10.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/263


Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Regelung Nr. 118 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche technische Vorschriften über das Brennverhalten von Materialien der Innenausstattung von Kraftfahrzeugen bestimmter Klassen

Tag des Inkrafttretens: 6. April 2005

INHALTSVERZEICHNIS

REGELUNG

1.

Anwendungsbereich

2.

Begriffsbestimmungen

3.

Antrag auf Genehmigung

4.

Genehmigung

5.

Teil I — Begriffsbestimmungen — Anforderungen

6.

Teil II — Begriffsbestimmungen — Anforderungen

7.

Änderung des Typs und Erweiterung der Genehmigung

8.

Übereinstimmung der Produktion

9.

Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

10.

Endgültige Einstellung der Produktion

11.

Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden

ANHÄNGE

Anhang 1 —

Informationsdokument für ein Fahrzeug

Anhang 2 —

Informationsdokument für ein Bauteil

Anhang 3 —

Mitteilung über die Genehmigung für einen Fahrzeugtyp

Anhang 4 —

Mitteilung über die Genehmigung für einen Typ eines Bauteils

Anhang 5 —

Anordnungen der Genehmigungszeichen

Anhang 6 —

Prüfung zur Bestimmung der horizontalen Brenngeschwindigkeit von Materialien

Anhang 7 —

Prüfung zur Bestimmung des Schmelzverhaltens von Materialien

Anhang 8 —

Prüfung zur Bestimmung der vertikalen Brenngeschwindigkeit von Materialien

1.   ANWENDUNGSBEREICH

1.1.   Diese Regelung gilt für das Brennverhalten (Entzündbarkeit, Brenngeschwindigkeit und Schmelzverhalten) von Materialien der Innenausstattung in Fahrzeugen der Klasse M3, Klassen II und III (1), mit denen mehr als 22 Personen befördert werden und die nicht für die Beförderung stehender Fahrgäste und den Einsatz im Stadtverkehr (Stadtbusse) vorgesehen sind.

Die Typgenehmigungen werden erteilt nach

1.2.   Teil I — Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Brennverhaltens der Bauteile der Innenausstattung im Fahrgastraum,

1.3.   Teil II — Genehmigung eines Bauteils (Materialien, Sitze, Vorhänge, Trennwände usw.) hinsichtlich seines Brennverhaltens.

2.   ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.1.   „Hersteller“: die Person oder Organisation, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren und die Einhaltung der Vorschriften über die Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Die Person oder Organisation braucht nicht bei allen Phasen der Fertigung des Fahrzeugs oder Bauteils, das Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, direkt mitzuwirken.

2.2.   „Fahrgastraum“: der für die Fahrgäste bestimmte Raum (einschließlich der Bar, der Küche, der Toilette usw.), der begrenzt wird durch

das Dach,

den Boden,

die Seitenwände,

die Türen,

die Außenverglasung,

die Rückwand des Fahrgastraums oder die Ebene durch die Rückenlehnenhalterung des Rücksitzes,

auf der Fahrerseite in Bezug auf die vertikale Längsmittelebene des Fahrzeugs die vertikale Querebene durch den R-Punkt des Fahrzeugführers entsprechend der Definition in der Regelung Nr. 17

auf der gegenüberliegenden Seite in Bezug auf die vertikale Längsmittelebene des Fahrzeugs die Stirnwand;

2.3.   „Herstellungsmaterialien“: Erzeugnisse in Form von Halbfertigware (z. B. Polstermaterial als Rollenware) oder vorgefertigten Bauteilen, die einem Hersteller für den Einbau in ein Fahrzeug eines nach dieser Regelung genehmigten Typs oder einer Werkstatt für die Verwendung bei der Fahrzeugwartung oder -reparatur geliefert werden;

2.4.   „Sitz“: ein Bauteil, das zum Fahrzeugaufbau gehören kann, einschließlich Bezug, und das einem Erwachsenen einen Sitzplatz bietet. Der Begriff bezeichnet sowohl einen Einzelsitz als auch den für einen Erwachsenen bestimmten Teil einer Sitzbank;

2.5.   „Sitzreihe“: entweder ein Sitz in Form einer Sitzbank oder getrennte Sitze, die nebeneinander angeordnet sind (d. h. die vordersten Verankerungen eines Sitzes befinden sich auf einer Linie mit den hintersten Verankerungen oder vor diesen und auf einer Linie mit den vordersten Verankerungen eines anderen Sitzes oder hinter diesen) und die einem oder mehreren Erwachsenen Platz bieten;

2.6.   „Sitzbank“: eine vollständige Sitzstruktur einschließlich Bezug, die mehr als einem Erwachsenen einen Sitzplatz bietet.

3.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

3.1.   Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Typ eines Fahrzeugs oder Bauteils nach dieser Regelung ist vom Hersteller einzureichen.

3.2.   Dem Antrag ist ein Informationsdokument beizufügen, das dem Muster in Anhang 1 oder Anhang 2 entspricht.

Dem Technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, ist Folgendes zur Verfügung zu stellen:

3.3.1.   Wenn es sich um eine Genehmigung für ein Fahrzeug handelt: ein Fahrzeug, das repräsentativ für den zu genehmigenden Typ ist;

3.3.2.   wenn es sich um Bauteile der Innenausstattung handelt, für die bereits eine Typgenehmigung erteilt wurde: eine Liste der Genehmigungsnummern und Typbezeichnungen des Herstellers für die betreffenden Teile, die dem Antrag auf Genehmigung des Fahrzeugtyps beizufügen ist;

wenn es sich um Bauteile der Innenausstattung handelt, für die keine ECE-Typgenehmigung vorliegt:

3.3.3.1.   Muster der in den Fahrzeugen verwendeten Bauteile, die repräsentativ für den zu genehmigenden Typ sind, in einer Zahl, die in den Anhängen 6 bis 8 angegeben ist;

3.3.3.2.   außerdem ist dem Technischen Dienst für spätere Vergleichsprüfungen ein weiteres Muster zur Verfügung zu stellen;

3.3.3.3.   bei Bauteilen wie Sitzen, Vorhängen, Trennwänden usw., Muster nach Absatz 3.3.3.1 sowie zusätzlich eine selbstständige Einheit wie vorstehend erwähnt.

3.3.3.4.   An den Mustern müssen die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers und die Typbezeichnung deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein.

4.   GENEHMIGUNG

4.1.   Entspricht der zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Typ den Vorschriften des jeweils zutreffenden Teils (der jeweils zutreffenden Teile) dieser Regelung, dann ist die Genehmigung für diesen Typ zu erteilen.

4.2.   Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 00 für die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Genehmigungsnummer keinem anderen Typ eines Fahrzeugs oder Bauteils nach dieser Regelung mehr zuteilen.

4.3.   Über die Erteilung oder Erweiterung einer Genehmigung für einen Typ nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das den Mustern in den Anhängen 3 oder 4 dieser Regelung entspricht.

