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30.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 351/44 |
Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 Rev.X zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Regelung Nr. 102 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung:
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I. |
einer Kurzkupplungseinrichtung |
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II. |
von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaues eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung |
Tag des Inkrafttretens: 13. Dezember 1996
INHALT
REGELUNG
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1. |
Anwendungsbereich |
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2. |
Begriffsbestimmungen |
ABSCHNITT I
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3. |
Antrag auf Genehmigung |
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4. |
Genehmigung |
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5. |
Vorschriften |
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6. |
Änderung des Typs der Kurzkupplungseinrichtung und Erweiterung der Genehmigung |
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7. |
Übereinstimmung der Produktion |
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8. |
Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion |
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9. |
Endgültige Einstellung der Produktion |
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10. |
Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden |
ABSCHNITT II
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11. |
Antrag auf Genehmigung |
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12. |
Genehmigung |
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13. |
Vorschriften für den Anbau einer genehmigten Kurzkupplungseinrichtung |
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14. |
Änderung des Fahrzeugtyps und Erweiterung der Genehmigung |
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15. |
Übereinstimmung der Produktion |
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16. |
Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion |
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17. |
Endgültige Einstellung der Produktion |
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18. |
Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden |
ANHÄNGE
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Anhang 1 — |
Mitteilung (Abschnitt I) |
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Anhang 2 — |
Mitteilung (Abschnitt II) |
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Anhang 3 — |
Muster des Genehmigungszeichens |
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Anhang 4 — |
Vorschriften über die Prüfungen und das Verhalten |
1. ANWENDUNGSBEREICH
1.1. Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klassen N2, N3, O3 und O4.
2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
2.1. Im Sinne dieser Regelung ist (sind):
2.1.1. „Kurzkupplungseinrichtung“ eine Einrichtung, die selbständig bewirkt, dass zwischen den Aufbauten von Zugfahrzeugen und Anhängern genügend Platz vorhanden ist, wenn bei einer Winkelbewegung zwischen ihnen ein größerer Abstand erforderlich ist. Kupplungseinrichtungen, bei denen keine Längen- und/oder Winkelverstellung innerhalb der Einrichtung erfolgt, fallen nicht unter diese Regelung.
2.1.2. „Genehmigung einer Einrichtung“ die Genehmigung eines Typs einer Kurzkupplungseinrichtung, die den Vorschriften des Abschnittes I entspricht;
2.1.3. „Genehmigung eines Fahrzeuges“ die Genehmigung eines Fahrzeuges hinsichtlich des Anbaues einer genehmigten Kurzkupplungseinrichtung;
2.1.4. „Fahrzeugtyp“ Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:
2.1.4.1. Marke und Typ der Kurzkupplungseinrichtung;
2.1.4.2. Länge und Breite der Fahrzeuge;
2.1.4.3. Masse der Fahrzeuge;
2.1.4.4. Befestigungspunkte der Kurzkupplungseinrichtung;
2.1.4.5. Fahrzeugart (zum Beispiel Lastkraftwagen, Zugmaschine, Anhänger, Sattelanhänger, Zentralachsanhänger);
2.1.4.6. Lenkanlage (zum Beispiel Zusatzlenkanlage, Lenkanlage des Anhängers).
2.1.5. „Typ der Kurzkupplungseinrichtung“ Einrichtungen, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:
2.1.5.1. Marke und Typ der Einrichtung;
2.1.5.2. Funktionsweise;
2.1.5.3. Art der Befestigung an den Fahrzeugen;
2.1.5.4. Gesamtabmessungen bei kleinster und größter Ausfahrlänge;
2.1.5.5. Grenzen der Arbeitswinkel;
2.1.5.6. kinematische Merkmale hinsichtlich der Schwenkwinkel.
2.1.6. „Automatischer Kupplungsvorgang“ Ein Kupplungsvorgang erfolgt selbsttätig, wenn allein durch das Rückwärtsfahren des Zugfahrzeuges zum Anhänger ohne Eingriff von außen die Verbindungseinrichtung vollständig und ordnungsgemäß eingekuppelt und selbsttätig gesichert wird und angezeigt wird, dass die Sicherungseinrichtung richtig eingerastet sind.
ABSCHNITT I
GENEHMIGUNG EINER KURZKUPPLUNGSEINRICHTUNG
3. ANTRAG AUF GENEHMIGUNG
3.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine Kurzkupplungseinrichtung ist von dem Hersteller der Kurzkupplungseinrichtung oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.
