30.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/69 |
Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Regelung Nr. 91 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 11 zur ursprünglichen Fassung der Regelung — Tag des Inkrafttretens: 15. Oktober 2008
INHALTSVERZEICHNIS
REGELUNG
1. |
Anwendungsbereich |
2. |
Begriffsbestimmungen |
3. |
Antrag auf Genehmigung |
4. |
Aufschriften |
5. |
Genehmigung |
6. |
Allgemeines |
7. |
Lichtstärke |
8. |
Farbe des ausgestrahlten Lichts |
9. |
Prüfverfahren |
10. |
Änderung des Typs einer Seitenmarkierungsleuchte und Erweiterung der Genehmigung |
11. |
Übereinstimmung der Produktion |
12. |
Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion |
13. |
Endgültige Einstellung der Produktion |
14. |
Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigungen durchführen, und der Behörden |
15. |
Übergangsvorschriften |
ANHÄNGE
Anhang 1 |
Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung |
Anhang 2 |
Mitteilung über die Genehmigung oder die Erweiterung oder die Versagung oder die Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion des Typs einer Seitenmarkierungsleuchte mit der Kennzeichnung SM1/SM2 |
Anhang 3 |
Anordnungen der Genehmigungszeichen |
Anhang 4 |
Photometrische Messungen |
Anhang 5 |
Farbe des ausgestrahlten Lichts: Licht zur Bestimmung der trichromatischen Koordinaten |
Anhang 6 |
Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion |
Anhang 7 |
Mindestanforderungen für strichprobenartige Überprüfungen durch einen Prüfer |
1. ANWENDUNGSBEREICH
Diese Regelung gilt für Seitenmarkierungsleuchten für Fahrzeuge der Klassen M, N, O und T (1).
2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
2.1 |
Die Begriffsbestimmungen, die in der Regelung Nr. 48 und der zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung einer Typgenehmigung in Kraft befindlichen Änderungsserien enthalten sind, gelten für diese Regelung. |
2.2 |
„Seitenmarkierungsleuchte“ ist eine Leuchte, die das Fahrzeug in der Seitenansicht kenntlich macht; |
2.3 |
„Seitenmarkierungsleuchten unterschiedlicher Typen“ sind Leuchten, die sich in wesentlichen Einzelheiten wie den folgenden unterscheiden:
Eine Änderung der Farbe der Glühlampe oder der Farbe irgendeines Filters bedeutet keine Änderung des Typs. |
2.4 |
Wird in dieser Regelung auf Prüfglühlampen und auf die Regelung Nr. 37 verwiesen, so bezieht sich dies auf die Regelung Nr. 37 und deren zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung der Typgenehmigung geltende Änderungsserien. |
3. ANTRAG AUF GENEHMIGUNG
3.1 |
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist vom Hersteller oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. Auf Wunsch des Herstellers kann vermerkt werden, dass die Einrichtung an einem Fahrzeug mit verschiedenen Neigungen der Bezugsachse im Verhältnis zu den Bezugsebenen des Fahrzeugs und zur Fahrbahn oder um seine Bezugsachse gedreht angebracht werden darf; diese verschiedenen Bedingungen für die Anbringung sind im Mitteilungsblatt anzugeben. In dem Antrag ist anzugeben,
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3.2 |
Dem Antrag sind für jeden Typ einer Seitenmarkierungsleuchte beizufügen:
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4. AUFSCHRIFTEN
4.1 |
Die zur Erteilung einer Genehmigung vorgelegten Seitenmarkierungsleuchten müssen Folgendes aufweisen: |
4.2 |
die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers; diese Aufschrift muss deutlich lesbar und dauerhaft sein; |
4.3 |
außer bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen eine deutlich lesbare und dauerhafte Aufschrift, die Folgendes enthält:
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4.4 |
eine ausreichend große Fläche für das Genehmigungszeichen und die zusätzlichen Zeichen nach Absatz 5.4; diese Fläche ist in den Zeichnungen nach Absatz 3.2.1 anzugeben; |
4.5 |
Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen oder Lichtquellenmodul(en) müssen die Angabe der Nennspannung oder des Spannungsbereiches und der Nennleistung aufweisen. |
4.6 |
Bei Leuchten mit Lichtquellenmodul(en) muss das (müssen die) Lichtquellenmodul(e) Folgendes aufweisen:
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5. GENEHMIGUNG
5.1 |
Entsprechen die nach Absatz 3.2.3 eingereichten zwei Muster eines Typs von Seitenmarkierungsleuchten den Bedingungen dieser Regelung, so ist die Genehmigung zu erteilen. |
5.2 |
Jedem geprüften Typ ist eine Genehmigungsnummer zuzuteilen. Ihre ersten beiden Ziffern geben die Änderungsserie mit den neuesten wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Typ einer Seitenmarkierungsleuchte nach dieser Regelung zuteilen, außer wenn es sich um eine Erweiterung der Genehmigung auf eine Seitenmarkierungsleuchte handelt, die sich von der bereits genehmigten nur in der Farbe des ausgestrahlten Lichtes unterscheidet. |