An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, an der Verpackung jedes Materials (siehe Absatz 4.4.2.3), das einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, und an jedem getrennt gelieferten Bauteil, das einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die in dem Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:

4.4.1.   einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung für den Typ des Bauteils erteilt hat (2), sowie

in der Nähe des Kreises:

4.4.2.1.   Zeichen, mit denen die Richtung angegeben wird, für die die Brenngeschwindigkeit des Bauteils bestimmt wurde:

für die horizontale Richtung (Anhang 6),

für die vertikale Richtung (Anhang 8),

für die horizontale und die vertikale Richtung

(Anhänge 6 und 8);

4.4.2.2.   dem Zeichen „V“, das anzeigt, dass das Bauteil hinsichtlich seines Schmelzverhaltens (Anhang 7) genehmigt wurde, und/oder dem Zeichen „CD“, das anzeigt, dass das Bauteil als selbstständige Einheit, wie z. B. ein Sitz, eine Trennwand oder eine Gepäckablage, genehmigt wurde.

4.4.2.3.   Herstellungsmaterialien brauchen nicht einzeln gekennzeichnet zu werden. Allerdings muss die Verpackung, in der sie geliefert werden, deutlich mit dem vorstehend beschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sein.

4.4.2.4.   Tragen große Bauteile, wie z. B. Sitze, die aus mehr als einem Teil genehmigten Materials bestehen, mehrere einzelne Genehmigungszeichen, so können sie mit einem einzigen Zeichen mit der Genehmigungsnummer des verwendeten Materials (den Genehmigungsnummern der verwendeten Materialien) versehen werden.

4.4.3.   Entspricht ein Typ einem Typ, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, dann braucht das Zeichen nach Absatz 4.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, untereinander rechts neben dem Zeichen nach Absatz 4.4.1 anzuordnen.

4.4.4.   Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.4.5.   Bei einem Fahrzeug muss das Genehmigungszeichen in der Nähe des vom Hersteller angebrachten Typenschilds des Fahrzeugs oder auf diesem selbst angegeben werden.

4.4.6.   Anhang 5 dieser Regelung enthält Beispiele der Anordnungen der Genehmigungszeichen.

5.   TEIL I — GENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGTYPS HINSICHTLICH DES BRENNVERHALTENS DER BAUTEILE DER INNENAUSSTATTUNG IM FAHRGASTRAUM

5.1.   Begriffsbestimmung

Im Sinne von Teil I dieser Regelung bedeutet:

5.1.1.   „Fahrzeugtyp“: Fahrzeuge, die sich in so wichtigen Merkmalen wie der Typbezeichnung des Herstellers nicht voneinander unterscheiden.

5.2.   Anforderungen

5.2.1.   Die Materialien der Innenausstattung des Fahrgastraums, die in dem zu genehmigenden Fahrzeug verwendet wurden, müssen den Vorschriften von Teil II dieser Regelung entsprechen.

5.2.2.   Die Materialien und/oder Ausrüstungsgegenstände, die im Fahrgastraum und/oder bei Bauteilen verwendet wurden, die als solche genehmigt worden sind, müssen so eingebaut sein, dass die Gefahr einer Flammenentwicklung und -ausbreitung möglichst gering ist.

5.2.3.   Solche Materialien und/oder Ausrüstungsgegenstände der Innenausstattung dürfen nur unter Berücksichtigung ihrer beabsichtigten Verwendung und der Prüfungen, denen sie insbesondere im Hinblick auf ihr Brenn- und Schmelzverhalten (horizontale/vertikale Richtung) unterzogen worden sind (siehe die Absätze 6.2.1, 6.2.2. und 6.2.3), eingebaut werden.

5.2.4.   Klebstoffe, die verwendet wurden, um das Material der Innenausstattung an seiner Trägerstruktur zu befestigen, dürfen das Brennverhalten des Materials möglichst nicht negativ beeinflussen.

6.   TEIL II — GENEHMIGUNG EINES BAUTEILS HINSICHTLICH SEINES BRENNVERHALTENS

6.1.   Begriffsbestimmungen

Im Sinne von Teil II dieser Regelung bedeutet:

„Typ eines Bauteils“: Bauteile, die sich in folgenden wichtigen Merkmalen nicht voneinander unterscheiden:

6.1.1.1.   Typbezeichnung des Herstellers,

6.1.1.2.   beabsichtigte Verwendung (Sitzpolsterung, Dachverkleidung usw.),

6.1.1.3.   Grundmaterial(-materialien) (z. B. Wolle, Kunststoff, Gummi, Materialkombinationen),

6.1.1.4.   Zahl der Schichten bei Verbundwerkstoffen und

6.1.1.5.   sonstige Eigenschaften, sofern sie einen wesentlichen Einfluss auf das in dieser Regelung vorgeschriebene Verhalten haben.

6.1.2.   „Brenngeschwindigkeit“: Quotient aus der nach den Vorschriften von Anhang 6 und/oder Anhang 8 dieser Regelung gemessenen Brennstrecke und der zum Durchbrennen dieser Strecke benötigten Zeit; sie wird in Millimeter pro Minute angegeben;

6.1.3.   „Verbundwerkstoff“: ein Stoff, der aus mehreren Schichten ähnlicher oder unterschiedlicher Materialien besteht, die an ihren Oberflächen z. B. durch Verkitten, Kleben, Ummanteln, Verschweißen fest miteinander verbunden sind. Wenn unterschiedliche Materialien an mehreren Stellen punktuell miteinander verbunden sind (z. B. durch Nähen, Hochfrequenzschweißen oder Nieten), gelten sie nicht als Verbundwerkstoffe;

6.1.4.   „Außenseite“: die Seite eines Materials, die nach seinem Einbau in das Fahrzeug dem Fahrgastraum zugewandt ist;

6.1.5.   „Polsterung“: die Kombination aus Polster- und Bezugmaterial, die zusammen die Abpolsterung des Sitzrahmens bilden;

6.1.6.   „Innenverkleidung(en)“: Werkstoff(e), der/die (zusammen) die Oberflächenverkleidung und das Trägermaterial des Daches, der Wände oder des Fußbodens darstellt (darstellen).

6.2.   Anforderungen

6.2.1.   Folgende Materialien sind der Prüfung nach Anhang 6 dieser Regelung zu unterziehen:

a)

Material (Materialien) für die Polsterung von Sitzen und ihrer Zubehörteile (einschließlich des Fahrersitzes),

b)

Material (Materialien) für die Innenverkleidung des Daches,

c)

Material (Materialien) für die Innenverkleidung der Seitenwände und der Rückwand, einschließlich der Trennwände,

d)

Material (Materialien) mit thermischer und/oder akustischer Funktion,

e)

Material (Materialien) für den Bodenbelag,

f)

Material (Materialien) für die Innenverkleidung von Gepäckablagen, Verkleidung von Heizungs- und Lüftungsrohren,

g)

Material (Materialien) für die Lichtinstallation.

Das Prüfergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn unter Berücksichtigung der ungünstigsten Prüfergebnisse die horizontale Brenngeschwindigkeit nicht mehr als 100 mm/Minute beträgt oder die Flamme vor Erreichen des letzten Messpunkts erlischt.

