energiespeichersystem, das elektrische Energiewandlungssystem, die elektronischen Umformer, das zugehörige Kabelbündel und die Steckverbinder sowie das Anschlusssystem für das Aufladen des wiederaufladbaren Energiespeichersystems einschließen kann. |
2.10. |
„Elektronischer Umformer“ ist ein Gerät zur Steuerung und/oder Umformung elektrischer Energie für den elektrischen Antrieb. |
2.11. |
„Gehäuse“ ist das Teil, das die innen liegenden Baugruppen umgibt und einen Schutz gegen direktes Berühren aus allen Zugangsrichtungen bietet. |
2.12. |
„Freiliegendes leitfähiges Teil“ ist das leitfähige Teil, das entsprechend der Schutzart IPXXB berührt werden kann und bei einem Isolationsfehler unter Spannung steht. |
2.13. |
„Externes Stromversorgungsgerät“ ist ein Wechsel- oder Gleichstromversorgungsgerät außerhalb des Fahrzeugs. |
2.14. |
„Hochspannung“ ist die Spannung, für die ein elektrisches Bauteil oder ein Stromkreis ausgelegt ist, dessen Effektivwert der Betriebsspannung > 60 V und ≤ 1 500 V (Gleichstrom) oder > 30 V und ≤ 1 000 V (Wechselstrom) ist. |
2.15. |
„Hochspannungssammelschiene“ ist der Stromkreis, der das Anschlusssystem für das Aufladen des wiederaufladbaren Energiespeichersystems, das mit Hochspannung betrieben wird, einschließt. |
2.16. |
„Indirektes Berühren“ ist die Berührung von Personen mit freiliegenden leitfähigen Teilen. |
2.17. |
„Aktive Teile“ sind die leitfähigen Teile, an die bei normaler Verwendung eine Spannung angelegt wird. |
2.18. |
„Gepäckraum“ ist der Raum im Fahrzeug, der das Gepäck aufnimmt und durch das Dach, die Haube, den Boden und die Seitenwände sowie die Isolierbarriere und das Gehäuse, die den Antrieb gegen direktes Berühren von aktiven Teilen schützen, begrenzt und vom Fahrgastraum durch die Stirnwand oder die hintere Querwand getrennt ist. |
2.19. |
„Eingebautes System zur Überwachung des Isolationswiderstands“ ist das Gerät, das den Isolationswiderstand zwischen den Hochspannungssammelschienen und der elektrischen Masse überwacht. |
2.20. |
„Offene Antriebsbatterie“ ist eine flüssigkeitsgefüllte Batterie, die mit Wasser aufgefüllt werden muss und Wasserstoffgas erzeugt, das in die Luft abgelassen wird. |
2.21. |
„Fahrgastraum“ ist der Raum, der die Insassen aufnimmt und durch das Dach, den Boden, die Seitenwände, die Türen, die Glasscheiben, die Stirnwand und die hintere Querwand oder die Hecktür sowie die Isolierbarrieren und Gehäuse, die den Antrieb gegen direktes Berühren von aktiven Teilen schützen, begrenzt ist. |
2.22. |
„Schutzart“ ist der Schutz, den eine Isolierbarriere/ein Gehäuse vor der Berührung von aktiven Teilen bietet und der mit einer Prüfsonde, wie z. B. einem Prüffinger (IPXXB) oder einem Prüfdraht (IPXXD), überprüft wird (siehe Anhang 3). |
2.23. |
„Wiederaufladbares Energiespeichersystem“ ist das wiederaufladbare Energiespeichersystem, das für den elektrischen Antrieb elektrische Energie liefert. |
2.24. |
„Wartungsschalter“ ist die Einrichtung zum Abschalten des Stromkreises bei Prüfungen und Wartungsarbeiten an dem wiederaufladbaren Energiespeichersystem, dem Brennstoffzellenpaket usw. |
2.25. |
„Festisolierung“ sind die Isolierbeschichtung von Kabelbündeln, mit der die aktiven Teile umhüllt und gegen direktes Berühren aus allen Zugangsrichtungen geschützt werden, sowie Überzüge zum Isolieren der aktiven Teile von Steckverbindern und Lack oder Farbe zum Isolieren. |
2.26. |
„Fahrzeugtyp“ sind Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:
|
2.27. |
„Betriebsspannung“ ist der vom Hersteller angegebene höchste Wert der Spannung in einem Stromkreis (Effektivwert), der zwischen leitfähigen Teilen bei nicht geschlossenem Stromkreis oder unter normalen Betriebsbedingungen gemessen werden kann. Wenn der Stromkreis galvanisch getrennt ist, wird für die getrennten Stromkreise die jeweilige Betriebsspannung angegeben. |
3. ANTRAG AUF GENEHMIGUNG
3.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den Elektroantrieb ist von dem Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.
3.2. Dem Antrag sind die nachstehend genannten Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und die folgenden Angaben beizufügen:
3.2.1. |
eine ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich des Elektroantriebs und der galvanisch verbundenen Hochspannungssammelschiene. |
3.3. Dem Technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, ist ein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, das dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entspricht.
3.4. Die zuständige Behörde prüft vor Erteilung der Typgenehmigung, ob ausreichende Regelungen vorhanden sind, die eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion gewährleisten.
4. GENEHMIGUNG
4.1. Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug den Vorschriften des Absatzes 5 und der Anhänge 3, 4, 5 und 7 dieser Regelung, dann ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.
4.2. Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 01 entsprechend der Regelung in der Fassung der Änderungsserie 01) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.
4.3. Über die Erteilung, Versagung, Erweiterung oder Zurücknahme einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung oder die endgültige Einstellung der Produktion sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
4.4. An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die im Genehmigungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus
4.4.1. |
einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat; (1) |
4.4.2. |
der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 4.4.1. |
4.5. Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehr anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, dann braucht das Zeichen nach Absatz 4.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, untereinander rechts neben dem Zeichen nach Absatz 4.4.1 anzuordnen.
4.6. Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.
4.7. Das Genehmigungszeichen ist auf dem vom Hersteller angebrachten Fahrgestellschild oder in der Nähe anzugeben.
4.8. Anhang 2 dieser Regelung enthält Muster des Genehmigungszeichens.
5. VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN
5.1. Schutz gegen Stromschläge
Diese Anforderungen an die elektrische Sicherheit gelten für Hochspannungssammelschienen in Fällen, in denen sie nicht mit externen Hochspannungsversorgungsgeräten verbunden sind.
5.1.1. Schutz gegen direktes Berühren
Der Schutz gegen direktes Berühren von aktiven Teilen muss den Vorschriften der Absätze 5.1.1.1 und 5.1.1.2 entsprechen. Diese Schutzvorrichtungen (Festisolierung, Isolierbarriere, Gehäuse usw.) dürfen nicht ohne Werkzeug geöffnet, ausgebaut oder entfernt werden können.
5.1.1.1. Aktive Teile im Fahrgast- oder Gepäckraum müssen entsprechend der Schutzart IPXXD geschützt sein.
5.1.1.2. Aktive Teile in anderen Bereichen als dem Fahrgast- oder Gepäckraum müssen entsprechend der Schutzart IPXXB geschützt sein.
5.1.1.3. Steckverbinder
Steckverbinder (einschließlich des Eingangsanschlusses am Fahrzeug) erfüllen diese Anforderungen, wenn:
a) |
sie nach dem Trennen ohne Werkzeug den Vorschriften der Absätze 5.1.1.1 und 5.1.1.2 entsprechen, |
b) |
sie sich unter dem Boden befinden und mit einem Verriegelungsmechanismus versehen sind, |
c) |
sie mit einem Verriegelungsmechanismus versehen sind und andere Teile zum Trennen der Steckverbinder mit Werkzeug entfernt werden müssen oder |
d) |
die Spannung der aktiven Teile innerhalb von einer Sekunde nach dem Trennen der Steckverbinder ≤ 60 V (Gleichstrom) oder ≤ 30 V (Wechselstrom, Effektivwert) ist. |
5.1.1.4. Wartungsschalter
Bei einem Wartungsschalter, der ohne Werkzeug geöffnet, ausgebaut oder entfernt werden kann, ist es annehmbar, wenn er in Fällen, in denen er ohne Werkzeug geöffnet, ausgebaut oder entfernt wird, der Schutzart IPXXB entspricht.
5.1.1.5. Kennzeichnung
5.1.1.5.1. Das in der Abbildung 1 dargestellte Symbol muss an dem wiederaufladbaren Energiespeichersystem oder in der Nähe angebracht sein. Der Untergrund muss gelb und der Rand und der Pfeil müssen schwarz sein.
Abbildung 1
Kennzeichnung eines Hochspannungsgeräts
5.1.1.5.2. Das Symbol muss auch an Gehäusen und Isolierbarrieren angebracht sein, wenn nach ihrem Entfernen aktive Teile von Hochspannungs-Stromkreisen zugänglich sind. Bei Steckverbindern für Hochspannungssammelschienen ist diese Vorschrift fakultativ. Diese Vorschrift gilt in folgenden Fällen nicht:
a) |
wenn Isolierbarrieren oder Gehäuse nur dann zugänglich sind oder geöffnet oder entfernt werden können, wenn andere Fahrzeugteile mit Werkzeug entfernt werden; |
b) |
wenn Isolierbarrieren oder Gehäuse sich unter dem Fahrzeugboden befinden. |
5.1.1.5.3. Kabel für Hochspannungssammelschienen, die nicht in Gehäusen verlegt sind, müssen eine orangefarbene Außenhülle haben.