5.3 |
Die Erteilung oder die Erweiterung oder die Versagung einer Genehmigung für einen Typ einer Seitenmarkierungsleuchte ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, in einem Mitteilungsblatt, das dem Muster nach Anhang 2 dieser Regelung entspricht, mitzuteilen. |
5.4 |
An jeder Seitenmarkierungsleuchte, die einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist an der in Absatz 4.4 genannten Stelle, zusätzlich zu den in den Absätzen 4.2 und 4.3 und 4.4 jeweils vorgeschriebenen Aufschriften, anzubringen:
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5.5 |
Die in den Absätzen 5.4.1 bis 5.4.3 genannten Zeichen müssen dauerhaft und deutlich lesbar sein, auch wenn die Einrichtung am Fahrzeug angebracht ist. |
5.6 |
Entsprechen zusammengebaute, kombinierte oder ineinander gebaute Leuchten den Vorschriften mehrerer Regelungen, so darf ein einziges internationales Genehmigungszeichen angebracht werden, sofern diese Leuchten nicht mit einer oder mehreren Leuchten, die keiner dieser Regelungen entsprechen, zusammengebaut, kombiniert oder ineinander gebaut sind. |
5.6.1 |
Das Genehmigungszeichen besteht aus einem Kreis, in dessen Inneren sich der Buchstabe „E“ gefolgt von der Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat; ein Genehmigungszeichen kann an den zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten an einer beliebigen Stelle angebracht werden, sofern
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5.7 |
Das Identifizierungszeichen jeder Leuchte, die der jeweiligen Regelung entspricht, nach der die Genehmigung erteilt worden ist, muss zusammen mit der Nummer der entsprechenden Änderungsserie, die die neuesten wichtigsten technischen Änderungen enthält, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind, angebracht werden:
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5.8 |
Die Größe der einzelnen Bestandteile eines Genehmigungszeichens darf nicht kleiner sein als die Mindestabmessung der kleinsten Einzelzeichen, die in einer Regelung vorgeschrieben sind, nach der die Genehmigung erteilt worden ist. |
5.9 |
Jedem geprüften Typ ist eine Genehmigungsnummer zuzuteilen. Dieselbe Vertragspartei darf diese Genehmigungsnummer nicht mehr einem anderen Typ einer Gruppe von Leuchten nach dieser Regelung zuteilen. |
5.10 |
Anhang 3 dieser Regelung enthält Beispiele der Anordnungen für Genehmigungszeichen für eine einzelne Leuchte (Beispiel 1) und eine Gruppe von Leuchten (Beispiel 2). |
5.11 |
Für Leuchten, die mit einem Scheinwerfertyp zusammengebaut sind, dessen Abschlussscheibe auch noch für einen anderen Scheinwerfertyp verwendet wird, gelten die Bedingungen nach den Absätzen 5.6 bis 5.9. |
5.11.1 |
Wird jedoch für verschiedene Typen von Scheinwerfern oder für Gruppen von Leuchten, zu denen ein Scheinwerfer gehört, dieselbe Abschlussscheibe verwendet, so darf diese die verschiedenen Genehmigungszeichen der betreffenden Scheinwerfer oder Gruppen von Leuchten tragen, sofern das Scheinwerfergehäuse, auch wenn es mit der Abschlussscheibe fest verbunden ist, die Genehmigungszeichen für die tatsächlichen Funktionen trägt. Befinden sich Scheinwerfer verschiedener Typen in demselben Gehäuse, können darauf die verschiedenen Genehmigungszeichen angebracht sein. |
5.11.2 |
Anhang 3 dieser Regelung enthält Beispiele für Genehmigungszeichen für Leuchten, die mit einem Scheinwerfer zusammengebaut sind (Beispiel 3). |
5.12 |
Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein. Es kann auf einem inneren oder äußeren Teil (lichtdurchlässig oder nicht) der Einrichtung angebracht sein, das nicht von dem lichtdurchlässigen Teil, durch das die Einrichtung Licht ausstrahlt, getrennt werden kann. In jedem Fall muss das Zeichen sichtbar sein, wenn die Einrichtung am Fahrzeug angebracht ist oder wenn ein bewegliches Teil wie die Motorhaube, der Kofferraumdeckel oder eine Tür geöffnet wird. |
6. ALLGEMEINES
6.1 |
Jede zur Genehmigung vorgelegte Seitenmarkierungsleuchte muss den Vorschriften der Absätze 7 und 8 dieser Regelung entsprechen. |
6.2 |
Seitenmarkierungsleuchten müssen so gebaut und beschaffen sein, dass sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen weiterhin einwandfrei funktionieren und die in dieser Regelung vorgeschriebenen Merkmale beibehalten. |
6.3 |
Bei Verwendung eines Lichtquellenmoduls ist Folgendes zu prüfen:
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6.4 |
Bei Verwendung auswechselbarer Glühlampen gilt Folgendes:
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7. LICHTSTÄRKE
7.1 |