6.2.2.   Folgende Materialien sind der Prüfung nach Anhang 7 dieser Regelung zu unterziehen:

a)

Material (Materialien) für die Innenverkleidung des Daches,

b)

Material (Materialien) für die Innenverkleidung von Gepäckablagen, die Verkleidung von Heizungs- und Lüftungsrohren, die sich im Dachbereich befinden,

c)

Material (Materialien) für die Leuchten in den Gepäckablagen und/oder im Dachbereich.

Das Prüfergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn unter Berücksichtigung der ungünstigsten Prüfergebnisse sich kein Tropfen bildet, der die Watte entzündet.

6.2.3.   Die Materialien für die Vorhänge und Rollos (und/oder andere hängende Materialien) sind der Prüfung nach Anhang 8 dieser Regelung zu unterziehen.

Das Prüfergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn unter Berücksichtigung der ungünstigsten Prüfergebnisse die vertikale Brenngeschwindigkeit nicht mehr als 100 mm/Minute beträgt.

Folgende Materialien brauchen den Prüfungen nach den Anhängen 6 bis 8 nicht unterzogen zu werden:

6.2.4.1.   Teile aus Metall oder Glas;

6.2.4.2.   jedes einzelne Sitzzubehörteil mit einer Masse an nichtmetallischem Material von weniger als 200 g. Beträgt die Gesamtmasse dieser Zubehörteile an nichtmetallischem Material pro Sitz mehr als 400 g, so muss jedes Material geprüft werden.

Teile, deren Oberfläche oder Volumen folgende Werte nicht überschreitet:

6.2.4.3.1.   100 cm2 oder 40 cm3 bei den Teilen, die mit einem einzelnen Sitzplatz verbunden sind;

6.2.4.3.2.   300 cm2 oder 120 cm3 je Sitzreihe und höchstens pro Längenmeter des Fahrgastinnenraums bei diesen Teilen, die im Fahrzeug verteilt und nicht mit einem einzelnen Sitzplatz verbunden sind;

6.2.4.4.   elektrische Leitungen;

6.2.4.5.   Teile, von denen keine Probe der in Anhang 6 Absatz 3.1, Anhang 7 Absatz 3 und Anhang 8 Absatz 3.1 vorgeschriebenen Abmessungen entnommen werden kann.

7.   ÄNDERUNG DES TYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

Jede Änderung eines Typs eines Fahrzeugs oder Bauteils nach dieser Regelung ist der Behörde mitzuteilen, die die Typgenehmigung erteilt hat. Die Behörde kann dann entweder

7.1.1.   die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Auswirkung haben und Fahrzeuge oder Bauteile in jedem Fall noch den Vorschriften entsprechen, oder

7.1.2.   bei dem Technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, ein weiteres Gutachten anfordern.

7.2.   Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, nach dem Verfahren von Absatz 4.3 unter Angabe der Änderungen mitzuteilen.

7.3.   Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt jedem Mitteilungsblatt über eine solche Erweiterung eine laufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 3 oder Anhang 4 dieser Regelung entspricht.

8.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anlage 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:

8.1.   Die nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeuge/Bauteile müssen so beschaffen sein, dass sie dem genehmigten Typ insofern entsprechen, als die Vorschriften des zutreffenden Teils (der zutreffenden Teile) dieser Regelung eingehalten sind.

8.2.   Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Diese Überprüfungen werden gewöhnlich einmal alle zwei Jahre durchgeführt.

9.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

9.1.   Die für einen Typ eines Fahrzeugs/Bauteils nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Vorschriften nicht eingehalten sind.

9.2.   Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 3 oder Anhang 4 dieser Regelung entspricht.

10.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyps endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 3 oder Anhang 4 dieser Regelung entspricht.

11.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung zu übersenden sind.


(1)  Entsprechend den Definitionen in Anhang 7 zur Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (Dokument TRANS/WP.29/78/Rev.1/Amend.2).

(2)  1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Serbien und Montenegro, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (—), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (—), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (—), 34 für Bulgarien, 35 (—), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (—), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (—), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (—), 45 für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für Südafrika, 48 für Neuseeland, 49 für Zypern, 50 für Malta, 51 für die Republik Korea. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.


ANHANG 1

INFORMATIONSDOKUMENT

(gemäß Absatz 3.2 dieser Regelung, betreffend die ECE-Typgenehmigung für ein Fahrzeug hinsichtlich des Brennverhaltens der Bauteile der Innenausstattung im Fahrgastraum)

Haben die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronische Regler, so sind Angaben zu ihrer Leistung einzutragen.

1.   ALLGEMEINES

1.1.   Marke (Handelsmarke des Herstellers): …

1.2.   Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): …

1.3.   Typbezeichnung, falls am Fahrzeug vorhanden: …

1.4.   Stelle, an der diese Bezeichnung angebracht ist: …

1.5.   Fahrzeugklasse (1): …

1.6.   Name und Anschrift des Herstellers: …

1.7.   Anschrift(en) des Montagewerks (der Montagewerke): …

2.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

2.1.   Fotografien und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:

3.   AUFBAU

Innenausstattung

Sitze

3.1.1.   Zahl: …

Brennverhalten von Materialien der Innenausstattung des Fahrzeugs

Material (Materialien) für die Innenverkleidung des Daches

3.2.1.1.   Typgenehmigungsnummer(n) des Bauteils (der Bauteile): …

Material (Materialien) für die Rückwand und die Seitenwände

3.2.2.1.   Typgenehmigungsnummer(n) des Bauteils (der Bauteile): …

Material (Materialien) für den Boden

3.2.3.1.   Typgenehmigungsnummer(n) des Bauteils (der Bauteile): …

Material (Materialien) für die Polsterung der Sitze

3.2.4.1.   Typgenehmigungsnummer(n) des Bauteils (der Bauteile): …

Material (Materialien) für Heizungs- und Lüftungsrohre

3.2.5.1.   Typgenehmigungsnummer(n) des Bauteils (der Bauteile): …

Material (Materialien) für Gepäckablagen

3.2.6.1.   Typgenehmigungsnummer(n) des Bauteils (der Bauteile): …

Material (Materialien) für andere Verwendungen

3.2.7.1.   Beabsichtigte Verwendungen: …

3.2.7.2.   Typgenehmigungsnummer(n) des Bauteils (der Bauteile): …

Als selbstständige Einheiten genehmigte Bauteile (Sitze, Trennwände, Gepäckablagen usw.)

3.2.8.1.   Typgenehmigungsnummer(n) des Bauteils (der Bauteile): …


(1)  Entsprechend den Definitionen in Anhang 7 zur Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (Dokument TRANS/WP.29/78/Rev.1/Amend.2).


ANHANG 2

INFORMATIONSDOKUMENT

(gemäß Absatz 3.2 dieser Regelung, betreffend die ECE-Typgenehmigung für ein Bauteil hinsichtlich seines Brennverhaltens)

Haben die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronische Regler, so sind Angaben zu ihrer Leistung einzutragen.

