24.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/1


Regelung Nr. 24 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für:

I.

Die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren) hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Stoffe

II.

Die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Einbaues eines Motors mit Selbstzündung (Dieselmotors) eines genehmigten Typs

III.

Die Genehmigung der mit einem Motor mit Selbstzündung (Dieselmotor) ausgerüsteten Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor

IV.

Die Messung der Leistung von Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren)

1.   ANWENDUNGSBEREICH

1.1.

Diese Regelung gilt für

1.1.1.

TEIL I

:

die Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren, die in Kraftfahrzeugen eingebaut werden;

1.1.2.

TEIL II

:

den Einbau von Dieselmotoren in Kraftfahrzeuge, für deren Motortyp nach Teil I dieser Regelung eine Genehmigung erteilt worden ist;

1.1.3.

TEIL III

:

die Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus einem Kraftfahrzeug mit einem Motor, für dessen Typ keine eigene Genehmigung nach Teil I dieser Regelung erteilt worden ist.

1.2.

Diese Regelung gilt außerdem für das ECE-Verfahren, das anzuwenden ist, wenn nur die Leistung von Dieselmotoren gemessen werden soll.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN ZU TEIL I, II UND III

2.1.

Im Sinne dieser Regelung bedeuten in Teil I, II und III:

2.2.

„Nutzleistung“ ist die Leistung eines Dieselmotors nach Anhang 10 dieser Regelung;

2.3.

„Motor mit Selbstzündung (Dieselmotor)“ ist ein Motor, der nach dem Prinzip der Selbstzündung arbeitet;

2.4.

„Kaltstarteinrichtung“ bezeichnet eine Einrichtung, die nach ihrer Einschaltung die dem Motor zugeführte Kraftstoffmenge vorübergehend vergrößert und die dazu dient, das Anlassen des Motors zu erleichtern.

2.5.

„Trübungsmessgerät“ ist ein Gerät, mit dem Absorptionskoeffizienten der Abgase von Fahrzeugen nach den Vorschriften in Anhang 8 dieser Regelung kontinuierlich gemessen werden;

2.6.

„Abregeldrehzahl“ ist die maximale Drehzahl, die der Regler bei Volllast ermöglicht;

2.7.

„Kleinste Prüfdrehzahl“ ist

2.7.1.

entweder die höchste der nachstehenden drei Drehzahlen:

 

45 % der Drehzahl bei maximaler Nutzleistung (Höchstleistungsdrehzahl),

 

1 000 Umdrehungen pro Minute,

 

Mindestdrehzahl bei Leerlaufeinstellung

2.7.2.

oder eine vom Hersteller eventuell angegebene niedrigere Drehzahl.

2.8.

Hybridfahrzeuge (HV)

2.8.1.

„Hybridfahrzeug (HV)“ ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei verschiedenen (fahrzeugeigenen) Energiewandlern und -speichern für den Antrieb des Fahrzeugs.

2.8.2.

„Hybrid-Elektrofahrzeug (HEV)“ ist ein Fahrzeug, das aus beiden nachstehenden fahrzeugeigenen Energiequellen mit Energie für den mechanischen Antrieb versorgt wird:

Kraftstoff,

elektrisches Energiespeichersystem (z. B. Batterie, Kondensator, Schwungrad/Generator usw.).

TEIL I —   EMISSION LUFTVERUNREINIGENDER STOFFE AUS DIESELMOTOREN

3.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne von Teil I dieser Regelung bedeuten:

3.1.

„Genehmigung eines Dieselmotors“ ist die Genehmigung dieses Motors hinsichtlich der Begrenzung seiner Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe;

3.2.

„Motortyp“ sind zum Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmte Dieselmotoren, die mit Ausnahme der nach den Absätzen 7.2 und 7.3 zulässigen Änderungen, untereinander keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der in Anhang 1 dieser Regelung angegebenen Hauptmerkmale aufweisen;

3.3.

„der für den zu genehmigenden Typ repräsentative Motor“ ist ein Motor dieses Typs mit der größten Nutzleistung;

3.4.

weitere Begriffsbestimmungen zu Teil I sind in Absatz 2 dieser Regelung enthalten.

4.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

4.1.   Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe

4.1.1.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Motortyp hinsichtlich der Begrenzung der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor ist vom Motorhersteller, seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter oder einem Fahrzeughersteller einzureichen.

4.1.2.

Dem Antrag ist in dreifacher Ausfertigung die Beschreibung des Motors mit allen Angaben nach Anhang 1 dieser Regelung beizufügen.

4.1.3.

Ein für den zu genehmigenden Motortyp repräsentativer Motor mit der Ausrüstung nach Anhang 1 dieser Regelung ist dem Technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung nach Absatz 6 durchführt, zur Verfügung zu stellen.

4.1.4.

Bei der Bestimmung der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe sind die Messungen nach den beiden Verfahren in den Anhängen 4 und 5 dieser Regelung durchzuführen, in denen Prüfungen bei konstanter Drehzahl und freier Beschleunigung beschrieben sind.

4.1.5.

Bei der Bestimmung der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe sind die Leistung und der Kraftstoffverbrauch des zur Genehmigung vorgeführten Motors nach Anhang 10 dieser Regelung zu messen.

4.2.   Motorleistung

4.2.1.

Der Hersteller oder sein ordentlich bevollmächtigter Vertreter kann beantragen, dass nur die Motorleistung gemessen wird. In diesem Fall:

4.2.1.1.

muss der Hersteller das Mitteilungsblatt nach Anhang 1 dieser Regelung mit den Angaben ausfüllen, die sich besonders auf die Messung der Leistung beziehen, d. h. alle Absätze, denen der Buchstabe E nicht vorangestellt ist;

4.2.1.2.

muss ein Motor, der in allen Punkten der Beschreibung nach Anhang 1 entspricht, dem Technischen Dienst zur Durchführung der Prüfungen nach Anhang 10 dieser Regelung vorgeführt werden. Diese Prüfungen sind ausschließlich auf dem Prüfstand durchzuführen.

4.2.2.

Wird auf Antrag des Herstellers oder seiner ordentlich bevollmächtigten Vertreter nur die Motorleistung nach Anhang 10 geprüft, so gelten diese Prüfungen nicht als Genehmigungsprüfungen, jedoch wird ein amtliches Prüfprotokoll nach der Anlage zu Anhang 10 dieser Regelung ausgefertigt.

5.   GENEHMIGUNG

5.1.

Entspricht der zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Motor den Vorschriften des Absatzes 6, so ist die Genehmigung für diesen Motortyp zu erteilen.

5.2.

Für jeden genehmigten Motortyp wird eine Genehmigungsnummer vergeben. Ihre ersten beiden Ziffern (gegenwärtig 03 entsprechend der am 20. April 1986 in Kraft getretenen Änderungsserie 03) geben die Änderungsserie mit den neuesten wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Motortyp zuteilen.

5.3.

Über die Erteilung, die Erweiterung oder die Versagung einer Genehmigung für einen Motortyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht.

5.4.

An jedem Motor, der einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die auf dem Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus

5.4.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (1);

5.4.2.

der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 5.4.1;

5.4.3.

dem folgenden zusätzlichen Zeichen: einem Rechteck, in dem der Wert des Absorptionskoeffizienten in m-1 angegeben ist, der zum Zeitpunkt der Genehmigung bei der Prüfung bei freier Beschleunigung nach Anhang 5 dieser Regelung ermittelt wurde.

5.4.4.

Statt diese Genehmigungszeichen und zusätzlichen Zeichen am Motor anzubringen, kann der Hersteller bestimmen, dass jedem nach dieser Regelung genehmigten Motortyp eine Bescheinigung mit diesen Angaben beigefügt wird, so dass das Genehmigungszeichen und das zusätzliche Zeichen nach Absatz 14.4 am Fahrzeug angebracht werden können.

5.5.

Entspricht der Motor einem Typ, der auch nach anderen Regelungen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, so braucht das Zeichen nach Absatz 5.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind alle Nummern der Regelungen und Genehmigungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, in Spalten rechts neben dem Zeichen nach Absatz 5.4.1 anzuordnen.

5.6.

Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

5.7.

Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe der vom Hersteller angebrachten Motornummer anzuordnen.

5.8.

Beispiele für Genehmigungszeichen sind in Anhang 3 dieser Regelung dargestellt.

6.   VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN

6.1.   Allgemeines

Die Teile, die einen Einfluss auf die Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe haben können, müssen so beschaffen und eingebaut sein, dass der Motor bei betriebsüblicher Beanspruchung und trotz der auftretenden Erschütterungen den Vorschriften dieser Regelung entspricht.

6.2.   Vorschriften über die Kaltstarteinrichtungen

6.2.1.

Die Kaltstarteinrichtung muss so beschaffen sein, dass sie weder eingeschaltet werden noch in Betrieb bleiben kann, wenn der Motor unter seinen normalen Betriebsbedingungen läuft.

6.2.2.

Die Vorschriften nach Absatz 6.2.1 gelten nicht, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

6.2.2.1.

Der Absorptionskoeffizient der Motorabgase, gemessen nach Anhang 4 bei konstanten Drehzahlen, entspricht bei eingeschalteter Kaltstarteinrichtung den Grenzwerten nach Anhang 7 dieser Regelung.

6.2.2.2.

Der ständige Betrieb der Kaltstarteinrichtung bewirkt innerhalb einer angemessenen Zeit den Stillstand des Motors.

6.2.3.

Erforderlichenfalls muss das Funktionieren jedes Teiles der Einrichtung bei der Genehmigungsprüfung simuliert werden können.

6.3.   Vorschriften über die Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe

6.3.1.

Die Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem zur Genehmigung vorgeführten Motor ist nach den in den Anhängen 4 und 5 beschriebenen Verfahren zu messen.

6.3.2.

Die Motorleistung des zur Genehmigung vorgeführten Motors muss innerhalb der Toleranzen nach Anhang 4 Absatz 3.1.5 liegen.

6.3.3.

Der nach dem Verfahren nach Anhang 4 dieser Regelung gemessene Wert der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe darf die in Anhang 7 dieser Regelung angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.

6.3.4.

Auf Antrag des Herstellers sind zusätzliche Prüfungen nach den Anhängen 4 und 5 zur Ermittlung der Werte bei freier Beschleunigung für die nach den Absätzen 7.2 und 7.3 dieser Regelung zulässigen abgeleiteten Typen des genehmigten Motors durchzuführen.

6.3.4.1.

Beabsichtigt der Motorhersteller, die Emission der sichtbaren luftverunreinigenden Stoffe in einem kleineren Drehmoment- und/oder Drehzahlbereich als dem nach Absatz 7.3 dieser Regelung zulässigen Bereich messen zu lassen, so gilt die Genehmigung des Motors für diesen begrenzten Drehmoment- und Drehzahlbereich.

6.3.4.2.

Soll die Genehmigung des Motors später auf den gesamten Drehmoment-/Drehzahlbereich nach Absatz 7.3 dieser Regelung ausgedehnt werden, so muss ein weiterer Motor zur Ermittlung der Emission der sichtbaren luftverunreinigenden Stoffe in dem vorher nicht berücksichtigten Drehmoment-/Drehzahlbereich zur Prüfung vorgeführt werden.

6.3.5.

Werden für bestimmte Drehmoment- und Drehzahlbereiche zusätzliche Angaben benötigt, so sind diese in das Mitteilungsblatt nach Anhang 1 einzutragen, das den einzureichenden Unterlagen beizufügen ist.

6.3.6.

Der dem Motor zugeordnete Absorptionskoeffizient bei freier Beschleunigung ist entsprechend den Drehzahlen und Drehmomente anhand der Matrix zu ermitteln, die nach dem in Anhang 5 beschriebenen Verfahren erstellt wurde.

6.3.7.

Bei Motoren mit Abgasturboladern darf der bei freier Beschleunigung gemessene Wert des Absorptionskoeffizienten höchstens gleich dem Grenzwert sein, der nach Anhang 7 für den Nenndurchsatz vorgeschrieben ist, der dem höchsten bei den Prüfungen bei konstanter Drehzahl gemessenen Absorptionskoeffizienten, erhöht um 0,5 m-1, entspricht.

6.4.

Gleichwertige Messgeräte sind zulässig. Wird ein anderes Gerät als nach Anhang 8 dieser Regelung benutzt, so ist seine Gleichwertigkeit für den betreffenden Motor nachzuweisen.

7.   ÄNDERUNG DES MOTORTYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

7.1.

Jede Änderung des Motortyps hinsichtlich der in Anhang 1 angegebenen Merkmale ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Motortyp erteilt hat. Genaue Angaben zu diesen Änderungen sind in das Mitteilungsblatt nach Anhang 1 einzutragen. Unter Berücksichtigung der unter 7.2 und 7.3 genannten Bedingungen kann die Behörde dann

7.1.1.

entweder feststellen, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerten nachteiligen Wirkungen haben können und der Motor in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder

7.1.2.

einen weiteren Prüfbericht bei dem Technischen Dienst, der die Prüfung durchführt, anfordern.

7.2.

Im Sinne dieser Regelung können die Änderungen hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe wie folgt eingeteilt werden:

(1)

Änderungen, die eine neue Genehmigung mit Prüfungen erfordern,

(2)

Änderungen, die eine neue Genehmigung ohne Prüfungen erfordern,

(3)

Änderungen, die neue Prüfungen, aber keine neue Genehmigung erfordern,

(4)

Änderungen, die keine zusätzlichen Prüfungen oder neuen Genehmigungen erfordern.

Die jeweils zutreffende Nummer der oben genannten Einteilung (1), (2), (3) und (4) ist für die entsprechenden Merkmale in Anhang 1 anzugeben.

7.3.

Ungeachtet der Einteilung nach Absatz 7.2 ist eine neue Genehmigung mit Prüfungen nach (1) der Einteilung in jedem Fall erforderlich, es sei denn, der Motor entspricht auch den nachstehenden Vorschriften:

 

die Abregeldrehzahl darf weder mehr als 100 % noch weniger als 75 % der bei der Prüfung für die Genehmigung gemessenen entsprechenden Motordrehzahl betragen;

 

die kleinste Prüfdrehzahl darf nicht niedriger als die bei der Prüfung für die Genehmigung gemessene entsprechende Motordrehzahl sein;

 

das Drehmoment darf weder mehr als 100 % noch weniger als 70 % des bei der entsprechenden Drehzahl bei Genehmigungsprüfung gemessenen Drehmomentes betragen;

 

die Werte des Absorptionskoeffizienten im Beharrungszustand dürfen nicht mehr als das 1,1-fache der bei der Genehmigungsprüfung gemessenen Werte betragen und die in Anhang 7 angegebenen Grenzwerte nicht übersteigen;

 

der Abgasgegendruck darf nicht größer sein als derjenige des Motors bei Genehmigungsprüfung;

 

das Volumen der Auspuffanlage darf nicht um mehr als 40 % abweichen;

 

der Ansaugunterdruck darf nicht höher sein als derjenige des Motors bei der Genehmigungsprüfung;

 

das Trägheitsmoment einer neuen Kombination von Schwungrad/Kraftübertragung darf nicht um mehr als ± 15 % von dem der Kombination von Schwungrad/Kraftübertragung des genehmigten Motors abweichen.