Die Lichtstärke muss bei jedem der beiden vorgelegten Muster den nachstehenden Werten entsprechen:
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7.1.4 |
Enthält die Leuchte mehr als eine Lichtquelle, dann:
Alle Lichtquellen in Serienschaltung sind als eine Lichtquelle anzusehen. |
7.2 |
Die Lichtstärke des ausgestrahlten Lichts muss bei jeder der beiden vorgelegten Seitenmarkierungsleuchten außerhalb der Bezugsachse und innerhalb der in den Abbildungen des Anhangs 1 dieser Regelung dargestellten Winkelbereiche:
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7.3 |
Anhang 4, auf den in Absatz 7.2.1 verwiesen wird, enthält nähere Angaben über die anzuwendenden Messverfahren. |
8. FARBE DES AUSGESTRAHLTEN LICHTS
8.1 |
Die Seitenmarkierungsleuchte muss gelbes Licht ausstrahlen; sie kann jedoch rotes Licht ausstrahlen, wenn die hinterste Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlussleuchte, der hinteren Umrissleuchte, der Nebelschlussleuchte oder der Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinander gebaut ist oder wenn sie mit dem hinteren Rückstrahler zusammengebaut ist oder mit diesem eine teilweise gemeinsame Lichtaustrittsfläche hat. |
8.2 |
Die Farbe des Lichts, das innerhalb des in Absatz 2 des Anhangs 4 festgelegten Bereichs (Rasters) der Lichtverteilung ausgestrahlt wird, muss bei Messung gemäß Anhang 5 dieser Regelung innerhalb der für die jeweilige Farbe vorgeschriebenen trichromatischen Koordinaten liegen. Außerhalb dieses Bereichs (Rasters) darf keine starke Abweichung der Farbe wahrzunehmen sein. |
9. PRÜFVERFAHREN
9.1 |
Die Messungen sind mit einer farblosen Prüfglühlampe des für die Seitenmarkierungsleuchte vorgesehenen Typs durchzuführen, wobei die Spannung so einzustellen ist, dass der für diesen Lampentyp vorgeschriebene Nennlichtstrom fließt; bei diesen Messungen sind die Vorschriften nach Absatz 9.2 einzuhalten. |
9.2 |
Alle Messungen an Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen oder andere) sind bei 6,75 V, 13,5 V oder bei 28,0 V durchzuführen. Bei Lichtquellen, für die eine spezielle Stromversorgungsanlage erforderlich ist, sind die vorstehenden Prüfspannungen an den Eingangsklemmen dieser Stromversorgungsanlage abzugreifen. Der Technische Dienst kann die spezielle Stromversorgungsanlage, die zur Versorgung dieser Leuchten benötigt wird, vom Hersteller anfordern. |
9.3 |
Die Grenzen der sichtbaren Oberfläche in Richtung der Bezugsachse der Lichtsignaleinrichtung sind zu bestimmen. |
10. ÄNDERUNG EINES TYPS EINER SEITENMARKIERUNGSLEUCHTE UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG
10.1 |
Jede Änderung eines Typs einer Seitenmarkierungsleuchte ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für die Leuchte erteilt hat. Die Behörde kann dann
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10.2 |
Die Erteilung oder die Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren gemäß Absatz 5.3 mitzuteilen. |
10.3 |
Die die Erweiterung der Genehmigung erteilende zuständige Behörde muss einer jeden solchen Erweiterung eine fortlaufende Nummer zuteilen und die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster nach Anhang 2 dieser Regelung entspricht, unterrichten. |
11. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anhang 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/REV. 2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:
11.1 |
Die nach dieser Regelung genehmigten Leuchten müssen so gebaut sein, dass sie dem genehmigten Typ insofern entsprechen, als die Vorschriften in den Absätzen 7 und 8 eingehalten sind. |
11.2 |
Die Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion nach Anhang 6 dieser Regelung müssen eingehalten sein. |
11.3 |
Die Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfungen durch einen Prüfer nach Anhang 7 dieser Regelung müssen eingehalten sein. |
11.4 |
Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Diese Überprüfungen werden gewöhnlich einmal alle zwei Jahre durchgeführt. |
12. MAßNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION
12.1 |
Die für eine Seitenmarkierungsleuchte erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Vorschriften nicht eingehalten sind. |
12.2 |
Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster nach Anhang 2 dieser Regelung entspricht, zu unterrichten. |
13. ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION
Stellt der Inhaber einer Genehmigung die Produktion einer nach dieser Regelung genehmigten Seitenmarkierungsleuchte endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu verständigen. Die Behörde hat ihrerseits die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster nach Anhang 2 dieser Regelung entspricht, zu unterrichten.
14. NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNGEN DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN
Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die für die Durchführung der Genehmigungsprüfungen verantwortlich sind, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung oder die Erweiterung oder die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.
15. ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
15.1 |
Vom Tag des offiziellen Inkrafttretens der Ergänzung 3 der Regelung an darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 3 geänderten Fassung versagen. |
15.2 |
Nach Ablauf eines Zeitraums von 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dürfen die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen nur noch dann erteilen, wenn der zur Genehmigung vorgelegte Typ der Seitenmarkierungsleuchte die Anforderungen dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 3 geänderten Fassung erfüllt. |
15.3 |
Die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen Erweiterungen von Genehmigungen nach der Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung und späteren Änderungsserien zu dieser Regelung nicht versagen. |
15.4 |
Die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen noch 12 Monate nach dem Inkrafttreten der Ergänzung 3 Genehmigungen für solche Typen von Seitenmarkierungsleuchten erteilen, die die Anforderungen der Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung und späterer Änderungen dieser Regelung erfüllen. |
15.5 |
ECE-Genehmigungen und alle Erweiterungen von Genehmigungen einschließlich solcher zu der Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung und einer späteren Änderungsserie nach dieser Regelung, die innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten erteilt wurden, bleiben unbegrenzt gültig. Erfüllt ein Typ einer Seitenmarkierungsleuchte, der nach der Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung und einer späteren Änderungsserie genehmigt wurde, auch die Anforderungen dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 3 geänderten Fassung, dann unterrichtet die Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat, hierüber die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden. |
15.6 |
Keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, darf einen nach dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 3 geänderten Fassung genehmigten Typ einer Seitenmarkierungsleuchte ablehnen. |
15.7 |
Während eines Zeitraums von 36 Monaten nach dem Inkrafttreten der Ergänzung 3 zu dieser Regelung darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, einen Typ einer Seitenmarkierungsleuchte, der nach der Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung und einer späteren Änderungsserie genehmigt wurde, ablehnen. |
15.8 |
Nach einem Zeitraum von 36 Monaten nach dem Inkrafttreten der Ergänzung 3 zu dieser Regelung können die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, den Vertrieb eines Typs einer Seitenmarkierungsleuchte, der nicht die Anforderungen dieser Regelung in der Fassung der Ergänzung 3 erfüllt, untersagen, es sei denn, die Seitenmarkierungsleuchte ist als Ersatzteil für ein im Verkehr befindliches Fahrzeug vorgesehen. |
15.9 |
Die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen weiterhin Genehmigungen für Seitenmarkierungsleuchten auf der Grundlage jeder vorhergehenden Änderungsserie erteilen, vorausgesetzt, dass die Seitenmarkierungsleuchte als Ersatzteil für im Verkehr befindliche Fahrzeuge vorgesehen ist. |
15.10 |
Vom Tag des offiziellen Inkrafttretens der Ergänzung 3 dieser Regelung an darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Anbringung einer Seitenmarkierungsleuchte, die nach der Ergänzung 3 genehmigt worden ist, an ein Fahrzeug untersagen. |
15.11 |
Die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, gestatten während eines Zeitraums von 48 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Ergänzung 3 weiterhin den Anbau von nach dieser Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung und späteren Änderungsserien genehmigten Seitenmarkierungsleuchten an ein Fahrzeug. |
15.12 |
Nach Ablauf eines Zeitraums von 48 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Ergänzung 3 zu dieser Regelung können die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, den Anbau von Seitenmarkierungsleuchten, die nicht den Anforderungen dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 3 geänderten Fassung entsprechen, an ein neues Fahrzeug untersagen, für das die Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung mehr als 24 Monate nach dem Inkrafttreten der Ergänzung 3 erteilt wurde. |
15.13 |
Nach dem Ablauf eines Zeitraums von 60 Monaten nach dem Inkrafttreten können die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, den Anbau von Seitenmarkierungsleuchten, die die Anforderungen dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 3 geänderten Fassung nicht erfüllen, an ein neues Fahrzeug untersagen, das mehr als 60 Monate nach dem Inkrafttreten der Ergänzung 3 zu dieser Regelung erstmals zugelassen wird. |
(1) Entsprechend den Definitionen in Anhang 7 zur Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (Dokument TRANS/WP.29/78/Rev.1/Amend.2, zuletzt geändert durch Amend.4).