5.1.2. Schutz gegen indirektes Berühren
5.1.2.1. Zum Schutz gegen Stromschläge, die beim indirekten Berühren auftreten könnten, müssen die freiliegenden leitfähigen Teile, wie zum Beispiel die leitfähige Barriere und das leitfähige Gehäuse, mit der elektrischen Masse durch Strom- oder Massekabel galvanisch sicher verbunden oder aber beispielsweise durch Schweißen oder Schrauben so gesichert sein, dass kein gefährliches Potential entsteht.
5.1.2.2. Der Widerstand zwischen allen freiliegenden leitfähigen Teilen und der elektrischen Masse muss bei einer Stromstärke von mindestens 0,2 Ampere weniger als 0,1 Ohm betragen.
Diese Vorschrift ist eingehalten, wenn die galvanische Verbindung durch Schweißen erreicht wurde.
5.1.2.3. Bei Kraftfahrzeugen, die über die leitende Verbindung mit dem geerdeten externen Stromversorgungsgerät verbunden werden sollen, muss eine Einrichtung vorhanden sein, mit der die galvanische Verbindung der elektrischen Masse mit dem Erdboden hergestellt werden kann.
Mit dieser Einrichtung muss, bevor eine externe Spannung an das Fahrzeug angelegt wird, die Verbindung mit dem Erdboden hergestellt und so lange aufrechterhalten werden können, bis die externe Spannung unterbrochen wird.
Die Einhaltung dieser Vorschrift kann entweder mit Hilfe des vom Fahrzeughersteller angegebenen Steckverbinders oder durch Analyse nachgewiesen werden.
5.1.3. Isolationswiderstand
5.1.3.1. Elektroantrieb, der aus getrennten Gleichstrom- oder Wechselstrom-Sammelschienen besteht
Wenn Wechselstrom- und Gleichstrom-Hochspannungssammelschienen galvanisch voneinander getrennt sind, muss der Isolationswiderstand zwischen der Hochspannungssammelschiene und der elektrischen Masse, bezogen auf die Betriebsspannung, bei Gleichstrom-Sammelschienen mindestens 100 Ω/V und bei Wechselstrom-Sammelschienen mindestens 500 Ω/V betragen.
Die Messung ist nach den Vorschriften des Anhangs 4 für das Verfahren zur Messung des Isolationswiderstands durchzuführen.
5.1.3.2. Elektroantrieb, der aus kombinierten Gleichstrom- und Wechselstrom-Sammelschienen besteht
Wenn Wechselstrom- und Gleichstrom-Hochspannungssammelschienen galvanisch verbunden sind, muss der Isolationswiderstand zwischen der Hochspannungssammelschiene und der elektrischen Masse, bezogen auf die Betriebsspannung, mindestens 500 Ω/V betragen.
Wenn jedoch alle Wechselstrom-Hochspannungssammelschienen auf eine der beiden nachstehenden Arten geschützt sind, muss der Isolationswiderstand zwischen der Hochspannungssammelschiene und der elektrischen Masse, bezogen auf die Betriebsspannung, mindestens 100 Ω/V betragen:
a) |
zwei oder mehr Schichten von Festisolierungen, Isolierbarrieren oder Gehäuse, die z. B. hinsichtlich der Kabelbündel jeweils den Vorschriften des Absatzes 5.1.1 entsprechen; |
b) |
mechanisch robuste Schutzvorrichtungen, die während der Nutzungsdauer des Fahrzeugs ausreichend haltbar sind, z. B. Motorgehäuse, Gehäuse für elektronische Umformer oder Steckverbinder. |
Der Isolationswiderstand zwischen der Hochspannungssammelschiene und der elektrischen Masse kann durch Berechnung, Messung oder eine Kombination beider Verfahren nachgewiesen werden.
Die Messung ist nach den Vorschriften des Anhangs 4 für das Verfahren zur Messung des Isolationswiderstands durchzuführen.
5.1.3.3. Brennstoffzellenfahrzeuge
Wenn die für den Isolationswiderstand vorgeschriebenen Mindestwerte nicht ständig eingehalten werden können, muss der Schutz auf eine der nachstehenden Arten gewährleistet werden:
a) |
zwei oder mehr Schichten von Festisolierungen, Isolierbarrieren oder Gehäuse, die jeweils den Vorschriften des Absatzes 5.1.1 entsprechen; |
b) |
ein eingebautes System zur Überwachung des Isolationswiderstands, das dem Fahrer anzeigt, wenn der Isolationswiderstand unter den vorgeschriebenen Mindestwert fällt. Der Isolationswiderstand zwischen der Hochspannungssammelschiene des Anschlusssystems für das Aufladen des wiederaufladbaren Energiespeichersystems, das nur während der Aufladung des wiederaufladbaren Energiespeichersystems eingeschaltet ist, und der elektrischen Masse braucht nicht überwacht zu werden. Die Funktion des eingebauten Systems zur Überwachung des Isolationswiderstands ist nach dem in Anhang 5 beschriebenen Verfahren zu kontrollieren. |
5.1.3.4. Für das Anschlusssystem für das Aufladen des wiederaufladbaren Energiespeicher systems vorgeschriebener Mindestwert des Isolationswiderstands
Für den Eingangsanschluss am Fahrzeug, der mit dem geerdeten externen Wechselstromversorgungsgerät leitend verbunden werden soll, und den Stromkreis, der während der Aufladung des wiederaufladbaren Energiespeichersystems mit dem Eingangsanschluss am Fahrzeug galvanisch verbunden ist, muss der Isolationswiderstand zwischen der Hochspannungssammelschiene und der elektrischen Masse mindestens 1 ΜΩ betragen, wenn der Steckverbinder des Ladegeräts getrennt ist. Während der Messung kann die Antriebsbatterie abgeklemmt sein.
5.2. Wiederaufladbares Energiespeichersystem
5.2.1. Schutz gegen Überstrom
Das wiederaufladbare Energiespeichersystem darf nicht überhitzt werden.
Wenn das wiederaufladbare Energiespeichersystem durch Überstrom überhitzt werden kann, muss es mit Schutzvorrichtungen, wie z. B. Sicherungen, Schutzschaltern oder Hauptschützen, ausgestattet sein.
Diese Vorschrift gilt jedoch nicht, wenn der Hersteller Daten vorlegt, aus denen hervorgeht, dass auch ohne die Schutzeinrichtung keine Überhitzung durch Überstrom eintreten kann.
5.2.2. Gasansammlung
An den Stellen, an denen sich offene Antriebsbatterien befinden, in denen sich Wasserstoffgas bilden kann, muss ein Lüfter oder eine Lüftungsleitung vorhanden sein, um die Ansammlung von Wasserstoffgas zu verhindern.
5.3. Funktionssicherheit
Dem Fahrzeugführer muss zumindest kurz angezeigt werden, wenn sich das Fahrzeug im „aktiven Fahrbetriebszustand“ befindet.
Diese Vorschrift gilt jedoch nicht, wenn ein Verbrennungsmotor direkt oder indirekt die Antriebskraft des Fahrzeugs erzeugt.
Beim Verlassen des Fahrzeugs muss dem Fahrzeugführer durch ein Signal (z. B. ein optisches oder akustisches Signal) angezeigt werden, ob sich das Fahrzeug noch im aktiven Fahrbetriebszustand befindet.
Wenn das eingebaute wiederaufladbare Energiespeichersystem vom Benutzer extern aufgeladen werden kann, darf das Fahrzeug so lange nicht durch sein eigenes Antriebssystem bewegt werden, wie der Steckverbinder des externen Stromversorgungsgeräts mit dem Eingangsanschluss am Fahrzeug verbunden ist.
Die Einhaltung dieser Vorschrift ist mit Hilfe des vom Fahrzeughersteller angegebenen Steckverbinders nachzuweisen.
Der Zustand des Fahrtrichtungssteuergeräts ist dem Fahrzeugführer anzuzeigen.
5.4. Bestimmung der Wasserstoffemissionen
5.4.1. Diese Prüfung ist an allen Fahrzeugen mit offenen Antriebsbatterien durchzuführen.
5.4.2. Die Prüfung ist nach dem in Anhang 7 dieser Regelung beschriebenen Verfahren durchzuführen. Die Probenahme und die Analyse sind nach den für Wasserstoff vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Andere Analyseverfahren können genehmigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie gleichwertige Ergebnisse liefern.
5.4.3. Während einer normalen Aufladung unter den in Anhang 7 genannten Bedingungen müssen die Wasserstoffemissionen während einer Dauer von fünf Stunden weniger als 125 g oder während der Zeit t2 (in Stunden) weniger als 25 × t2 g betragen.
5.4.4. Während einer Aufladung durch ein eingebautes Ladegerät mit Ladestromausfall (unter den in Anhang 7 genannten Bedingungen) müssen die Wasserstoffemissionen weniger als 42 g betragen. Außerdem muss das eingebaute Ladegerät so beschaffen sein, dass dieser mögliche Ausfall auf 30 Minuten begrenzt wird.