1.   ALLGEMEINES

1.1.   Marke (Handelsmarke des Herstellers): …

1.2.   Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): …

1.3.   Name und Anschrift des Herstellers: …

1.4.   bei Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten: Stelle und Art, an der bzw. wie das ECE-Genehmigungszeichen angebracht ist: …

1.5.   Anschrift(en) des Montagewerks (der Montagewerke): …

2.   MATERIALIEN DER INNENAUSSTATTUNG

2.1.   Material (Materialien) für: …

2.2.   Grundmaterial (Materialien)/Bezeichnung: …/… …

2.3.   Verbundwerkstoff/ein Werkstoff (1), Zahl der Schichten: …

2.4.   Art der Beschichtung (1): …

2.5.   Größte/kleinste Dicke: … mm

2.6.   Gegebenenfalls Typgenehmigungsnummer: …


(1)  Nichtzutreffendes streichen


ANHANG 3

MITTEILUNG

[größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm)]

Image

 (1)

ausgestellt von:

Bezeichnung der Behörde:

über die (2):

ERTEILUNG DER GENEHMIGUNG

ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

VERSAGUNG DER GENEHMIGUNG

ZURÜCKNAHME DER GENEHMIGUNG

ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

für einen Fahrzeugtyp nach der Regelung Nr. 118

Nummer der Genehmigung: … Nummer der Erweiterung der Genehmigung: …

Grund für die Erweiterung: …

ABSCHNITT I

ALLGEMEINES

1.1.   Marke (Handelsmarke des Herstellers): …

1.2.   Typ: …

Typbezeichnung, falls an Fahrzeug/Bauteil/selbstständiger technischer Einheit vorhanden (2)  (3): …

1.3.1.   Stelle, an der diese Bezeichnung angebracht ist: …

1.4.   Fahrzeugklasse (4): …

1.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

1.6.   Stelle, an der das ECE-Genehmigungszeichen angebracht ist: …

1.7.   Anschrift(en) des Montagewerks (der Montagewerke): …

ABSCHNITT II

1.   Zusätzliche Angaben (falls zutreffend)

2.   Technischer Dienst, der die Prüfungen durchführt: …

3.   Datum des Gutachtens: …

4.   Nummer des Gutachtens: …

5.   Gegebenenfalls Bemerkungen: …

6.   Ort: …

7.   Datum: …

8.   Unterschrift: …

9.   Das Verzeichnis der Unterlagen, die bei der Genehmigungsbehörde eingereicht wurden und auf Anforderung erhältlich sind, ist beigefügt.


(1)  Kennzahl des Landes, das die Genehmigung erteilt/erweitert hat (siehe die Vorschriften über die Genehmigung in der Regelung).

(2)  Nichtzutreffendes streichen (in einigen Fällen braucht nichts gestrichen zu werden, und zwar dann, wenn mehr als eine Angabe zutrifft).

(3)  Enthält die Typbezeichnung Zeichen, die für die Beschreibung des Typs des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit, das (die) Gegenstand dieses Informationsdokumentes ist, nicht von Bedeutung sind, so sind diese Zeichen in der Unterlage durch das Symbol „?“ darzustellen (z. B. ABC??123??).

(4)  Entsprechend den Definitionen in Anhang 7 zur Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (Dokument TRANS/WP.29/78/Rev.1/Amend.2).


ANHANG 4

MITTEILUNG

[größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm)]

Image

 (1)

ausgestellt von:

Bezeichnung der Behörde:

über die (2):

ERTEILUNG DER GENEHMIGUNG

ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

VERSAGUNG DER GENEHMIGUNG

ZURÜCKNAHME DER GENEHMIGUNG

ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

für einen Typ eines Bauteils nach der Regelung Nr. 118

Nummer der Genehmigung: … Nummer der Erweiterung der Genehmigung: …

Grund für die Erweiterung: …

ABSCHNITT I

ALLGEMEINES

1.1.   Marke (Handelsmarke des Herstellers): …

1.2.   Typ: …

Typbezeichnung, falls an dem Bauteil vorhanden (3): …

1.3.1.   Stelle, an der diese Bezeichnung angebracht ist: …

1.4.   Name und Anschrift des Herstellers: …

1.5.   Stelle, an der das ECE-Genehmigungszeichen angebracht ist: …

1.6.   Anschrift(en) des Montagewerks (der Montagewerke): ….

ABSCHNITT II

1.   Zusätzliche Angaben (falls zutreffend): …

2.   Technischer Dienst, der die Prüfungen durchführt: …

3.   Datum des Gutachtens: …

4.   Nummer des Gutachtens: …

5.   Gegebenenfalls Bemerkungen: …

6.   Ort: …

7.   Datum: …

8.   Unterschrift: …

9.   Das Verzeichnis der Unterlagen, die bei der Genehmigungsbehörde eingereicht wurden und auf Anforderung erhältlich sind, ist beigefügt.


(1)  Kennzahl des Landes, das die Genehmigung erteilt/erweitert/versagt/zurückgenommen hat (siehe die Vorschriften über die Genehmigung in der Regelung).

(2)  Nichtzutreffendes streichen (in einigen Fällen braucht nichts gestrichen zu werden, und zwar dann, wenn mehr als eine Angabe zutrifft).

(3)  Enthält die Typbezeichnung Zeichen, die für die Beschreibung des Typs des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit, das (die) Gegenstand dieser Informationsunterlage ist, nicht von Bedeutung sind, so sind diese Zeichen in der Unterlage durch das Symbol „?“darzustellen (z. B. ABC??123??).


ANHANG 5

ANORDNUNGEN DER GENHEMIGUNGSZEICHEN

Beispiel 1

(siehe Teil I dieser Regelung)

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Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Typ in den Niederlanden (E 4) nach Teil I der Regelung Nr. 118 unter der Genehmigungsnummer 001234 genehmigt worden ist. Aus den ersten beiden Ziffern (00) der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 118 in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt worden ist.

Beispiel 2

(siehe Teil II dieser Regelung)

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Das oben dargestellte, an einem Bauteil angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Typ in den Niederlanden (E 4) nach Teil II der Regelung Nr. 118 unter der Genehmigungsnummer 001234 genehmigt worden ist. Aus den ersten beiden Ziffern (00) der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 118 in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt worden ist.

Das zusätzliche Zeichen Image besagt, dass dieser Typ eines Bauteils hinsichtlich seiner horizontalen und vertikalen Brenngeschwindigkeit genehmigt worden ist.

Die Zeichen Image und/oder Image besagen, dass eine Genehmigung nach den Vorschriften von Anhang 7 und/oder für eine selbstständige Einheit, wie z. B. einen Sitz oder eine Trennwand, erteilt worden ist. Die zusätzlichen Zeichen werden nur in den genannten Fällen verwendet.