(2) 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Serbien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (–), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30-, 31 für Bosnien-Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (–), 34 für Bulgarien, 35 (–), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (–), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, 41-, 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (–), 45 für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für Südafrika, 48 für Neuseeland, 49 für Zypern, 50 für Malta, 51 für die Republik Korea, 52 für Malaysia, 53 für Thailand, 54 und 55 (–), 56 für Montenegro, 57 (–) und 58 für Tunesien. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem „Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden“ beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
(3) Zusätzlich ist für eine rote Seitenmarkierungsleuchte im Winkelbereich von 60° bis 90° in horizontaler Richtung und ± 20° in vertikaler Richtung hin zum Fahrzeugvorderteil die maximale Lichtstärke auf 25,0 cd begrenzt.
ANHANG 1
MINDESTWINKEL FÜR DIE RÄUMLICHE LICHTVERTEILUNG
Vertikale Mindestwinkel SM1 und SM2
Der Winkel von 10 ° unter der Horizontalen kann bei Leuchten mit einer Anbringungshöhe von nicht mehr als 750 mm über dem Boden auf 5 ° verringert werden.
Horizontale Mindestwinkel SM 1:
Horizontale Mindestwinkel, SM2:
ANHANG 2
MITTEILUNG
(Größtes Format A4 (210 mm × 297 mm))
ANHANG 3
ANORDNUNGEN DER GENEHMIGUNGSZEICHEN
Beispiel 1 (a)
Beispiel 1 (b)
Beispiel 2
Vereinfachte Kennzeichnung bei einer Gruppe von mehreren Leuchten, die zu derselben Einheit gehören
MUSTER A
MUSTER B
MUSTER C
Anmerkung: Die drei Beispiele von Genehmigungszeichen, Muster A, B und C, stellen drei mögliche Varianten für die Kennzeichnung einer lichttechnischen Signaleinrichtung dar, wenn zwei oder mehr Leuchten Teil derselben Einheit aus zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten sind.
Das Genehmigungszeichen bedeutet, dass das Gerät in den Niederlanden (E4) unter der Nummer 3333 genehmigt wurde und folgende Leuchten umfasst:
|
einen hinteren und seitlichen Rückstrahler der Klasse IA, der nach der Änderungsserie 02 zur Regelung Nr. 3 genehmigt wurde, |
|
einen hinteren Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 2a, der nach der Änderungsserie 01 zur Regelung Nr. 6 genehmigt wurde, |
|
eine Schlussleuchte (R), die nach der Änderungsserie 01 zur Regelung Nr. 7 genehmigt wurde, |
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eine Nebelschlussleuchte (F), die nach der Änderungsserie 01 zur Regelung Nr. 38 genehmigt wurde, |
|
einen Rückfahrscheinwerfer (AR), der nach der Änderungsserie 01 zur Regelung Nr. 23 genehmigt wurde, |
|
eine Bremsleuchte (S1), die nach der Änderungsserie 01 zur Regelung Nr. 7 genehmigt wurde, |
|
eine Seitenmarkierungsleuchte (SM1), die nach dieser Regelung in ihrer ursprünglichen Form genehmigt wurde. |
Leuchte, die mit anderen Leuchten ineinander gebaut und einem Scheinwerfer als Gruppe zusammengebaut ist
Beispiel 3
Der Scheinwerferkörper darf nur die einzig gültige Genehmigungsnummer tragen, beispielsweise
Beispiel 4
Lichtquellenmodul
MD E3 17325
Das Lichtquellenmodul mit dem vorstehend dargestellten Identifizierungscode ist zusammen mit einer Leuchte, die in Italien (E3) zugelassen wurde, unter der Nummer 17325 genehmigt worden.
ANHANG 4
PHOTOMETRISCHE MESSUNGEN
1. Messverfahren
1.1. Bei den photometrischen Messungen ist störendes Streulicht durch geeignete Abdeckungen zu vermeiden.
1.2. Geben die Ergebnisse der photometrischen Messungen zu Bedenken Anlass, so sind die Messungen wie folgt durchzuführen:
1.2.1. |
Die Messentfernung ist so zu wählen, dass das Gesetz der Abhängigkeit vom Quadrat der Entfernung gilt. |
1.2.2. |
Die Messeinrichtung muss so beschaffen sein, dass der Öffnungswinkel des Empfängers, vom Bezugspunkt der Leuchte aus gesehen, zwischen 10 Minuten und 1° beträgt. |
1.2.3. |
Der für eine bestimmte Beobachtungsrichtung vorgeschriebene Lichtstärke-Mindestwert gilt als erreicht, wenn er in einer Richtung erreicht wird, die nicht mehr als ¼° von der Beobachtungsrichtung abweicht. |
1.3. Kann die Einrichtung am Fahrzeug in mehr als einer oder in einem Bereich von verschiedenen Lagen angebracht werden, sind die photometrischen Messungen für jede Lage zu wiederholen oder für die ungünstigsten Lagen in dem Bereich der Bezugsachsen, die vom Hersteller angegeben wurden.