5.4.5. Alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Batterieaufladung werden automatisch gesteuert, einschließlich der Beendigung der Aufladung.
5.4.6. Die Ladephasen dürfen nicht von Hand gesteuert werden können.
5.4.7. Durch normale Vorgänge bei dem Anschluss an das Stromnetz und der Trennung oder durch Stromabschaltungen darf das Steuerungssystem der Ladephasen nicht beeinträchtigt werden.
5.4.8. Erhebliche Ladestromausfälle müssen dem Fahrzeugführer ständig angezeigt werden. Ein erheblicher Ausfall ist ein Ausfall, der später zu einer Fehlfunktion des eingebauten Ladegeräts während der Aufladung führen kann.
5.4.9. Der Hersteller muss in der Betriebsanleitung angeben, dass das Fahrzeug diesen Vorschriften entspricht.
5.4.10. Die für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Wasserstoffemissionen erteilte Genehmigung kann auf verschiedene Fahrzeugtypen, die zu derselben Familie gehören, erweitert werden (siehe die Begriffsbestimmung für Fahrzeugfamilie in Anhang 7 Anlage 2).
6. ÄNDERUNGEN DES FAHRZEUGTYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG
6.1. Jede Änderung des Fahrzeugtyps ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt hat. Die Behörde kann dann
6.1.1. |
entweder die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Auswirkung haben und das Fahrzeug in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder |
6.1.2. |
bei dem Technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, ein weiteres Gutachten anfordern. |
6.2. Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren nach Absatz 4.3 mitzuteilen.
6.3. Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt dieser Erweiterung eine laufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die die Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
7. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
7.1. Jedes nach dieser Regelung genehmigte Fahrzeug muss so gebaut sein, dass es dem genehmigten Typ insofern entspricht, als die Vorschriften des Absatzes 5 eingehalten sind.
7.2. Die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 7.1 ist durch entsprechende Kontrollen der Produktion zu überprüfen.
7.3. Der Inhaber der Genehmigung muss vor allem
7.3.1. |
sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Qualitätskontrolle der Fahrzeuge vor- handen sind, |
7.3.2. |
Zugang zu den Prüfeinrichtungen haben, die für die Überprüfung der Übereinstimmung mit jedem genehmigten Typ erforderlich sind, |
7.3.3. |
sicherstellen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die beigefügten Unterlagen für einen Zeitraum verfügbar bleiben, der mit der zuständigen Behörde zu vereinbaren ist, |
7.3.4. |
die Ergebnisse jedes Prüfverfahrens analysieren, um die Beständigkeit der Fahrzeugeigenschaften nachzuprüfen und zu gewährleisten, wobei zulässige Abweichungen bei der industriellen Fertigung zu berücksichtigen sind, |
7.3.5. |
sicherstellen, dass bei jedem Fahrzeugtyp zumindest die in Absatz 5 dieser Regelung vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden, |
7.3.6. |
sicherstellen, dass eine weitere Probenahme und eine weitere Prüfung veranlasst werden, wenn sich bei Mustern oder Prüfstücken eine Abweichung bei der betreffenden Prüfung herausstellt. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der entsprechenden Produktion zu treffen. |
7.4. Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion überprüfen.
7.4.1. Bei jeder Überprüfung müssen dem Prüfer die Prüf- und Produktionsunterlagen vorgelegt werden.
7.4.2. Der Prüfer kann Stichproben für die Prüfung im Labor des Herstellers nehmen. Die Mindestzahl der Proben kann entsprechend den Ergebnissen der eigenen Kontrollen des Herstellers festgelegt werden.
7.4.3. Wenn das Qualitätsniveau unzureichend erscheint oder es für notwendig erachtet wird, die Gültigkeit der nach Absatz 7.4.2 durchgeführten Prüfungen zu überprüfen, muss der Prüfer Proben auswählen, die dem Technischen Dienst zugesandt werden, der die Prüfungen für die Genehmigung durchgeführt hat.
7.4.4. Die zuständige Behörde kann jede in dieser Regelung vorgeschriebene Prüfung durchführen.
7.4.5. Die Überprüfungen durch die zuständige Behörde werden gewöhnlich einmal pro Jahr durchgeführt. Sind die Prüfergebnisse bei einer dieser Überprüfungen nicht zufrieden stellend, dann veranlasst die zuständige Behörde, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederhergestellt wird.
8. MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION
8.1. Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften des Absatzes 7 nicht eingehalten sind oder das Fahrzeug oder seine Bauteile die Prüfungen nach Absatz 7.3.5 nicht bestanden haben.
8.2. Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
9. ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION
Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyps endgültig ein, dann hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
10. NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN
Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion zu übersenden sind.
11. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
11.1. Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 01 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung versagen.
11.2. Nach Ablauf einer Frist von 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen nur dann erteilen, wenn der zu genehmigende Fahrzeugtyp den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung entspricht.
11.3. Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen Erweiterungen von Genehmigungen nach vorhergehenden Änderungsserien zu dieser Regelung nicht versagen.
11.4. Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, erteilen während einer Frist von 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderungsserie 01 weiterhin Genehmigungen für die Fahrzeugtypen, die den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die vorhergehende Änderungsserie geänderten Fassung entsprechen.
11.5. Ungeachtet dieser Übergangsbestimmungen sind Vertragsparteien, bei denen die Anwendung dieser Regelung nach dem Tag des Inkrafttretens der neuesten Änderungsserie in Kraft tritt, nicht verpflichtet, Genehmigungen anzuerkennen, die nach einer der vorhergehenden Änderungsserien zu dieser Regelung erteilt worden sind.
(1) 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Serbien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (–), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (–), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (-), 34 für Bulgarien, 35 (-), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (–), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (–), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (–), 45 für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für Südafrika, 48 für Neuseeland, 49 für Zypern, 50 für Malta, 51 für die Republik Korea, 52 für Malaysia, 53 für Thailand, 54 und 55 (-), 56 für Montenegro, 57 (–) und 58 für Tunesien. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
ANHANG 1
MITTEILUNG
(größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm))
ANHANG 2
ANORDNUNG DER GENEHMIGUNGSZEICHEN
MUSTER A
(siehe Absatz 4.4 dieser Regelung)
MUSTER B
(siehe Absatz 4.5 dieser Regelung)
(1) Die zweite Nummer dient nur als Beispiel.
ANHANG 3
SCHUTZ GEGEN DIREKTES BERÜHREN SPANNUNGSFÜHRENDER TEILE
1. ZUGANGSSONDEN
Zugangssonden zum Prüfen des Schutzes von Personen gegen den Zugang zu aktiven Teilen sind in Tabelle 1 angegeben.
2. PRÜFBEDINGUNGEN
Die Zugangssonde wird gegen jede Öffnung des Gehäuses mit der in Tabelle 1 festgelegten Kraft gedrückt. Falls sie teilweise oder vollständig eindringt, wird sie in jede mögliche Lage gebracht, in keinem Fall darf jedoch die Anschlagfläche vollständig durch die Öffnung hindurchgehen.
Innenbarrieren gelten als Teil des Gehäuses.
Eine Niederspannungs-Stromquelle (nicht unter 40 V und nicht über 50 V) sollte in Reihe mit einer geeigneten Lampe erforderlichenfalls zwischen die Sonde und aktive Teile an der Isolierbarriere oder im Gehäuse geschaltet werden.
Das Signalstromkreisverfahren sollte auch bei den sich bewegenden aktiven Teilen von Hochspannungsgeräten angewandt werden.
Es ist zulässig, die inneren sich bewegenden Teile langsam in Betrieb zu setzen, sofern dies möglich ist.
3. ANNAHMEBEDINGUNGEN
Die Zugangssonde darf aktive Teile nicht berühren.
Wenn die Einhaltung dieser Vorschrift durch einen Signalstromkreis zwischen der Sonde und aktiven Teilen geprüft wird, darf die Lampe nicht aufleuchten.
Bei der Prüfung für IPXXB darf der Gelenkprüffinger bis zu seiner Länge von 80 mm eindringen, aber die Anschlagfläche (Durchmesser 50 mm × 20 mm) darf nicht durch die Öffnung hindurchgehen. Ausgehend von der gestreckten Anordnung sind die beiden Glieder des Prüffingers nacheinander im Winkel bis zu 90°, bezogen auf den benachbarten Abschnitt des Fingers, zu biegen und in jede mögliche Lage zu bringen.
Bei den Prüfungen für IPXXD darf die Zugangssonde in ihrer vollen Länge eindringen, aber die Anschlagfläche darf nicht vollständig durch die Öffnung hindurchgehen.
Tabelle 1
Zugangssonden für die Prüfungen des Schutzes von Personen gegen den Zugang zu gefährlichen Teilen
Abbildung 1
Gelenkprüffinger
Werkstoff: Metall, falls nichts anderes festgelegt ist.
Lineare Abmessungen in mm
Toleranzen für Abmessungen ohne spezielle Toleranzangabe:
a) |
für Winkel: 0/– 10° |
b) |
für lineare Abmessungen: bis 25 mm: 0/– 0,05 mm, über 25 mm: ± 0,2 mm |
Beide Gelenke müssen eine Bewegung in gleicher Ebene und in gleicher Richtung um einen Winkel von 90° mit einer Toleranz 0 bis + 10° zulassen.