Anmerkung: Der bei der Genehmigungsprüfung verwendete Motor muss stets „ein für den zu genehmigenden Typ repräsentativer Motor“ nach Absatz 3.3 sein.

7.4.

Beantragt der Hersteller, dass Motoren nach Teil I Absatz 7.3 mit herabgesetzter Leistung und Drehzahl berücksichtigt werden sollen, so müssen auch Prüfungen für den gesamten Drehzahlbereich nach Anhang 5 Absatz 2.2 durchgeführt werden, wobei der Motor so einzustellen ist, dass 90 %, 80 % und 70 % der vollen Leistung erreicht werden. Für einen Motor mit derart herabgesetzter Drehzahl ist die Mindestdrehzahl nach Anhang 5 Absatz 2.2 dieser Regelung bei dem Motor des abgeleiteten Typs mit der niedrigsten Höchstleistungsdrehzahl zu bestimmen. Beabsichtigt der Motorhersteller, die Emissionen der sichtbaren luftverunreinigenden Stoffe in einem kleineren Drehmoment- und/oder Drehzahlbereich, als dem nach Teil I Absatz 7.3 dieser Regelung zulässigen Bereich messen zu lassen, so gilt die Genehmigung des Motortyps für diesen begrenzten Drehmoment- und/oder Drehzahlbereich.

7.5.

Bei derartigen Änderungen sind weitere Prüfungen zur Ermittlung der Rauchwerte bei freier Beschleunigung nach Absatz 6.3.1 dieser Regelung durchzuführen, falls diese Werte nicht bei den bereits durchgeführten Prüfungen nach Absatz 6.3.4 ermittelt wurden.

7.6.

Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach Absatz 5.3 mitzuteilen.

7.7.

Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt jedem Mitteilungsblatt, das bei einer solchen Erweiterung ausgefertigt wird, eine laufende Nummer zu.

8.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

8.1.

Jeder Motor, der mit einem Genehmigungszeichen und/oder einem Genehmigungsdokument nach Absatz 5.4 dieser Regelung versehen ist, muss hinsichtlich der Teile, die die Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe beeinflussen, dem genehmigten Motortyp entsprechen.

8.2.

Zur Nachprüfung der in Absatz 8.1 geforderten Übereinstimmung ist aus der Serie ein Motor zu entnehmen.

8.3.

Die Übereinstimmung des Motors mit dem genehmigten Typ ist anhand der Beschreibung im Mitteilungsblatt über die Genehmigung nach Anhang 2 dieser Regelung zu überprüfen. Außerdem sind Überprüfungen unter folgenden Bedingungen vorzunehmen:

8.3.1.

Ein noch nicht eingefahrener Motor ist der Prüfung bei freier Beschleunigung nach Anhang 5 dieser Regelung zu unterziehen. Der Motor gilt als mit dem genehmigten Typ übereinstimmend, wenn der ermittelte Wert des Absorptionskoeffizienten den im Genehmigungszeichen oder Genehmigungsdokument für diesen Motor (siehe Absatz 8.1) angegebenen Wert um nicht mehr als 0,5 m-1 überschreitet. Auf Antrag des Herstellers kann anstelle des Bezugskraftstoffes handelsüblicher Kraftstoff verwendet werden.

8.3.2.

Überschreitet der bei der Prüfung nach Absatz 8.3.1 ermittelte Wert den im Genehmigungsdokument für diesen Motor angegebenen Wert um mehr als 0,5 m-1, so ist der Motor der Prüfung bei konstanten Drehzahlen unter Volllast nach Anhang 4 dieser Regelung zu unterziehen. Die Emissionswerte dürfen die Grenzwerte nach Anhang 7 dieser Regelung nicht überschreiten.

9.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

9.1.

Die für einen Motortyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann entzogen werden, wenn die Vorschrift nach Absatz 8.1 nicht eingehalten ist oder wenn der Motor die Überprüfung nach Absatz 8.3 nicht bestanden hat.

9.2.

Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Mitteilungsblattes für die Genehmigung zu unterrichten, die am Schluss in großen Buchstaben den Vermerk „GENEHMIGUNG ZURÜCKGENOMMEN“ mit Datum und Unterschrift trägt.

10.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion des nach dieser Regelung genehmigten Motortyps endgültig ein, so hat er dies der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, mitzuteilen. Die Behörde hat ihrerseits die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Mitteilungsblattes für die Genehmigung zu unterrichten, die am Schluss in großen Buchstaben den Vermerk „PRODUKTION EINGESTELLT“ mit Datum und Unterschrift trägt.

11.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfung für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Erteilung, die Erweiterung, die Versagung oder die Zurücknahme der Genehmigung zu übersenden sind.

TEIL II —   DER EINBAU VON GENEHMIGTEN DIESELMOTOREN IN KRAFTFAHRZEUGE

12.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne von Teil II dieser Regelung bedeuten:

12.1.

„Genehmigung eines Fahrzeuges“ die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Einbaus von typgenehmigten Motoren für die Begrenzung sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor;

12.2.

„Fahrzeugtyp“ Kraftfahrzeuge, die sich in wesentlichen Merkmalen des Fahrzeuges und des Motors nach Anhang 1 dieser Regelung nicht voneinander unterscheiden.

12.3.

Weitere Begriffsbestimmungen zu Teil II sind in Absatz 2 dieser Regelung enthalten.

13.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

13.1.   Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe

13.1.1.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp in Bezug auf den Einbau des Dieselmotors hinsichtlich der Begrenzung der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor ist vom Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

13.1.2.

Dem Antrag ist in dreifacher Ausfertigung Folgendes beizufügen: die Beschreibung des Fahrzeuges mit allen Angaben über das Fahrzeug und den Motor nach Anhang 1 dieser Regelung, die Mitteilung über die Genehmigung des Motortyps nach Anhang 2 und die in Anhang 2 unter Ziffer 19 angegebenen Unterlagen. Beim Ausfüllen der nach Anhang 1 erforderlichen Angaben brauchen nur diejenigen eingetragen zu werden, die von den Angaben für die Genehmigung des Motortyps abweichen.

13.1.3.

Ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug ist dem Technischen Dienst, der die Genehmigungsprüfung nach Absatz 15 dieser Regelung durchführt, zur Verfügung zu stellen.

14.   GENEHMIGUNG

14.1.

Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug den Vorschriften des Absatzes 15, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.

14.2.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (gegenwärtig 03 entsprechend der am 20. April 1986 in Kraft getretenen Änderungsserie 03) geben die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

14.3.

Über die Erteilung, die Erweiterung oder die Versagung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, durch ein Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht.

14.4.

An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die auf dem Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus

14.4.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (2);

14.4.2.

der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 14.4.1;

14.4.3.

dem folgenden zusätzlichen Zeichen: ein Rechteck, in dem der Wert des Absorptionskoeffizienten in m-1 angegeben ist, der bei der Prüfung bei freier Beschleunigung nach Anhang 5 dieser Regelung ermittelt wurde.

14.5.

Entspricht das Fahrzeug einem Typ, der auch nach anderen Regelungen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, so braucht das Zeichen nach Absatz 14.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern sowie die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, in Spalten rechts neben dem Zeichen nach Absatz 14.4.1 anzuordnen.

14.6.

Das Genehmigungszeichen und das zusätzliche Zeichen müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.

14.7.

Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe des vom Hersteller angebrachten Schildes mit den Fahrzeugkenndaten oder auf diesem selbst anzuordnen.

14.8.

Beispiele für Genehmigungszeichen und zusätzliche Zeichen sind in Anhang 3 dieser Regelung dargestellt.

15.   VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN

15.1.   Allgemeines

Der in das Fahrzeug eingebaute Dieselmotor muss einem Typ entsprechen, der nach Teil I dieser Regelung genehmigt worden ist. Die Teile, die einen Einfluss auf die Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe haben können, müssen so beschaffen und eingebaut sein, dass das Fahrzeug bei betriebsüblicher Beanspruchung und trotz der auftretenden Erschütterungen den Vorschriften dieser Regelung entspricht.

Das Fahrzeug muss anhand der nach den Vorschriften des Absatzes 11.1.2.2 des Anhangs 2 dieser Regelung erfassten Werte für die Typgenehmigung auf seine Verkehrssicherheit geprüft werden können. Ist für diese Untersuchung ein spezielles Verfahren erforderlich, dann muss es in dem Wartungshandbuch (oder entsprechenden Unterlagen) beschrieben sein. Dieses spezielle Verfahren darf außer der mit dem Fahrzeug mitgelieferten Ausrüstung keine spezielle Ausrüstung erfordern.

15.2.   Vorschriften über die Kaltstarteinrichtungen

15.2.1.

Die Kaltstarteinrichtung muss so beschaffen sein, dass sie weder eingeschaltet werden noch in Betrieb bleiben kann, wenn der Motor unter seinen normalen Betriebsbedingungen läuft.

15.2.2.

Die Vorschriften nach Absatz 15.2.1 gelten nicht, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

15.2.2.1.

Der Absorptionskoeffizient der Motorabgase, gemessen nach Anhang 4 bei konstanten Drehzahlen, entspricht bei eingeschalteter Kaltstarteinrichtung den Grenzwerten nach Anhang 7 dieser Regelung.

15.2.2.2.

Der ständige Betrieb der Kaltstarteinrichtung bewirkt innerhalb einer angemessenen Zeit den Stillstand des Motors.

15.3.   Einbau

15.3.1.

Der Einbau des Motors muss insbesondere den nachstehenden Bedingungen hinsichtlich der Genehmigung des Motortyps entsprechen:

Der Ansaugunterdruck darf nicht größer sein als derjenige des genehmigten Motors;

der Abgasgegendruck darf nicht größer sein als derjenige des genehmigten Motors;

das Volumen der Auspuffanlage darf um nicht mehr als ± 40 % von dem entsprechenden Wert für den genehmigten Motor abweichen;

das Trägheitsmoment der Kombination von Schwungrad und Kraftübertragung darf um nicht mehr als ± 15 % von dem entsprechenden Wert für den genehmigten Motor abweichen.

16.   ÄNDERUNG DES FAHRZEUGTYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

16.1.

Jede Änderung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der in Anhang 1 angegebenen Merkmale ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt hat. Die Behörde kann dann

16.1.1.

entweder feststellen, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerten nachteiligen Wirkungen haben können und das Fahrzeug noch den Vorschriften entspricht

16.1.2.

oder ein weiteres Gutachten bei dem Technischen Dienst anfordern, der die Prüfungen durchführt.

16.2.

Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach Absatz 14.3 mitzuteilen.

16.3.

Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt jedem Mitteilungsblatt, das bei einer solchen Erweiterung ausgefertigt wird, eine laufende Nummer zu.

17.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

17.1.

Jedes Fahrzeug mit einem eingebauten Motor des genehmigten Typs, das mit einem Genehmigungszeichen und/oder einem Genehmigungsdokument nach den Absätzen 5.4 und 14.4 dieser Regelung versehen ist, muss hinsichtlich der Teile, die die Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe beeinflussen, dem genehmigten Fahrzeugtyp entsprechen.

17.2.

Zur Nachprüfung der in Absatz 17.1 geforderten Übereinstimmung ist aus der Serie ein Fahrzeug zu entnehmen.

17.3.

Die Übereinstimmung des Fahrzeuges mit dem genehmigten Typ ist anhand der Beschreibung im Mitteilungsblatt über die Genehmigung nach Anhang 2 dieser Regelung zu überprüfen. Außerdem sind Überprüfungen unter folgenden Bedingungen vorzunehmen:

17.3.1.

Ein Fahrzeug mit einem noch nicht eingefahrenen Motor ist der Prüfung bei freier Beschleunigung nach Anhang 5 dieser Regelung zu unterziehen. Das Fahrzeug gilt als mit dem genehmigten Fahrzeugtyp übereinstimmend, wenn der ermittelte Wert des Absorptionskoeffizienten den im Genehmigungszeichen oder Genehmigungsdokument (siehe Absatz 17.1) angegebenen Wert um nicht mehr als 0,5 m-1 überschreitet. Auf Antrag des Herstellers kann anstelle des Bezugskraftstoffes handelsüblicher Kraftstoff verwendet werden. Bei Unstimmigkeit ist der Bezugskraftstoff zu verwenden.

17.3.2.

Überschreitet der bei der Prüfung nach Absatz 17.3.1 ermittelte Wert den im Genehmigungszeichen oder Genehmigungsdokument (siehe 17.1) angegebenen Wert um mehr als 0,5 m-1, so ist der Motor des Fahrzeuges der Prüfung bei konstanten Drehzahlen unter Volllast nach Anhang 4 dieser Regelung zu unterziehen. Die Werte der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe dürfen die Grenzwerte nach Anhang 7 dieser Regelung nicht überschreiten.

18.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

18.1.

Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften nach Absatz 17.1 nicht eingehalten sind oder wenn das Fahrzeug die Überprüfungen nach Absatz 17.3 nicht bestanden hat.

18.2.

Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Mitteilungsblattes für die Genehmigung zu unterrichten, die am Schluss in großen Buchstaben den Vermerk „GENEHMIGUNG ZURÜCKGENOMMEN“ mit Datum und Unterschrift trägt.

19.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion des nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeuges endgültig ein, so hat er dies der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, mitzuteilen. Die Behörde hat ihrerseits die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Mitteilungsblattes für die Genehmigung zu unterrichten, die am Schluss in großen Buchstaben den Vermerk „PRODUKTION EINGESTELLT“ mit Datum und Unterschrift trägt.

20.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfung für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Erteilung, die Erweiterung, die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.

TEIL III —   DIE EMISSION SICHTBARER LUFTVERUNREINIGENDER STOFFE VON EINEM FAHRZEUG, FÜR DESSEN MOTOR KEINE EIGENE GENEHMIGUNG ERTEILT WORDEN IST

21.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne von Teil III dieser Regelung bedeuten:

21.1.

„Genehmigung eines Fahrzeuges“ die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Begrenzung der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor;

21.2.

„Fahrzeugtyp“ Kraftfahrzeuge, die sich in wesentlichen Merkmalen des Fahrzeuges und des Motors nach Anhang 1 dieser Regelung nicht voneinander unterscheiden.

21.3.

Weitere Begriffsbestimmungen zu Teil III sind in Absatz 2 dieser Regelung enthalten.

22.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

22.1.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Begrenzung der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor ist vom Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

22.2.

Dem Antrag sind in dreifacher Ausführung die nachstehenden Unterlagen mit folgenden Angaben beizufügen:

22.2.1

eine Beschreibung des Fahrzeugtyps und des Motortyps mit allen Angaben nach Anhang 1.

