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15.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 155/78 |
BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRAGSPARTEIEN
vom 12. Juni 2007
zur Annahme von Durchführungsbestimmungen zu Artikel 6a des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Abkommen)
(2007/413/JI)
DIE VERTRAGSPARTEIEN des Europol-Übereinkommens, Mitgliedstaaten der Europäischen Union —
gestützt auf das Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (1) in der durch das Protokoll zur Änderung dieses Übereinkommens (2) geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 6a Absatz 2,
in Anbetracht des vom Verwaltungsrat erstellten Entwurfs und der Stellungnahme der Gemeinsamen Kontrollinstanz —
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die im Rat vereinigten Vertragsparteien müssen Vorschriften für die Durchführung von Artikel 6a des Europol-Übereinkommens erlassen. |
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(2) |
Bei dem Erlass dieses Beschlusses beachten die Vertragsparteien ihre Verpflichtung gemäß dem am 28. Januar 1981 vom Europarat angenommenen Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten. |
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(3) |
Die Vertragsparteien berücksichtigen ebenfalls die Empfehlung R(87)15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
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a) |
„personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person; als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind; |
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b) |
„Verarbeitung personenbezogener Daten“ („Verarbeitung“) jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten; |
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c) |
„automatisierte Informationssammlungen“ das System nach Artikel 6 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens; |
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d) |
„Informationssystem“ das System nach Artikel 7 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens; |
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e) |
„Arbeitsdatei zu Analysezwecken“ eine Datei, die zu Zwecken der Analyse gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens errichtet wird; |
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f) |
„Mitgliedstaat“ eine Vertragspartei des Europol-Übereinkommens; |
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g) |
„Dritter“ einen Drittstaat oder eine Einrichtung nach Artikel 10 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens; |
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h) |
„ordnungsgemäß ermächtigter Europol-Bediensteter“ einen Europol-Mitarbeiter, der von der Europol-Leitung damit beauftragt wurde, gemäß diesem Beschluss gespeicherte personenbezogene Daten zu verarbeiten. |
Artikel 2
Geltungsbereich
Dieser Beschluss findet Anwendung auf personenbezogene Daten, die an Europol übermittelt werden, um festzustellen, ob sie für seine Aufgabenstellung von Bedeutung sind und in die automatisierten Informationssammlungen aufgenommen werden können; hiervon ausgenommen sind
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a) |
personenbezogene Daten, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens in das Informationssystem aufgenommen werden, und |
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b) |
personenbezogene Daten, die von einem Mitgliedstaat oder einem Dritten zur Aufnahme in eine spezifische Arbeitsdatei zu Analysezwecken zur Verfügung gestellt werden, sowie personenbezogene Daten, die gemäß Artikel 10 des Europol-Übereinkommens in eine Arbeitsdatei zu Analysezwecken aufgenommen werden. |
Artikel 3
Zugriff und Verwendung
(1) Der Zugriff auf personenbezogene Daten durch Europol im Rahmen dieses Beschlusses ist ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten vorbehalten.
(2) Unbeschadet des Artikels 13 des Europol-Übereinkommens werden personenbezogene Daten, die von Europol im Rahmen dieses Beschlusses verarbeitet werden, nur dazu verwendet, um festzustellen, ob sie für seine Aufgabenstellung von Bedeutung sind und in die automatisierten Informationssammlungen aufgenommen werden können.
Artikel 4
Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und über die Datensicherheit
(1) Europol befolgt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Beschluss die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und über die Datensicherheit, die im Europol-Übereinkommen, insbesondere in Artikel 14 Absatz 3, Artikel 16 und Artikel 25 festgelegt sind, sowie die zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Bestimmungen.
(2) Beschließt Europol, diese Daten in die automatisierten Informationssammlungen aufzunehmen oder sie zu löschen bzw. zu vernichten, so setzt es den Mitgliedstaat oder den Dritten, der die Daten zur Verfügung gestellt hat, davon in Kenntnis.
Artikel 5
Frist für die Speicherung von Daten
(1) Ein Beschluss über die Verwendung der personenbezogenen Daten nach Artikel 3 Absatz 2 wird so rasch wie möglich, jedoch spätestens sechs Monate nach Eingang dieser Daten bei Europol, gefasst.
(2) Ist nach Ablauf der sechsmonatigen Frist kein solcher Beschluss ergangen, so werden die betreffenden personenbezogenen Daten gelöscht oder vernichtet und der Mitgliedstaat oder der Dritte, der die Daten zur Verfügung gestellt hat, wird davon in Kenntnis gesetzt.
Artikel 6
Zuständigkeit
(1) Europol ist dafür zuständig, die Einhaltung der Artikel 3, 4 und 5 dieses Beschlusses zu gewährleisten.
(2) Europol teilt dem Verwaltungsrat und der Gemeinsamen Kontrollinstanz vor der Aufnahme der Verarbeitung von Daten im Rahmen dieses Beschlusses mit, wie es beabsichtigt, diese Zuständigkeit wahrzunehmen.
Artikel 7
Wirksamwerden
Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
W. SCHÄUBLE