ANHANG 4
VERFAHREN ZUR MESSUNG DES ISOLATIONSWIDERSTANDS
1. ALLGEMEINES
Der Isolationswiderstand muss bei jeder Hochspannungssammelschiene des Fahrzeugs gemessen oder durch Berechnung bestimmt werden, wobei Messwerte für jeden Teil oder Abschnitt einer Hochspannungssammelschiene verwendet werden (dies wird im Folgenden als „getrennte Messung“ bezeichnet).
2. MESSVERFAHREN
Zur Messung des Isolationswiderstands ist unter den in den Absätzen 2.1 und 2.2 genannten Messverfahren ein geeignetes Verfahren auszuwählen, das von der elektrischen Ladung der aktiven Teile oder dem Isolationswiderstand usw. abhängt.
Der Bereich des zu messenden Stromkreises ist vorher z. B. mit Hilfe von Schaltplänen festzulegen.
Außerdem können Veränderungen vorgenommen werden, die für die Messung des Isolationswiderstands erforderlich sind, wie z. B. das Entfernen von Überzügen, um die aktiven Teile freizulegen, das Ziehen von Messlinien, die Veränderung der Software usw.
Wenn die Messwerte z. B. wegen des Betriebs des eingebauten Systems zur Überwachung des Isolationswiderstands nicht stabil sind, kann eine für die Durchführung der Messung erforderliche Veränderung vorgenommen werden, indem z. B. das betreffende Gerät abgestellt oder entfernt wird. Wenn das Gerät entfernt wird, muss außerdem z. B. anhand von Zeichnungen nachgewiesen werden, dass der Isolationswiderstand zwischen den aktiven Teilen und der elektrischen Masse dadurch nicht verändert wird.
Größte Vorsicht ist geboten, um Kurzschlüsse, Stromschläge usw. zu vermeiden, da für diesen Nachweis direkte Eingriffe in den Hochspannungsstromkreis erforderlich sein könnten.
2.1. Messverfahren unter Verwendung von Gleichstrom aus externen Stromquellen
2.1.1. Messgerät
Es ist ein Gerät zur Prüfung des Isolationswiderstands zu verwenden, an das eine Gleichspannung angelegt werden kann, die höher als die Betriebsspannung der Hochspannungssammelschiene ist.
2.1.2. Messverfahren
Ein Gerät zur Prüfung des Isolationswiderstands ist zwischen die aktiven Teile und die elektrische Masse zu schalten. Dann ist der Isolationswiderstand zu messen, indem eine Gleichspannung angelegt wird, die mindestens der halben Betriebsspannung der Hochspannungssammelschiene entspricht.
Wenn das System für mehrere Spannungsbereiche (z. B. wegen eines Hochsetzstellers) in galvanisch verbundenen Stromkreisen ausgelegt ist und einige Bauteile der Betriebsspannung des gesamten Stromkreises nicht standhalten können, kann der Isolationswiderstand zwischen diesen Bauteilen und der elektrischen Masse getrennt gemessen werden, indem mindestens die Hälfte ihrer eigenen Betriebsspannung angelegt wird, wobei die oben genannten Bauteile vom Stromkreis getrennt sind.
2.2. Messverfahren unter Verwendung des fahrzeugeigenen wiederaufladbaren Energiespeichersystems als Gleichstromquelle
2.2.1. Prüfbedingungen für das Fahrzeug
Die Hochspannungssammelschiene muss durch das fahrzeugeigene wiederaufladbare Energiespeichersystem und/oder das Energiewandlungssystem mit Energie versorgt werden, und die Spannung des wiederaufladbaren Energiespeichersystems und/oder des Energiewandlungssystems muss während der gesamten Prüfung mindestens der vom Fahrzeughersteller angegebenen Nennbetriebsspannung entsprechen.
2.2.2. Messgerät
Das bei dieser Prüfung verwendete Voltmeter muss Gleichspannung messen und einen Innenwiderstand von mindestens 10 ΜΩ haben.
2.2.3. Messverfahren
2.2.3.1. Stufe eins
Die Spannung wird entsprechend der Darstellung in der Abbildung 1 gemessen, und die Spannung der Hochspannungssammelschiene (Vb) wird aufgezeichnet. Vb muss gleich oder größer als die vom Fahrzeughersteller angegebene Nennbetriebsspannung des wiederaufladbaren Energiespeichersystems und/oder des Energiewandlungssystems sein.
Abbildung 1
Messung von Vb, V1, V2
2.2.3.2. Stufe zwei
Die Spannung (V1) zwischen der Minus-Hochspannungssammelschiene und der elektrischen Masse wird gemessen und aufgezeichnet (siehe Abbildung 1).
2.2.3.3. Stufe drei
Die Spannung (V2) zwischen der Plus-Hochspannungssammelschiene und der elektrischen Masse wird gemessen und aufgezeichnet (siehe Abbildung 1).
2.2.3.4. Stufe vier
Wenn V1 größer oder gleich V2 ist, wird zwischen die Minus-Hochspannungssammelschiene und die elektrische Masse ein bekannter Vergleichswiderstand (Ro) geschaltet. Wenn Ro geschaltet ist, wird die Spannung (V1’) zwischen der Minus-Hochspannungssammelschiene und der elektrischen Masse gemessen (siehe die Abbildung 2).
Der Innenwiderstand (Ri) wird nach der nachstehenden Formel berechnet:
Ri = Ro * (Vb/V1’ – Vb/V1) oder Ri = Ro * Vb * (1/V1’ – 1/V1)
Abbildung 2
Messung von V1’
Wenn V2 größer als V1 ist, wird zwischen die Plus-Hochspannungssammelschiene und die elektrische Masse ein bekannter Vergleichswiderstand (Ro) geschaltet. Wenn Ro geschaltet ist, wird die Spannung (V2’) zwischen der Plus-Hochspannungssammelschiene und der elektrischen Masse gemessen (siehe die Abbildung 3). Der Innenwiderstand (Ri) wird nach der angegebenen Formel berechnet. Dieser Wert des Innenwiderstands (in Ω) wird durch den Nennwert der Betriebsspannung der Hochspannungssammelschiene (in V) dividiert.
Der Innenwiderstand (Ri) wird nach der nachstehenden Formel berechnet:
Ri = Ro * (Vb/V2’ – Vb/V2) oder Ri = Ro * Vb * (1/V2’ – 1/V2)
Abbildung 3
Messung von V2’
2.2.3.5. Stufe fünf
Der Innenwiderstand Ri (in Ω), dividiert durch die Betriebsspannung der Hochspannungssammelschiene (in V), ergibt den Isolationswiderstand (in Ω/V).
Anmerkung 1: |
Der bekannte Vergleichswiderstand Ro (in Ω) sollte dem vorgeschriebenen Mindestwert des Isolationswiderstands (in Ω/V), multipliziert mit der Betriebsspannung des Fahrzeugs (in V), ± 20 % entsprechen. Ro braucht nicht genau diesem Wert zu entsprechen, da die Gleichungen für alle Ro-Werte gelten; allerdings sollte ein Ro-Wert in diesem Bereich bei den Spannungsmessungen zu einer guten Auflösung führen. |
ANHANG 5
VERFAHREN ZUR KONTROLLE DER FUNKTIONEN DES EINGEBAUTEN SYSTEMS ZUR ÜBERWACHUNG DES ISOLATIONSWIDERSTANDS
Die Funktion des eingebauten Systems zur Überwachung des Isolationswiderstands ist nach dem nachstehenden Verfahren zu kontrollieren:
Zwischen den überwachten Anschluss und die elektrischen Masse wird ein Widerstand geschaltet, der nicht bewirkt, dass der Isolationswiderstand unter den vorgeschriebenen Mindestwert des Isolationswiderstands fällt. Die Anzeigeeinrichtung muss eingeschaltet sein.