22.3.

Ein Motor und seine Ausrüstungsteile nach Anhang 1 dieser Regelung für den Einbau in das zu genehmigende Fahrzeug sind dem Technischen Dienst, der die Genehmigungsprüfungen nach Absatz 24 dieser Regelung durchführt, zur Verfügung zu stellen. Auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung des Technischen Dienstes, der die Genehmigungsprüfungen durchführt, kann eine Prüfung auch an einem Fahrzeug vorgenommen werden, das für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist.

23.   GENEHMIGUNG

23.1.

Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug den Vorschriften des Absatzes 24, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.

23.2.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (gegenwärtig 03 entsprechend der am 20. April 1986 in Kraft getretenen Änderungsserie 03) geben die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

23.3.

Über die Erteilung oder die Erweiterung oder die Versagung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht.

23.4.

An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die auf dem Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus

23.4.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (3);

23.4.2.

der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 5.4.1;

23.4.3.

dem folgenden zusätzlichen Zeichen: einem Rechteck, in dem der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten in m-1 angegeben ist, der zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung bei der Prüfung bei freier Beschleunigung nach Anhang 5 Absatz 3.2 dieser Regelung ermittelt wurde.

23.5.

Entspricht das Fahrzeug einem Typ, der auch nach anderen Regelungen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, so braucht das Zeichen nach Absatz 23.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern sowie die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, in Spalten rechts neben dem Zeichen nach Absatz 23.4.1 anzuordnen.

23.6.

Das Genehmigungszeichen und das zusätzliche Zeichen müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.

23.7.

Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe des vom Hersteller angebrachten Schildes mit den Fahrzeugkenndaten oder auf diesem selbst anzuordnen.

23.8.

Beispiele für Genehmigungszeichen und zusätzliche Zeichen sind in Anhang 3 dieser Regelung dargestellt.

24.   VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN

24.1.   Allgemeines

Die Teile, die einen Einfluss auf die Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe haben können, müssen so beschaffen und eingebaut sein, dass das Fahrzeug bei betriebsüblicher Beanspruchung und trotz der auftretenden Erschütterungen den Vorschriften dieser Regelung entspricht.

Das Fahrzeug muss anhand der nach den Vorschriften des Absatzes 11.1.2.2 des Anhangs 2 dieser Regelung erfassten Werte für die Typgenehmigung auf seine Verkehrssicherheit geprüft werden können. Ist für diese Untersuchung ein spezielles Verfahren erforderlich, dann muss es in dem Wartungshandbuch (oder entsprechenden Unterlagen) beschrieben sein. Dieses spezielle Verfahren darf außer der mit dem Fahrzeug mitgelieferten Ausrüstung keine spezielle Ausrüstung erfordern.

24.2.   Vorschriften über die Kaltstarteinrichtungen

24.2.1.

Die Kaltstarteinrichtung muss so beschaffen sein, dass sie weder eingeschaltet werden noch in Betrieb bleiben kann, wenn der Motor unter seinen normalen Betriebsbedingungen läuft.

24.2.2.

Die Vorschriften nach Absatz 24.2.1 gelten nicht, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

24.2.2.1.

Der Absorptionskoeffizient der Motorabgase, gemessen nach Anhang 4 bei konstanten Drehzahlen, entspricht bei eingeschalteter Kaltstarteinrichtung den Grenzwerten nach Anhang 7 dieser Regelung.

24.2.2.2.

Der ständige Betrieb der Kaltstarteinrichtung bewirkt innerhalb einer angemessenen Zeit den Stillstand des Motors.

24.3.   Vorschriften über die Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe

24.3.1.

Die Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem zur Genehmigung vorgeführten Fahrzeug ist nach den in den Anhängen 4 und 5 dieser Regelung beschriebenen Verfahren zu messen, entsprechend den Prüfungen bei konstanten Drehzahlen und bei freier Beschleunigung. Wenn die Durchführung dieser Prüfungen an einem Hybrid-Elektrofahrzeug ein spezielles Verfahren erfordert, muss dieses im Wartungshandbuch (oder entsprechenden Unterlagen) beschrieben sein. Dieses spezielle Verfahren darf außer der mit dem Fahrzeug mitgelieferten Ausrüstung keine spezielle Ausrüstung erfordern.

24.3.2.

Der nach dem Verfahren nach Anhang 4 dieser Regelung gemessene Wert der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe darf die in Anhang 7 dieser Regelung angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.

24.3.3.

Bei Motoren mit Abgasturboladern darf der bei freier Beschleunigung gemessene Wert des Absorptionskoeffizienten höchstens gleich dem Grenzwert sein, der nach Anhang 7 für den Nenndurchsatz vorgeschrieben ist, der dem höchsten bei den Prüfungen bei konstanter Drehzahl gemessenen Absorptionskoeffizienten, erhöht um 0,5 m-1, entspricht.

24.3.4.

Gleichwertige Messgeräte sind zulässig. Wird ein anderes Gerät als nach Anhang 8 dieser Regelung benutzt, so ist seine Gleichwertigkeit für den betreffenden Motor nachzuweisen.

25.   ÄNDERUNG DES FAHRZEUGTYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

25.1.

Jede Änderung des Fahrzeugtyps oder des Typs eines Bauteiles hinsichtlich der in Anhang 1 dieser Regelung angegebenen Merkmale ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt hat. Die Behörde kann dann

25.1.1.

entweder feststellen, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerten nachteiligen Wirkungen haben können und das Fahrzeug in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht oder

25.1.2.

einen weiteren Prüfbericht bei dem Technischen Dienst, der die Prüfung durchführt, anfordern.

25.2.

Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach Absatz 23.3 mitzuteilen.

25.3.

Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt jedem Mitteilungsblatt, das bei einer solchen Erweiterung ausgefertigt wird, eine laufende Nummer zu.

26.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

26.1.

Jedes Fahrzeug, das mit einem Genehmigungszeichen nach dieser Regelung versehen ist, muss hinsichtlich der Bauteile, die die Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor beeinflussen, dem genehmigten Fahrzeugtyp entsprechen.

26.2.

Zur Nachprüfung der in Absatz 26.1 geforderten Übereinstimmung ist aus der Serie ein mit dem Genehmigungszeichen nach dieser Regelung versehenes Fahrzeug zu entnehmen.

26.3.

Die Übereinstimmung des Fahrzeuges mit dem genehmigten Typ ist anhand der Beschreibung im Mitteilungsblatt über die Genehmigung zu überprüfen. Außerdem sind Überprüfungen unter folgenden Bedingungen vorzunehmen:

26.3.1.

Ein noch nicht eingefahrenes Fahrzeug ist der Prüfung bei freier Beschleunigung nach Anhang 5 dieser Regelung zu unterziehen. Das Fahrzeug gilt als mit dem genehmigten Typ übereinstimmend, wenn der ermittelte Wert des Absorptionskoeffizienten den im Genehmigungszeichen (siehe Absatz 26.1) angegebenen Wert um nicht mehr als 0,5 m-1 überschreitet. Auf Antrag des Herstellers kann anstelle des Bezugskraftstoffes handelsüblicher Kraftstoff verwendet werden. Bei Unstimmigkeit ist der Bezugskraftstoff zu verwenden.

26.3.2.

Überschreitet der bei der Prüfung nach Absatz 26.3.1 ermittelte Wert den im Genehmigungszeichen angegebenen Wert um mehr als 0,5 m-1, so ist der Motor des Fahrzeuges der Prüfung bei konstanten Drehzahlen unter Volllast nach Anhang 4 dieser Regelung zu unterziehen. Die Werte der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe dürfen die Grenzwerte nach Anhang 7 dieser Regelung nicht überschreiten.

27.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

27.1.

Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschrift nach Absatz 26.1 nicht eingehalten ist oder wenn das Fahrzeug die Überprüfung nach Absatz 26.3 nicht bestanden hat.

27.2.

Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Mitteilungsblattes für die Genehmigung zu unterrichten, die am Schluss in großen Buchstaben den Vermerk „GENEHMIGUNG ZURÜCKGENOMMEN“ mit Datum und Unterschrift trägt.

28.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion des nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeuges endgültig ein, so hat er dies der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, mitzuteilen. Die Behörde hat ihrerseits die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Mitteilungsblattes für die Genehmigung zu unterrichten, die am Schluss in großen Buchstaben den Vermerk „PRODUKTION EINGESTELLT“ mit Datum und Unterschrift trägt.

29.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfung für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Erteilung, die Erweiterung, die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.


(1)  1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (frei), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (frei), 31 für Bosnien-Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (frei), 34 für Bulgarien, 35-36 (frei), 37 für die Türkei, 38-39 (frei), 40 für die Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (frei), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (frei), 45 für Australien, 46 für die Ukraine und 47 für Südafrika. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Siehe Fußnote 1.


ANHANG 1

HAUPTMERKMALE DES FAHRZEUGS UND DES MOTORS MIT SELBSTZÜNDUNG (DIESELMOTORS), DIE DIE DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNGEN BETREFFEN (1)  (2)

Anmerkung: Ist der Nummer eines Absatzes der Buchstabe „E“ vorangestellt, so bedeutet dies, dass die entsprechenden Angaben für die Genehmigung hinsichtlich der Emission zu liefern sind. Ist den Nummern kein Buchstabe vorangestellt, so handelt es sich um Angaben, die in jedem Fall zu liefern sind.

Die Fußnoten sind am Schluss dieses Anhangs aufgeführt.

0.   BESCHREIBUNG DES FAHRZEUGS

0.1.

Marke:

0.2.

Typ:

0.3.

Name und Anschrift des Herstellers:

0.4.

Motortyp und Genehmigungsnummer:

1.   BESCHREIBUNG DES MOTORS

1.1.

Marke:

1.2.

Handelsbezeichnung:

1.3.

Name und Anschrift des Herstellers:

1.4.

Type(n):

1.5.

Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt/andere (3)

1.6.

Bohrung: ………… mm

1.7.

Hub: ………… mm

1.8.

Hubraum: ………… cm3

1.9.

Zahl und Anordnung der Zylinder und Zündfolge:

1.10.

Beschreibung des Verbrennungssystems:

1.11.

Zeichnungen des Brennraums und des Kolbenbodens:

1.12.

Verdichtungsverhältnis: (4):

1.13.

Kleinste Querschnitte der Einlass- und Auslasskanäle (3):

2.   KÜHLSYSTEM: FLÜSSIGKEITS-/LUFTKÜHLUNG (2)

2.1.   Merkmale des Flüssigkeitskühlsystems

2.1.1.

Art der Flüssigkeit:

2.1.2.

Kühlmittelpumpe (2): Beschreibung oder Marke(n) und Typ(en)

2.1.3.

Kühler-/Lüftersystem: Beschreibung

2.1.4.

Übersetzungsverhältnis(se) (2):

2.1.5.

Maximale Kühlmittelaustrittstemperatur (2): ………… C

2.2.   Merkmale des Luftkühlsystems

2.2.1.

Gebläse: Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en)

2.2.2.

Übersetzungsverhältnis(se) (2):

2.2.3.

Temperaturregeleinrichtung: Ja/Nein (2) — kurze Beschreibung

2.2.4.

Luftführung: Beschreibung

2.2.5.

Maximale Temperatur an einem charakteristischen Punkt (5): ………… C

3.   ANSAUGSYSTEM UND KRAFTSTOFFZUFUHR

3.1.   Ansaugsystem

3.1.1.

Beschreibung und Zeichnungen des Ansaugsystems und der zusätzlichen Einrichtungen (Vorwärmung, Ansaugschalldämpfer, Luftfilter usw.) oder Marke(n) und Typ(en), wenn die Prüfung mit dem vollständigen, vom Fahrzeughersteller vorgesehenen System durchgeführt wurde, in einem Fahrzeug oder auf einem Motorprüfstand:

3.1.2.

Maximal zulässiger Unterdruck der Ansaugluft an einem charakteristischen Punkt (Messstelle angeben): (3)  (4) ………… kPa

3.2.   Aufladung  (2) : Ja/Nein

3.2.1.

Beschreibung des Aufladesystems:

3.2.2.

Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en):

3.2.3.

Maximale Lufttemperatur am Ausgang des Ansaugluft-Zwischenkühlers (3)  (4): ………… C

3.3.   Einspritzsystem

3.3.1.   Niederdruckteil

3.3.1.1.

Kraftstoffzufuhr:

3.3.1.2.

Spezifischer Druck oder Marke(n) und Typ(en):

3.3.2.   Hochdruckteil

3.3.2.1.

Beschreibung des Einspritzsystems:

3.3.2.1.1.

Einspritzpumpe: Beschreibung oder Marke(n) und Typ(en):

3.3.2.1.2.

Einspritzmenge: mm3 je Hub bei Motordrehzahl min-1 bei Vollförderung oder Kennlinie (2)  (3)  (4)

Angabe des angewandten Verfahrens: am Motor/auf dem Pumpenprüfstand (2).

Bei ladedruckabhängiger Regelung Angabe der Einspritzmengenkennlinie und des Ladedrucks in Abhängigkeit von der Motordrehzahl.

3.3.2.1.3.

Einspritzzeitpunkt (3)  (4):

3.3.2.1.4.

Verstellkurve des Spritzverstellers (3):

3.3.3.   Einspritzleitung

3.3.3.1.

Länge (3)  (4):

3.3.3.2.

Innendurchmesser (3)  (4):

3.3.4.   Einspritzdüse(n)

3.3.4.1.

Marke(n):

3.3.4.2.

Typ(en) :

3.3.4.3.

Öffnungsdruck (3): ………… MPa

3.3.5.   Regler

3.3.5.1.

Beschreibung des Reglersystems oder Marke(n) und Typ(en):

3.3.5.2.

Abregeldrehzahl bei Vollast (3)  (4): ………… min-1

3.3.5.3.

Größte Drehzahl ohne Last (3)  (4): ………… min-1

3.3.5.4.

Leerlaufdrehzahl (3)  (4): ………… min-1

E 3.4.   Kaltstarteinrichtung

Beschreibung oder Marke(n) und Typ(en):

E 3.5.

Zusätzliche Einrichtungen zur Rauchverminderung (falls vorhanden und nicht unter einer anderen Nummer erfasst):

Beschreibung der Merkmale:

4.   VENTILSTEUERUNG

Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte (Nennwerte) (3)  (4):

5.   AUSPUFFANLAGE (2)

5.1.

Beschreibung der Auspuffanlage, wenn die Prüfung mit der vollständigen, vom Motor- oder Fahrzeughersteller vorgesehenen Auspuffanlage durchgeführt wird

Angabe des Abgasgegendruckes bei größter Nutzleistung und der Messstelle: ………… kPa

Angabe des effektiven Volumens der Auspuffanlage (3)  (4): ………… cm3

5.2.