3.2. Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:
3.2.1. eine ausführliche Beschreibung und Maßzeichnungen der Kurzkupplungseinrichtung sowie des Anbauverfahrens in dreifacher Ausfertigung. Anhand der eingereichten Unterlagen muss gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen werden, dass die Kurzkupplungseinrichtung zuverlässig und sicher funktioniert;
3.2.2. ein Muster des zu genehmigenden Typs der Kurzkupplungseinrichtung;
3.2.3. in Verbindung mit dem Technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, sind Fahrzeugkombinationen auszuwählen, die den ungünstigsten Zustand darstellen und mit der zu genehmigenden Kurzkupplungseinrichtung versehen sind, wobei Merkmale, wie Aufhängung, höchstzulässige Masse und Abmessungen, Radstand, Anzahl und Lage der Achsen und Endstellungen der Kurzkupplungseinrichtung, zu berücksichtigen sind. Auf Verlangen des Technischen Dienstes ist mehr als eine Fahrzeugkombination zur Verfügung zu stellen.
3.3. Die zuständige Behörde muss vor Erteilung der Typgenehmigung prüfen, ob zufriedenstellende Maßnahmen getroffen worden sind, die gewährleisten, dass eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion erfolgt.
4. GENEHMIGUNG
4.1. Alle Teile, die für den Anbau und den sicheren Betrieb einer Kurzkupplungseinrichtung erforderlich sind (zum Beispiel Teile, auf die Zug- und/oder Lenkkräfte einwirken und die am Fahrgestell des Zugfahrzeuges oder des Anhängers befestigt sind, und Kontrollsysteme), sind Bestandteil der Typgenehmigung.
4.2. Entspricht die zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Kurzkupplungseinrichtung den Vorschriften des Absatzes 5, so ist die Genehmigung für diesen Typ der Kurzkupplungseinrichtung zu erteilen.
4.3. Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (00 für die Regelung in ihrer derzeitigen Fassung) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf dieselbe Nummer keinem anderen Typ einer Kurzkupplungseinrichtung zuteilen.
4.4. Über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung einer Genehmigung für einen Typ einer Kurzkupplungseinrichtung nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
4.5. An jeder Kurzkupplungseinrichtung, die einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die in der Genehmigung anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus
4.5.1. einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (1);
4.5.2. der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 4.5.1.
4.6. Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.
4.7. Anhang 3 dieser Regelung enthält Muster der Genehmigungszeichen.
5. VORSCHRIFTEN
5.1. Allgemeines
5.1.1. Die Kurzkupplungseinrichtung muss so beschaffen, konstruiert und zusammengebaut sein, dass ein mit der Kurzkupplungseinrichtung versehenes Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen den Vorschriften dieser Regelung entspricht. Die Kupplungseinrichtungen selbst müssen den technischen Vorschriften der Regelung Nr. 55 entsprechen. Zusätzliche Kräfte, die durch die montierte Kurzkupplungseinrichtung während des Betriebes erzeugt werden können, sind zu berücksichtigen.
5.1.2. Die Kurzkupplungseinrichtung muss selbsttätig wirken. Selbst das Rückwärtsfahren einer kurzgekuppelten Fahrzeugkombination muss ohne jeglichen manuellen Eingriff an der Kurzkupplungseinrichtung möglich sein.
5.1.3. Die Kurzkupplungseinrichtung muss so beschaffen, konstruiert und zusammengebaut sein, dass sie allen Beanspruchungen, korrosions- und alterungsfördernden Einflüssen, denen sie ausgesetzt sein kann (zum Beispiel Schwingungen, Feuchtigkeit, extreme Temperaturen), standhält.
5.1.4. Die Kurzkupplungseinrichtung muss gestatten, dass Fahrzeuge ohne übermäßigen Lenkaufwand auf einer ebenen Fahrbahn vorwärts oder rückwärts in gerader Linie fahren können.
5.1.5. Systemausfälle
5.1.5.1. Fällt während der Fahrt das Stromversorgungssystem und/oder das Steuersystem der Kurzkupplungseinrichtung aus, so muss die Kupplung ausfahren und in dieser Stellung bleiben. Die Trennung des Zugfahrzeuges vom Anhänger muss unter allen Betriebsbedingungen mit Hilfe mechanischer Mittel verhindert werden.
5.1.5.2. Jeder Ausfall des Stromversorgungssystems und/oder des Steuersystems muss dem Fahrzeugführer durch ein akustisches und ein optisches Signal angezeigt werden.
5.1.6. Bei stehenden Fahrzeugen darf in keinem Fall eine unkontrollierte Bewegung der Kurzkupplungseinrichtung auftreten, und zwar auch dann nicht, wenn die Fahrzeuge lange an einer Steigung abgestellt sind.
5.1.7. Eine nicht selbsttätige Bewegung der Kurzkupplungseinrichtung darf nur bei stehendem Zugfahrzeug möglich sein. Am Steuergerät muss sich ein Hinweis auf die vorgeschriebene Betätigung der Feststellbremse des Zugfahrzeuges befinden.