ANHANG 6
HAUPTMERKMALE DER STRASSENFAHRZEUGE ODER SYSTEME
1. ALLGEMEINES
1.1. |
Marke (Handelsmarke des Herstellers): … |
1.2. |
Typ: … |
1.3. |
Fahrzeugklasse: … |
1.4. |
Handelsbezeichnung(en) (falls vorhanden): … |
1.5. |
Name und Anschrift des Herstellers: … |
1.6. |
Gegebenenfalls Name und Anschrift des Vertreters des Herstellers: … |
1.7. |
Zeichnung und/oder Fotografie des Fahrzeugs: … |
2. ELEKTROMOTOR (ANTRIEBSMOTOR)
2.1. |
Typ (Wicklung, Anregung): … |
2.2. |
Maximale Leistung pro Stunde (kW): … |
3. BATTERIE (WENN DAS WIEDERAUFLADBARE ENERGIESPEICHERSYSTEM EINE BATTERIE IST)
3.1. |
Fabrik- und Handelsmarke der Batterie: … |
3.2. |
Angabe aller Typen der elektrochemischen Zellen: … |
3.3. |
Nennspannung (V): … |
3.4. |
Zahl der Batteriezellen: … |
3.5. |
Gasrekombinationsrate (in %): … |
3.6. |
Art(en) der Belüftung für das Batteriemodul/den Batteriesatz: … |
3.7. |
Art des Kühlsystems (falls vorhanden): … |
3.8. |
Kapazität (Ah): … |
4. BRENNSTOFFZELLE (FALLS VORHANDEN)
4.1. |
Fabrik- und Handelsmarke der Brennstoffzelle: … |
4.2. |
Typen der Brennstoffzelle: … |
4.3. |
Nennspannung (V): … |
4.4. |
Zahl der Zellen: … |
4.5. |
Art des Kühlsystems (falls vorhanden): … |
4.6. |
Maximale Leistung (kW): … |
5. SICHERUNG UND/ODER SCHUTZSCHALTER
5.1. |
Typ: … |
5.2. |
Schematische Darstellung des Funktionsbereichs: … |
6. KABELBÜNDEL
6.1. |
Typ: … |
7. SCHUTZ GEGEN STROMSCHLÄGE
7.1. |
Beschreibung des Schutzkonzepts: … |
8. ZUSÄTZLICHE DATEN
8.1. |
Kurzbeschreibung des Einbaus der Bauteile des Leistungsstromkreises oder Zeichnungen/Abbildungen, in denen die Anordnung der Bauteile des Leistungsstromkreises dargestellt ist: … |
8.2. |
Schematische Darstellung aller elektrischen Funktionen im Leistungsstromkreis: … |
8.3. |
Betriebsspannung (V): … |
ANHANG 7
BESTIMMUNG DER WASSERSTOFFEMISSIONEN WÄHREND DER AUFLADUNG DER ANTRIEBSBATTERIE
1. EINLEITUNG
In diesem Anhang ist das Verfahren für die Bestimmung der Wasserstoffemissionen während der Aufladung der Antriebsbatterie aller Straßenfahrzeuge nach Absatz 5.4 dieser Regelung beschrieben.
2. BESCHREIBUNG DER PRÜFUNG
Bei der Wasserstoffemissionsprüfung (Abbildung 7.1) werden die Wasserstoffemissionen während der Aufladung der Antriebsbatterie mit dem eingebauten Ladegerät bestimmt. Die Prüfung besteht aus folgenden Prüfabschnitten:
a) |
Vorbereitung des Fahrzeugs, |
b) |
Entladen der Antriebsbatterie, |
c) |
Bestimmung der Wasserstoffemissionen während einer normalen Aufladung, |
d) |
Bestimmung der Wasserstoffemissionen während einer Aufladung mit dem eingebauten Ladegerät mit Ladestromausfall. |
3. FAHRZEUG
3.1. Das Fahrzeug muss in einem guten technischen Zustand sein und an sieben Tagen vor der Prüfung eine Strecke von mindestens 300 km zurückgelegt haben. Das Fahrzeug muss während dieser Zeit mit der für die Wasserstoffemissionsprüfung vorgesehenen Antriebsbatterie ausgerüstet sein.
3.2. Wenn die Batterie bei einer höheren als der Umgebungstemperatur verwendet wird, muss der Fahrzeugführer das vom Hersteller beschriebene Verfahren anwenden, um die Temperatur der Antriebsbatterie im normalen Betriebsbereich zu halten.
Der Vertreter des Herstellers muss bescheinigen können, dass das System zur Wärmeregulierung der Antriebsbatterie weder beschädigt noch eingeschränkt funktionsfähig ist.
Abbildung 7.1
Bestimmung der Wasserstoffemissionen während der Aufladung der Antriebsbatterie
4. PRÜFEINRICHTUNG FÜR DIE WASSERSTOFFEMISSIONSPRÜFUNG
4.1. Rollenprüfstand
Der Rollenprüfstand muss den Vorschriften der Änderungsserie 05 zur Regelung Nr. 83 entsprechen.
4.2. Raum zur Messung der Wasserstoffemissionen
Der Raum zur Messung der Wasserstoffemissionen muss eine gasdichte Messkammer sein, die das Prüffahrzeug aufnehmen kann. Das Fahrzeug muss von allen Seiten zugänglich sein, und der geschlossene Prüfraum muss entsprechend den Vorschriften der Anlage 1 zu diesem Anhang gasdicht sein. Die Innenwand des Prüfraums muss < gegenüber Wasserstoff undurchlässig und reaktionsträge sein. Mit der Temperieranlage muss die Lufttemperatur im Prüfraum so geregelt werden können, dass sie während der gesamten Prüfung der vorgeschriebenen Temperatur mit einer mittleren Abweichung von ± 2 K während der Prüfdauer entspricht.
Zum Ausgleich der Volumenänderungen aufgrund der Wasserstoffemissionen im Prüfraum kann entweder ein Prüfraum mit veränderlichem Volumen oder eine andere Prüfeinrichtung verwendet werden. Der Prüfraum mit veränderlichem Volumen wird mit der Änderung der Wasserstoffemissionen in seinem Innern größer oder kleiner. Die Änderungen des Innenvolumens können entweder mit Hilfe von beweglichen Wandplatten oder eines Faltenbalgs erfolgen, bei dem undurchlässige Luftsäcke in dem Prüfraum sich mit der Änderung des Innendrucks durch den Luftaustausch ausdehnen oder zusammenziehen. Bei jeder Art der Volumenanpassung muss der Dichtigkeitszustand des Prüfraums nach den Vorschriften der Anlage 1 zu diesem Anhang erhalten bleiben.
Bei jeder Art der Volumenanpassung muss die Differenz zwischen dem Innendruck des Prüfraums und dem Luftdruck auf einen Höchstwert von ± 5 hPA begrenzt sein.
Der Prüfraum muss durch Sperrvorrichtungen auf ein festes Volumen begrenzt werden können. Bei einem Prüfraum mit veränderlichem Volumen muss eine Änderung gegenüber seinem „Nennvolumen“ (siehe Anhang 7 Anlage 1 Absatz 2.1.1) möglich sein, wobei Wasserstoffemissionen während der Prüfung berücksichtigt werden.
4.3. Analysegeräte
4.3.1. Wasserstoffanalysator
4.3.1.1. |
Die Atmosphäre in der Kammer wird mit einem Wasserstoffanalysator (elektrochemischer Detektor) oder einem Chromatographen mit Wärmeleitfähigkeitsdetektion überwacht. Die Gasprobe ist im Mittelpunkt einer Seitenwand oder der Decke der Kammer zu entnehmen, und jeder Nebenstrom ist in die Kammer zurückzuleiten, und zwar möglichst zu einer Stelle unmittelbar hinter dem Mischventilator. |
4.3.1.2. |
Die Ansprechzeit des Wasserstoffanalysators muss bis 90 % des Skalenendwerts weniger als 10 Sekunden betragen. Seine Messbeständigkeit muss für eine Dauer von 15 Minuten bei allen Messbereichen bei Null und bei 80 % ± 20 % des Skalenendwerts besser als 2 % des Skalenendwerts sein. |
4.3.1.3. |
Die Wiederholpräzision des Analysators, ausgedrückt als eine Standardabweichung, muss bei allen verwendeten Messbereichen bei Null und bei 80 % ± 20 % des Skalenendwerts besser als 1 % des Skalenendwerts sein. |
4.3.1.4. |
Die Messbereiche des Analysators müssen so gewählt werden, dass bei den Messungen, der Kalibrierung und den Dichtigkeitsprüfungen die bestmögliche Genauigkeit gewährleistet ist. |
4.3.2. Datenaufzeichnungsgerät des Wasserstoffanalysators
Der Wasserstoffanalysator muss mit einem System, das das elektrische Ausgangssignal mindestens einmal pro Minute aufzeichnet, ausgerüstet sein. Die Betriebskenngrößen des Aufzeichnungsgeräts müssen den Kenngrößen des aufgezeichneten Signals mindestens äquivalent sein, und die Ergebnisse müssen kontinuierlich aufgezeichnet werden. In der Aufzeichnung müssen jeweils der Beginn und das Ende der Prüfung bei normaler Aufladung und bei Aufladung mit Ladestromausfall klar angezeigt werden.
4.4. Aufzeichnung der Temperatur
4.4.1. Die Temperatur in der Kammer wird an zwei Stellen mit Hilfe von Temperaturfühlern aufgezeichnet, die so angeschlossen sind, dass sie einen Mittelwert anzeigen. Die Messpunkte befinden sich in der Kammer ungefähr 0,1 m vor der vertikalen Mittellinie jeder Seitenwand in einer Höhe von 0,9 m ± 0,2 m.
4.4.2. Die Temperatur der Batteriemodule wird mit Hilfe der Fühler aufgezeichnet.
4.4.3. Die Temperaturen müssen während der gesamten Dauer der Wasserstoffemissions messungen mindestens einmal pro Minute aufgezeichnet werden.
4.4.4. Die Genauigkeit des Temperaturschreibers muss ± 1,0 K und die Messwertauflösung ± 0,1 K betragen.
4.4.5. Das Aufzeichnungs- oder Datenverarbeitungssystem muss eine Auflösung von ± 15 Sekunden haben.
4.5. Aufzeichnung des Druckes
4.5.1. Die Differenz Δp zwischen dem Luftdruck im Prüfbereich und dem Innendruck im Prüfraum muss während der gesamten Dauer der Wasserstoffemissionsmessungen mindestens einmal pro Minute aufgezeichnet werden.