Bei Verwendung der Auspuffanlage des Motorprüfstandes Angabe des Abgasgegendruckes bei größter Nutzleistung und der Messstelle

kPa

Angabe des effektiven Volumens der Auspuffanlage (3)  (4): ………… cm3

6.   SCHMIERSYSTEM

6.1.

Beschreibung des Systems:

6.2.

Schmiermittelpumpe (2): Ja/Nein

Beschreibung oder Marke(n) und Typ(en):

6.3.

Ölkühler (2): Ja/Nein

Beschreibung oder Marke(n) und Typ(en):

6.4.

Zumischung zum Kraftstoff (Gemischschmierung) (2): Ja/Nein

(Schmieröl-Kraftstoffverhältnis):

7.   ANDERE VOM MOTOR ANGETRIEBENE EINRICHTUNGEN

7.1.

Für den Betrieb des Motors auf dem Motorprüfstand notwendige Einrichtungen mit Ausnahme des Lüfters. Angaben der Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en):

7.1.1.

Gleichstromlichtmaschine/Drehstromlichtmaschine (2): Ja/Nein (2)

7.1.2.

Weitere Einrichtungen (2):

E 7.2.   Zusätzlich in Betrieb befindliche Einrichtungen, wenn die Prüfung an einem Fahrzeug durchgeführt wird

Angabe der Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en):

E 7.3.   Kraftübertragung:

Angabe des Trägheitsmomentes der Kombination von Schwungrad und Kraftübertragung, wenn sich das Getriebe in Leerlaufstellung befindet (4)

oder Beschreibung, Marke(n) und Typ(en) (für Drehmomentwandler)

8.   MOTORDATEN (Herstellerangabe)

8.1.

Leerlaufdrehzahl (3):

min-1

8.2.

Abregeldrehzahl (3)

min-1

8.3.

Kleinste Prüfdrehzahl (3):

min-1

8.4.

Größte Nutzdrehmoment des Motors auf dem Motorprüfstand (3): ………… Nm bei min-1

8.5.

Größtes Nutzdrehmoment des Motors auf dem Motorprüfstand (3): ………… kW bei min-1

Vom Lüfter aufgenommene Leistung: kW

8.5.1.

Prüfung auf dem Prüfstand:

Die Leistungen an den Messpunkten nach Anhang 4 Absatz 2.2 sind in Tabelle 1 anzugeben.

Tabelle 1

Drehzahl und Leistungen des zur Genehmigung vorgestellten Motors/Fahrzeuges (2)

(Drehzahlen mit Zustimmung des Technischen Dienstes)

Messpunkte (7)

Motordrehzahl: n

(min-1)

Leistung: P (6)

kW

………

………

………

………

………

………

………

………

………

………

………

………

………

………

………


(1)  Für nicht herkömmliche Motoren und Systeme sind vom Hersteller entsprechende Angaben zu machen.

(2)  Für den Motor, der repräsentativ für den zu genehmigenden Typ ist, muss ein vollständiger Beschreibungsbogen vorgelegt werden. Für modifizierte Motoren sind nur Angaben zu machen, die von diesem Beschreibungsbogen abweichen.

(3)  Nicht Zutreffendes streichen.

(4)  Toleranz angeben.

(5)  Wenn zutreffend, Bereich angeben.

(6)  Nutzleistung nach Anhang 10.

(7)  Siehe Anhang 5 Absatz 2.2.


ANHANG 2

(Größtes Format: A4 (210 x 297 mm)) (1)

 (2)
Image

Mitteilung über die

 

GENEHMIGUNG,

 

VERSAGUNG DER GENEHMIGUNG,

 

ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG,

 

ZURÜCKNAHME DER GENEHMIGUNG,

 

ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION (3)

 

EINES FAHRZEUGTYPS/MOTORTYPS (3) HINSICHTLICH DER EMISSIONEN

oder

 

ALLEIN DER MESSUNG DER MOTORLEISTUNG

nach der Regelung Nr. 24

Nummer der Genehmigung:

Nummer der Erweiterung der Genehmigung

1.

Fabrik- oder Handelsmarke des Fahrzeuges (4):

9.

Fabrik- oder Handelsmarke des Motors:

3.

Fahrzeugtyp (4):

10.

Motortyp: ……… Genehmigungsnummer des Motors (4):

11.

Name und Anschrift des Herstellers:

12.

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Vertreters des Herstellers:

13.

Fahrzeug/Motor zur Genehmigungsprüfung vorgeführt am (3):

14.

Technischer Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt:

15.

Datum des Prüfberichts:

16.

Nummer des Prüfberichts:

17.

Prüfergebnisse:

17.1.

Emissionen (3):

17.1.1.

Prüfungen bei konstanten Drehzahlen: Fahrzeug auf Rollenprüfstand/Motor auf dem Motorprüfstand (3)

Messpunkte

Motordrehzahl

n

(min-1)

Leistung

P

(kW)

Nenndurchsatz

G

(l/s)

Absorptionskoeffizienten

(m-1)

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

3

 

 

 

 

4

 

 

 

 

5

 

 

 

 

6

 

 

 

 

Die bei einer Genehmigungsprüfung eines Motortyps vom Lüfter aufgenommene Leistung (4): ……… kW

17.1.2.

Prüfungen bei freier Beschleunigung

17.1.2.1.

Motorprüfung nach Anhang 5 (4)

Prozentsatz der Abregeldrehzahl (5)

Prozentsatz des größten Drehmoments bei dieser Drehzahl

m-1

Gemessener Absorptionskoeffizient

m-1

Korrigierter Absorptionskoeffizient

m-1

100

100

 

 

90

100

 

 

100

90

 

 

90

90

 

 

100

80

 

 

90

80

 

 

17.1.2.2.

Prüfung eines Motors nach Teil I dieser Regelung oder eines Fahrzeuges nach Teil III (4)

Korrigierter Absorptionskoeffizient: ………… m-1

Leerlaufdrehzahl ………… min-1

17.2.

Größte Nutzleistung (4): ………… kW bei ………… min-1

18.

Marke und Typ des Trübungsmessgeräts:

19.

Hauptmerkmale des Motortyps

Arbeitsweise des Motors: 4-Takt/2-Takt (3)

Anzahl und Anordnung der Zylinder:

Hubraum: ………… cm3

Kraftstoffzufuhr: Direkteinspritzung/indirekte Einspritzung (3)

Aufladesystem: Ja/Nein (3)

20.

Genehmigung erteilt/versagt/erweitert/zurückgenommen (3)

Grund (Gründe) für die Erweiterung der Genehmigung:

Ort:

Datum:

Unterschrift:

Eine Liste mit Genehmigungsunterlagen, die der Verwaltungsbehörde übermittelt wurden, welche die Genehmigung erteilt hat, ist dieser Mitteilung beigefügt.


(1)  Fußnoten am Ende dieses Anhangs.

(2)  Name der Behörde.

(3)  Nicht Zutreffendes streichen.

(4)  Ergänzen oder als „nicht zutreffend“ einstufen, je nach Art der Genehmigung.

(5)  Ein kleinerer Wert kann vom Hersteller nach Teil I Absatz 6.3.4 dieser Regelung angegeben werden.


ANHANG 3

MUSTER DER GENEHMIGUNGSZEICHEN

Muster A

(siehe Absätze 5.8, 14.8 und 23.8 dieser Regelung):

Image

Das gezeigte, an einem Motor/Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieser Motortyp/Fahrzeugtyp nach der Regelung Nr. 24 in den Niederlanden (E 4) hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor unter der Nummer 032439 genehmigt worden ist; die Regelung enthielt zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung bereits die Änderungsserie 03. Der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten beträgt 1,30 m-1 bei der Genehmigung eines Fahrzeugtyps.

Muster B

(siehe Absätze 5.5, 14.5 und 23.5 dieser Regelung):

Image

Das gezeigte, an einem Motor/Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieser Motortyp/Fahrzeugtyp in den Niederlanden (E 4) nach den Regelungen Nr. 24 und Nr. 33 (1) genehmigt worden ist. Die Genehmigungsnummer gibt an, dass zu den Zeitpunkten, zu denen die betreffenden Genehmigungen erteilt wurden, die Regelung Nr. 24 bereits die Änderungsserie 03 enthielt, die Regelung Nr. 33 jedoch noch in der ursprünglichen Fassung war.


(1)  Die zweite Nummer dient nur als Beispiel.


ANHANG 4

PRÜFUNG BEI KONSTANTEN DREHZAHLEN UNTER VOLLLAST

1.   EINLEITUNG

1.1.

In diesem Anhang wird die Methode zur Bestimmung der Emissionen sichtbarer luftverunreinigender Stoffe bei verschiedenen konstanten Drehzahlen unter Volllast beschrieben.

1.2.

Die Prüfung kann entweder an einem Motor oder an einem Fahrzeug vorgenommen werden.

2.   MESSVERFAHREN

2.1.

Die Rauchtrübung der vom Motor erzeugten Abgase ist bei konstanter Drehzahl unter Volllast des Motors zu messen.

2.2.

Es ist eine ausreichende Anzahl von Messungen bei Drehzahlen vorzunehmen, die zwischen der Abregeldrehzahl und der kleinsten Prüfdrehzahl liegen. Die äußeren Messpunkte müssen an den Grenzen des oben angegebenen Bereiches liegen, wobei jeweils ein Messpunkt der Drehzahl entsprechen muss, bei der der Motor seine größte Leistung beziehungsweise sein größtes Drehmoment erreicht.

3.   PRÜFBEDINGUNGEN

3.1.   Fahrzeug oder Motor

3.1.1.

Der Motor oder das Fahrzeug ist in gutem mechanischem Zustand vorzuführen. Der Motor muss eingefahren sein.

3.1.2.

Der Motor ist mit der Ausrüstung nach Anhang 1 dieser Regelung zu prüfen.

3.1.3.

Der Motor muss nach den Angaben des Herstellers und nach Anhang 1 dieser Regelung eingestellt sein.

3.1.4.

Wird die Prüfung an einem Motor durchgeführt, so ist die Motorleistung nach den Vorschriften des Anhanges 10 dieser Regelung zu messen; dabei gelten jedoch die in Absatz 3.1.5 dieses Anhangs angegebenen Toleranzen. Wird die Prüfung an einem Fahrzeug durchgeführt, so ist sicherzustellen, dass der Kraftstoffdurchsatz nicht geringer als der vom Hersteller angegebene ist.

3.1.5.

Die auf dem Prüfstand während der Prüfung bei konstanten Drehzahlen unter Volllast gemessene Motorleistung darf von der vom Hersteller angegebenen Leistung wie folgt abweichen:

bei Höchstleistung

± 2 %

an den anderen Messpunkten

+ 6 %

– 2 %.

3.1.6.

Die Auspuffanlage darf keine Öffnung aufweisen, durch die die Abgase verdünnt werden könnten. Bei Motoren mit mehreren Auspuffendrohren sind diese zu einem einzigen Auslass zusammenzuführen, in dem die Trübungsmessung durchzuführen ist.

3.1.7.

Der Motor muss den vom Hersteller vorgesehenen normalen Betriebsbedingungen entsprechen. Insbesondere müssen das Kühlwasser und das Öl die vom Hersteller angegebene normale Temperatur haben.

3.2.   Kraftstoff

Als Kraftstoff ist der Bezugskraftstoff mit den technischen Daten nach Anhang 6 dieser Regelung zu verwenden.

3.3.   Prüfraum

3.3.1.

Es sind die absolute Temperatur T der Ansaugluft (1) in einem Abstand bis zu 0,15 m oberhalb des Luftfiltereinlasses oder — falls kein Luftfilter verwendet wird — bis zu 0,15 m vom Lufteinlass entfernt in Kelvin und der atmosphärische Druck ps in Kilopascal zu messen sowie der atmosphärische Faktor fa nach Anhang 10 Absatz 6.4.2.1 dieser Regelung entsprechend den nachstehenden Vorschriften zu bestimmen:

3.3.1.1.

Bei Saugmotoren und mechanisch aufgeladenen Motoren:

Formula

3.3.1.2.

Bei turbo-aufgeladenen Motoren mit oder ohne Ladeluftkühlung:

Formula

3.3.2.

Eine Prüfung ist nur dann als gültig anzusehen, wenn der Parameter fa so ist, dass gilt

3.4.   Entnahme- und Messgeräte

Der Absorptionskoeffizient der Abgase ist mit einem Trübungsmessgerät zu bestimmen, das den Vorschriften des Anhangs 8 entspricht und nach Anhang 9 dieser Regelung verwendet wird.

4.   BESTIMMUNG DES ABSORPTIONSKOEFFIZIENTEN

4.1.

Für jede der Motordrehzahlen, bei denen der Absorptionskoeffizient nach Absatz 2.2 bestimmt wird, ist der Nenndurchsatz anhand der nachstehenden Formeln zu berechnen:

bei Zweitaktmotoren:

:

G = V.n/60

bei Viertaktmotoren:

:

G = V.n/120.

Dabei bedeuten:

G

=

= Nenndurchsatz in Litern pro Sekunde (l/s)

V

=

= Hubraum des Motors in Litern (l)

n

=

= Motordrehzahl in Umdrehungen pro Minute (min -1).

4.2.

Entspricht der Wert des Nenndurchsatzes keinem der in der Tabelle in Anhang 7 dieser Regelung angegebenen Werte, gilt der durch lineare Interpolation ermittelte Grenzwert.


(1)  Die Prüfung kann in klimatisierten Räumen durchgeführt werden, in denen die atmosphärischen Bedingungen geregelt werden können.


ANHANG 5

PRÜFUNG BEI FREIER BESCHLEUNIGUNG

1.   PRÜFBEDINGUNGEN

1.1.

Die Prüfung ist an einem Motor durchzuführen, der sich auf einem Prüfstand befindet oder in ein Fahrzeug eingebaut ist.

1.1.1.

Wird die Prüfung an einem Motor auf einem Prüfstand durchgeführt, so muss sie möglichst bald nach der bei konstanten Drehzahlen unter Volllast durchgeführten Trübungsmessung erfolgen. Insbesondere müssen das Kühlwasser und das Öl die vom Hersteller angegebenen normalen Temperaturen haben.

1.1.2.

Wird die Prüfung an einem stillstehenden Fahrzeug durchgeführt, so ist der Motor zuvor durch eine Straßenfahrt oder auf einem Prüfstand auf normale Betriebsbedingungen zu bringen. Die Prüfung ist möglichst bald nach Beendigung des Warmlaufens vorzunehmen.

1.2.

Der Brennraum darf nicht durch einen länger dauernden Leerlauf vor der Prüfung abgekühlt oder verschmutzt werden.

1.3.

Es gelten die Prüfbedingungen nach Anhang 4 Absätze 3.1, 3.2 und 3.3.

1.4.

Für die Entnahme- und Messgeräte gelten die Bestimmungen des Absatzes 3.4 in Anhang 4.

2.   PRÜFVERFAHREN

2.1.