1.4. Die Richtung H = 0° und V = 0° entspricht der Bezugsachse. (Sie verläuft am Fahrzeug horizontal und senkrecht zur Fahrzeuglängsmittelebene, in der für die Sichtbarkeit vorgeschriebenen Richtung.) Sie geht durch den Bezugspunkt in der Mitte.
2. Tabellen der Lichtverteilung
2.1. Seitenmarkierungsleuchten der Kategorie SM1
2.1.1. |
Mindestwerte: 0,6 cd in allen Messpunkten, außer in der Bezugsachse, wo dieser 4,0 cd betragen muss. |
2.1.2. |
Maximalwerte: 25,0 cd in allen Messpunkten. |
2.2. Seitenmarkierungsleuchten der Kategorie SM2
2.2.1. |
Mindestwerte: 0,6 cd in allen Messpunkten. |
2.2.2. |
Maximalwerte: 25,0 cd in allen Messpunkten. |
2.3. Für Seitenmarkierungsleuchten der Kategorien SM1 und SM2 kann es ausreichend sein, nur fünf vom Technischen Dienst ausgewählte Messpunkte zu prüfen.
2.4. Innerhalb des oben durch ein Raster dargestellten Bereichs der Lichtverteilung muss die Lichtabbildung im Wesentlichen gleichmäßig sein, das heißt, die Lichtstärke in jeder Richtung eines Teils des durch die Linien des Rasters gebildeten Bereichs muss mindestens den niedrigsten vorgeschriebenen Mindestwert, gültig für die betreffenden Gitterlinien, erreichen.
2.5. Jedoch ist bei Einrichtungen, die für die Anbringung in einer Höhe von nicht mehr als 750 mm über dem Boden vorgesehen sind, die Lichtstärke nur bis zu einem Winkel von 5° nach unten zu prüfen.
3. Photometrische Messung von Leuchten
Die photometrischen Eigenschaften sind wie folgt zu prüfen:
3.1. Bei nicht austauschbaren Lichtquellen (Glühlampen oder andere):
mit den in der Leuchte vorhandenen Lichtquellen gemäß Absatz 9.2 dieser Regelung.
3.2. Bei auswechselbaren Glühlampen:
Handelt es sich um Glühlampen für 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V, müssen die Lichtwerte korrigiert werden. Der Korrekturfaktor ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Bezugslichtstrom und dem Mittelwert des Lichtstroms bei der angelegten Spannung (6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V). Der tatsächliche Lichtstrom jeder verwendeten Glühlampe darf nicht mehr als ± 5 % vom Mittelwert abweichen. Als Alternative kann auch eine Prüf-Glühlampe verwendet werden, die nacheinander in jeder der verschiedenen Positionen mit ihrem Bezugslichtstrom betrieben wird; die einzelnen Messwerte in jeder der Positionen sind dann zu addieren.
3.3. Jede Signalleuchte, ausgenommen jene mit Glühlampe(n), muss die Lichtstärken, gemessen eine Minute und 30 Minuten nach dem Einschalten, hinsichtlich der Anforderungen über die Mindestlichtstärken und die maximalen Lichtstärken einhalten. Die Lichtstärkeverteilung nach einem Betrieb von einer Minute kann aus der Lichtstärkeverteilung nach einem Betrieb von 30 Minuten berechnet werden, indem bei jedem Prüfpunkt das Verhältnis der Lichtstärke im Punkt HV nach einer Minute und nach 30 Minuten gemessen wird.
ANHANG 5
Farbe des ausgestrahlten Lichts: Lichtquellen zur Überprüfung der Farbwertanteile
Zur Überprüfung der Farbmerkmale ist eine Lichtquelle der Farbtemperatur 2 856 K entsprechend der Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE) zu verwenden. Bei Leuchten mit nichtauswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen oder andere) sind die Farbmerkmale mit den in der Leuchte befindlichen Lichtquellen gemäß Absatz 9.2 dieser Regelung zu überprüfen.
ANHANG 6
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR VERFAHREN ZUR KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
1. ALLGEMEINES
1.1 Die Vorschriften über die Übereinstimmung der Produktion gelten hinsichtlich der mechanischen und geometrischen Eigenschaften als eingehalten, wenn die Abweichungen im Rahmen der Vorschriften dieser Regelung nicht größer als die unvermeidlichen Fertigungstoleranzen sind.