4.5.2. Die Genauigkeit des Druckschreibers muss ± 2 hPa und die Messwertauflösung ± 0,2 hPa betragen.
4.5.3. Das Aufzeichnungs- oder Datenverarbeitungssystem muss eine Auflösung von ± 15 Sekunden haben.
4.6. Aufzeichnung der Spannung und der Stromstärke
4.6.1. Die Spannung des eingebauten Ladegeräts und die Stromstärke (Batterie) müssen während der gesamten Dauer der Wasserstoffemissionsmessungen mindestens einmal pro Minute aufgezeichnet werden.
4.6.2. Die Genauigkeit des Spannungsschreibers muss ± 1 V und die Messwertauflösung ± 0,1 V betragen.
4.6.3. Die Genauigkeit des Aufzeichnungsgeräts für die Stromstärke muss ± 0,5 A und die Messwertauflösung ± 0,05 A betragen.
4.6.4. Das Aufzeichnungs- oder Datenverarbeitungssystem muss eine Auflösung von ± 15 Sekunden haben.
4.7. Ventilatoren
In der Kammer müssen sich ein oder mehr Ventilatoren oder Gebläse mit einer möglichen Fördermenge von 0,1 m3/Sekunde bis 0,5 m3/Sekunde befinden, mit denen die Luft in der Kammer gründlich durchgemischt wird. In der Kammer müssen während der Messungen eine gleich bleibende Temperatur und Wasserstoffkonzentration erreicht werden können. Das Fahrzeug darf in der Kammer keinem direkten Luftstrom aus den Ventilatoren oder Gebläsen ausgesetzt sein.
4.8. Gase
4.8.1. Folgende reine Gase müssen für die Kalibrierung und den Betrieb der Geräte verfügbar sein:
a) |
gereinigte synthetische Luft [Reinheit < 1 ppm Kohlenstoff-Äquivalent (C1), < 1 ppm CO, < 400 ppm CO2, < 0,1 ppm NO]; Sauerstoffgehalt zwischen 18 Vol.-% und 21 Vol.-%; |
b) |
Wasserstoff (H2): 99,5 % Mindestreinheit. |
4.8.2. Die Kalibriergase müssen ein Gemisch aus Wasserstoff (H2) und gereinigter synthetischer Luft enthalten. Die tatsächliche Konzentration eines Kalibriergases muss dem angegebenen Wert auf ± 2 % genau entsprechen. Wenn ein Gasmischdosierer verwendet wird, muss die tatsächliche Konzentration der verdünnten Gase auf ± 2 % genau erreicht werden. Die in der Anlage 1 angegebenen Konzentrationen können auch mit einem Gasmischdosierer durch Verdünnung mit synthetischer Luft erzielt werden.
5. PRÜFVERFAHREN
Die Prüfung besteht aus den folgenden fünf Prüfabschnitten:
a) |
Vorbereitung des Fahrzeugs, |
b) |
Entladen der Antriebsbatterie, |
c) |
Bestimmung der Wasserstoffemissionen während einer normalen Aufladung, |
d) |
Entladen der Antriebsbatterie, |
e) |
Bestimmung der Wasserstoffemissionen während einer Aufladung mit dem eingebauten Ladegerät mit Ladestromausfall. |
Wenn das Fahrzeug zwischen zwei Prüfabschnitten bewegt werden muss, ist es in den nächsten Prüfbereich zu schieben.
5.1. Vorbereitung des Fahrzeugs
Die Alterung der Antriebsbatterie ist zu überprüfen, indem nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug an sieben Tagen vor der Prüfung eine Strecke von mindestens 300 km zurückgelegt hat. Während dieser Zeit muss das Fahrzeug mit der für die Wasserstoffemissionsprüfung vorgesehenen Antriebsbatterie ausgerüstet sein. Wenn dies nicht nachgewiesen werden kann, wird das nachstehende Verfahren angewandt.
5.1.1. Entladungen und Erstaufladungen der Batterie
Das Verfahren beginnt mit dem Entladen der Antriebsbatterie des Fahrzeugs während der Fahrt auf der Prüfstrecke oder einem Rollenprüfstand mit einer konstanten Geschwindigkeit von 70 % ± 5 % der höchsten Dreißig-Minuten-Geschwindigkeit des Fahrzeugs.
Die Entladung wird beendet,
a) |
wenn das Fahrzeug nicht mehr mit 65 % der höchsten Dreißig-Minuten-Geschwindigkeit fahren kann, |
b) |
dem Fahrzeugführer durch die serienmäßig eingebauten Instrumente angezeigt wird, dass er das Fahrzeug anhalten soll, oder |
c) |
nachdem die Strecke von 100 km zurückgelegt ist. |
5.1.2. Erstaufladung der Batterie
Das Laden erfolgt
a) |
mit dem eingebauten Ladegerät, |
b) |
bei einer Umgebungstemperatur zwischen 293 K und 303 K. |
Bei dem Verfahren sind alle Arten von externen Ladegeräten ausgeschlossen.
Die Kriterien für das Ende der Aufladung der Antriebsbatterie entsprechen einer automatischen Abschaltung durch das eingebaute Ladegerät.
Besondere Ladevorgänge, die automatisch oder manuell eingeleitet werden könnten, wie z. B. eine Ausgleichsladung oder das Laden im Rahmen der Wartung, sind bei diesem Verfahren eingeschlossen.
5.1.3. Das Verfahren nach den Absätzen 5.1.1 bis 5.1.2 ist zweimal zu wiederholen.
5.2. Entladen der Batterie
Die Antriebsbatterie wird während der Fahrt auf der Prüfstrecke oder einem Rollenprüfstand mit einer konstanten Geschwindigkeit von 70 % ± 5 % der höchsten Dreißig-Minuten-Geschwindigkeit des Fahrzeugs entladen.
Die Entladung wird beendet,
a) |
wenn dem Fahrzeugführer durch die serienmäßig eingebauten Instrumente angezeigt wird, dass er das Fahrzeug anhalten soll, oder |
b) |
die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs niedriger als 20 km/h ist. |
5.3. Abkühlung
Innerhalb von 15 Minuten nach dem Ende der Batterieentladung nach Absatz 5.2 wird das Fahrzeug im Abkühlbereich abgestellt. Das Fahrzeug wird dort für die Dauer von mindestens 12 Stunden und höchstens 36 Stunden zwischen dem Ende der Entladung der Antriebsbatterie und dem Beginn der Wasserstoffemissionsprüfung während einer normalen Aufladung abgestellt. Während dieser Zeit muss das Fahrzeug bei 293 K ± 2 K abgekühlt werden.
5.4. Wasserstoffemissionsprüfung während einer normalen Aufladung
5.4.1. Vor dem Ende der Abkühlzeit muss die Messkammer einige Minuten lang gespült werden, bis eine stabile Wasserstoff-Hintergrundkonzentration erreicht ist. Dabei müssen die Mischventilatoren in der Messkammer ebenfalls eingeschaltet sein.
5.4.2. Unmittelbar vor der Prüfung ist der Wasserstoffanalysator auf Null einzustellen und der Messbereich einzustellen.
5.4.3. Nach dem Ende der Abkühlzeit muss das Prüffahrzeug mit abgeschaltetem Motor, geöffneten Fenstern und geöffnetem Gepäckraum in die Messkammer gebracht werden.
5.4.4. Das Fahrzeug wird an das Stromnetz angeschlossen. Die Batterie wird nach dem Verfahren für die normale Aufladung nach Absatz 5.4.7 aufgeladen.
5.4.5. Die Türen der Messkammer werden innerhalb von zwei Minuten nach dem Beginn der elektrischen Sperre der Phase der normalen Aufladung geschlossen und gasdicht verschlossen.
5.4.6. Die Prüfzeit der Wasserstoffemissionsprüfung während einer normalen Aufladung beginnt, wenn die Kammer verschlossen ist. Die Wasserstoffkonzentration, die Temperatur und der Luftdruck werden gemessen, damit man die Ausgangswerte CH2i, Ti und Pi für die Prüfung bei normaler Aufladung erhält.
Diese Werte werden bei der Berechnung der Wasserstoffemissionen (Absatz 6) verwendet. Die Umgebungstemperatur T in der Kammer darf während der normalen Aufladung nicht weniger als 291 K und nicht mehr als 295 K betragen.
5.4.7. Verfahren für die normale Aufladung
Die normale Aufladung erfolgt mit dem eingebauten Ladegerät und umfasst folgende Phasen:
a) |
Aufladung bei konstantem Strom während der Zeit t1, |
b) |
Überladung bei konstantem Strom während der Zeit t2. Die Stromstärke für die Überladung ist vom Hersteller angegeben und entspricht der bei der Ausgleichsladung verwendeten Stromstärke. |
Die Kriterien für das Ende der Aufladung der Antriebsbatterie entsprechen einer automatischen Abschaltung durch das eingebaute Ladegerät nach einer Ladezeit von t1 + t2. Diese Ladezeit wird auch dann auf t1 + 5 Stunden begrenzt, wenn dem Fahrzeugführer durch die serienmäßig eingebauten Instrumente klar angezeigt wird, dass die Batterie noch nicht voll aufgeladen ist.
5.4.8. Unmittelbar vor dem Ende der Prüfung ist der Wasserstoffanalysator auf Null einzustellen und der Messbereich einzustellen.