Die Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe ist bei freier Beschleunigung zu messen, während der Motor mit Abregeldrehzahl unter Volllast und seiner größten Leistung läuft.

2.2.

Auf Antrag des Herstellers sind Messungen auch anhand einer Matrix mit bis zu fünf weiteren Drehmoment-/Drehzahl-Kombinationen für den Motor mit herabgesetztem Drehmoment und herabgesetzter Drehzahl durchzuführen, um den Drehzahl- und Drehmomentbereich nach Teil I Absatz 6.3.4 dieser Regelung zu berücksichtigen, der sich auf die Änderung eines Motortyps bezieht. In diesem Fall werden die Emissionen sichtbarer luftverunreinigender Stoffe bei konstanten Drehzahlen nach dem in Anhang 4 dieser Regelung beschriebenen Verfahren auch bei diesen anderen herabgesetzten Drehmoment-/Drehzahlpunkten des Motors gemessen, damit der Absorptionskoeffizient bei freier Beschleunigung nach Absatz 3 dieses Anhanges korrigiert werden kann. Diese Werte sind in die Tabelle 2 des Anhangs 2 dieser Regelung einzutragen.

Das nachstehende Diagramm zeigt die sechs möglichen Messpunkte der Matrix mit Angabe des jeweiligen Drehmoment- und Drehzahlbereiches.

Image

 

Prozentzahl der Abregeldrehzahl

Prozentsatz des größten Drehmomentes bei dieser Drehzahl

1

100

100

2

90

100

3

100

90

4

90

90

5

100

80

6

90

80

Jeder Messpunkt ist für den Drehmoment- und Drehzahlbereich links von diesem Punkt und unter diesem Punkt maßgebend und ist der Messpunkt für diesen Leistungsbereich des Motors. So gilt zum Beispiel der Messpunkt „A“, der dem Schnittpunkt der Linien für 90 % der Volllast und 100 % der Drehzahl entspricht, für den Leistungsbereich, der durch ABCD im Diagramm begrenzt wird.

2.3.

Wird die Prüfung auf einem Prüfstand durchgeführt, so ist der Motor von der Bremse zu lösen, diese ist entweder durch die sich bei Leerlaufstellung des Getriebes drehenden Teile oder durch eine Schwungmasse zu ersetzen, die diesen Teilen möglichst genau entspricht (siehe Anhang 1 Absatz 7.3 dieser Regelung).

2.4.

Wird die Prüfung an einem Fahrzeug durchgeführt, so muss sich das Getriebe in Leerlaufstellung befinden und die Kupplung eingerückt sein.

2.5.

Bei Leerlauf des Motors ist das Fahrpedal schnell und stoßfrei so durchzutreten, dass die größte Fördermenge der Einspritzpumpe erzielt wird. Diese Stellung ist beizubehalten, bis die größte Drehzahl des Motors erreicht wird und der Regler abregelt. Sobald diese Drehzahl erreicht ist, wird das Gaspedal losgelassen, bis der Motor wieder auf Leerlauf geht und das Trübungsmessgerät sich wieder im entsprechenden Zustand befindet.

2.6.

Das in Absatz 2.5 beschriebene Verfahren ist mindestens sechsmal zu wiederholen, um die Auspuffanlage zu reinigen und gegebenenfalls die Geräte nachstellen zu können. Die Höchstwerte der Abgastrübung sind bei jeder der aufeinander folgenden Beschleunigungen festzuhalten, bis man konstante Werte erhält. Die Werte, die während des Leerlaufes des Motors nach jeder Beschleunigung auftreten, sind nicht zu berücksichtigen. Die abgelesenen Werte gelten als konstant, wenn vier aufeinander folgende Werte innerhalb eines Streubereiches von 0,25 m-1 liegen und sich dabei keine Abnahmetendenz feststellen lässt. Der festzuhaltende Absorptionskoeffizient XM ist das arithmetische Mittel dieser vier Werte.

2.7.

Für Motoren mit Ladeluftgebläse gelten gegebenenfalls folgende besondere Vorschriften:

2.7.1.

Bei Motoren mit Ladeluftgebläse, das mit dem Motor mechanisch gekuppelt oder von diesem mechanisch angetrieben wird und auskuppelbar ist, sind zwei vollständige Messreihen mit vorhergehenden Beschleunigungen durchzuführen, wobei das Ladeluftgebläse einmal eingekuppelt und das andere Mal ausgekuppelt ist. Als Messergebnis ist der höhere Wert der beiden Messreihen festzuhalten.

2.7.2.

Bei Motoren mit mehreren Auspuffendrohren sind für die Prüfung alle Auspuffendrohre zu einer geeigneten Einrichtung zusammenzuführen, die die Mischung der Gase gewährleistet und in einen einzigen Auslass mündet. Prüfungen der freien Beschleunigung dürfen jedoch an jedem Auspuffendrohr durchgeführt werden. In diesem Fall muss der für die Berechnung des korrigierten Wertes des Absorptionskoeffizienten zu verwendende Wert das arithmetische Mittel der an jedem Auspuffendrohr ermittelten Werte sein; die Prüfung ist nur dann als gültig anzusehen, wenn die gemessenen Extremwerte um nicht mehr als 0,15 m-1 voneinander abweichen.

3.   ERMITTLUNG DES KORRIGIERTEN WERTES DES ABSORPTIONSKOEFFIZIENTEN

Die nachstehenden Vorschriften sind anzuwenden, wenn der Wert des Absorptionskoeffizienten bei konstanter Drehzahl für einen abgeleiteten Motor desselben Typs ermittelt worden ist.

3.1.   Bezeichnungen

XM

=

Wert des Absorptionskoeffizienten bei freier Beschleunigung, nach Absatz 2.4 dieses Anhangs gemessen

XL

=

korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten bei freier Beschleunigung

SM

=

Wert des Absorptionskoeffizienten, gemessen bei konstanter Drehzahl (Anhang 4 Absatz 2.1), der dem bei gleichem Nenndurchsatz vorgeschriebenen Grenzwert am nächsten kommt

SL

=

Wert des Absorptionskoeffizienten, der nach Anhang 4 Absatz 4.2 für den Nenndurchsatz vorgeschrieben ist, der dem Messpunkt entspricht, der zum Wert SM führte;

3.2.

Die Absorptionskoeffizienten werden in m-1 ausgedrückt; dann ist der korrigierte Wert XL der kleinere Wert, der sich bei Anwendung der beiden nachstehenden Formeln ergibt:

Formula


ANHANG 6

TECHNISCHE DATEN DES BEZUGSKRAFTSTOFFES FÜR DIE PRÜFUNGEN ZUR GENEHMIGUNG UND ZUR NACHPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Eigenschaft

Grenzwerte und Einheiten

ASTM-Verfahren (1)

Dichte bei 15 oC

min. 0,835 kg/l

D 1298

max. 0,845 kg/1

 

Cetanzahl

min. 51

D 976

max. 57

 

 

 

D 86

50 Volumenprozent

min. 245 oC

 

90 Volumenprozent

min. 320 oC

 

max. 340

 

Siedeende

max. 370 oC

 

Viskosität bei 40 oC

min. 2,5 mm2/s

D 445

max. 3,5 mm2/s

 

Schwefelgehalt

min. 0,20 Masseprozent

D 1266, D 2622, oder D 2785

max. 0,50

 

Flammpunkt

min. 55 oC

D 93

CFPP-Punkt

max. – 5 oC

CEN-Entwurf Pr EN116 oder IP309

Conradson-Zahl bei

max. 0,20 Masseprozent

D 189

10 % Rückstand (Verkokungsneigung)

 

 

Aschegehalt

max. 0,01 % Masseprozent

D 482

Wassergehalt

max. 0,05 Masseprozent

D 95 oder D 1744

Kupferlamellen-Korrosion bei 100 oC

max. 1

D 130

Säurezahl

max. 0,20 mg KOH/g

D 974

Anmerkung 1: Gleichwertige ISO-Verfahren werden übernommen, sobald sie für alle oben angegebenen Eigenschaften veröffentlicht sind.

Anmerkung 2: Die genannten Zahlen geben die insgesamt verdampften Mengen an (prozentualer zurückgewonnener Anteil plus prozentualer Verlustanteil).

Anmerkung 3: Für diesen Kraftstoff dürfen nur natürliche Destillate und Crackkomponenten verwendet werden. Eine Entschwefelung ist zulässig, jedoch dürfen keine metallischen Zusätze enthalten sein.

Anmerkung 4: Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen aus dem ASTM-Dokument D 3244 „Definition einer Grundlage bei Streitigkeiten über die Qualität von Erdölprodukten“ angewendet, und bei der Festlegung eines Höchstwertes wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Höchst- und Mindestwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Ungeachtet dieser Maßnahme, die aus statistischen Gründen notwendig ist, sollte der Hersteller des Kraftstoffes jedoch einen Nullwert anstreben, bei dem der festgesetzte Höchstwert 2R ist und einen Mittelwert bei Angaben von Höchst- und Mindestwert darstellt. Falls Zweifel bestehen, ob ein Kraftstoff die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen des Dokumentes ASTM D 3244.

Anmerkung 5: Ist der thermische Wirkungsgrad eines Motors zu berechnen, so kann der Wärmewert des Kraftstoffes nach folgender Formel ermittelt werden:

Unterer Heizwert = (46,423 - 8,792 d2 + 3,170 d) (1 - (x + y + s)) + 9,420 s - 2,499 x in MJ/kg

Hierbei bedeuten:

d = Dichte bei 15 oC

x = Wasseranteil als Masse (Prozentwert geteilt durch 100)

y = Ascheanteil als Masse (Prozentwert geteilt durch 100)

s = Schwefelanteil als Masse (Prozentwert geteilt durch 100).


(1)  Abkürzung für „American Society for Testing and Materials“, 1916 Race St., Philadelphia, Pennsylvania 19103, USA.


ANHANG 7

GRENZWERTE FÜR DIE PRÜFUNG BEI KONSTANTEN DREHZAHLEN

Nenndurchsatz G

Liter/Sekunde

Absorptionskoeffizient k

m-1

m-2

42

2,26

45

2,19

50

2,08

55

1,985

60

1,90

65

1,84

70

1,775

75

1,72

80

1,665

85

1,62

90

1,575

95

1,535

100

1,495

105

1,465

110

1,425

115

1,395

120

1,37

125

1,345

130

1,32

135

1,30

140

1,27

145

1,25

150

1,225

155

1,205

160

1,19

165

1,17

170

1,155

175

1,14

180

1,125

185

1,11

190

1,095

195

1,08

200

1,065

Anmerkung: Die vorstehenden Werte sind auf 0,01 oder 0,005 gerundet; dies bedeutet jedoch nicht, dass die Messungen mit dieser Genauigkeit durchgeführt werden müssen.


ANHANG 8

EIGENSCHAFTEN DER TRÜBUNGSMESSGERÄTE

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Dieser Anhang legt die Bedingungen fest, denen Trübungsmessgeräte entsprechen müssen, die für Prüfungen nach den Anhängen 4 und 5 benutzt werden.

2.   GRUNDSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE TRÜBUNGSMESSGERÄTE

2.1.

Das zu messende Gas muss sich in einer Kammer befinden, deren Innenflächen nicht reflektierend sind.

2.2.

Die effektive Länge der Lichtabsorptionsstrecke ist unter Berücksichtigung des möglichen Einflusses von Schutzeinrichtungen für die Lichtquelle und für die Photozelle zu bestimmen. Diese effektive Länge ist auf dem Gerät anzugeben.

2.3.

Die Anzeigeeinrichtung des Trübungsmessgerätes muss zwei Skalen haben; die eine muss absolute Einheiten der Lichtabsorption von 0 bis ∞ (m-1) aufweisen, die andere muss linear von 0 bis 100 geteilt sein; beide Skalen müssen sich von dem Wert 0 für den gesamten Lichtstrom bis zu dem Größtwert der Skalen für die vollständige Lichtundurchlässigkeit erstrecken.

3.   BAUVORSCHRIFTEN

3.1.   Allgemeines

Trübungsmessgeräte müssen so beschaffen sein, dass bei Messungen bei konstanten Drehzahlen die Rauchkammer mit Rauch einheitlicher Trübung gefüllt ist.

3.2.   Rauchkammer und Gehäuse des Trübungsmessgerätes

3.2.1.

Das auf die Photozelle fallende Streulicht, das von inneren Reflexionen oder von Lichtstreuungen herrührt, muss auf ein Mindestmaß beschränkt sein (z. B. durch eine mattschwarze Oberfläche der inneren Flächen und eine allgemein geeignete Anordnung).

3.2.2.

Die optischen Eigenschaften müssen gewährleisten, dass der Wert für Streuung und Reflektion zusammen eine Einheit der linearen Skala nicht überschreitet, wenn die Rauchkammer durch Rauch mit einem Absorptionskoeffizienten von etwa 1,7 m-1 gefüllt ist.

3.3.   Lichtquelle

Die Lichtquelle muss aus einer Glühlampe bestehen, deren Farbtemperatur zwischen 2 800 K und 3 250 K liegt oder aus einer grünen Leuchtdiode (LED) mit einer spektralen Spitze zwischen 550 und 570 nm.

Die Lichtquelle muss gegen Verrußen durch Mittel geschützt werden, die keinen Einfluss auf die optische Weglänge über die Angabe des Herstellers hinaus haben.

3.4.   Empfänger

3.4.1.

Der Empfänger muss aus einer Photozelle bestehen, deren spektrale Empfindlichkeit der Hellempfindlichkeitskurve des menschlichen Auges angepasst ist. (Die Höchstempfindlichkeit muss im Bereich von 550 nm bis 570 nm liegen; unter 430 nm und über 680 nm dürfen höchstens 4 % dieser Höchstempfindlichkeit vorhanden sein.)

3.4.2.

Der elektrische Kreis einschließlich der Anzeigeeinrichtung muss so beschaffen sein, dass der von der Photozelle gelieferte Strom eine lineare Funktion der Stärke des empfangenen Lichtes innerhalb des Betriebs-Temperaturbereiches der Photozelle ist.

3.5.   Skalen

3.5.1.

Der Absorptionskoeffizient k ist aus der Formel Ö = Öo · e-kL zu berechnen, wobei L die effektive Länge der Lichtabsorptionsstrecke, Öo der eintretende Lichtstrom und Ö der austretende Lichtstrom sind. Kann die effektive Länge L eines Trübungsmessgerätetyps nicht unmittelbar von dessen Geometrie her bestimmt werden, so ist die effektive Länge L

entweder nach dem in Absatz 4 dieses Anhanges beschriebenen Verfahren oder

durch Vergleich mit einem anderen Typ eines Trübungsmessgerätes, dessen effektive Länge bekannt ist, zu bestimmen.

3.5.2.

Der Zusammenhang zwischen der linearen Skala mit der Teilung 0 bis 100 und dem Absorptionskoeffizienten k ist durch folgende Formel gegeben:

Formula

Dabei bedeutet N einen Ablesewert auf der linearen Skala und k den entsprechenden Wert des Absorptionskoeffizienten.