5.1.7.1. Dieser Vorgang muss durch eine zweifache Steuereinheit erfolgen.
5.1.7.2. Diese Steuereinheit muss außerhalb des Führerhauses so angebracht sein, dass der Bediener durch die Bewegung des Anhängers nicht gefährdet wird und den Gefahrenbereich zwischen den Fahrzeugen überblicken kann.
5.1.7.3. Es darf nicht möglich sein, die Steuereinheit in der Betriebsstellung zu arretieren oder unbeabsichtigt zu bedienen.
5.1.7.4. Der Anhänger muss sich ohne Erschütterungen mit einer Geschwindigkeit von höchstens 50 mm/s bewegen.
5.1.7.5. Durch Loslassen einer Betätigungseinrichtung muss die Bewegung sofort unterbrochen werden.
5.1.8. Die Vorwärtsbewegung des Zugfahrzeuges darf in Bezug auf die Fahrbahnoberfläche nicht zu einer Rückwärtsbewegung des Anhängers führen.
Eine Rückwärtsbewegung des Anhängers von höchstens 30 mm ist nur beim Umschalten und als Reaktion zulässig.
5.1.9. Die Kurzkupplungseinrichtung muss nach einer relativen Winkelbewegung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger in ihre kürzeste normale Betriebsstellung für die Geradeausfahrt zurückkehren, entsprechend Anhang 4.
5.1.10. Durch die Kurzkupplungseinrichtung darf die dynamische Stabilität der miteinander verbundenen Fahrzeuge nicht beeinträchtigt werden. Die Einhaltung dieser Vorschrift erfolgt entsprechend den Prüfungen nach Anhang 4.
5.1.11. Die Kurzkupplungseinrichtung muss so beschaffen sein, dass Fahrzeuge miteinander verbunden oder voneinander getrennt werden können. Alle Kupplungsvorgänge müssen selbsttätig erfolgen, dies gilt auch für die mechanischen Betätigungseinrichtungen und die Teile, auf die Zug- und/oder Lenkkräfte einwirken. Das richtige Einrasten des formschlüssigen Sicherungssystems muss angezeigt werden oder von der Seite des Fahrzeuges längs der Kupplungseinrichtung leicht zu erkennen sein. Anderenfalls muss im Führerhaus eine Fernanzeige vorhanden sein. Die Steuer- und Versorgungsleitungen dürfen von Hand verbunden werden, sofern die Anschlüsse im Stehen leicht zu erreichen sind und die miteinander verbundenen Fahrzeuge sicher geführt werden können, ohne dass diese Leitungen miteinander verbunden sind.
5.1.12. Die Kurzkupplungseinrichtung muss im eingekuppelten Zustand jeweils folgende Winkelbewegung zulassen:
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|
Mehrachsanhänger |
Zentralachsanhänger |
Sattelanhänger |
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horizontal |
±60 ° |
±90 ° |
±90 ° |
|
vertikal |
±20 ° |
±15 ° |
±12 ° |
|
axial |
±15 ° |
±15 ° |
— |
5.1.13. Bei hydraulischen oder pneumatischen Kurzkupplungseinrichtungen muss durch ein optisches Signal angezeigt werden, dass die größte Ausfahrlänge der Kurzkupplungseinrichtung erreicht wird. Dieses Signal kann das gleiche wie das optische Signal nach Absatz 5.1.5.2 sein.
5.1.14. Die Kurzkupplungseinrichtung muss so beschaffen sein, dass eine unbeabsichtigte Bewegung des Anhängers oder die fehlerhafte Funktion der Kurzkupplungseinrichtung nicht möglich ist, wenn der Winkel zwischen Zugfahrzeug und Anhänger beim Ankuppeln anders als beim Abkuppeln ist.
5.1.15. Ein Schild, auf dem die Höchstmasse von Zugfahrzeug und Anhänger, alle Schmierstellen und die Schmierintervalle angegeben sind, muss so angebracht sein, dass es auch bei angekuppeltem Anhänger gut sichtbar ist.
5.2. Prüfungen
Die Prüfungen, denen die Kurzkupplungseinrichtung im Hinblick auf die Erteilung der Genehmigung zu unterziehen ist, sind in Anhang 4 beschrieben.
6. ÄNDERUNG DES TYPS DER KURZKUPPLUNGSEINRICHTUNG UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG
6.1. Jede Änderung des Typs der Kurzkupplungseinrichtung ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Typ der Kurzkupplungseinrichtung erteilt hat. Die Behörde kann dann
6.1.1. entweder die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Auswirkung haben und die Einrichtung noch den Vorschriften entspricht, oder
6.1.2. bei dem Technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, ein weiteres Gutachten anfordern.
6.2. Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderung nach dem Verfahren nach Absatz 4.3 mitzuteilen.