1.2 Hinsichtlich der photometrischen Eigenschaften wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Seitenmarkierungsleuchten mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei der Prüfung der photometrischen Eigenschaften einer stichprobenweise ausgewählten, mit einer Prüfglühlampe bestückten Seitenmarkierungsleuchte oder von Seitenmarkierungsleuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen oder andere Lichtquellen) bei allen Messungen, die jeweils bei 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V durchgeführt werden,
1.2.1 |
kein Messwert von dem in dieser Regelung vorgeschriebenen Wert um mehr als 20 % in ungünstiger Richtung zu den Grenzwerten abweicht. |
1.2.2 |
Entsprechen bei einer Seitenmarkierungsleuchte mit einer auswechselbaren Lichtquelle die Ergebnisse der oben beschriebenen Prüfung nicht den Vorschriften, so müssen die Prüfungen an den Seitenmarkierungsleuchten mit einer anderen Prüfglühlampe wiederholt werden. |
1.3 Die Farbwertanteile müssen bei der Nachprüfung der Farbmerkmale den Vorschriften entsprechen, wenn die Seitenmarkierungsleuchte mit einer Prüfglühlampe bestückt ist oder Seitenmarkierungsleuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen oder andere Lichtquellen) mit der in der Seitenmarkierungsleuchte vorhandenen Lichtquelle geprüft werden.
2. MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION DURCH DEN HERSTELLER
Für jeden Typ einer Seitenmarkierungsleuchte muss der Inhaber des Genehmigungszeichens in angemessenen Abständen zumindest die nachstehenden Prüfungen durchführen. Die Prüfungen müssen nach den Vorschriften dieser Regelung durchgeführt werden.
Stellt sich bei einer Probenahme eine Abweichung bei der betreffenden Prüfung heraus, so sind weitere Muster auszuwählen und zu prüfen. Der Hersteller muss Maßnahmen treffen, um die Übereinstimmung der betreffenden Produktion zu gewährleisten.
2.1 Art der Prüfungen
Die Prüfungen auf Übereinstimmung in dieser Regelung beziehen sich auf die photometrischen und kolorimetrischen Eigenschaften.
2.2 Anzuwendende Prüfverfahren
2.2.1 |
Die Prüfungen sind im Allgemeinen nach den in dieser Regelung beschriebenen Verfahren durchzuführen. |
2.2.2 |
Bei allen vom Hersteller durchgeführten Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion können mit Zustimmung der zuständigen Behörde, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, gleichwertige Verfahren angewandt werden. Der Hersteller muss nachweisen, dass die angewandten Verfahren mit den in dieser Regelung festgelegten gleichwertig sind. |
2.2.3 |
Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften der Absätze 2.2.1 und 2.2.2 ist die regelmäßige Kalibrierung der Prüfeinrichtung und ihre Übereinstimmung mit Messungen der zuständigen Behörde. |
2.2.4 |
In jedem Fall gelten als Referenzverfahren die in dieser Regelung festgelegten Verfahren, die insbesondere bei Nachprüfungen und Probenahmen durch die Behörden anzuwenden sind. |
2.3 Art der Probenahme
Muster von Seitenmarkierungsleuchten sind stichprobenweise aus der Produktion einer einheitlichen Fertigungsreihe auszuwählen. Eine einheitliche Fertigungsreihe besteht aus einer Reihe von Seitenmarkierungsleuchten desselben Typs, die entsprechend den Fertigungsverfahren des Herstellers festgelegt wird.
Die Bewertung erstreckt sich im Allgemeinen auf die Serienfertigung aus einzelnen Fabriken. Ein Hersteller kann jedoch aus verschiedenen Fabriken Prüfprotokolle, die sich auf den gleichen Typ beziehen, zusammenfassen, sofern dort gleiche Qualitätssicherungs- und -managementsysteme angewandt werden.
2.4 Gemessene und aufgezeichnete photometrische Eigenschaften
An den stichprobenweise ausgewählten Seitenmarkierungsleuchten sind zur Überprüfung der Mindestwerte in den in Anhang 4 angegebenen Punkten und der vorgeschriebenen Farbwertanteile photometrische Messungen durchzuführen.
2.5 Maßgebende Kriterien für die Annehmbarkeit
Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass eine statistische Untersuchung der Prüfergebnisse durchgeführt wird und nach Absprache mit der zuständigen Behörde die maßgebenden Kriterien für die Annehmbarkeit seiner Produkte festgelegt werden, damit die für die Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion in Absatz 11.1 dieser Regelung genannten Vorschriften eingehalten werden.
Die maßgebenden Kriterien für die Annehmbarkeit müssen so festgelegt sein, dass bei einem Zuverlässigkeitsgrad von 95 % die geringste Wahrscheinlichkeit, eine stichprobenartige Prüfung nach den Vorschriften des Anhangs 7 (erste Probenahme) zu bestehen, 0,95 betragen würde.
ANHANG 7
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE STICHPROBENARTIGE ÜBERPRÜFUNG DURCH PRÜFER
1. ALLGEMEINES
1.1. Die Vorschriften über die Übereinstimmung der Produktion gelten hinsichtlich der mechanischen und geometrischen Eigenschaften entsprechend den Vorschriften dieser Regelung als eingehalten, wenn die Abweichungen nicht größer als die unvermeidlichen Fertigungstoleranzen sind.