3.5.3.

Die Anzeigeeinrichtung des Trübungsmessgerätes muss es ermöglichen, einen Absorptionskoeffizienten von 1,7 m-1 mit einer Genauigkeit von 0,025 m-1 abzulesen.

3.6.   Einstellung und Prüfung des Messgerätes

3.6.1.

Der elektrische Kreis der Photozelle und der Anzeigeeinrichtung müssen einstellbar sein, um den Zeiger auf 0 bringen zu können, wenn der Lichtstrom durch die mit reiner Luft gefüllte Rauchkammer oder eine Kammer mit gleichen Eigenschaften geht.

3.6.2.

Bei ausgeschalteter Lampe und offenem oder kurzgeschlossenem elektrischem Kreis muss die Anzeige auf der Skala für den Absorptionskoeffizienten ∞ betragen, und nach Wiedereinschalten des Kreises muss die Anzeige bei ∞ bleiben.

3.6.3.

Eine Nachprüfung ist durchzuführen, indem man in die Rauchkammer einen Filter einführt, der ein Gas mit einem bekannten Absorptionskoeffizienten k darstellt, der, nach Absatz 3.5.1 gemessen, zwischen 1,6 m-1 und 1,8 m-1 liegt. Der Wert k muss mit einer Genauigkeit von 0,025 m-1 bekannt sein.

Die Nachprüfung besteht darin, festzustellen, ob dieser Wert um nicht mehr als 0,05 m-1 von dem vom Anzeigegerät abgelesenen Wert abweicht, wenn der Filter zwischen Lichtquelle und Photozelle gelegt wird.

3.7.   Ansprechzeit des Trübungsmessgerätes

3.7.1.

Die Ansprechzeit des elektrischen Messkreises, angegeben als die Zeit, innerhalb deren der Zeiger 90 % des Skalenendwertes erreicht, wenn ein vollständig lichtundurchlässiger Schirm vor die Photozelle gebracht wird, muss zwischen 0,9 und 1,1 Sekunden liegen.

3.7.2.

Die Dämpfung des elektrischen Messkreises muss so sein, dass das erste Überschwingen über die schließlich konstante Anzeige nach jeder plötzlichen Änderung des Eingangswertes (z. B. Einlegen des Prüffilters) nicht mehr als 4 % dieses Wertes in Einheiten der linearen Skala beträgt.

3.7.3.

Die Ansprechzeit des Trübungsmessgerätes, bedingt durch physikalische Erscheinungen in der Rauchkammer, ist die Zeit, die zwischen dem Eintritt der Gase in das Messgerät und der vollständigen Füllung der Rauchkammer vergeht; sie darf nicht mehr als 0,4 Sekunden betragen.

3.7.4.

Diese Vorschriften gelten nur für Trübungsmessgeräte, die für Messungen der Rauchtrübung bei freier Beschleunigung benutzt werden.

3.8.   Druck des zu messenden Gases und der Spülluft

3.8.1.

Der Druck der Abgase in der Rauchkammer darf vom Umgebungsdruck um nicht mehr als 75 mm Wassersäule abweichen.

3.8.2.

Die Druckschwankungen des zu messenden Gases und der Spülluft dürfen keine größere Veränderung des Absorptionskoeffizienten als 0,05 m-1 bei einem zu messenden Gas hervorrufen, das einen Absorptionskoeffizienten von 1,7 m-1 hat.

3.8.3.

Das Trübungsmessgerät muss mit geeigneten Einrichtungen für die Messung des Druckes der Rauchkammer versehen sein.

3.8.4.

Die Grenzen der zulässigen Druckschwankungen des Gases und der Spülluft in der Rauchkammer sind vom Hersteller des Gerätes anzugeben.

3.9.   Temperatur des zu messenden Gases

3.9.1.

Die Temperatur des zu messenden Gases muss an jedem Punkt der Rauchkammer zwischen 70 oC und einer vom Hersteller des Trübungsmessgeräts angegebenen Höchsttemperatur liegen, so dass die Ablesungen in diesem Temperaturbereich um nicht mehr als 0,1 m-1 schwanken, wenn die Kammer mit einem Gas gefüllt ist, das einen Absorptionskoeffizienten von 1,7 m-1 hat.

3.9.2.

Das Trübungsmessgerät muss mit geeigneten Einrichtungen für die Messung der Temperatur in der Rauchkammer versehen sein.

4.   EFFEKTIVE LÄNGE „L“ DES TRÜBUNGSMESSGERÄTES

4.1.   Allgemeines

4.1.1.

In einigen Typen von Trübungsmessgeräten weisen die Gase zwischen der Lichtquelle und der Photozelle oder zwischen den transparenten Teilen, die die Lichtquelle und die Photozelle schützen, keine gleichmäßige Trübung auf. In solchen Fällen ist die effektive Länge L jene einer Gassäule mit einheitlicher Trübung, die zu der gleichen Lichtabsorption führt wie jene, die festgestellt wird, wenn das Gas normal durch das Trübungsmessgerät geht.

4.1.2.

Die effektive Länge der Lichtabsorptionsstrecke erhält man, indem man die Anzeige N des normal arbeitenden Trübungsmessgerätes mit der Anzeige No des Trübungsmessgerätes vergleicht, das derart geändert ist, dass das Prüfgas eine genau definierte Länge Lo füllt.

4.1.3.

Für die Berichtigung des Nullpunktes sind rasch aufeinander folgende Vergleichsanzeigen zu verwenden.

4.2.   Verfahren für die Bestimmung der effektiven Länge L

4.2.1.

Die Prüfgase müssen Abgase mit konstanter Trübung oder absorbierende Gase sein, deren Dichte nahezu jenem der Abgase entspricht.

4.2.2.

Eine Säule der Länge Lo des Trübungsmessgerätes ist genau zu bestimmen, die einheitlich mit Prüfgas gefüllt werden kann und deren Grundflächen nahezu rechtwinklig zur Richtung der Lichtstrahlen sind. Diese Länge Lo darf nicht erheblich von der angenommenen effektiven Länge des Trübungsmessgerätes abweichen.

4.2.3.

Die Durchschnittstemperatur der Prüfgase in der Rauchkammer ist zu messen.

4.2.4.

Falls erforderlich, darf ein zur Dämpfung der Schwingungen genügend großes Expansionsgefäß kompakter Bauweise in die Entnahmeleitungen so nahe wie möglich bei der Entnahmesonde eingebaut werden. Auch eine Kühleinrichtung ist zulässig. Durch den Einbau des Expansionsgefäßes und des Kühlers darf die Zusammensetzung der Abgase nicht wesentlich beeinflusst werden.

4.2.5.

Die Prüfung zur Bestimmung der effektiven Länge besteht darin, dass man eine Probe der Prüfgase zunächst durch das normal arbeitende Trübungsmessgerät und anschließend durch das gleiche Gerät führt, das nach Absatz 4.1.2 geändert wurde.

4.2.5.1.

Die von dem Trübungsmessgerät abgegebenen Werte sind während der Prüfung fortlaufend mit einem Gerät aufzuzeichnen, dessen Ansprechzeit höchstens gleich derjenigen des Trübungsmessgerätes ist.

4.2.5.2.

Bei normal arbeitenden Trübungsmessgeräten gibt die lineare Skala den Wert N an und die Anzeige der mittleren Temperatur der Gase ist T in Kelvin.

4.2.5.3.

Bei bekannter Länge Lo, gefüllt mit demselben Prüfgas, gibt die lineare Skala den Wert N0 an und die Anzeige der mittleren Temperatur der Gase ist To in Kelvin.

4.2.6.

Die effektive Länge wird dann

Formula

4.2.7.

Die Prüfung muss mit mindestens vier Prüfgasen so wiederholt werden, dass sie zu Werten führt, die auf der linearen Skala in regelmäßigen Abständen zwischen 20 und 80 liegen.

4.2.8.

Die effektive Länge L des Trübungsmessgerätes ist das arithmetische Mittel der effektiven Längen, die nach Absatz 4.2.6 mit einem jeden der Prüfgase erhalten werden.


ANHANG 9

AUFBAU UND VERWENDUNG DES TRÜBUNGSMESSGERÄTS

1.   GELTUNGSBEREICH

In diesem Anhang sind der Aufbau und die Verwendung der Trübungsmessgeräte festgelegt, die für die Prüfungen nach den Anhängen 4 und 5 benutzt werden sollen.

2.   TEILSTROM-TRÜBUNGSMESSGERÄT

2.1.   Aufbau für die Prüfungen bei gleich bleibenden Drehzahlen

2.1.1.

Das Verhältnis des Querschnitts der Sonde zum Querschnitt des Auspuffrohres muss mindestens 0,05 betragen. Der im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck darf nicht mehr als 75 mm Wassersäule betragen.

2.1.2.

Die Sonde muss aus einem Rohr bestehen, dessen eines Ende nach vorn offen ist und das in der Achse des Auspuffrohres oder des möglicherweise erforderlichen Verlängerungsrohres liegt. Sie muss sich an einer Stelle befinden, an der die Verteilung des Rauches annähernd gleichmäßig ist. Dazu muss die Sonde so nahe am Ende des Auspuffrohres wie möglich oder, falls erforderlich, in einem Verlängerungsrohr so angebracht werden, dass, wenn D der Durchmesser des Auspuffrohres am Ende ist, das Ende der Sonde in einem geraden Teil liegt, der eine Länge von mindestens 6 D in Strömungsrichtung vor dem Entnahmepunkt und 3 D hinter diesem hat. Wird ein Verlängerungsrohr verwendet, so darf an der Verbindungsstelle keine Fremdluft eintreten.

2.1.3.

Der Druck im Auspuffrohr und der Druckabfall in den Entnahmeleitungen müssen so sein, dass die Sonde eine Probe entnimmt, die einer Probe bei isokinetischer Entnahme im Wesentlichen gleichwertig ist.

2.1.4.

Falls erforderlich, darf ein zur Dämpfung der Schwingungen genügend großes Ausdehnungsgefäß kompakter Bauweise in die Entnahmeleitung so nahe wie möglich bei der Entnahmesonde eingebaut werden. Auch eine Kühleinrichtung ist zulässig. Durch die Art des Beruhigungsgefäßes und des Kühlers darf die Zusammensetzung der Auspuffgase nicht wesentlich beeinflusst werden.

2.1.5.

Eine Drosselklappe oder ein anderes Mittel zur Druckerhöhung des entnommenen Gases darf in das Auspuffrohr in einem Abstand von mindestens 3 D in Strömungsrichtung hinter der Entnahmesonde eingebaut werden.

2.1.6.

Die Leitungen zwischen der Sonde, der Kühleinrichtung, dem Ausdehnungsgefäß (falls erforderlich) und dem Trübungsmessgerät müssen so kurz wie möglich sein, um die Bedingungen für den Druck und die Temperatur nach den Absätzen 3.8 und 3.9 des Anhangs 8 zu erfüllen. Die Leitung muss vom Entnahmepunkt zum Trübungsmessgerät ansteigend verlegt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß ansammeln könnte, sind zu vermeiden. Wenn im Trübungsmessgerät kein Nebenschlussventil (Bypass-Ventil) enthalten ist, muss ein solches davor eingebaut werden.

2.1.7.

Während der Prüfung ist sicherzustellen, dass die Vorschriften des Anhangs 8 Absatz 3.8 über den Druck und die Vorschriften des Anhangs 8 Absatz 3.9 über die Temperatur in der Messkammer eingehalten sind.

2.2.   Aufbau für die Prüfungen bei freier Beschleunigung

2.2.1.

Das Verhältnis des Querschnitts der Sonde zum Querschnitt des Auspuffrohres muss mindestens 0,05 betragen. Der im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck darf nicht mehr als 75 mm Wassersäule betragen.

2.2.2.

Die Sonde muss aus einem Rohr bestehen, dessen eines Ende nach vorn offen ist und das in der Achse des Auspuffrohres oder des möglicherweise erforderlichen Verlängerungsrohres liegt. Sie muss sich an einer Stelle befinden, an der die Verteilung des Rauches annähernd gleichmäßig ist. Dazu muss die Sonde so nahe am Ende des Auspuffrohres wie möglich oder, falls erforderlich, in einem Verlängerungsrohr so angebracht werden, dass, wenn D der Durchmesser des Auspuffrohres am Ende ist, das Ende der Sonde in einem geraden Teil liegt, der eine Länge von mindestens 6 D in Strömungsrichtung vor dem Entnahmepunkt und 3 D hinter diesem hat. Wird ein Verlängerungsrohr verwendet, so darf an der Verbindungsstelle keine Fremdluft eintreten.

2.2.3.

Bei der Probeentnahme muss der Druck der Probe am Trübungsmessgerät bei allen Motordrehzahlen innerhalb der Grenzwerte nach Absatz 3.8.2 des Anhangs 8 liegen. Dies ist durch Feststellung des Drucks der Probe bei Leerlauf sowie bei Höchstdrehzahl im unbelasteten Zustand zu prüfen. Je nach den Eigenschaften des Trübungsmessgeräts kann der Druck der Probe durch einen Druckminderer oder eine Drosselklappe im Auspuffrohr oder im Verlängerungsrohr geregelt werden.

Unabhängig vom Verfahren darf der im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck nicht mehr als 75 mm Wassersäule betragen.

2.2.4.

Die Verbindungsleitungen zum Trübungsmessgerät müssen so kurz wie möglich sein. Die Leitung muss vom Entnahmepunkt zum Trübungsmessgerät ansteigend verlegt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß ansammeln könnte, sind zu vermeiden. Dem Trübungsmessgerät darf ein Nebenschlussventil (Bypass-Ventil) vorgeschaltet werden, um es vom Abgasstrom trennen zu können, wenn nicht gemessen wird.

3.   VOLLSTROM-TRÜBUNGSMESSGERÄT

Für die Prüfungen bei gleich bleibenden Drehzahlen sowie bei freier Beschleunigung gilt lediglich:

3.1.

Die Verbindungsleitungen zwischen dem Auspuff und dem Trübungsmessgerät dürfen keine Fremdluft einlassen.

3.2.

Die Verbindungsleitungen zum Trübungsmessgerät müssen, wie auch für Teilstrom-Trübungsmessgeräte vorgeschrieben, so kurz wie möglich sein. Die Leitungen müssen vom Auspuff bis zum Trübungsmessgerät ansteigend verlegt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß ansammeln könnte, sind zu vermeiden. Dem Trübungsgerät darf ein Nebenschlussventil (Bypass-Ventil) vorgeschaltet werden, um es vom Abgasstrom trennen zu können, wenn nicht gemessen wird.

3.3.

Vor dem Trübungsmessgerät ist eine Kühleinrichtung zulässig.