6.3. Die zuständige Behörde, die eine Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt einer solchen Erweiterung eine laufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
7. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
7.1. Jede nach dieser Regelung genehmigte Kurzkupplungseinrichtung muss so gebaut sein, dass sie dem genehmigten Typ insofern entspricht, als die Vorschriften des Absatzes 5 eingehalten sind.
7.2. Die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 7.1 ist durch entsprechende Kontrollen der Produktion zu überprüfen.
7.3. Der Inhaber der Genehmigung muss vor allem
7.3.1. sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Qualitätskontrolle vorhanden sind,
7.3.2. Zugang zu den Prüfeinrichtungen haben, die für die Überprüfung der Übereinstimmung mit jedem genehmigten Typ erforderlich sind,
7.3.3. sicherstellen, dass Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und einschlägige Unterlagen während eines nach Absprache mit der Behörde festzulegenden Zeitraumes verfügbar bleiben,
7.3.4. die Ergebnisse jeder Art von Prüfungen analysieren, um die Unveränderlichkeit der Produktmerkmale zu überprüfen und zu gewährleisten, wobei gewisse Abweichungen bei der industriellen Fertigung zu berücksichtigen sind,
7.3.5. sicherstellen, dass bei jedem Typ eines Produktes eine ausreichende Zahl Nachprüfungen und Prüfungen nach den von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren durchgeführt werden,
7.3.6. sicherstellen, dass eine weitere Stichprobe und eine weitere Prüfung veranlasst werden, wenn sich bei einer Auswahl von Mustern oder Teilen die Abweichung bei der betreffenden Prüfung herausstellt. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der entsprechenden Produktion zu treffen.
7.4. Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die bei jeder Fertigungseinheit angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen.
7.4.1. Bei jeder Überprüfung sind dem Prüfer die Unterlagen über Prüfungen und die Auswertung von Fertigungsdaten vorzulegen.
7.4.2. Der Prüfer kann stichprobenweise Muster für die Prüfung im Labor des Herstellers auswählen. Die Mindestzahl der Muster kann entsprechend den Ergebnissen der eigenen Prüfungen des Herstellers festgelegt werden.
7.4.3. Erscheint das Qualitätsniveau unzureichend oder wird es für notwendig erachtet, die Gültigkeit der Prüfungen nach Absatz 7.4.2 zu überprüfen, so wählt der Prüfer Muster aus, die dem Technischen Dienst zugesandt werden, der die Prüfungen für die Genehmigung durchgeführt hat.
7.4.4. Die zuständige Behörde kann jede in dieser Regelung vorgeschriebene Prüfung durchführen.
7.4.5. Die von der zuständigen Behörde genehmigten Überprüfungen werden gewöhnlich alle zwei Jahre durchgeführt. Sind die Ergebnisse einer dieser Überprüfungen nicht zufriedenstellend, so veranlasst die zuständige Behörde, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederhergestellt wird.
8. MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNG DER PRODUKTION
8.1. Die für einen Typ einer Kurzkupplungseinrichtung nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften des Absatzes 5 nicht eingehalten sind.
8.2. Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
9. ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION
9.1. Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten, die ihrerseits die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt unterrichtet, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
10. NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN
10.1. Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion zu übersenden sind.
ABSCHNITT II
GENEHMIGUNG VON FAHRZEUGEN HINSICHTLICH DES ANBAUS EINER KURZKUPPLUNGSEINRICHTUNG EINES GENEHMIGTEN TYPS
11. ANTRAG AUF GENEHMIGUNG
11.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Anbaues einer Kurzkupplungseinrichtung eines genehmigten Typs ist von dem Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.
11.2. Dem Antrag sind die nachstehenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung sowie folgende Angaben beizufügen:
11.3. eine ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps und der mit der Kurzkupplungseinrichtung verbundenen Fahrzeugteile sowie eine Maßskizze der Befestigungspunkte und die in Anhang 2 genannten Angaben und Unterlagen.
11.4. Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss das Genehmigungsblatt (das heißt, das Mitteilungsblatt gemäß Anhang 1 dieser Regelung) für jeden Typ einer Kurzkupplungseinrichtung ebenfalls eingereicht werden.
11.5. Dem Technischen Dienst, der die Prüfung für die Genehmigung durchführt, ist ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entspricht und mit einer Kurzkupplungseinrichtung versehen ist, zur Verfügung zu stellen.
11.5.1. Ein Fahrzeug, das nicht alle zu dem Typ gehörenden Bauteile umfasst, kann zu den Prüfungen zugelassen werden, wenn der Antragsteller der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass die Prüfergebnisse hinsichtlich der Vorschriften dieser Regelung durch das Fehlen dieser Bauteile nicht nachteilig beeinflusst werden.
11.6. Die zuständige Behörde muss vor Erteilung der Typgenehmigung prüfen, ob zufriedenstellende Maßnahmen getroffen worden sind, die gewährleisten, dass eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion erfolgt.