5.4.9. Die Probenahmezeit endet nach der Zeit t1 + t2 oder t1 + 5 Stunden nach dem Beginn der ersten Probenahme nach Absatz 5.4.6. Die abgelaufenen Zeiten werden aufgezeichnet. Die Wasserstoffkonzentration, die Temperatur und der Luftdruck werden gemessen, damit man die Endwerte CH2f, Tf und Pf für die Prüfung bei normaler Aufladung erhält, die bei der Berechnung nach Absatz 6 verwendet werden.
5.5. Wasserstoffemissionsprüfung während einer Aufladung mit dem eingebauten Ladegerät mit Ladestromausfall
5.5.1. Innerhalb von höchstens sieben Tagen nach dem Ende der vorhergehenden Prüfung beginnt das Verfahren mit dem Entladen der Antriebsbatterie des Fahrzeugs nach den Vorschriften des Absatzes 5.2.
5.5.2. Die Verfahrensschritte nach Absatz 5.3 sind zu wiederholen.
5.5.3. Vor dem Ende der Abkühlzeit muss die Messkammer einige Minuten lang gespült werden, bis eine stabile Wasserstoff-Hintergrundkonzentration erreicht ist. Dabei müssen die Mischventilatoren in der Messkammer ebenfalls eingeschaltet sein.
5.5.4. Unmittelbar vor der Prüfung ist der Wasserstoffanalysator auf Null einzustellen und der Messbereich einzustellen.
5.5.5. Nach dem Ende der Abkühlzeit muss das Prüffahrzeug mit abgeschaltetem Motor, geöffneten Fenstern und geöffnetem Gepäckraum in die Messkammer gebracht werden.
5.5.6. Das Fahrzeug wird an das Stromnetz angeschlossen. Die Batterie wird nach dem Verfahren für die Aufladung mit Ladestromausfall nach Absatz 5.5.9 aufgeladen.
5.5.7. Die Türen der Messkammer werden innerhalb von zwei Minuten nach dem Beginn der elektrischen Sperre der Phase der Aufladung mit Ladestromausfall geschlossen und gasdicht verschlossen.
5.5.8. Die Prüfzeit der Wasserstoffemissionsprüfung während einer Aufladung mit Ladestromausfall beginnt, wenn die Kammer verschlossen ist. Die Wasserstoffkonzentration, die Temperatur und der Luftdruck werden gemessen, damit man die Ausgangswerte CH2i, Ti und Pi für die Prüfung bei Aufladung mit Ladestromausfall erhält.
Diese Werte werden bei der Berechnung der Wasserstoffemissionen (Absatz 6) verwendet. Die Umgebungstemperatur T in der Kammer darf während der Aufladung mit Ladestromausfall nicht weniger als 291 K und nicht mehr als 295 K betragen.
5.5.9. Verfahren für die Aufladung mit Ladestromausfall
Die Aufladung mit Ladestromausfall erfolgt mit dem eingebauten Ladegerät und umfasst folgende Phasen:
a) |
Aufladung bei konstantem Strom während der Zeit t‘1, |
b) |
Aufladung bei Höchststrom während einer Dauer von 30 Minuten. Während dieser Phase ist das eingebaute Ladegerät bei Höchststrom gesperrt. |
5.5.10. Unmittelbar vor dem Ende der Prüfung ist der Wasserstoffanalysator auf Null einzustellen und der Messbereich einzustellen.
5.5.11. Die Prüfzeit endet nach der Zeit t‘1 + 30 Minuten nach dem Beginn der ersten Probenahme nach Absatz 5.5.8. Die abgelaufenen Zeiten werden aufgezeichnet. Die Wasserstoffkonzentration, die Temperatur und der Luftdruck werden gemessen, damit man die Endwerte CH2f, Tf und Pf für die Prüfung bei Aufladung mit Ladestromausfall erhält, die bei der Berechnung nach Absatz 6 verwendet werden.
6. BERECHNUNG
Bei den Wasserstoffemissionsprüfungen nach Absatz 5 können die Wasserstoffemissionen bei normaler Aufladung und bei Aufladung mit Ladestromausfall berechnet werden. Die Wasserstoffemissionen werden in beiden Fällen anhand des Ausgangs- und des Endwerts der Wasserstoffkonzentration, der Temperatur und des Drucks im Prüfraum und des Nettovolumens des Prüfraums berechnet.
Dazu wird die nachstehende Formel verwendet:
Dabei ist
MH2 |
= |
die Wasserstoffmasse in Gramm, |
CH2 |
= |
die im Prüfraum gemessene Wasserstoffkonzentration in ppm (Volumen), |
V |
= |
das Nettovolumen des Prüfraums in m3, korrigiert unter Berücksichtigung des Volumens des Fahrzeugs bei geöffneten Fenstern und geöffnetem Gepäckraum. Wenn das Volumen des Fahrzeugs nicht bestimmt wird, wird ein Volumen von 1,42 m3 abgezogen. |
Vout |
= |
das Ausgleichsvolumen in m3 bei Prüftemperatur und -druck, |
T |
= |
die Umgebungstemperatur in der Kammer in K, |
P |
= |
der absolute Druck in der Kammer in kPa, |
k |
= |
2,42 |
|
i der Ausgangswert, |
|
f der Endwert. |
6.1. Prüfergebnisse
Die gesamte emittierte Wasserstoffmasse setzt sich bei dem Fahrzeug wie folgt zusammen:
MN |
= |
bei der Prüfung bei normaler Aufladung emittierte Wasserstoffmasse in Gramm, |
MD |
= |
bei der Prüfung bei Aufladung mit Ladestromausfall emittierte Wasserstoffmasse in Gramm. |
Anlage 1
KALIBRIERUNG DER GERÄTE FÜR DIE PRÜFUNGEN DER WASSERSTOFFEMISSIONEN
1. KALIBRIERHÄUFIGKEIT UND -VERFAHREN
Alle Geräte müssen vor ihrer erstmaligen Verwendung, danach so oft wie nötig und auf jeden Fall in dem Monat vor der Genehmigungsprüfung kalibriert werden. Die anzuwendenden Kalibrierverfahren sind in dieser Anlage beschrieben.
2. KALIBRIERUNG DES PRÜFRAUMS
2.1. Erste Bestimmung des Innenvolumens des Prüfraums
2.1.1. |
Vor ihrer erstmaligen Nutzung ist das Innenvolumen der Kammer wie folgt zu bestimmen: Die Innenabmessungen der Kammer werden unter Berücksichtigung etwaiger Ungleichmäßigkeiten, wie z. B. Streben, sorgfältig bestimmt. Das Innenvolumen der Kammer wird aus diesen Werten berechnet. Der Prüfraum ist durch Sperrvorrichtungen auf ein festes Volumen zu begrenzen, wenn die Umgebungstemperatur im Prüfraum auf 293 K gehalten wird. Dieses Nennvolumen muss auf ± 0,5 % des angegebenen Wertes genau erneut bestimmt werden können. |
2.1.2. |
Das Nettoinnenvolumen wird bestimmt, indem 1,42 m3 von dem Innenvolumen der Kammer abgezogen werden. Statt des Wertes von 1,42 m3 kann auch das Volumen des Prüffahrzeugs bei geöffnetem Gepäckraum und geöffneten Fenstern verwendet werden. |
2.1.3. |
Die Kammer ist nach den Vorschriften des Absatzes 2.3 zu überprüfen. Wenn die Wasserstoffmasse nicht auf ± 2 % genau mit der eingeblasenen Masse übereinstimmt, müssen Korrekturmaßnahmen getroffen werden. |
2.2. Bestimmung der Hintergrundemissionen in der Kammer
Bei diesem Prüfvorgang wird festgestellt, ob die Kammer Materialien enthält, die erhebliche Mengen an Wasserstoff emittieren. Die Prüfung ist bei Inbetriebnahme des Prüfraums, nach Prüfvorgängen in dem Prüfraum, die einen Einfluss auf die Hintergrundemissionen haben können, und mindestens einmal pro Jahr durchzuführen.