ANHANG 6

Prüfung zur bestimmung der horizontalen brenngeschwindigkeit von materialien

1.   Probenahme und Verfahren

1.1.   Fünf Proben sind zu prüfen, wenn es sich um isotropes Material handelt, und zehn Proben bei anisotropem Material (fünf für jede Richtung).

1.2.   Die Proben sind dem zu prüfenden Material zu entnehmen. Bei Materialien mit unterschiedlichen Brenngeschwindigkeiten in unterschiedlichen Materialrichtungen ist in jede Richtung zu prüfen. Die Proben sind zu entnehmen und so in der Prüfvorrichtung zu platzieren, dass die höchste Brenngeschwindigkeit gemessen wird. Wird das Material in Bahnen geliefert, dann ist ein Stück von mindestens 500 mm Länge über die gesamte Breite abzuschneiden. Diesem Abschnitt sind die Proben so zu entnehmen, dass der Abstand zum Rand des Materials mindestens 100 mm beträgt und zwischen den Proben jeweils gleich ist. Fertigprodukten sind auf die gleiche Weise Proben zu entnehmen, wenn die Form des Produkts dies zulässt. Beträgt die Dicke des Produkts mehr als 13 mm, dann ist sie durch einen mechanischen Vorgang, der auf die Seite einwirkt, die nicht dem Fahrgastraum zugewandt ist, auf 13 mm zu verringern. Ist dies nicht möglich, dann ist die Prüfung in Absprache mit dem Technischen Dienst an dem Material mit seiner ursprünglichen Dicke, die in dem Prüfbericht anzugeben ist, durchzuführen.

Verbundwerkstoffe (siehe Absatz 6.1.3) sind so zu prüfen, als ob sie aus einem einzigen Werkstoff bestünden. Bei Materialien mit übereinander liegenden Schichten unterschiedlicher Zusammensetzung, die keine Verbundwerkstoffe sind, sind alle Schichten bis zu einer Tiefe von 13 mm, von der dem Fahrgastraum zugewandten Oberfläche aus, einzeln zu prüfen.

1.3.   Eine horizontal in einen U-förmigen Halter eingespannte Probe wird 15 Sekunden lang in einem Brennkasten der Einwirkung einer definierten Flamme ausgesetzt, wobei die Flamme auf das freie Ende der Probe einwirkt. Bei der Prüfung wird festgestellt, ob und wann die Flamme erlischt oder wie viel Zeit die Flamme für das Durchbrennen einer bestimmten Strecke benötigt.

2.   Prüfvorrichtung

Brennkasten (Abbildung 1), vorzugsweise aus rostfreiem Stahl mit Abmessungen entsprechend der Abbildung 2. An der Vorderseite des Brennkastens befindet sich ein feuerbeständiges Beobachtungsfenster, das sich über die gesamte Vorderseite erstrecken darf und als Zugangsklappe ausgeführt sein kann.

In der Unterseite des Brennkastens befinden sich Entlüftungsöffnungen, und an der Oberseite ist ein umlaufender Entlüftungsschlitz vorhanden. Der Brennkasten steht auf vier 10 mm hohen Füßen.

Der Brennkasten darf an einer Seite ein Loch haben, durch das der Probenhalter mit der Probe eingeführt wird; an der gegenüberliegenden Seite ist ein Loch für die Gasleitung vorhanden. Geschmolzenes Material wird in einer Schale (siehe Abbildung 3) aufgefangen, die so auf den Boden des Brennkastens zwischen die Entlüftungslöcher gestellt wird, dass kein Bereich mit Entlüftungslöchern verdeckt wird.

Abbildung 1

Beispiel für einen Brennkasten mit Probenhalter und Auffangschale

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Abbildung 2

Beispiel für einen Brennkasten

(Abmessungen in Millimeter)

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Abbildung 3

Typische Auffangschale

(Abmessungen in Millimeter)

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Probenhalter, der aus zwei U-förmigen Metallplatten oder Rahmen aus korrosionsfestem Material besteht. Die Abmessungen sind in der Abbildung 4 angegeben.

In der unteren Platte befinden sich Stifte und in der oberen die entsprechenden Löcher, damit die Probe gleichmäßig eingespannt werden kann. Die Stifte dienen auch als Messpunkte am Anfang und am Ende der Brennstrecke.

Als stützende Unterlage dienen hitzebeständige Drähte mit einem Durchmesser von 0,25 mm, die im Abstand von 25 mm über den unteren U-förmigen Rahmen gespannt sind (siehe Abbildung 5).

Die Ebene der Probenunterseite muss 178 mm über dem Bodenblech liegen. Der Abstand der Vorderkante des Probenhalters zur Wand des Brennkastens muss 22 mm betragen; der Abstand der Längsseiten des Probenhalters zu den Seiten des Brennkastens muss 50 mm betragen (alles Innenabmessungen). (Siehe Abbildungen 1 und 2.)

Abbildung 4

Beispiel für einen Probenhalter

(Abmessungen in Millimeter)

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Abbildung 5

Beispiel für einen Querschnitt des unteren U-förmigen Rahmens mit Aussparungen für die Stützdrähte

(Abmessungen in Millimeter)

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2.3.   Gasbrenner

Als kleine Zündquelle dient ein Bunsenbrenner mit einem Innendurchmesser von 9,5 ± 0,5 mm. Er wird so in der Prüfkammer platziert, dass der Mittelpunkt seiner Düse 19 mm unter dem Mittelpunkt der Unterkante des offenen Endes der Probe liegt (siehe Abbildung 2).

2.4.   Prüfgas

Das dem Brenner zugeführte Gas muss einen Heizwert von ungefähr 38 MJ/m3 haben (z. B. Erdgas).

2.5.   Metallkamm, mit einer Länge von mindestens 110 mm und sieben bis acht glatten, abgerundeten Zähnen pro 25 mm.

2.6.   Stoppuhr mit einer Genauigkeit von 0,5 Sekunden

2.7.   Abzugsschrank. Der Brennkasten kann in einen Abzugsschrank gestellt werden, sofern der Rauminhalt mindestens das 20fache, aber nicht mehr als das 110fache des Volumens des Brennkastens beträgt und keine Höhen-, Breiten- oder Längenabmessung des Abzugsschranks mehr als das 2,5 fache der anderen beiden Abmessungen beträgt. Die Vertikalgeschwindigkeit der durch den Abzugsschrank strömenden Luft ist vor der Prüfung 100 mm vor und hinter der Stelle zu messen, an der der Brennkasten schließlich aufgestellt wird. Sie muss zwischen 0,10 m/s und 0,30 m/s betragen, damit sichergestellt ist, dass der Prüfer nicht durch Verbrennungsrückstände belästigt wird. Ein Abzugsschrank mit natürlicher Durchlüftung und mit entsprechender Luftgeschwindigkeit darf verwendet werden.

3.   Proben

3.1.   Form und Abmessungen

Die Form und die Abmessungen der Proben sind in Abbildung 6 dargestellt. Die Dicke der Probe entspricht der Dicke des zu prüfenden Produkts. Sie darf nicht mehr als 13 mm betragen. Es sollte möglichst eine Probe entnommen werden, die auf ihrer gesamten Länge ein gleich bleibendes Profil aufweist.