11.7. Für Kupplungsvorgänge, die von den üblichen abweichen, ist eine besondere Bedienungsanleitung zur Verfügung zu stellen, die vor allem Anweisungen hinsichtlich des An- und Abkuppelns bei verschiedenen Betriebsarten (zum Beispiel Schrägstellungen) enthalten muss. Jedes Fahrzeug muss mit einer solchen besonderen Bedienungsanleitung versehen sein.
12. GENEHMIGUNG
12.1. Ist das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug mit einer genehmigten Kurzkupplungseinrichtung ausgestattet und entspricht es den Vorschriften des Absatzes 13, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.
12.2. Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Die ersten beiden Ziffern (00 für die Regelung in ihrer derzeitigen Fassung) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.
12.3. Über die Erteilung, Erweiterung oder Versagung der Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht.
12.4. An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die im Genehmigungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus
12.4.1. einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (3);
12.4.2. der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 12.4.1.
12.5. Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, so braucht das Zeichen nach Absatz 12.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund derer die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, in Spalten rechts neben dem Zeichen nach Absatz 12.4.1 anzuordnen.
12.6. Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.
12.7. Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe des vom Hersteller angebrachten Schildes oder auf diesem selbst anzubringen.
12.8. Anhang 3 dieser Regelung enthält Muster der Genehmigungszeichen.
13. VORSCHRIFTEN FÜR DEN ANBAU EINER GENEHMIGTEN KURZKUPPLUNGSEINRICHTUNG
13.1. Die Vorschriften des Abschnittes I Absatz 5.1 (außer Absatz 5.1.12) müssen trotz etwaiger Einflüsse, die auf den Betrieb des Fahrzeuges zurückzuführen sind, eingehalten sein, wenn die Kurzkupplungseinrichtung an das Fahrzeug angebaut ist.
13.2. Bei der Verwendung der Kurzkupplungseinrichtung darf die Bewegung der Fahrzeuge, an die sie angebaut ist, nicht behindert werden. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Prüfvorschriften nach Anhang 4 eingehalten sind.
13.3. Warnsignal gemäß Abschnitt I Absätze 5.1.5.2 und 5.1.13
13.3.1. Die akustische Signalvorrichtung muss sich im Führerhaus befinden, und das Signal muss vom Fahrzeugführer in jedem Fall leicht wahrzunehmen sein, wenn das Fahrzeug unter normalen Bedingungen benutzt wird.
13.3.2. Die optische Signalvorrichtung muss rot sein und sich im Blickfeld des Fahrzeugführers am Armaturenbrett befinden, das Signal muss selbst bei Tageslicht leicht zu sehen sein.
13.4. An- und das Abkuppeln müssen möglich sein, wenn die Kupplungswinkel horizontal nach rechts und nach links bis zu 50° sowie bei Mehrachsanhängern vertikal nach oben und nach unten bis zu 10° und bei Zentralachsanhängern vertikal nach oben und nach unten bis zu 10° betragen und axial bis zu 7° nach beiden Richtungen verdreht sind, das heißt, es muss möglich sein, den Anhänger bis zu den obengenannten Winkelstellungen zwischen Zugfahrzeug und Anhängerdeichsel anzukuppeln, ohne dass weitere Personen eingreifen müssen.
Während des selbsttätigen Kupplungsvorganges darf eine Übergangsstellung vorgesehen werden, bevor der Kupplungsvorgang abgeschlossen wird. Bei der Übergangsstellung muss ein sicheres Rangieren der miteinander verbundenen Fahrzeuge möglich sein. Wird der Kupplungsvorgang von Hand abgeschlossen, so muss der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 500 mm betragen.
13.5. Eine Person muss im Stehen vor dem Kupplungsvorgang ohne Werkzeuge die Kupplungseinrichtungen in die richtige Lage bringen können. Diese Vorschrift gilt auch für das Verbinden und das Trennen der Brems- und der elektrischen Leitungen.
13.6. Allgemeine Vorschriften
Damit der Kupplungsvorgang selbsttätig erfolgen kann, muss die Zugöse unter allen üblichen Verkehrs- und Betriebsbedingungen vertikal auf die Höhe der Mitte der Kupplungseinrichtung eingestellt werden können.
14. ÄNDERUNGEN DES FAHRZEUGTYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG
14.1. Jede Änderung des Fahrzeugtyps nach Absatz 2.1.4 ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt hat. Die Behörde kann dann
14.1.1. entweder die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Auswirkung haben und das Fahrzeug in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder
14.1.2. bei dem Technischen Dienst ein weiteres Gutachten anfordern.
14.2. Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderung nach dem Verfahren nach Absatz 12.3 mitzuteilen.
14.3. Die zuständige Behörde, die eine Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt einer solchen Erweiterung eine laufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht.
15. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
15.1. Jedes nach dieser Regelung genehmigte Fahrzeug muss so gebaut sein, dass es dem genehmigten Typ insofern entspricht, als die Vorschriften des Absatzes 13 eingehalten sind.
15.2. Die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 15.1 ist durch entsprechende Kontrollen der Produktion zu überprüfen.
15.3. Der Inhaber der Genehmigung muss vor allem
15.3.1. sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Qualität der Fahrzeuge hinsichtlich aller Merkmale, bei denen die Vorschriften des Absatzes 13 eingehalten sein müssen, vorhanden sind,
15.3.2. Zugang zu den Prüfeinrichtungen haben, die für die Überprüfung der Übereinstimmung mit jedem genehmigten Typ erforderlich sind,
15.3.3. sicherstellen, dass Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und einschlägige Unterlagen während eines nach Absprache mit der Behörde festzulegenden Zeitraumes verfügbar bleiben,
15.3.4. die Ergebnisse jeder Art von Prüfungen analysieren, um die Unveränderlichkeit der Produktmerkmale zu überprüfen und zu gewährleisten, wobei gewisse Abweichungen bei der industriellen Fertigung zu berücksichtigen sind,
15.3.5. sicherstellen, dass bei jedem Typ eines Produktes eine ausreichende Zahl Nachprüfungen und Prüfungen nach den von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren durchgeführt werden,
15.3.6. sicherstellen, dass eine weitere Stichprobe und eine weitere Prüfung veranlasst werden, wenn sich bei einer Auswahl von Mustern oder Teilen die Abweichung bei der betreffenden Prüfung herausstellt. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der entsprechenden Produktion zu treffen.
15.4. Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die bei jeder Fertigungseinheit angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen.
15.4.1. Bei jeder Überprüfung sind dem Prüfer die Unterlagen über Prüfungen und die Auswertung von Fertigungsdaten vorzulegen.
15.4.2. Der Prüfer kann stichprobenweise Muster für die Prüfung im Labor des Herstellers auswählen. Die Mindestzahl der Muster kann entsprechend den Ergebnissen der eigenen Prüfungen des Herstellers festgelegt werden.
15.4.3. Erscheint das Qualitätsniveau unzureichend oder wird es für notwendig erachtet, die Gültigkeit der Prüfungen nach Absatz 15.4.2 zu überprüfen, so wählt der Prüfer Muster aus, die dem Technischen Dienst zugesandt werden, der die Prüfungen für die Genehmigung durchgeführt hat.
15.4.4. Die zuständige Behörde kann jede in dieser Regelung vorgeschriebene Prüfung durchführen.
15.4.5. Die von der zuständigen Behörde genehmigten Überprüfungen werden gewöhnlich alle zwei Jahre durchgeführt. Sind die Ergebnisse einer dieser Überprüfungen nicht zufriedenstellend, so veranlasst die zuständige Behörde, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederhergestellt wird.
16. MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNG DER PRODUKTION
16.1. Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften des Absatzes 13 nicht eingehalten sind.
16.2. Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht.
17. ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION
17.1. Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyps endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten, die ihrerseits die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt unterrichtet, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht.
18. NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN
18.1. Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion zu übersenden sind.
(1) 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 -, 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 -, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30-36 — und 37 für die Türkei. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitrittes zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
(2) Bis zur Festlegung einheitlicher Prüfverfahren stellen die Hersteller den Technischen Diensten ihre Prüfverfahren und -ergebnisse zur Verfügung.
(3) 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 -, 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 -, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30-36 — und 37 für die Türkei. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitrittes zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
ANHANG III
MUSTER DES GENEHMIGUNGSZEICHENS
Das oben dargestellte, an einer Kurzkupplungseinrichtung angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass die betreffende Kurzkupplungseinrichtung in den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr.102 unter der Genehmigungsnummer 002439 genehmigt worden ist. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 102 in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt wurde.
ANHANG IV
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE PRÜFUNGEN UND DAS VERHALTEN (1)
(siehe Absatz 5.1.10)
1. STRECKE FÜR DIE RÜCKKEHR DER KURZKUPPLUNGSEINRICHTUNG IN DIE AUSGANGSSTELLUNG
Die Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger ist aus einer Geradeausstellung heraus auf einer gekrümmten Linie mit einem Radius von 12,5 Metern zu fahren und anzuhalten, wenn das Zugfahrzeug eine Drehung um 90° (Gierwinkel) ausgeführt hat. Die miteinander verbundenen Fahrzeuge müssen dann möglichst schnell auf 30 km/h ± 2 km/h beschleunigt und bis zum Abschluss der Prüfung mit dieser Geschwindigkeit bewegt werden. Die Kurzkupplungseinrichtung muss 150 Meter hinter der Ausgangsstellung für die Beschleunigung voll verkürzt sein (siehe Abbildung 1).