2.2.1. |
Prüfräume mit veränderlichem Volumen können sowohl in „gesperrtem“ (siehe Absatz 2.1.1) als auch in „ungesperrtem“ Zustand genutzt werden. Die Umgebungstemperatur ist während der unten genannten vierstündigen Prüfzeit auf 293 K ± 2 K zu halten. |
2.2.2. |
Der Prüfraum kann gasdicht verschlossen und der Mischventilator bis zu 12 Stunden lang betrieben werden, bevor die vierstündige Prüfzeit zur Bestimmung der Hintergrundemissionen beginnt. |
2.2.3. |
Der Analysator ist (falls erforderlich) zu kalibrieren, anschließend ist er auf Null einzustellen und der Messbereich einzustellen. |
2.2.4. |
Der Prüfraum ist so lange zu spülen, bis eine stabile Wasserstoffkonzentration angezeigt wird. Der Mischventilator wird eingeschaltet, falls dies nicht schon geschehen ist. |
2.2.5. |
Dann wird die Kammer gasdicht verschlossen, und die Wasserstoff-Hintergrundkonzentration, die Temperatur und der Luftdruck werden gemessen. Diese Werte sind die Ausgangswerte CH2i, Ti und Pi, die bei der Berechnung der Hintergrundemissionen im Prüfraum verwendet werden. |
2.2.6. |
Der Prüfraum bleibt vier Stunden lang bei eingeschaltetem Mischventilator in diesem Zustand. |
2.2.7. |
Nach dieser Zeit wird derselbe Analysator zur Messung der Wasserstoffkonzentration in der Kammer verwendet. Die Temperatur und der Luftdruck werden ebenfalls gemessen. Diese Werte sind die Endwerte CH2f, Tf und Pf. |
2.2.8. |
Die Änderung der Wasserstoffmasse im Prüfraum ist für die Prüfzeit nach den Vorschriften des Absatzes 2.4 zu berechnen. Sie darf nicht größer als 0,5 g sein. |
2.3. Kalibrierung und Prüfung auf Rest-Wasserstoffe
Bei der Kalibrierung und der Prüfung auf Rest-Wasserstoffe wird das nach den Vorschriften des Absatzes 2.1 berechnete Volumen überprüft und außerdem die Leckrate bestimmt. Die Leckrate des Prüfraums ist bei Inbetriebnahme des Prüfraums, nach Prüfvorgängen in dem Prüfraum, die seine Dichtigkeit beeinträchtigen können, und danach mindestens einmal pro Monat zu bestimmen. Wenn sechs aufeinander folgende monatliche Prüfungen auf Rest-Wasserstoffe ohne Korrekturmaßnahmen erfolgreich abgeschlossen wurden, kann die Leckrate des Prüfraums danach so lange vierteljährlich bestimmt werden, wie keine Korrekturmaßnahmen erforderlich sind.
2.3.1. |
Der Prüfraum ist so lange zu spülen, bis eine stabile Wasserstoffkonzentration erreicht ist. Der Mischventilator wird eingeschaltet, falls dies nicht schon geschehen ist. Der Wasserstoffanalysator wird auf Null eingestellt, falls erforderlich kalibriert, und es wird der Messbereich eingestellt. |
2.3.2. |
Der Prüfraum ist durch Sperrvorrichtungen auf das Nennvolumen zu begrenzen. |
2.3.3. |
Das System zur Regelung der Umgebungstemperatur wird dann eingeschaltet (falls dies nicht schon geschehen ist) und auf eine Anfangstemperatur von 293 K eingestellt. |
2.3.4. |
Wenn sich die Temperatur im Prüfraum stabilisiert und einen Wert von 293 K ± 2 K erreicht hat, wird der Prüfraum gasdicht verschlossen, und die Hintergrundkonzentration, die Temperatur und der Luftdruck werden gemessen. Diese Werte sind die Ausgangswerte CH2i, Ti und Pi, die bei der Kalibrierung des Prüfraums verwendet werden. |
2.3.5. |
Bei dem Prüfraum ist durch das Lösen der Sperrvorrichtungen die Begrenzung auf das Nennvolumen aufzuheben. |
2.3.6. |
Eine Menge von ungefähr 100 g Wasserstoff wird in den Prüfraum eingeblasen. Diese Wasserstoffmasse muss mit einer Genauigkeit von ± 2 % bestimmt werden. |
2.3.7. |
Die Gase in der Kammer müssen sich fünf Minuten lang durchmischen, dann werden die Wasserstoffkonzentration, die Temperatur und der Luftdruck gemessen. Diese Werte sind die Werte CH2f, Tf und Pf für die Kalibrierung des Prüfraums und die Ausgangswerte CH2i, Ti und Pi für die Prüfung auf Rest-Wasserstoffe. |
2.3.8. |
Anhand der Messwerte nach den Absätzen 2.3.4 und 2.3.7 und der Formel in Absatz 2.4 wird die Wasserstoffmasse im Prüfraum berechnet. Diese Masse muss auf ± 2 % genau mit der nach den Vorschriften des Absatzes 2.3.6 bestimmten Wasserstoffmasse übereinstimmen. |
2.3.9. |
Die Gase in der Kammer müssen sich mindestens zehn Stunden lang durchmischen. Nach Abschluss dieses Zyklus wird der Endwert der Wasserstoffkonzentration, der Temperatur und des Luftdrucks gemessen und aufgezeichnet. Diese Werte sind die Endwerte CH2f, Tf und Pf für die Prüfung auf Rest-Wasserstoffe. |
2.3.10. |
Anhand der Formel in Absatz 2.4 wird dann die Wasserstoffmasse aus den Messwerten nach den Absätzen 2.3.7 und 2.3.9 berechnet. Der Wert dieser Masse darf nicht um mehr als 5 % von dem der Wasserstoffmasse nach Absatz 2.3.8 abweichen. |
2.4. Berechnung
Mit Hilfe der Berechnung der Änderung der Wasserstoff-Nettomasse im Prüfraum werden die Kohlenwasserstoff-Hintergrundkonzentration und die Leckrate des Prüfraums bestimmt. Der Ausgangs- und der Endwert der Wasserstoffkonzentration, der Temperatur und des Luftdrucks werden in der nachstehenden Formel zur Berechnung der Massenänderung verwendet:
Dabei ist
MH2 |
= |
die Wasserstoffmasse in Gramm, |
CH2 |
= |
die im Prüfraum gemessene Wasserstoffkonzentration in ppm (Volumen), |
V |
= |
das nach den Vorschriften des Absatzes 2.1.1 gemessene Volumen des Prüfraums in m3, |
Vout |
= |
das Ausgleichsvolumen in m3 bei Prüftemperatur und -druck, |
T |
= |
die Umgebungstemperatur in der Kammer in K, |
P |
= |
der absolute Druck in der Kammer in kPa, |
k |
= |
2,42 |
|
i der Ausgangswert, |
|
f der Endwert. |
3. KALIBRIERUNG DES WASSERSTOFFANALYSATORS
Der Analysator ist mit Wasserstoff in Luft und gereinigter synthetischer Luft zu kalibrieren (siehe Anhang 7, Absatz 4.8.2).
Jeder der normalerweise verwendeten Messbereiche wird nach dem nachstehenden Verfahren kalibriert:
3.1. |
Die Kalibrierkurve wird aus mindestens fünf Kalibrierpunkten erstellt, die in möglichst gleichem Abstand über den Messbereich verteilt sind. Die Nennkonzentration des Kalibriergases mit der höchsten Konzentration muss mindestens 80 % des Skalenendwerts betragen. |
3.2. |
Die Kalibrierkurve wird nach der Methode der kleinsten Quadrate berechnet. Ist der Grad des sich ergebenden Polynoms größer als 3, dann muss die Zahl der Kalibrierpunkte mindestens gleich dem Grad dieses Polynoms plus 2 sein. |
3.3. |
Die Kalibrierkurve darf nicht um mehr als 2 % vom Nennwert jedes Kalibriergases abweichen. |
3.4. |
Anhand der Koeffizienten des nach den Vorschriften des Absatzes 3.2 berechneten Polynoms ist eine Tabelle zu erstellen, in der in Stufen von höchstens 1 % des Skalenendwerts der angezeigte Messwert der tatsächlichen Konzentration gegenübergestellt wird. Diese Tabelle ist für jeden kalibrierten Messbereich des Analysators zu erstellen. In dieser Tabelle müssen außerdem andere wichtige Daten angegeben sein, wie z. B.:
|
3.5. |
Es können auch andere Verfahren (Rechner, elektronische Messbereichsumschaltung usw.) angewandt werden, wenn gegenüber dem Technischen Dienst nachgewiesen wird, dass damit die gleiche Genauigkeit erreicht wird. |
Anlage 2
HAUPTMERKMALE DER FAHRZEUGFAMILIE
1. Parameter, die die fahrzeugfamilie hinsichtlich der wasserstoffemissionen bestimmen
Die Fahrzeugfamilie kann durch Grundkonstruktionsparameter bestimmt werden, die Fahrzeugen innerhalb der Fahrzeugfamilie gemein sind. In einigen Fällen kann es zu einer Wechselwirkung von Parametern kommen. Diese Wirkungen sind ebenfalls zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass nur Fahrzeuge mit vergleichbaren Merkmalen in Bezug auf die Wasserstoffemissionen in einer Fahrzeugfamilie zusammengefasst werden.
2. In diesem Sinne wird bei den Fahrzeugtypen, deren nachstehende Parameter identisch sind, davon ausgegangen, dass sie dieselben Merkmale in Bezug auf die Wasserstoffemissionen haben.
Antriebsbatterie:
a) |
Fabrik- oder Handelsmarke der Batterie |
b) |
Angabe aller Typen der verwendeten elektrochemischen Zellen |
c) |
Zahl der Batteriezellen |
d) |
Zahl der Batteriemodule |
e) |
Nennspannung der Batterie (V) |
f) |
Energiegehalt der Batterie (kWh) |
g) |
Gasrekombinationsrate (in %) |
h) |
Art(en) der Belüftung für das (die) Batteriemodul(e)/den Batteriesatz |
i) |
Art des Kühlsystems (falls vorhanden) |
Eingebautes Ladegerät:
a) |
Marke und Typ verschiedener Teile des Ladegeräts |
b) |
Nennausgangsleistung (kW) |
c) |
Maximale Ladespannung (V) |
d) |
Maximale Ladestromstärke (A) |
e) |
Marke und Typ des Steuergeräts (falls vorhanden) |
f) |
Beschreibung der Bedienteile und der Sicherheit |
g) |
Merkmale der Ladezeiten |