Abbildung 6

Probe

(Abmessungen in Millimeter)

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3.1.2.   Lassen es die Form und die Abmessungen eines Produkts nicht zu, dass eine Probe der angegebenen Größe entnommen wird, dann müssen folgende Mindestabmessungen eingehalten sein:

a)

Bei Proben mit einer Breite von 3 mm bis 60 mm muss die Länge 356 mm betragen. In diesem Fall wird das Material in Richtung der Breite geprüft.

b)

Bei Proben mit einer Breite von 60 mm bis 100 mm muss die Länge mindestens 138 mm betragen. In diesem Fall entspricht die mögliche Brennstrecke der Länge der Probe; die Messung beginnt an dem ersten Messpunkt.

3.2.   Konditionierung

Die Proben sind mindestens 24 Stunden, aber nicht mehr als 7 Tage lang bei einer Temperatur von 23 °C + 2 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % + 5 % zu konditionieren und müssen bis kurz vor Beginn der Prüfung diesen Bedingungen ausgesetzt bleiben.

4.   Verfahren

4.1.   Proben mit genoppter oder flauschiger Oberfläche werden auf eine ebene Unterlage gelegt und mit dem Kamm (Absatz 2.5) zweimal gegen den Strich gekämmt.

4.2.   Die Probe wird so in dem Probenhalter (Absatz 2.2) eingespannt, dass die Außenseite nach unten weist und der Flamme zugewandt ist.

4.3.   Die Gasflamme wird mit Hilfe der Markierung im Brennkasten auf eine Höhe von 38 mm eingestellt, dabei muss der Luftregler des Brenners geschlossen sein. Vor Beginn der ersten Prüfung muss die Flamme zur Stabilisierung mindestens eine Minute lang brennen.

4.4.   Der Probenhalter wird so in den Brennkasten eingeschoben, dass das Ende der Probe der Flamme ausgesetzt ist; nach 15 Sekunden wird die Gaszufuhr unterbrochen.

4.5.   Die Messung der Brennzeit beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem das untere Ende der Flamme den ersten Messpunkt überschreitet. Die Flammenausbreitung ist auf der Seite zu beobachten, die schneller als die andere brennt (Ober- oder Unterseite).

4.6.   Die Messung der Brennzeit ist abgeschlossen, wenn die Flamme den letzten Messpunkt erreicht hat oder vorher erlischt. Wenn die Flamme den letzten Messpunkt nicht erreicht, wird die Brennstrecke bis zu dem Punkt gemessen, an dem die Flamme erloschen ist. Die Brennstrecke ist der zerfallene Teil der Probe, der an seiner Oberfläche oder innen durch Verbrennen zerstört ist.

4.7.   Entzündet sich die Probe nicht oder brennt sie nach dem Abschalten des Brenners nicht weiter oder erlischt die Flamme, bevor sie den ersten Messpunkt erreicht, so dass keine Brennzeit gemessen wird, dann ist im Gutachten zu vermerken, dass die Brenngeschwindigkeit 0 mm/min beträgt.

4.8.   Bei einer Prüfreihe oder Wiederholungsprüfungen ist sicherzustellen, dass die Temperatur des Brennkastens und des Probenhalters vor Beginn jeder nächsten Prüfung nicht mehr als 30 °C beträgt.

5.   Berechnung

Die Brenngeschwindigkeit B (1) in Millimeter pro Minute wird anhand der nachstehenden Formel berechnet:

B = 60 s/t;

dabei sind

s

=

die Brennstrecke in Millimeter,

t

=

die Zeit in Sekunden, die zum Durchbrennen der Strecke s benötigt wird.


(1)  Die Brenngeschwindigkeit (B) für jede Probe wird nur dann berechnet, wenn die Flamme den letzten Messpunkt oder das Ende der Probe erreicht.


ANHANG 7

Prüfung zur bestimmung des schmelzverhaltens von materialien

1.   Probenahme und Verfahren

1.1.   Es sind jeweils vier Proben für beide Seiten (sofern sie nicht gleich sind) zu prüfen.

1.2.   Eine Probe wird in waagerechter Lage unter einem elektrischen Heizkörper platziert. Unter der Probe wird ein Behälter angebracht, der die entstehenden Tropfen auffangen soll. In diesen Behälter wird etwas Watte gelegt, damit festgestellt werden kann, ob sich ein Tropfen entzündet.

2.   Prüfvorrichtung

Die Prüfvorrichtung muss bestehen aus (Abbildung 1):

a)

einem elektrischen Heizkörper,

b)

einem Probenhalter mit Gitterrost,

c)

einem Behälter (für entstehende Tropfen),

d)

einer Halterung (für die Prüfvorrichtung).

2.1.   Die Wärmequelle ist ein elektrischer Heizkörper mit einer Nutzleistung von 500 W. Die Abstrahlungsfläche muss eine durchsichtige Quarzplatte mit einem Durchmesser von 100 ± 5 mm sein.

Die von dem Gerät abgestrahlte Wärmeenergie, die an einer Oberfläche gemessen wird, die im Abstand von 30 mm parallel zur Oberfläche des Heizkörpers liegt, muss 3 W/cm2 betragen.

2.2.   Kalibrierung

Für die Kalibrierung des Heizkörpers ist ein Wärmeflussmesser (Radiometer) vom Typ Gardon-Wärmeflusssensor (mit Folie) mit einem Messbereich bis zu 10 W/cm2 zu verwenden. Der Empfänger, auf den die Strahlung auftrifft und an dem möglicherweise in geringem Maße eine Konvektion erfolgt, muss eben und kreisförmig sein, einen Durchmesser von höchstens 10 mm haben und mit einem alterungsbeständigen, matten, schwarzen Überzug beschichtet sein.

Der Empfänger muss sich in einem wassergekühlten Halter befinden, dessen flache, kreisförmige Vorderseite aus hochglänzend poliertem Metall in einer Ebene mit dem Empfänger liegen und einen Durchmesser von ungefähr 25 mm haben muss.

Die Strahlung darf durch kein Fenster hindurchgehen, bevor sie auf den Empfänger auftrifft.

Das Gerät muss widerstandsfähig, einfach in der Aufstellung und im Gebrauch, unempfindlich gegen Zugluft und stabil in der Messgenauigkeit sein. Das Gerät muss eine Genauigkeit von ±3 % und eine Wiederholbarkeit von 0,5 % haben.

Die Kalibrierung des Wärmeflussmessers ist bei jeder Neukalibrierung des Heizkörpers durch Vergleich mit einem Gerät zu überprüfen, das als Bezugsnormal dient und nicht für andere Zwecke verwendet wird.

Das Bezugsnormal muss jährlich mit Hilfe eines nationalen Standards vollständig kalibriert werden.