Diese Prüfung ist in beiden Richtungen — nach rechts und nach links — durchzuführen.
Abbildung 1
Anmerkung: Durch die Einhaltung dieser Vorschriften ist nicht die Gewähr gegeben, dass die Gesamtlänge der Fahrzeugkombination unter allen Betriebsbedingungen eingehalten wird.
1.2. Der Technische Dienst muss bestätigen, dass während der ganzen Zeit, in der sich das Zugfahrzeug vorwärts bewegt, sich die Kurzkupplungseinrichtung etwas verkürzt.
2. STABILITÄT DER MITEINANDER VERBUNDENEN FAHRZEUGE
Für die Genehmigungen nach den Abschnitten I und II ist das Stabilitätsverhalten bei Versuchsfahrten zu ermitteln, die unter folgenden Bedingungen durchgeführt werden:
2.1. PRÜFBEDINGUNGEN
2.1.1. Beladungszustände
2.1.1.1. Die Fahrzeuge müssen beladen sein, wobei die Verteilung der Masse auf die Achsen dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert entsprechen muss; sind mehrere Möglichkeiten für die Verteilung der Last auf die Achsen vorgesehen, so muss die Höchstmasse so auf die Achsen verteilt sein, dass die auf jede Achse entfallende Masse proportional zur höchstzulässigen Masse für jede Achse ist.
2.1.1.2. Die Schwerpunkthöhe der Fahrzeuge muss mindestens 1,7 Meter betragen.
Der tatsächliche Beladungszustand ist im Gutachten anzugeben. Bei Fahrzeugen, die bei einer niedrigeren Schwerpunkthöhe als 1,7 Meter verwendet werden sollen, kann die Prüfung nach Ermessen der Genehmigungsbehörde mit dem geringeren Wert durchgeführt werden.
In diesem Fall muss die größte Schwerpunkthöhe auf dem in Absatz 5.1.1.5 vorgeschriebenen Hinweisschild angegeben sein.
2.1.2. Die Prüfung muss bei den für jede Prüfungsart vorgeschriebenen Geschwindigkeiten durchgeführt werden.
Ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit eines Fahrzeuges niedriger als die für eine Prüfung vorgeschriebene Geschwindigkeit, so muss die Prüfung bei der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges durchgeführt werden.
2.1.3. Die Fahrbahn muss eben sein und eine griffige Oberfläche haben.
2.1.4. Die Prüfungen müssen dann durchgeführt werden, wenn die Ergebnisse nicht durch Wind beeinträchtigt werden können.
2.1.5. Zu Beginn der Prüfungen müssen die Reifen kalt sein und den Druck aufweisen, der vom Hersteller der Fahrzeuge oder Reifen für die Last vorgeschrieben ist, die tatsächlich bei stehenden Fahrzeugen durch die Räder übertragen wird; es sollten möglichst neue Reifen verwendet werden.
2.1.6. Das vorgeschriebene Verhalten muss ohne selbstverstärkende Reaktionen, ohne Abweichen der Fahrzeuge von ihrem Kurs und ohne ungewöhnliche Schwingungen im Lenk- und im Kupplungssystem erreicht werden.
2.2. PRÜFUNG DER RICHTUNGSSTABILITÄT
2.2.1. Die Fahrzeuge müssen bei einer Geschwindigkeit von 85+5/–0 km/h geprüft werden und die Richtung beibehalten. Während der Prüfung muss es möglich sein, dass sie entlang eines geraden Abschnittes der Fahrbahn ohne übermäßige Lenkkorrektur durch den Fahrzeugführer gefahren werden können.
2.2.2. Bei einer Notbremsprüfung bei Geradeausfahrt, bei der die Geschwindigkeit bei einer mittleren Vollverzögerung von mindestens 4 m/s2 von 60 km/h bis zum Stillstand herabgesetzt wird, dürfen die miteinander verbundenen Fahrzeuge nicht von einem 3,5 Meter breiten Fahrstreifen abweichen.
2.2.3. Bei einer Beschleunigung nach vorn von mindestens 2 m/s2 bei stehendem Start darf zwischen den Fahrzeugen keine Bewegung entstehen, die so stark ist, dass es für den Fahrzeugführer schwierig ist, die miteinander verbundenen Fahrzeuge zu beherrschen. (Kann die für diese Prüfung vorgeschriebene Beschleunigung von miteinander verbundenen Fahrzeugen nicht erreicht werden, so ist die Prüfung bei der höchsten erreichbaren Beschleunigung durchzuführen.)