1.2. Hinsichtlich der photometrischen Eigenschaften wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Seitenmarkierungsleuchten mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei der Prüfung der photometrischen Eigenschaften einer stichprobenweise ausgewählten, mit einer Prüfglühlampe bestückten Seitenmarkierungsleuchte oder von Seitenmarkierungsleuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen oder andere Lichtquellen) bei allen Messungen, die jeweils bei 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V durchgeführt werden,
1.2.1. |
kein Messwert von dem in dieser Regelung vorgeschriebenen Wert um mehr als 20 % in ungünstiger Richtung zu den Grenzwerten abweicht. |
1.2.2. |
Entsprechen bei einer Seitenmarkierungsleuchte mit einer auswechselbaren Lichtquelle die Ergebnisse der oben beschriebenen Prüfung nicht den Vorschriften, so müssen die Prüfungen an den Seitenmarkierungsleuchten mit einer anderen Prüfglühlampe wiederholt werden. |
1.2.3. |
Seitenmarkierungsleuchten mit offensichtlichen Mängeln werden nicht berücksichtigt. |
1.3. Die Farbwertanteile müssen bei der Nachprüfung der Farbmerkmale den Vorschriften entsprechen, wenn die Seitenmarkierungsleuchte mit einer Prüfglühlampe bestückt ist oder Seitenmarkierungsleuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen oder andere Lichtquellen) mit der in der Seitenmarkierungsleuchte vorhandenen Lichtquelle geprüft werden.
2. ERSTE PROBENAHME
Bei der ersten Probenahme werden vier Seitenmarkierungsleuchten stichprobenweise ausgewählt. Die erste Stichprobe von zwei Seitenmarkierungsleuchten wird mit A gekennzeichnet und die zweite von zwei Stichproben mit B.
2.1. Die Übereinstimmung wird nicht beanstandet
2.1.1. |
Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Seitenmarkierungsleuchten mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei den Messwerten der Seitenmarkierungsleuchten folgende Abweichungen in ungünstige Richtungen festgestellt werden:
|
2.1.2. |
oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei der Stichprobe A eingehalten sind. |
2.2. Die Übereinstimmung wird beanstandet
2.2.1. |
Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Seitenmarkierungsleuchten mit dem genehmigten Typ beanstandet und der Hersteller aufgefordert, bei seiner Produktion die Vorschriften einzuhalten (Anpassung), wenn bei den Messwerten der Seitenmarkierungsleuchten folgende Abweichungen festgestellt werden:
|
2.2.2. |
oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei der Stichprobe A nicht eingehalten sind. |
2.3. Zurücknahme der Genehmigung
Die Übereinstimmung wird beanstandet und die Vorschriften des Absatzes 12 werden angewendet, wenn nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren bei den Messwerten der Seitenmarkierungsleuchten folgende Abweichungen festgestellt werden:
2.3.1. |
Stichprobe A
|
2.3.2. |
Stichprobe B
|
2.3.3. |
oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei den Stichproben A und B nicht eingehalten sind. |
3. WIEDERHOLTE PROBENAHME
Bei den Ergebnissen von A3, B2 und B3 muss binnen zwei Monaten nach Erhalt der entsprechenden Mitteilungen eine wiederholte Probenahme erfolgen, bei der die dritte Stichprobe C mit zwei Seitenmarkierungsleuchten und die vierte Stichprobe D mit zwei Seitenmarkierungsleuchten gezogen werden, die jeweils der Serienproduktion nach erfolgter Anpassung entnommen werden.
3.1. Die Übereinstimmung wird nicht beanstandet
3.1.1. |
Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Seitenmarkierungsleuchten mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei den Messwerten der Seitenmarkierungsleuchten folgende Abweichungen festgestellt werden:
|
3.1.2. |
oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei der Stichprobe C eingehalten sind. |
3.2. Die Übereinstimmung wird beanstandet
3.2.1. |
Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Seitenmarkierungsleuchten mit dem genehmigten Typ beanstandet und der Hersteller aufgefordert, bei seiner Produktion die Vorschriften einzuhalten (Anpassung), wenn bei den Messwerten der Seitenmarkierungsleuchten folgende Abweichungen festgestellt werden:
|
3.3. Zurücknahme der Genehmigung
Die Übereinstimmung wird beanstandet und die Vorschriften des Absatzes 12 werden angewendet, wenn nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren bei den Messwerten der Seitenmarkierungsleuchten folgende Abweichungen festgestellt werden:
3.3.1. |
Stichprobe C
|
3.3.2. |
Stichprobe D
|
3.3.3. |
oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei den Stichproben C und D nicht eingehalten sind. |
Abbildung 1