2.2.1.   Kalibrierprüfung

Die Strahlungsdichte, die durch die Leistungsaufnahme erzeugt wird, der bei der Erstkalibrierung eine Strahlungsdichte von 3 W/cm2 entsprach, muss häufig überprüft werden (mindestens nach jeweils 50 Betriebsstunden); und das Gerät muss neu kalibriert werden, wenn bei einer solchen Überprüfung eine Abweichung von mehr als 0,06 W/cm2 festgestellt wird.

2.2.2.   Kalibrierverfahren

Das Gerät ist in einer Umgebung aufzustellen, in der praktisch keine Luftströmungen vorhanden sind (nicht mehr als 0,2 m/s).

Der Wärmeflussmesser wird in derselben Lage wie die Probe in der Prüfvorrichtung so angebracht, dass der Empfänger des Wärmeflussmessers in Bezug auf die Heizkörperfläche mittig angeordnet ist.

Das Stromversorgungsgerät wird eingeschaltet und dem Regler, der erforderlich ist, um in der Mitte der Heizkörperfläche eine Strahlungsdichte von 3 W/cm2 zu erreichen, wird Energie zugeführt. Nachdem das Stromversorgungsgerät so eingestellt ist, dass ein Wert von 3 W/cm2 aufgezeichnet wird, wird fünf Minuten lang keine weitere Regelung vorgenommen, damit eine Stabilisierung erreicht werden kann.

2.3.   Der Probenhalter muss ein Metallring sein (Abbildung 1). Auf diesen Halter wird ein Gitterrost aus rostfreiem Stahldraht mit folgenden Abmessungen gelegt:

a)

Innendurchmesser: 118 mm,

b)

Maschengröße: 2,10 mm2,

c)

Durchmesser des Stahldrahts: 0,70 mm.

2.4.   Der Behälter besteht aus einem zylindrischen Rohr mit einem Innendurchmesser von 118 mm und einer Tiefe von 12 mm. Der Behälter muss mit Watte gefüllt sein.

2.5.   Die in den Absätzen 2.1, 2.3 und 2.4 genannten Teile sind an einem vertikalen Ständer angebracht.

Der Heizkörper wird oben an der Halterung so angebracht, dass die Abstrahlungsfläche horizontal und die Strahlung nach unten gerichtet ist.

Der Ständer muss mit einem Hebel/Pedal versehen sein, mit dem die Halterung für den Heizkörper langsam angehoben werden kann. Außerdem muss ein Anschlag vorhanden sein, damit der Heizkörper wieder in seine normale Lage gebracht werden kann.

In ihrer normalen Lage müssen die Achsen des Heizkörpers, des Probenhalters und des Behälters zusammenfallen.

3.   Proben

Die Prüfmuster müssen eine Größe von 70 mm × 70 mm haben. Fertigprodukten sind auf die gleiche Weise Proben zu entnehmen, wenn die Form des Produkts dies zulässt. Beträgt die Dicke des Produkts mehr als 13 mm, dann ist sie durch einen mechanischen Vorgang, der auf die Seite einwirkt, die nicht dem Fahrgastraum zugewandt ist, auf 13 mm zu verringern. Ist dies nicht möglich, dann ist die Prüfung in Absprache mit dem Technischen Dienst an dem Material mit seiner ursprünglichen Dicke, die in dem Prüfbericht anzugeben ist, durchzuführen.

Verbundwerkstoffe (siehe Absatz 6.1.3 der Regelung) sind so zu prüfen, als ob sie aus einem einzigen Werkstoff bestünden.

Bei Materialien mit übereinander liegenden Schichten unterschiedlicher Zusammensetzung, die keine Verbundwerkstoffe sind, sind alle Schichten bis zu einer Tiefe von 13 mm, von der dem Fahrgastraum zugewandten Oberfläche aus, einzeln zu prüfen.

Die Gesamtmasse der zu prüfenden Probe muss mindestens 2 g betragen. Hat eine Probe eine geringere Masse, dann ist eine ausreichende Zahl von Proben zusammenzufassen.

Sind die beiden Seiten des Materials unterschiedlich, so müssen beide Seiten geprüft werden, was bedeutet, dass acht Proben zu prüfen sind. Die Proben und die Watte sind mindestens 24 Stunden lang bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 ± 5 % zu konditionieren und müssen bis kurz vor Beginn der Prüfung diesen Bedingungen ausgesetzt bleiben.

4.   Verfahren

Die Probe wird auf den Halter gelegt und dieser so eingestellt, dass der Abstand zwischen der Oberfläche des Heizkörpers und der Oberseite der Probe 30 mm beträgt.

Der Behälter mit der Watte wird 300 mm unter dem Gitterrost des Halters aufgestellt.

Der Heizkörper wird weggeschwenkt, damit die Probe nicht der Strahlung ausgesetzt ist, und eingeschaltet. Gibt er seine volle Leistung ab, wird er über der Probe ausgerichtet, und die Zeitmessung beginnt.

Schmilzt oder verformt sich das Material, wird der vertikale Abstand des Heizkörpers zur Probe so verändert, dass der Abstand von 30 mm erhalten bleibt.

Entzündet sich das Material, wird der Heizkörper drei Sekunden danach weggeschwenkt. Er wird zurückgeschwenkt, wenn die Flamme erloschen ist, und dieses Verfahren wird während der ersten fünf Minuten der Prüfung so oft wie nötig wiederholt.

Wenn bei der Prüfung nach fünf Minuten

i)

die Probe nicht brennt (unabhängig davon, ob sie sich während der ersten fünf Minuten der Prüfung entzündet hat), bleibt der Heizkörper in seiner Lage, auch wenn die Probe sich erneut entzündet;

ii)

das Material brennt, ist das Verlöschen der Flammen abzuwarten, bevor der Heizkörper in seine Lage über der Probe zurückgeschwenkt wird.

In beiden Fällen muss die Prüfung dann noch fünf Minuten lang fortgesetzt werden.

5.   Ergebnisse

Im Gutachten ist zu vermerken, ob

i)

brennende oder nicht brennende Tropfen herabgefallen sind,

ii)

sich die Watte entzündet hat.

Abbildung 1

(Abmessungen in Millimeter)

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ANHANG 8

Prüfung zur bestimmung der vertikalen brenngeschwindigkeit von materialien

1.   PROBENAHME UND VERFAHREN

1.1.   Drei Proben sind zu prüfen, wenn es sich um isotropes Material handelt, und sechs Proben bei anisotropem Material.

1.2.   Bei dieser Prüfung werden vertikal eingespannte Proben der Einwirkung einer Flamme ausgesetzt, und es wird die Ausbreitungsgeschwindigkeit der Flamme an dem zu prüfenden Material bestimmt.

2.   PRÜFVORRICHTUNG

Die Prüfvorrichtung besteht aus

a)

einem Probenhalter,

b)

einem Brenner,

c)

einer Entlüftungsanlage, mit der Gas und Verbrennungsprodukte abgeleitet werden,

d)

einer Schablone,

e)

Markierfäden aus weißen merzerisierten Baumwollfäden mit einer maximalen linearen Dichte von 50 tex.