ANHANG 10

VERFAHREN ZUR MESSUNG DER NUTZLEISTUNG VON DIESELMOTOREN

1.   ZWECK

Diese Vorschriften finden Anwendung auf das Verfahren zur Darstellung der Volllastleistungskurve eines Verbrennungsmotors in Abhängigkeit von seiner Drehzahl.

2.   ANWENDUNGSBEREICH

Dieses Verfahren gilt für Verbrennungsmotoren zum Antrieb der von dieser Regelung sowie von der Regelung Nr. 15 (E/ECE/324-E/ECE/505/Rev.1/Add. 14/Rev.3) erfassten Fahrzeuge.

Die Motoren gehören zu einer der folgenden Kategorien:

 

Kolben-Verbrennungsmotoren (Fremdzündungs- und Dieselmotoren), mit Ausnahme von Freikolbenmotoren;

 

Kreiskolbenmotoren.

Diese Motoren können Saugmotoren oder aufgeladene Motoren sein.

3.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Vorschriften bedeutet:

„Nutzleistung“ die Leistung, die bei entsprechender Drehzahl auf einem Prüfstand an der Kurbelwelle oder dem entsprechenden Bauteil (1) mit den in Tabelle 1 aufgeführten Hilfseinrichtungen abgenommen wird

„serienmäßige Ausrüstung“ jede vom Hersteller für eine bestimmte Verwendung vorgesehene Ausrüstung.

4.   MESSGENAUIGKEIT

4.1.   Drehmoment

± 1 % des gemessenen Drehmoments (2).

4.2.   Motordrehzahl

±0,5 % der gemessenen Drehzahl

4.3.   Kraftstoffverbrauch

± 1 % des gemessenen Verbrauchs

4.4.   Kraftstofftemperatur

± 2 K

4.5.   Lufttemperatur

± 2 K

4.6.   Atmosphärischer Druck

± 100 Pa

4.7.   Druck in der Ansaugleitung (s. Anmerkung 1a zu Tabelle 1)

± 50 Pa

4.8.   Druck im Auspuffrohr (s. Anmerkung 1b zu Tabelle 1)

± 200 Pa

5.   BESTIMMUNG DER NUTZLEISTUNG DES MOTORS

5.1.   Hilfseinrichtungen

5.1.1.   Anzubringende Hilfseinrichtungen

Während der Prüfung sind die für den Betrieb des Motors notwendigen Hilfseinrichtungen in der beabsichtigten Verwendung (wie in Tabelle 1 aufgeführt) auf dem Prüfstand möglichst in der gleichen Position wie bei der beabsichtigten Verwendung anzubringen.

5.1.2.   Auszubauende Hilfseinrichtungen

Bestimmte Hilfseinrichtungen, die nur für den Betrieb des Fahrzeugs erforderlich und möglicherweise am Motor angebracht sind, sind für die Prüfung zu entfernen. Nachstehende, nicht erschöpfende Liste enthält Beispiele hierzu:

Kompressor für Bremsanlagen,

Hilfskrafteinrichtung der Lenkanlage,

Kompressor für die Federung,

Klimaanlage.

Bei nicht ausbaubaren Ausrüstungen darf die von ihnen aufgenommene Leistung ohne Last ermittelt und der gemessenen Motorleistung zugerechnet werden.

Tabelle 1

Hilfseinrichtungen, die zur Ermittlung der Nutzleistung des Motors anzubringen sind

Nr.

Hilfseinrichtungen

Für die Prüfung der Nutzleistung angebaut

1

Ansaugsystem

 

Ansaugkrümmer

 

Kurbelgehäuseentlüftung

Ja, Serienausrüstung

Luftfilter

 

Ansaugschalldämpfer

 

Drehzahlbegrenzer

Ja, Serienausrüstung (3)

2

Ansaugluftvorwärmung des Ansaugkrümmers

Ja, Serienausrüstung. Falls möglich, auf günstigste Stellung einstellen.

3

Auspuffanlage

 

Abgasfilter

Ja, Serienausrüstung

Auspuffkrümmer

Lader

Abgasleitungen (4)

Schalldämpfer (4)

Endrohr (4)

Motorbremse (5)

4

Kraftstoffpumpe (6)

Ja, Serienausrüstung

5

Vergaser

 

Elektronisches Steuergerät, Luftdurchsatzmesser usw. (falls vorhanden)

Ja, Serienausrüstung

Druckminderer

 

Verdampfer

 

Mischgerät

Ausrüstung für Gasmotoren

6

Kraftstoffeinspritzung

(Benzin und Diesel)

 

Vorfilter

Ja, Serienausrüstung

Filter

Pumpe

Hochdruckleitung

Einspritzdüse

Lufteinlassventil (7), falls vorhanden

Elektronisches Steuergerät, Luftdurchsatzmesser usw. (falls vorhanden)

Regler

Automatischer Volllastanschlag für die Reglerstange je nach atmosphärischen Bedingungen

7

Flüssigkeitskühlung

 

Motorhaube

 

Luftauslass aus Motorhaube

Nein

Kühler

 

Lüfter (8)  (9)

 

Luftleiteinrichtung des Lüfters

 

Wasserpumpe

 

Thermostat (10)

Ja (8), Serienausrüstung

8

Luftkühlung

 

Luftleiteinrichtung

 

Gebläse (8)  (9)

Ja, Serienausrüstung

Temperaturregelungseinrichtung

Ja, Serienausrüstung

9

Elektrische Ausrüstung

Ja (11), Serienausrüstung

10

Lader

(falls vorhanden)

 

Vom Motor direkt und/oder von seinen Abgasen angetriebener Lader

Ja, Serienausrüstung

Ladeluftkühler (12)

Kühlmittelpumpe oder Lüfter (vom Motor angetrieben)

Regler für Kühlmittelfluss (falls vorhanden)

11

Hilfsgebläse am Prüfstand

Ja, falls notwendig

12

Einrichtungen zur Abgasreinigung (13)

Ja, Serienausrüstung

5.1.3.   Hilfseinrichtungen für das Anlassen von Dieselmotoren

Bei Hilfseinrichtungen für das Anlassen von Dieselmotoren sind die beiden folgenden Fälle in Betracht zu ziehen:

a)

Elektrisches Anlassen: Die Lichtmaschine ist angebaut und versorgt gegebenenfalls die für den Betrieb des Motors unbedingt erforderlichen Hilfseinrichtungen.

b)

Nichtelektrisches Anlassen: Sind elektrische Hilfseinrichtungen vorhanden, die für den Betrieb des Motors erforderlich sind, so muss die Lichtmaschine angebaut sein, um diese Hilfseinrichtungen zu versorgen. Anderenfalls ist sie auszubauen.

In beiden Fällen ist die für das Anlassen erforderliche Energiequelle vorhanden und läuft dann unbelastet mit.

5.2.   Einstellbedingungen

Die Einstellbedingungen für die Prüfung zur Ermittlung der Nutzleistung sind in Tabelle 2 aufgeführt.

Tabelle 2

Einstellbedingungen

1

Einstellung der (des) Vergaser(s)

Nach den Angaben des Herstellers für den Serienmotor und ohne weitere Änderungen für den bestimmten Verwendungszweck

2

Einstellung der Kraftstoffzuleitung der Einspritzverstellung

3

Zündeinstellung oder Einspritzverstellung (Einstellkurve)

4

Regler-Einstellung

5

Einrichtung zur Abgasreinigung

5.3.   Prüfbedingungen

5.3.1.

Die Prüfung zur Ermittlung der Nutzleistung ist bei Motoren mit Fremdzündung bei vollständig geöffneter Drosselklappe und bei Dieselmotoren bei Volllast-Förderleistung der Einspritzpumpe durchzuführen, wobei der Motor gemäß Tabelle 1 ausgerüstet ist.

5.3.2.

Die Leistungswerte sind bei stabilisierten Betriebsbedingungen unter ausreichender Frischluftzufuhr zum Motor festzustellen. Die Motoren müssen nach Herstellerangaben eingefahren worden sein. Die Verbrennungsräume dürfen in begrenztem Maße Rückstände enthalten. Die Prüfbedingungen, wie zum Beispiel die Ansauglufttemperatur, müssen den Bezugsbedingungen nach Absatz 6.2 weitgehend angenähert werden, um den Korrekturfaktor möglichst klein zu halten.

5.3.3.

Die Temperatur der Ansaugluft des Motors (Umgebungsluft) ist in einer Entfernung von nicht mehr als 0,15 m vor dem Luftfiltereintritt oder, falls kein Filter vorhanden ist, in einer Entfernung von nicht mehr als 0,15 m vor der Luftansaugöffnung zu messen. Das Thermometer oder das Thermoelement muss gegen Wärmestrahlung geschützt und direkt im Luftstrom untergebracht sein. Außerdem ist es gegen austretenden Kraftstoffnebel zu schützen. Es ist eine ausreichende Anzahl von Messpunkten zu verwenden, um einen gesicherten Wert der mittleren Ansauglufttemperatur zu erhalten.

5.3.4.

Es sind keine Messwerte aufzunehmen, bevor Drehmoment, Drehzahl und Temperatur nicht für mindestens eine Minute annähernd konstant gehalten wurden.

5.3.5.

Die Motordrehzahl darf während der Messung von der gewählten Drehzahl um nicht mehr als ± 1 % oder ± 10 min-1 abweichen; es gilt der größere Wert.

5.3.6.

Die Werte für Bremsleistung, Kraftstoffverbrauch und Ansauglufttemperatur sind gleichzeitig abzulesen. Es ist der Mittelwert aus zwei aufeinander folgenden, jeweils stabilisierten Werten zu bilden, die für Bremsleistung und Kraftstoffverbrauch jeweils um weniger als 2 % voneinander abweichen.

5.3.7.

Die Temperatur der Kühlflüssigkeit am Austritt aus dem Motor ist auf der oberen vom Thermostat geregelten Temperatur nach Herstellerangabe mit einer Abweichung von nicht mehr als ± 5 K zu halten. Wenn der Hersteller keine Angaben macht, muss die Temperatur bei 353 K ± 5 K liegen. Bei luftgekühlten Motoren muss die Temperatur an einem vom Hersteller genannten Punkt innerhalb — 20o K des vom Hersteller in den Referenzbedingungen genannten Höchstwertes liegen.

5.3.8.

Die Temperatur des Kraftstoffes ist am Eintritt in den Vergaser oder in die Einspritzanlage zu messen und muss innerhalb der vom Hersteller angegebenen Grenzwerte gehalten werden.

5.3.9.

Die Schmiermitteltemperatur, gemessen in der Ölwanne oder am Ausgang des Ölkühlers, falls vorhanden, muss innerhalb der vom Hersteller angegebenen Grenzwerte gehalten werden.

5.3.10.

Wenn nötig, kann ein Hilfsregelungssystem verwendet werden, um die Grenzwerte nach den Absätzen 5.3.7, 5.3.8 und 5.3.9 einzuhalten.

5.3.11.

Es ist ein handelsüblicher Kraftstoff ohne rauchverhindernde Zusätze zu verwenden. In strittigen Fällen gilt als Bezugskraftstoff für:

a)

Dieselmotoren der CEC (14)-Bezugskraftstoff: CEC-RF-03-A-80;

b)

Fremdzündungsmotoren der CEC-Bezugskraftstoff: CEC-RF-01-A-80.

5.4.   Durchführung der Prüfungen

Die Messungen sind bei einer ausreichenden Anzahl von Drehzahlen durchzuführen, um die Volllastkennlinie zwischen der vom Hersteller empfohlenen Mindest- und Höchstdrehzahl korrekt festzulegen. Dieser Drehzahlbereich muss die Drehzahl einschließen, bei der der Motor seine höchste Leistung abgibt. Es ist der Mittelwert aus mindestens zwei stabilisierten Messwerten zu bestimmen.

5.5.   Aufzuzeichnende Daten

Es sind die in der Anlage zu diesem Anhang angegebenen Daten aufzuzeichnen.

6.   LEISTUNGSKORREKTURFAKTOREN

6.1.   Begriffsbestimmung

Der Leistungskorrekturfaktor ist der Beiwert α, mit dem die gemessene Leistung multipliziert werden muss, um die auf die atmosphärischen Bezugsbedingungen nach Absatz 6.2 bezogene Leistung zu ermitteln.

Po = α P

Hierbei gilt:

Po = korrigierte Leistung (d. h. die Leistung unter atmosphärischen Bezugsbedingungen)

α = Korrekturfaktor (α a oder α d)

P = gemessene Leistung (Leistung bei der Prüfung).

6.2.   Atmosphärische Bezugsbedingungen

6.2.1.

Temperatur (To): 298 K (25 oC)

6.2.2.

Druck der trockenen Luft (Pso): 99 kPa

Anmerkung: Der Druck der trockenen Luft beruht auf einem Gesamtdruck von 100 kPa und einem Wasserdampfdruck von 1 kPa.

6.3.   Atmosphärische Prüfbedingungen

Die atmosphärischen Bedingungen während der Prüfung müssen wie folgt sein:

6.3.1.   Temperatur (T)

bei Fremdzündungsmotoren 288 K ≤ T ≤ 308 K

bei Dieselmotoren 283 K ≤ T ≤ 313 K

6.3.2.   Druck (Ps)

80 kPa ≤ Ps ≤ 110 kPa

6.4.   Ermittlung der Korrekturfaktoren αa und αd  (15)

6.4.1.   Saugmotoren und aufgeladene Fremdzündungsmotoren — Faktor αa:

Der Korrekturfaktor αa wird durch Anwendung folgender Formel erhalten:

Formula

 (16)

Hierbei gilt:

Ps = atmosphärischer Gesamtdruck der trockenen Luft in Kilopascal (kPa), d. h. atmosphärischer Luftdruck abzüglich Wasserdampfdruck

T = absolute Temperatur in Kelvin (K) der vom Motor angesaugten Luft.

Bedingungen im Prüfraum

Eine Prüfung ist gültig, wenn der Korrekturfaktor αa zwischen 0,93 ≤ αa ≤ 1,07 liegt.

Werden diese Grenzwerte überschritten, sind im Prüfbericht der tatsächlich ermittelte Korrekturwert und die Prüfbedingungen (Temperatur und Druck) genau anzugeben.

6.4.2.   Dieselmotoren — Faktor αd

Der Leistungskorrekturfaktor αd für Dieselmotoren bei konstanter Kraftstoffmenge ergibt sich aus der Formel

αd = (fa ) fm

hierbei bedeuten:

f a = atmosphärischer Faktor

fm = der je Motortyp und Einstellung charakteristische Parameter.

6.4.2.1.   Atmosphärischer Faktor fa

Dieser Faktor gibt die Auswirkungen der Umgebungsbedingungen (Druck, Temperatur und Feuchtigkeit) auf die von dem Motor angesaugte Luft an.

Die Formel für den atmosphärischen Faktor ist je nach Motorart verschieden:

6.4.2.1.1.