2.2.4. Bei den obengenannten Prüfungen darf keine bleibende Verformung auftreten.
2.3. FAHRSTREIFENWECHSEL
2.3.1. Bei einem simulierten Überholmanöver, das entsprechend der Beschreibung in der Anlage bei einer progressiv bis auf 80 km/h ansteigenden Geschwindigkeit durchgeführt wird, darf es für den Fahrzeugführer nicht schwierig sein, die miteinander verbundenen Fahrzeuge zu beherrschen.
2.3.2. Werden die Fahrzeuge bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h abwechselnd mindestens dreimal von einer Seite des Fahrstreifens auf die andere gelenkt, indem das Lenkrad möglichst schnell und stark eingeschlagen wird, dürfen sie sich nicht berühren, und es darf kein Schaden an der Kurzkupplungseinrichtung entstehen (die Breite des Fahrstreifens beträgt 10 Meter).
3. KREISBEWEGUNG
3.1. Die miteinander verbundenen Fahrzeuge müssen bei stehendem Start aus einer Geradeausstellung heraus auf einer gekrümmten Linie mit einem Radius von 25 m mit einer Beschleunigung von 2 m/s2 ± 10 % bis zu einer Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h gefahren werden. Dabei darf zwischen den Fahrzeugen keine Bewegung entstehen, die so stark ist, dass es für den Fahrzeugführer schwierig ist, die miteinander verbundenen Fahrzeuge zu beherrschen.
Haben das Zugfahrzeug und der Anhänger einen konstanten Zustand erreicht, so sind sie mit einer konstanten Geschwindigkeit von 5 km/h so zu fahren, dass die vordere Außenkante des Zugfahrzeuges einen Kreis mit einem Radius von 25 m beschreibt. Der von der hintersten Außenkante des Anhängers beschriebene Kreis ist zu messen. Dieses Manöver ist unter denselben Bedingungen, aber mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h ± 1 km/h zu wiederholen.
Bei diesen Manövern darf die hinterste Außenkante des Anhängers, die sich mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h ± 1 km/h bewegt, nicht um mehr als 0,70 m über den Kreis hinausragen, den sie während des Manövers mit einer konstanten Geschwindigkeit von 5 km/h beschrieben hat (siehe Abbildung 2).
Abbildung 2
Kein Teil des Anhängers darf sich um mehr als 0,5 m von der Tangente eines Kreises mit einem Radius von 25 m entfernen, wenn der Anhänger von einem Fahrzeug gezogen wird, das die Kreisbahn auf der Tangente verlässt und mit der Geschwindigkeit von 25 km/h weiterfährt. Diese Vorschrift muss zwischen dem Berührungspunkt der Tangente und einem 40 m davon entfernten Punkt auf der Tangente eingehalten werden. Hinter diesem Punkt muss der Anhänger sich ohne übermäßige Abweichung oder ungewöhnliche Schwingungen in seiner Lenkanlage bewegen (siehe Abbildung 3).
Abbildung 3
Jedes Kraftfahrzeug oder jedes Fahrzeug eines Zuges, das in Bewegung ist, muss innerhalb der bestrichenen Fläche zwischen zwei konzentrischen Kreisen mit den Radien von 12,50 m bis 5,30 m im Kreis fahren können. Die Prüfung ist in beiden Richtungen — nach rechts und nach links — durchzuführen. Kein Teil der miteinander verbundenen Fahrzeuge darf, wenn sie von einer Tangente aus in den Kreis hineinfahren, hinter dem Schnittpunkt um mehr als 0,8 m über diese Tangente hinausragen (siehe Abbildung 4).
Abbildung 4
4. STEIGUNGEN UND GEFÄLLE
Sind die miteinander verbundenen Fahrzeuge in Längsrichtung in einer geraden Linie in der normalen Betriebsstellung aufgestellt, so
4.1.1. darf zwischen Teilen der Verbindungseinrichtung und dem Zugfahrzeug oder Anhänger keine unbeabsichtigte Berührung erfolgen, wenn die Fahrzeuge in einem vertikalen Winkel von 6° zueinander aufgestellt sind.
4.1.2. dürfen sich die Aufbauten des Zugfahrzeuges und des Anhängers in einem vertikalen Winkel von 5° zueinander nicht berühren.
4.2. Die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 4.1.1 und 4.1.2 kann nach Ermessen des Technischen Dienstes rechnerisch überprüft werden.
(1) Bei der Erteilung von Genehmigungen nach Abschnitt II kann der Technische Dienst Prüfungen berücksichtigen, die für Genehmigungen nach Abschnitt I durchgeführt wurden.
(2) Der Technische Dienst muss die Vorzugseinstellung der miteinander verbundenen Fahrzeuge berücksichtigen.
Anlage
ÜBERHOL-FAHRSTREIFEN
(siehe Absatz 2.3.1)
Anmerkung: Diese Fahrstreifenanordnung gilt vorläufig, bis sie durch eine ISO-Norm ersetzt wird.