2.1.   Der Probenhalter besteht aus einem 560 mm hohen rechteckigen Rahmen mit zwei im Abstand von 150 mm starr angebrachten parallelen Stäben, an denen sich Stifte zur Befestigung der Probe in einer mindestens 20 mm von dem Rahmen entfernten Ebene befinden. Der Durchmesser der Befestigungsstifte darf nicht größer als 2 mm sein, und die Länge muss mindestens 27 mm betragen. Die Stifte müssen sich an den parallelen Stäben an den in der Abbildung 1 dargestellten Stellen befinden. Der Rahmen muss an einer geeigneten Halterung befestigt sein, damit die Stäbe während der Prüfung vertikal ausgerichtet bleiben. (Damit die Probe an den Stiften in einer vom Rahmen entfernten Ebene befestigt werden kann, können neben den Stiften Abstandhalter mit einem Durchmesser von 2 mm angebracht sein.)

2.2.   Der Brenner ist in Abbildung 3 dargestellt.

Das Gas, das dem Brenner zugeführt wird, kann entweder handelsübliches Propan- oder Butangas sein.

Der Brenner muss so vor der Probe (aber darunter) ausgerichtet werden, dass er sich in einer Ebene befindet, die durch die vertikale Mittellinie der Probe rechtwinklig zu ihrer Vorderseite geht (siehe die Abbildung 2), wobei die Verlängerung seiner Längsachse nach oben bis zur Probenunterkante gegenüber der Vertikalen um 30° geneigt ist. Der Abstand zwischen der Düse des Brenners und der Probenunterkante beträgt 20 mm.

2.3.   Die Prüfvorrichtung kann in einen Abzugsschrank gestellt werden, sofern der Rauminhalt mindestens das 20 fache, aber nicht mehr als das 110 fache des Volumens der Prüfvorrichtung beträgt und keine Höhen-, Breiten- oder Längenabmessung des Abzugsschranks mehr als das 2,5 fache der anderen beiden Abmessungen beträgt. Die Vertikalgeschwindigkeit der durch den Abzugsschrank strömenden Luft ist vor der Prüfung 100 mm vor und hinter der Stelle zu messen, an der die Prüfvorrichtung schließlich aufgestellt wird. Sie muss zwischen 0,10 m/s und 0,30 m/s betragen, damit sichergestellt ist, dass der Prüfer nicht durch Verbrennungsrückstände belästigt wird. Ein Abzugsschrank mit natürlicher Durchlüftung und mit entsprechender Luftgeschwindigkeit darf verwendet werden.

2.4.   Es ist eine flache, starre Schablone aus geeignetem Material zu verwenden, deren Größe der Größe der Probe entspricht. In die Schablone müssen Löcher mit einem Durchmesser von ungefähr 2 mm gebohrt und so angeordnet sein, dass der Mittenabstand der Löcher dem Stiftabstand am Rahmen entspricht (siehe Abbildung 1). Die Löcher müssen zur vertikalen Mittellinie der Schablone den gleichen Abstand haben.

3.   PROBEN

3.1.   Die Probenabmessungen betragen 560 × 170 mm.

3.2.   Die Proben sind mindestens 24 Stunden lang bei einer Temperatur von 23 °C + 2 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % + 5 % zu konditionieren und müssen bis kurz vor Beginn der Prüfung diesen Bedingungen ausgesetzt bleiben.

4.   VERFAHREN

4.1.   Die Prüfung ist in einer Umgebung mit einer Temperatur zwischen 10 °C und 30 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit zwischen 15 % und 80 % durchzuführen.

4.2.   Der Brenner muss zwei Minuten lang vorgeheizt werden. Die Höhe der Flamme ist auf 40 mm + 2 mm einzustellen; diese Höhe ist der Abstand zwischen der Spitze des Brennerrohrs und dem oberen Ende des gelben Teils der Flamme, wenn der Brenner vertikal ausgerichtet ist und die Flamme in gedämpftem Licht gesehen wird.

4.3.   Die Probe ist an den Stiften des Prüfrahmens zu befestigen, wobei sicherzustellen ist, dass die Stifte an den mit Hilfe der Schablone markierten Stellen das Material durchstechen und der Abstand der Probe zum Rahmen mindestens 20 mm beträgt. Der Rahmen muss so an der Halterung befestigt werden, dass die Probe vertikal ausgerichtet ist.

4.4.   Die Markierfäden müssen vor der Probe horizontal an den in Abbildung 1 gezeigten Stellen befestigt werden. An jeder Stelle muss eine Fadenschleife so angebracht werden, dass die beiden Teile 1 mm bzw. 5 mm von der Ebene der Vorderseite der Probe entfernt sind.

Jede Schleife muss mit einem geeigneten Zeitmesser verbunden werden. Die Spannung des Fadens muss so stark sein, dass seine Lage in Bezug auf die Probe erhalten bleibt.

4.5.   Die Probe ist fünf Sekunden lang der Einwirkung der Flamme auszusetzen. Es wird davon ausgegangen, dass die Probe sich entzündet hat, wenn sie nach Entfernen der Zündflamme 5 Sekunden lang weiterbrennt. Tritt keine Entzündung ein, lässt man die Flamme 15 Sekunden lang auf eine weitere konditionierte Probe einwirken.

4.6.   Übersteigt ein Ergebnis bei einer Serie von drei Proben das niedrigste Ergebnis um mehr als 50 %, dann ist für diese Richtung oder Seite eine weitere Serie von drei Proben zu prüfen. Brennen eine oder zwei Proben einer Serie von drei Proben nicht bis zum oberen Markierfaden, dann ist für diese Richtung oder Seite eine weitere Serie von drei Proben zu prüfen.

4.7.   Es sind folgende Zeiten in Sekunden zu messen:

a)

vom Beginn der Einwirkung der Zündflamme bis zur Abtrennung des ersten Markierfadens (t1);

b)

vom Beginn der Einwirkung der Zündflamme bis zur Abtrennung des zweiten Markierfadens (t2);

c)

vom Beginn der Einwirkung der Zündflamme bis zur Abtrennung des dritten Markierfadens (t3).

5.   ERGEBNISSE

Die beobachteten Erscheinungen sind in dem Gutachten festzuhalten und müssen Folgendes umfassen:

i)

die Brennzeiten t1, t2 und t3 in Sekunden und

ii)

die entsprechenden Brennstrecken d1, d2 und d3 in mm.

Die Brenngeschwindigkeit V1 und gegebenenfalls die Geschwindigkeiten V2 und V3 sind für jede Probe, wenn die Flamme mindestens den ersten Markierfaden erreicht, wie folgt zu berechnen:

Vi = 60 di/ti (mm/min)

Die höchste Brenngeschwindigkeit von V1, V2 und V3 ist zu berücksichtigen.

Abbildung 1

Probenhalter

(Abmessungen in Millimeter)

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Abbildung 2

Stelle der Beflammung durch den Brenner

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Abbildung 3

Gasbrenner

(Abmessungen in Millimeter)

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