Saugmotoren und mechanisch aufgeladene Motoren:

Formula

6.4.2.1.2.

Motoren mit Abgasturbolader mit oder ohne Kühlung der Ansaugluft:

Formula

6.4.2.2.

Motorfaktor fm

fm ist eine Funktion von qc (korrigierte Kraftstoffmenge) wie folgt:

fm = 0,036 qc - 1,14

wobei

qc = q/r.

Hierbei bedeuten:

q = Kraftstoffmenge in Milligramm je Arbeitsspiel und je Liter des gesamten Hubraumes (mg/(l · Arbeitsspiel));

r = Druckverhältnis zwischen Verdichteraustritt und Verdichtereintritt (r = 1 bei Saugmotoren).

Diese Formel gilt im Bereich der Werte für qc von 40 mg/(l · Arbeitsspiel) bis 65 mg/(l · Arbeitsspiel).

Für qc-Werte unter 40 mg/(l · Arbeitsspiel) wird für fm ein konstanter Wert von 0,3 (fm = 0,3) angenommen.

Für qc-Werte über 65 mg/(l · Arbeitsspiel) wird für fm ein konstanter Wert von 1,2 (fm = 1,2) angenommen (s. nachstehende Abbildung):

Image

6.4.2.3.   Bedingungen im Prüfraum

Eine Prüfung ist gültig, wenn der Korrekturfaktor αd zwischen 0,9 ≤ αd ≤ 1,1 liegt.

Werden diese Grenzwerte überschritten, sind im Prüfbericht der tatsächlich ermittelte Korrekturwert und die Prüfbedingungen (Temperatur und Druck) genau anzugeben.

7.   PRÜFBERICHT

Der Prüfbericht muss die Ergebnisse und alle erforderlichen Berechnungen zur Ermittlung der in der Anlage zu diesem Anhang angegebenen Nutzleistung sowie die in Anhang 1 dieser Regelung aufgeführten Merkmale des Motors enthalten.

8.   ÄNDERUNG DES MOTORTYPS

Jede Änderung des Motors hinsichtlich der in Anhang 1 dieser Regelung aufgeführten Merkmale ist der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Behörde kann dann entweder

8.1.

die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keinen nennenswerten Einfluss auf die Motorleistung haben oder

8.2.

eine neue Ermittlung der Motorleistung unter Durchführung der von ihr erforderlich erachteten Prüfungen veranlassen.

9.   TOLERANZEN FÜR DIE MESSUNG DER NUTZLEISTUNG

9.1.

Die von dem technischen Dienst ermittelte Nutzleistung des Motors darf um ± 2 % von der vom Hersteller angegebenen Nutzleistung (mit einer Toleranz von 1,5 % für die Motordrehzahl) abweichen.

9.2.

Anlässlich der Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion darf die Nutzleistung eines geprüften Motors um nicht mehr als ± 5 % vom Typprüfwert abweichen.


(1)  Wenn die Leistungsmessung nur an dem mit einem Getriebe ausgerüsteten Motor durchgeführt werden kann, wird dem Wirkungsgrad des Getriebes Rechnung getragen.

(2)  Das System zur Messung des Drehmoments ist so zu kalibrieren, dass Reibungsverluste dabei berücksichtigt werden. Die Genauigkeit darf in der unteren Hälfte des Messbereichs des Dynamometers ± 2 % des gemessenen Drehmoments betragen.

(3)  Das gesamte Ansaugsystem ist wie für die beabsichtigte Verwendung vorgesehen einzubauen,

 

wenn eine erhebliche Auswirkung auf die Motorleistung zu befürchten ist,

 

bei Zweitakt- und Fremdzündungsmotoren und

 

wenn der Hersteller darum ersucht.

In anderen Fällen kann ein gleichartiges System verwendet werden;es sollte jedoch geprüft werden, ob der Ansaugdruck um mehr als 100 Pa von dem vom Hersteller für einen sauberen Luftfilter angegebenen Wert abweicht.

(4)  Die gesamte Schalldämpferanlage ist, wie für die beabsichtigte Verwendung vorgesehen, einzubauen,

 

wenn eine erhebliche Auswirkung auf die Motorleistung zu befürchten ist,

 

bei Zweitakt- und Fremdzündungsmotoren und

 

wenn der Hersteller darum ersucht.

In anderen Fällen kann eine gleichartige Anlage eingebaut werden, vorausgesetzt, der am Auslass der Auspuffanlage des Motors gemessene Druck weicht nicht um mehr als 1 000 Pa von dem vom Hersteller angegebenen Druck ab. Der Auslass der Auspuffanlage des Motors wird als ein Punkt definiert, der 150 mm vom Ende desjenigen Teiles der Auspuffanlage entfernt ist, das am Motor befestigt ist.

(5)  Wenn der Motor eine Auspuffbremse hat, ist deren Klappe in vollständig geöffneter Stellung zu fixieren.

(6)  Der Kraftstoff-Förderdruck darf erforderlichenfalls nachgestellt werden, um die bei dem betreffenden Verwendungszweck des Motors vorhandenen Drücke zu reproduzieren (insbesondere, wenn ein System mit Kraftstoffrückführung verwendet wird).

(7)  Der Luftdruckfühler ist der Geber für die luftdruckabhängige Regelung der Einspritzpumpe. Der Regler der Kraftstoffeinspritzanlage kann andere Einrichtungen enthalten, die die Menge des eingespritzten Kraftstoffes beeinflussen können.

(8)  Der Kühler, der Lüfter, dessen Luftleiteinrichtung, die Wasserpumpe und der Thermostat müssen auf dem Prüfstand in der gleichen Lage wie am Fahrzeug angeordnet sein. Die Umwälzung der Kühlflüssigkeit darf ausschließlich durch die Wasserpumpe des Motors bewirkt werden.

Die Kühlung der Flüssigkeit darf entweder durch den Motorkühler oder über einen externen Kreislauf erfolgen, vorausgesetzt, dass der Druckverlust des externen Kreislaufes und der Druck am Pumpeneintritt im Wesentlichen dem des Motorkühlsystems entsprechen. Die gegebenenfalls vorhandene Kühlerjalousie muss geöffnet sein.

Wenn der Kühler, der Lüfter und dessen Luftleiteinrichtung nicht in geeigneter Weise am Motor angebracht werden können, muss die Leistung, die vom Lüfter aufgenommen wird, wenn er getrennt und in der richtigen Anordnung in Bezug auf den Kühler und dessen Luftleiteinrichtung (falls vorhanden) montiert wurde, bei Drehzahlen, die den für die Messung der Motorleistung verwendeten Motordrehzahlen entsprechen, entweder durch Berechnung auf der Basis der charakteristischen Merkmale oder durch praktische Prüfungen bestimmt werden. Diese auf atmosphärische Normalbedingungen nach 6.2 berichtigte Leistung ist von der korrigierten Leistung abzuziehen.

(9)  Bei einem abschaltbaren oder progressiv laufenden Lüfter oder Gebläse ist die Prüfung bei ausgeschaltetem bzw. mit maximalem Schlupf laufendem Lüfter oder Gebläse durchzuführen.

(10)  Der Thermostat darf in vollständig geöffneter Stellung fixiert werden.

(11)  Mindestleistung der Lichtmaschine: Die Leistung der Lichtmaschine ist auf den Wert zu beschränken, der für die Versorgung der für den Betrieb des Motors unverzichtbaren Hilfseinrichtungen erforderlich ist. Muss eine Batterie angeschlossen werden, so hat diese vollständig geladen und in ordnungsgemäßem Zustand zu sein.

(12)  Ladeluftgekühlte Motoren sind mit Ladeluftkühlung zu prüfen, wobei es unerheblich ist, ob die Kühlung durch Flüssigkeit oder durch Luft erfolgt. Auf Wunsch des Motorherstellers kann der Ladeluftkühler jedoch durch ein Kühlsystem auf dem Prüfstand ersetzt werden. In jedem Fall ist die Messung der Leistung bei jeder Drehzahl mit demselben Druck- und Temperaturabfall der Ladeluft im Bereich des Ladeluftkühlers auf dem Prüfstand durchzuführen, wie sie vom Hersteller für das System im kompletten Fahrzeug angegeben wurden.

(13)  Dazu können zum Beispiel gehören: Abgasrückführungssystem, Katalysator, thermische Umwandlung, Sekundärluftzufuhr und eine Einrichtung zur Verhinderung der Kraftstoffverdunstung.

(14)  Europäischer Koordinierungsrat für die Entwicklung von Prüfungen für Öle und Kraftstoffe für Motoren.

(15)  Die Prüfungen können in klimatisierten Räumen durchgeführt werden, in denen die atmosphärischen Bedingungen geregelt werden können.

(16)  Handelt es sich bei Motoren mit automatischer Lufttemperaturregelung um eine Einrichtung, bei der bei Volllast ab 25 °C keine erwärmte Luft zugeführt wird, ist die Prüfung mit vollständig abgeschlossener Einrichtung durchzuführen. Ist die Einrichtung bei 25 °C noch in Betrieb, wird die Prüfung mit normal arbeitender Einrichtung durchgeführt, und der Exponent der Temperatur im Korrekturfaktor wird als null angenommen (keine Temperaturkorrektur)

ANHANG 10

Anlage

ERGEBNISSE DER PRÜFUNGEN ZUR ERMITTLUNG DER NUTZLEISTUNG DES MOTORS

Diese Angaben sind vom Hersteller zusammen mit dem Kenndatenblatt gemäß Anhang 1 dieser Regelung einzureichen. Handelt es sich bei dieser Prüfung nach dieser Regelung um eine Motorprüfung auf dem Prüfstand, so ist dieses Formblatt von der Prüfstelle, die die Prüfungen durchführt, zu vervollständigen.

1.   Prüfbedingungen

1.1.   Bei Höchstleistung gemessene Drücke

1.1.1.

Gesamtatmosphärendruck: ………… Pa

1.1.2.

Wasserdampfdruck: ………… Pa

1.1.3.

Auspuffgegendruck: ………… Pa

1.2.   Bei Höchstleistung gemessene Temperaturen

1.2.1.

der Ansaugluft: ………… K

1.2.2.

am Ausgang des Zwischenkühlers (Ladeluftkühlers) des Motors: ………… K

1.2.3.

des Kühlmittels

1.2.3.1.

am Kühlmittelaustritt des Motors: ………… K (1)

1.2.3.2.

am Bezugspunkt bei Luftkühlung: ………… K (1)

1.2.4.

des Schmiermittels (Messpunkt angeben): ………… K

1.2.5.

des Kraftstoffes

1.2.5.1.

am Eingang der Kraftstoffpumpe: ………… K

1.2.5.2.

an der Messeinrichtung für den Kraftstoffverbrauch: ………… K

1.3.   Kenndaten des Fahrleistungsprüfstandes

1.3.1.

Marke: ………… Modell:

1.3.2.

Typ:

2.   Kraftstoff

2.1.   für Motoren mit Fremdzündung und flüssigem Kraftstoff

2.1.1.

Marke:

2.1.2.

Spezifikation:

2.1.3.

Antiklopfmittel (Blei usw.)

2.1.3.1.

Typ:

2.1.3.2.

Gehalt: ………… mg/Liter

2.1.4.

Oktanzahl ROZ: ………… (ASTM D 26 99-70)

2.1.4.1.

Dichte: ………… g/cm3 bei 288 K

2.1.4.2.

Unterer Heizwert ………… kJ/kg

2.2.   für Motoren mit Fremdzündung und gasförmigem Kraftstoff

2.2.1.

Marke:

2.2.2.

Spezifikation:

2.2.3.

Behälterdruck: ………… bar

2.2.4.

Betriebsdruck: ………… bar

2.2.5.

Unterer Heizwert: ………… kJ/kg

2.3.   für Dieselmotoren mit gasförmigen Kraftstoffen

2.3.1.

Einspeisesystem für Gas:

2.3.2.

Spezifikation des verwendeten Gases:

2.3.3.

Verhältnis Dieselkraftstoff zu Gas:

2.3.4.

Unterer Heizwert: ………… kJ/kg

2.4.   für Dieselmotoren mit Flüssigkraftstoff

2.4.1.

Marke:

2.4.2.

Spezifikation des verwendeten Kraftstoffes:

2.4.3.

Cetanzahl (ASTM D 976-71):

2.4.4.

Dichte: ………… g/cm3 bei 288 K

2.4.5.

Unterer Heizwert: ………… kJ/kg

3.   Schmiermittel

3.1.

Marke:

3.2.

Spezifikation:

3.3.

SAE-Viskosität

4.   Detaillierte Messergebnisse

4.1.   Ergebnisse der Messung der Nutzleistung  (2)

Motordrehzahl, min-1

 

 

Gemessenes Drehmoment, Nm

 

 

Gemessene Leistung, kW

 

 

Gemessener spezifischer Kraftstoffverbrauch, g/kWh

 

 

Gemessener Absorptionskoeffizient, m-1  (3)

 

 

Atmosphärischer Luftdruck, kPa

 

 

Wasserdampfdruck, kPa

 

 

Ansauglufttemperatur, K

 

 

Leistung, die für andere Hilfseinrichtungen als die in Tabelle 1 genannten zu addieren ist, kW

Nr. 1

 

 

Nr. 2

 

 

Nr. 3

 

 

Leistungskorrekturfaktor

 

 

Korrigierte Bremsleistung, kW

(mit/ohne (4) Lüfter)

 

 

Leistung des Lüfters, kW

(ist abzuziehen, falls nicht angebaut)

 

 

Nutzleistung, kW

 

 

Nutzdrehmoment, Nm

 

 

Korrigierter spezifischer Kraftstoffverbrauch, g/(kWh) (5)

 

 

Absorptionskoeffizient, m-1

 

 

Temperatur des Kühlmittels am Austritt, K

 

 

Temperatur des Schmiermittels am Messpunkt, K

 

 

Lufttemperatur nach dem Lader, K (6)

 

 

Kraftstofftemperatur am Einspritzpumpeneintritt, K

 

 

Lufttemperatur nach dem Ladeluftkühler, K (6)

 

 

Druck nach dem Lader, kPa (6)

 

 

Druck nach dem Ladeluftkühler, kPa

 

 

4.2.   Nennleistung: ………… kW bei ………… min-1

4.3.   Nenndrehmoment: ………… Nm bei ………… min-1

5.   Motor zur Prüfung vorgestellt am:

6.   Technischer Dienst:


(1)  Nicht Zutreffendes streichen.

(2)  Die charakteristischen Kurven der Nutzleistung und des Nutzdrehmoments sind als eine Funktion der Motordrehzahl zu zeichnen.

(3)  Nur für Dieselmotoren.

(4)  Nicht Zutreffendes streichen.

(5)  Errechnet aus der Nutzleistung für Diesel- und Fremdzündungsmotoren, in letzterem Fall mit dem Leistungskorrekturfaktor multipliziert.

(6)  Sofern zutreffend.